Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.04.2012 - DGH Bbg 2.12, DGH Bbg 2.12
Fundstelle
openJur 2012, 70216
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Januar 2011 verkündete Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Der 19... geborene Beklagte trat 19... als Richter auf Probe in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein, wurde 19... zum Richter am Amtsgericht ernannt und war aufgrund seiner Abordnung ab dem 1. ... im richterlichen Dienst des Landes Brandenburg tätig. Dort wurde er an verschiedenen Amts- und Landgerichten eingesetzt. Mit seiner Versetzung in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum 1. ... wurde dem Beklagten das Amt eines Richters am Amtsgericht bei dem Amtsgericht übertragen. Mit Wirkung vom 1. ... wurde er zum Richter am Amtsgericht - als der ständige Vertreter eines Direktors - bei dem Amtsgericht ... ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 eingewiesen. Vom 1. bis zum 31.... war er mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Direktors des Amtsgerichts ... beauftragt und dorthin abgeordnet. Der Beklagte ist seit 1... verheiratet.

Dem Beklagten war entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts ... für den 26. und 27. Januar 2008 (Samstag und Sonntag) die Wahrnehmung des richterlichen Eildienstes übertragen. Am 27. Januar 2008 gegen 10.00 Uhr nahm Staatsanwalt B. Kontakt zu der bei dem Amtsgericht diensthabenden Beamtin des mittleren Dienstes S. auf. Er beantragte per Telefax Haftbefehl gegen den in Berlin vorläufig festgenommenen Thorsten R. Rund zehn Minuten später rief der Beklagte, der sich in seiner Berliner Wohnung aufhielt, als Bereitschaftsrichter bei Staatsanwalt B. an. Die Angelegenheit wurde telefonisch erörtert. Staatsanwalt B. hielt an seinem Haftantrag fest. Der Beklagte begab sich am Sonntag nicht mehr nach ... und veranlasste auch keine Vorführung. R. blieb bis zum Montag, dem 28. Januar 2008, im Polizeigewahrsam. An diesem Tag ordnete die nunmehr zuständige Richterin am Amtsgericht C. die Freilassung des R. an und erließ den Haftbefehl im Dezernatswege, weil die Frist des § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO abgelaufen war.

Der zur Stellungnahme aufgeforderte Beklagte teilte dem Präsidenten des Landgerichts im September 2008 mit, dass er sich an den Vorgang nicht mehr erinnern könne. Die ebenfalls befragte Geschäftsstellenbeamtin S. berichtete über mehrere Telefongespräche mit dem Beklagten und der Polizei, weil sich aus den ihr übermittelten Unterlagen zwei verschiedene Festnahmezeitpunkte ergeben hätten. Die Polizei habe ihr schließlich den 27. Januar 2008 genannt, worüber sie den Beklagten informiert habe. Den Angaben der Richterin am Amtsgericht C. zufolge hat ihr der Polizeibeamte L., der Herrn R. vorläufig festgenommen hatte, auf telefonische Nachfrage den 26. Januar 2008, 22.20 Uhr, als Festnahmezeitpunkt genannt.

Da der Präsident des Landgerichts die Ergreifung von Maßnahmen der Dienstaufsicht für möglich hielt, hörte er den Beklagten erneut an. Dieser berief sich weiterhin auf seine fehlende Erinnerung. Er müsse jedoch von einer Bestätigung durch die Polizei ausgehen, wonach Herr R. erst am 27. Januar 2008 festgenommen worden sei. Außerdem müsse er davon ausgehen, dass ihm die Existenz eines weiteren Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten gegen R. bekannt gewesen sei. Er vermute, sich auf dieser Grundlage für eine Vorführung am 28. Januar 2008 entschieden zu haben. Mit dem gegen den Beklagten eingeleiteten Disziplinarverfahren wurde diesem vorgehalten, er habe es am 27. Januar 2008 abgelehnt, sich in die Diensträume des Amtsgerichts zu begeben und die unverzügliche Vorführung eines vorläufig festgenommenen Beschuldigten zu veranlassen.

Auf die am 21. Juli 2010 erhobene Disziplinarklage hin hat das Brandenburgische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Cottbus gegen den Beklagten mit Urteil vom 11. Januar 2011 eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsgehaltes verhängt. Der Beklagte habe sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, indem er am 27. Januar 2008 der ihm nach § 128 StPO obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eines Haftbefehlsantrags nicht nachgekommen sei. Er habe die in Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG bzw. in § 128 Abs. 1 StPO normierten Fristen nicht nach Belieben ausschöpfen dürfen. Der Beklagte, ein erfahrener Richter, habe die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen. Dass er unverzüglich habe handeln müssen, lasse sich ohne weiteres der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Die etwaige gegenteilige Annahme stelle einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar.

Als Disziplinarmaßnahme für den bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getretenen Beklagten komme im Hinblick auf den vorsätzlichen Pflichtverstoß, der ein verfassungsrechtlich verbürgtes Verfahrensrecht betreffe, kein Verweis mehr in Betracht, sondern nur eine Geldbuße. Es habe sich dem Beklagten angesichts der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufdrängen müssen, dass in die Freiheit eines Beschuldigten nur so lange ohne richterliche Prüfung eingegriffen werden dürfe wie dies unabdingbar sei. Bei der Höhe der Geldbuße sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Einsicht gezeigt habe und sich zukünftig hiervon leiten lassen wolle.

Mit seiner Berufung räumt der Beklagte ein, dass er im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2009 (- 2 BvR 2520/07 --, juris, Rn. 22) den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt habe. Er habe jedoch nicht schuldhaft gehandelt, weil er im Sinne eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht gewusst habe, dass er zur unverzüglichen Vorführung verpflichtet gewesen sei. Im Zeitpunkt des Dienstvergehens - Januar 2008 - sei in der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt gewesen, welche konkreten Pflichten einem Amtsrichter im Zusammenhang mit einer fristgerechten Vorführung gemäß Art. 104 Abs. 3 GG oblägen. Ebenso wenig habe es einschlägige Entscheidungen der Richterdienstgerichte gegeben. Das Bundesverfassungsgericht habe sich insoweit erstmals mit Beschluss vom 4. September 2009 zu einer mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren rechtswidrigen amtsgerichtlichen Praxis aus dem Jahre 2006 geäußert. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002 (- 2 BvR 2292/00 -), auf den sich die erstinstanzliche Entscheidung stütze, richte sich vordergründig an Verwaltungsbehörden und betreffe Art. 104 Abs. 2 GG.

Im Übrigen habe der Präsident des Landgerichts als Dienstvorgesetzter das Verhalten des Beklagten trotz der bereits existierenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 zunächst nicht als Dienstvergehen angesehen. Er habe allenfalls Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG in Erwägung gezogen, weil der Beklagte den Festnahmezeitpunkt nicht selbst überprüft, sondern dies der diensthabenden Geschäftsstellenbeamtin überlassen habe.

Abgesehen davon sei die verhängte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig. Der Beklagte habe eine Vorprüfung des Sachverhaltes vorgenommen und dadurch ein Mindestmaß an Rechtsschutz gewährt. Ferner habe er sich einsichtig gezeigt und eine Verhaltensänderung angekündigt. Das angegriffene Urteil würdige seine Persönlichkeit nicht umfassend. Er sei während eines Zeitraumes von sieben Jahren an sechs verschiedenen brandenburgischen Gerichten tätig gewesen und habe in und eine mehrjährige Direktorentätigkeit ausgeübt, um dem Land aus einem personellen Engpass zu helfen. Das ihm vorgeworfene Verhalten stelle sich vor dem Hintergrund seiner bisherigen richterlichen Tätigkeit als persönlichkeitsfremd dar.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Brandenburgischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Cottbus vom 11. Januar 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil, das auch bei Annahme eines Verbotsirrtums Bestand habe. Der Beklagte, ein erfahrener Strafrichter im Beförderungsamt, habe gewusst, dass er zur unverzüglichen Entscheidung über den Haftantrag verpflichtet gewesen sei. Einer Konkretisierung durch dienstgerichtliche Rechtsprechung habe es insoweit - auch im Hinblick auf die eindeutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002 - nicht bedurft. Die vorläufige Bewertung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten spiele keine Rolle, weil es hierbei nicht geblieben sei. Unabhängig davon setze eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG eine ordnungswidrige Ausführung der Amtsgeschäfte voraus und unterscheide sich daher nicht wesentlich von einer disziplinarischen Maßnahme. Diese sei nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte DGH Bbg 2.12, Band I der Personalakten des Beklagten, die das Disziplinarverfahren betreffende Teilakte zur Personalakte und die Strafakte 280 Js 4256/08 (Duplikat) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Cottbus vom 11. Januar 2011 ist nicht zu beanstanden.

Da das Verfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts in den Ländern Berlin und Brandenburg vom 12. Juli 2011 (GVBl I S. 1 f.), d.h. am 14. Juli 2011 (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes), bereits anhängig war, wird es gemäß § 102 Satz 4 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli - mit Ausnahme der nach § 102 Satz 3 BbgRiG n. F. ab dem 1. Januar 2012 anzuwendenden §§ 64 bis 72 (Vorschriften über die Errichtung, Zuständigkeit und Besetzung der Richterdienstgerichte) - nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten geltenden Rechts fortgeführt. Dies ist das bis zum 13. Juli 2011 gültige Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl I S. 26). Nach § 76 Abs. 1 BbgRiG a.F. gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes (LDG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 245) entsprechend, soweit das Brandenburgische Richtergesetz nichts anderes bestimmt; § 11 Satz 1 BbgRiG a.F. erklärt die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (LBG) für entsprechend anwendbar, wenn das Brandenburgische Richtergesetz oder das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmen.

Das Dienstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt hat. Dies stellt der Beklagte im Berufungsverfahren letztlich nicht mehr in Abrede. Ein Dienstvergehen setzt gemäß § 11 Satz 1 BbgRiG, § 43 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz) voraus, dass der Richter schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt.

Eine derartige Pflicht normiert § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach ist der Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem zuständigen Richter bei dem Amtsgericht vorzuführen. Gleiches ergibt sich aus Art. 104 Abs. 3, Abs. 2 GG, der das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Grundrecht der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person durch Verfahrensregelungen sichert und verlangt, dass bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ist. Dies gilt sowohl unter den Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 2 GG als auch in den Fällen einer Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gemäß Art. 104 Abs. 3 GG, weil es auch hier an einer vorherigen richterlichen Entscheidung fehlt (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07 -, juris Rn. 19 ff.).

Die in § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO bzw. in Art. 104 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 GG angeführten absoluten zeitlichen Grenzen dürfen nicht beliebig ausgeschöpft werden, denn sie entbinden nicht von der Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung. Die richterliche Entscheidung muss ohne jede Verzögerung nachgeholt werden. Nicht vermeidbar und damit sachlich gerechtfertigt sind lediglich diejenigen Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239 = NJW 2002, 3161 = juris, Rn. 26).

Gemessen daran bestand die Dienstpflicht des Beklagten gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO darin, als nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständiger Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts über den am 27. Januar 2008 gestellten Haftantrag der Staatsanwaltschaft , der den vorläufig festgenommenen Beschuldigten R. betraf, unverzüglich, d.h. ohne sachlich nicht gerechtfertigtes Zögern zu entscheiden. Hierzu hätte er sich, nachdem er von dem Haftantrag und den maßgeblichen Umständen der Festnahme am Morgen des 27. Januar 2008 gegen 10.15 Uhr telefonisch durch Staatsanwalt B. erfahren hatte, alsbald nach dem Telefongespräch von seinem Wohnort Berlin an seinen Dienstort begeben und die Vorführung des R. veranlassen müssen. Stattdessen ist der Beschuldigte R. infolge der Untätigkeit des Beklagten ohne richterliche Entscheidung im Polizeigewahrsam verblieben und wurde erst am folgenden Tag der dann zuständigen Richterin am Amtsgericht C. vorgeführt. Diese musste trotz der aus ihrer Sicht vorliegenden Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls die Freilassung des R. anordnen, weil die Frist des § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO abgelaufen war.

Der Beklagte hat die ihm obliegende Dienstpflicht schuldhaft - vorsätzlich - verletzt. Vorsätzliches Handeln ist zu bejahen, wenn der Richter bewusst und gewollt ein Verhalten verwirklicht, das die objektiven Merkmale der Pflichtverletzung umfasst. Dabei genügt es, dass er den Eintritt des Handlungserfolges billigend in Kauf nimmt. Der Beklagte war sich aufgrund der ihm mitgeteilten Umstände zu Beginn des sonntäglichen Bereitschaftsdienstes bewusst, dass der vorläufig festgenommene R. bis zum Montag ohne richterliche Entscheidung im Polizeigewahrsam verbleiben würde. Ebenso wusste er, dass er während des Bereitschaftsdienstes verpflichtet war, unmittelbar nach dem Telefonat mit Staatsanwalt B. von Berlin nach zu fahren, den Festgenommenen vorführen zu lassen und über den Haftbefehlsantrag zu entscheiden.

Das Unrechtsbewusstsein des Beklagten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er - wie er unter Berufung auf den 2009 ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geltend macht - geglaubt habe, die aus seiner Sicht erst am Montag, dem 28. Januar 2008, 24.00 Uhr, ablaufende Frist des § 128 Abs. 1 StPO ausschöpfen zu dürfen, und daher der Auffassung gewesen sei, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Diese Einlassung überzeugt schon deshalb nicht, weil sich unabhängig von etwaigen verfassungsrechtlichen Vorgaben und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Wortlaut des § 128 Abs. 1 Satz StPO eine eindeutige und unmissverständliche Verpflichtung des Richters zum sofortigen Handeln ergibt. Hinzu kommt, dass der Haftbefehlsantrag am Sonntag bereits zu Beginn des richterlichen Bereitschaftsdienstes einging. In derartigen Fällen war es im hier maßgeblichen Zeitraum - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert hat - für die betroffenen Amtsrichter im Dienst des Landes Brandenburg geboten und grundsätzlich auch selbstverständlich, unmittelbar nach Kenntnis von einem Haftbefehlsantrag darüber zu entscheiden. Daran ändert sich auch nichts, falls es vereinzelt eine amtsrichterliche Praxis gegeben haben sollte, die diese Verpflichtung nicht hinreichend beachtet hat.

Im Übrigen ergäbe sich nichts anderes, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellte, dass er einem - im Disziplinarrecht anerkannten - Verbotsirrtum im Sinne von § 17 Satz 1 StGB unterlegen wäre. Dessen Vermeidbarkeit (§ 17 Satz 2 StGB) hängt davon ab, welche Sorgfalt von dem Richter unter Berücksichtigung zugänglicher Informationsmöglichkeiten nach seiner Amtsstellung und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gefordert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11/05 -, juris Rn. 30).

Es durfte von dem Beklagten als einem erfahrenen Strafrichter im Beförderungsamt, dem in seiner letzten dienstlichen Beurteilung sehr gute Rechtskenntnisse bescheinigt werden, und der im hier maßgeblichen Zeitpunkt zudem eine Leitungsfunktion innehatte, erwartet werden, dass er sowohl den eindeutigen Normbefehl des § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO als auch den bereits mehrere Jahre alten einschlägigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002 (- 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239 = juris, insbes. Rn. 26), der u.a. in zahlreichen Fachzeitschriften veröffentlicht worden ist, kannte. Dieser Entscheidung lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass unverzügliches Handeln im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG keinen Aufschub duldet und die Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG nicht beliebig ausgeschöpft werden darf. Außerdem ergibt sich aus dem verfassungsgerichtlichen Beschluss, dass er sich nicht nur an die Exekutive bzw. die für die Gerichtsorganisation verantwortlichen Stellen richtet, sondern auch an den Richter, der für Entscheidungen über Freiheitsentziehungen zuständig ist. Hat ein solcher Richter - wie hier der Beklagte - von einer vorläufigen Festnahme und der Stellung eines Haftantrages erfahren, so wird er verfassungsrechtlich nach Art. 104 Abs. 3 GG in die Pflicht genommen, die Rechte des Festgenommenen zu wahren und eine unverzügliche Entscheidung zu treffen.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass das BVerfG erst nach Begehen der Dienstpflichtverletzung mit Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 25250/07 - entschieden habe, dass die zu Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ergangene Rechtsprechung (Beschluss vom 15. Mai 2002) auch im Fall einer vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 104 Abs. 3 GG gelte, steht dies der Annahme seines Unrechtsbewusstseins nicht entgegen. Es liegt offen auf der Hand, dass für Art. 104 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 3 GG derselbe Maßstab gelten muss, weil es sich in beiden Fällen um eine vorläufige Freiheitsentziehung handelt, die nicht auf richterlicher Anordnung beruht. Insoweit brauchte das BVerfG im September 2009 - anders als im Mai 2002 - nicht durch den Senat zu entscheiden, sondern es konnte am 4. September 2009 eine Kammerentscheidung durch die 1. Kammer des 2. Senats nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ergehen, denn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen waren geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07 -, juris Rn. 10). Im Übrigen ging auch die bei Begehung der Dienstpflichtverletzung vorhandene Kommentarliteratur von der Vergleichbarkeit des Art. 104 Abs. 2 mit Art. 104 Abs. 3 GG in Bezug auf eine unverzüglich zu erwirkende richterliche Entscheidung aus (vgl. z.B. Degenhart, in: Sachs, GG, Kommentar, 4. Aufl. 2007, Art. 104 Rn. 38 f; Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 7. Aufl., 2004, Art. 104 GG Rn. 20 ff.).

Schließlich kann der Beklagte die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, dass der Präsident des Landgerichts als unmittelbarer Dienstvorgesetzter in seinem Vermerk vom 12. Januar 2009 allein auf die Überschreitung der Maximalfrist des § 128 StPO, Art. 104 GG, abgestellt habe. Dies trifft nicht zu, denn der Vermerk zitiert den Beschluss des BVerfG vom 15. Mai 2002 und stellt unter Heranziehung strafprozessualer Kommentarliteratur fest, dass die in § 128 StPO, Art. 104 GG normierten Fristen lediglich eine äußerste Grenze darstellten, aber nicht von der Verpflichtung zur unverzüglichen Vorführung vor den zuständigen Richter befreiten. In der Einleitungsverfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 11. Mai 2009 wird unter Berufung auf das Urteil des Dienstgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 2008 (- DG 1/07 -, juris) nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, unverzüglich die Vorführung des R. zu veranlassen.

Das Dienstvergehen des Beklagten ist mit der erkannten Geldbuße in Höhe eines halben Monatsgehaltes zu ahnden, und zwar auch dann, wenn man einen vermeidbaren Verbotsirrtum unterstellt. Der Senat, der - wie das Dienstgericht - nach pflichtgemäßem Ermessen über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1 LDG), kann hier nicht über die erstinstanzlich verhängte Maßnahme hinausgehen (§ 3 LDG, § 129 VwGO).

Die Geldbuße stellt nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 BbgRiG a.F. grundsätzlich die zweitmildeste Maßnahme dar und ist hier angemessen. Ein Verweis kommt schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil es sich nicht um ein leichtes Dienstvergehen handelt. Der Beklagte, der sich im Beförderungsamt befindet und als Stellvertreter des Amtsgerichtsdirektors Vorbildfunktion hat, hat im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, indem er als Bereitschaftsrichter den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz vorsätzlich nicht gewährt hat. Hierbei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass er am 27. Januar 2008 bereits gegen 10.15 Uhr Kenntnis von dem Haftantrag und den maßgeblichen Umständen erlangte und durch sein Verhalten der vorläufig Festgenommene R. ohne richterliche Anordnung weiterhin im Polizeigewahrsam blieb. Dies geschah sogar über die strafprozessual und verfassungsrechtlich zulässige Höchstgrenze hinaus, weil der Beklagte davon abgesehen hat, den Sachverhalt eigenständig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Dass er - wie er geltend macht - eine „Vorprüfung“ vorgenommen hätte, ist nicht nachvollziehbar und vermag ihn nicht zu entlasten. Er hat vielmehr die Ermittlung des Sachverhaltes (Telefonate mit der Polizei) einer Geschäftsstellenbeamtin des mittleren Dienstes überlassen und davon abgesehen, die maßgeblichen Schriftstücke selbst einzusehen und zu prüfen. Der dadurch verursachte Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des R., der einen strafprozessualen und einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine unverzügliche richterliche Entscheidung hatte, war erheblich. Der Beklagte befand sich zudem weder in einer Notlage noch in einer Ausnahmesituation.

Andererseits ist dem Beklagten zugute zu halten, dass er in den Jahren vor dem Dienstvergehen erhebliche Flexibilität gezeigt hat und an unterschiedlichen Orten in Brandenburg eingesetzt war. Er ist auch nicht vorbelastet und hat nach der Begehung des Dienstvergehens in gewissem Maße Einsicht gezeigt, wenn er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht uneingeschränkt eingeräumt hat, dass er schon nach der im Zeitpunkt des Dienstvergehens maßgeblichen Praxis jedenfalls während des Bereitschaftsdienstes (10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) zum sofortigen Handeln verpflichtet war. Unter Abwägung der gesamten Umstände ist die verhängte Geldbuße auch im Hinblick auf ihre Höhe erforderlich und angemessen.

Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Dies gilt vor allem in Bezug auf § 17 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB, sofern man das Vorliegen eines Verbotsirrtums unterstellt. Es handelt sich um eine im pflichtgemäßen Ermessen des Senats stehende Regelung, von der hier kein Gebrauch zu machen ist. Der - unterstellte - Verbotsirrtum war ihm ganz offensichtlich vermeidbar. Es wäre - auch aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten - für den Beklagten sehr leicht gewesen, die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 LDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist, weil kein Fall des § 80 BbgRiG vorliegt, unanfechtbar.

Eine Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst, da Festgebühren nach Anlage zu § 78 Satz 1 BDG i. V. m. § 79 Satz 1 und Teil 6 Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG anfallen.

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