Bayerischer VGH, Urteil vom 08.01.2008 - 7 B 07.1008
Fundstelle
openJur 2012, 89385
  • Rkr:
Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. März 2007 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung zum Besuch einer Realschule.

Die Kläger beantragten im Herbst 2005 die Ausstellung einer Schülerfahrkarte für ihren Sohn, der im Schuljahr 2005/2006 die 5. Klasse der J.-Realschule in A. besuchte. Dort sei im Unterschied zur näher gelegenen Realschule H. die Fächergruppe III aufgeteilt in IIIa und IIIb, wobei sich ihr Sohn aufgrund seiner handwerklich-technischen Begabung besonders für die Gruppe IIIb interessiere. Nachdem sein älterer Bruder bereits die vierstufige Realschule A. besuche, dürfe dies auch ihm nicht verwehrt werden. Für den Besuch der Realschule H. bezahle der Landkreis die Schülerbeförderung derzeit unabhängig von der Entfernung; in der Ablehnung der Kostenübernahme für die Realschule A. liege daher eine Ungleichbehandlung. Hilfsweise werde beantragt, zumindest diejenigen Kosten zu übernehmen, die bei einer Beförderung nach H. angefallen wären.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 lehnte das Landratsamt Ansbach die Übernahme der Beförderungskosten ab. Eine Beförderungspflicht bestehe nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, wobei es auf die gewählte Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung ankomme. Die Realschulen A. und H. unterrichteten beide in den Fachrichtungen I, II und III; die in A. vorgenommene Differenzierung in die Fächergruppen IIIa und IIIb erfolge innerhalb der Fachrichtung III und sei schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich. Nächstgelegene Schule sei somit die kostengünstiger zu erreichende Realschule H. (monatliche Fahrtkosten 49,70 Euro statt 58,70 Euro für A.). Anderes gelte für den älteren Bruder, der die in H. nicht mehr vierstufige Realschule in A. besuche. Dass für den Besuch der Realschule H. auch Fahrtkosten von Schülern übernommen würden, für die H. nicht die nächstgelegene Schule sei, beruhe auf einem Beschluss des Kreisausschusses, der damit die Schülerströme zwischen den Realschulen A. und H. steuern wolle; nach der Errichtung einer weiteren Realschule im Landkreis und dem Abschluss der Generalsanierung der Realschule A. werde es diese Regelung zugunsten der Realschule H. nicht mehr geben. Eine teilweise Kostenerstattung werde abgelehnt, da bei teilweiser Übernahme der Fahrtkosten mehr Schüler eine andere als die nächstgelegene Schule besuchen würden und eine gleichmäßige Auslastung der Schulen schwerer realisierbar sei.

Die Kläger ließen hiergegen am 6. März 2006 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Ansbach vom 24. Februar 2006 zu verpflichten, die Beförderungskosten für den Sohn der Kläger zum Besuch der J.-Realschule in A., 5. Klasse, im Schuljahr 2005/2006 zu übernehmen.

Der Sohn der Kläger habe sich für den nur in A. in Gestalt der Fächergruppe IIIb angebotenen handwerklich-technischen Zweig mit den Schwerpunktfächern Werken, Technisches Zeichnen und Informationstechnologie entschieden; dagegen gehörten zum sprachlichen Zweig der Fachgruppe IIIa die Fächer Französisch, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht sowie Informationstechnologie. Nächstgelegene Schule mit der gewählten Fachrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV sei somit die Realschule A., die als einzige innerhalb der Fachgruppe III den handwerklich-technischen Zweig anbiete.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 25. August 2005 seien im Hinblick auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 1985 (Az. 7 B 84. A.830) auch die an der R6 gebildeten Wahlpflichtfächergruppen IIIa und IIIb nicht als eigenständige Ausbildungsrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV zu werten. Ausbildungsrichtung seien vielmehr nur die in Art. 3 BayEUG i.V.m. § 3 Abs. 1 RSO vorgesehenen Wahlpflichtfächergruppen (I, III, III), nicht jedoch einzelne Wahlpflichtfächer innerhalb einer solchen Gruppe. Eine im Rahmen des § 2 Abs. 4 SchBefV mögliche teilweise Übernahme der Beförderungskosten in Höhe der fiktiven Beförderungskosten zur nächstgelegenen Realschule H. sei nach pflichtgemäßer Ermessensausübung abgelehnt worden.

Mit Urteil vom 15. März 2007 verpflichtete das Verwaltungsgericht Ansbach den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2006 zur Übernahme der Beförderungskosten des öffentlichen Personennahverkehrs für den Sohn der Kläger zum Besuch der Realschule A. im Schuljahr 2005/2006. Bei der Auslegung des Begriffs "Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung" seien die Bestimmungen über Ausbildungsrichtungen im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (insbesondere Art. 8 Abs. 3 BayEUG) und in der Realschulordnung (insbesondere § 3 Abs. 1 und Anlage 1 zur RSO) heranzuziehen. Im Unterschied zu der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 1985 zugrunde liegenden Rechtslage gehe die Realschulordnung in ihrer heutigen Fassung, wie Anlage 1 belege, ausdrücklich von vier Wahlpflichtfächergruppen aus (I, II, IIIa und IIIb), wobei § 3 Abs. 1 RSO unverändert festlege, dass Ausbildungsrichtungen im Sinne des Art 8 Abs. 3 BayEUG die Wahlpflichtfächergruppen seien. Sofern man diese Einteilung nicht bereits in der aus zwei Halbsätzen bestehenden Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG angelegt sehe, sei darauf zu verweisen, das der Verordnungsgeber gemäß Art. 89 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG ermächtigt sei, auch zusätzliche Ausbildungs- und Fachrichtungen vorzusehen. Dass es vorliegend um den Besuch der 5. Jahrgangsstufe gehe, während die Ausbildungsrichtungen erst ab der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet würden, stehe nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV der Verpflichtung zur Übernahme der Beförderungskosten nicht entgegen. Es sei Eltern auch kaum zumutbar, ihre Kinder zunächst ohne Rücksicht auf das Wahlpflichtfächerangebot auf die nächstgelegene Realschule zu schicken in der Gewissheit, dass sie von dort spätestens zur 7. Jahrgangsstufe, also in der Regel nach zwei Schuljahren, zu einer anderen Realschule wechseln müssten, um die gewünschte Ausbildungsrichtung vorzufinden. Ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten ergebe sich im Übrigen aus der Ermessensvorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV, dessen Tatbestand beim Vergleich der Kosten von 49,70 Euro zu 58,70 Euro eröffnet sei. Der geschilderte Umstand eines zwangsläufigen weiteren Wechsels von Realschule zu Realschule in noch jungen Jahren wegen der unterschiedlichen Wahlpflichtfächergruppen bewirke hier, nachdem auch bereits ein Bruder die Realschule A. besuche, eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Kosten für die Beförderung nach A. zu übernehmen seien.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Gesetz sehe für Realschulen nur drei Ausbildungsrichtungen vor. Die in der Anlage 1 zur Realschulordnung genannten verschiedenen Stundentafeln für die Wahlpflichtfächergruppen (WPFG) IIIa und IIIb begründeten keine selbständigen Ausbildungsrichtungen, da die Realschulordnung lediglich der Konkretisierung des Art. 8 BayEUG diene. Auch bei Einführung der sechsstufigen Realschule sei die Zahl der Ausbildungsrichtungen nicht auf vier erhöht worden. Die in Art. 8 Abs. 3 BayEUG angesprochene Möglichkeit einer "Ergänzung" der Ausbildungsrichtung III durch Schwerpunkte spreche schon dem Wortlaut nach gegen eine Eigenständigkeit der WPFG IIIb gegenüber der WPFG IIIa. Dagegen spreche auch ein Vergleich der Stundentafeln der WPFG IIIa und IIIb, die nur geringe Abweichungen ab der siebten Klasse erkennen ließen (drei Wochenstunden in der siebten und achten, fünf in der neunten und vier in der zehnten Jahrgangsstufe). Daher sei auch die Bildung einer gemeinsamen Klasse mit Schülern der WPFG IIIa und IIIb unproblematisch möglich, während sich ein gemeinsamer Unterricht mit Schülern der Ausbildungsrichtungen I und II wegen der großen Unterschiede nicht organisieren lasse. Der einzig wesentliche Unterschied zwischen den WPFG IIIa und IIIb liege in der zweiten Fremdsprache; die WPFG IIIb wolle für weniger sprachinteressierte Schüler, die sich ebenso wenig im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen oder wirtschaftlichen Bereich wohl fühlten, eine Alternative innerhalb ihrer Ausbildungsrichtung eröffnen. Die WPFG IIIb könne schon wegen ihres geringen Anteils an den Gesamtwochenstunden auch im Sinne von Art. 89 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG nicht als eigenständige Ausbildungsrichtung verstanden werden. Hinsichtlich der Ermessensvorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV sei hier zwar der Tatbestand erfüllt, da die Kosten für die Fahrt nach A. die Fahrtkosten nach H. um weniger als 20% überstiegen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege aber nicht vor. Der Umstand, dass eines von mehreren Geschwistern bereits an einer bestimmten Schule unterrichtet werde, begründe für die anderen keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zur selben Schule; anderenfalls würden Einzelkinder bzw. die jeweils ältesten Geschwister benachteiligt. Im vorliegenden Fall habe der ältere Bruder seinerzeit auf die Realschule A. wechseln müssen, da in H. bereits die sechsstufige Realschule eingeführt gewesen sei. Das bloße Erfordernis eines späteren Schulwechsels führe noch nicht zu einer Ermessensreduzierung, da mit einem Neuanfang auch Verbesserungsmöglichkeiten verbunden seien; unzumutbar sei ein Wechsel der Schule nur unter besonderen Umständen, etwa während des Schuljahres oder in den Abschlussklassen.

Die Kläger beantragen unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Behördenakten haben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegen. Hierauf und auf den Inhalt der Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Januar 2008 wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Beklagte hat den Antrag der Kläger auf Übernahme der Beförderungskosten für ihren Sohn zum Besuch der Realschule A. zu Recht abgelehnt, so dass die Klage keinen Erfolg hat (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 114 VwGO); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher aufzuheben.

1. Die Kläger, die als Eltern die gesetzlich geregelten Ansprüche auf Beförderung bzw. Kostenübernahme für den Schulweg ihres Kindes grundsätzlich im eigenen Namen geltend machen können (BayVGH vom 6.8.1984 BayVBl 1985, 565 m.w.N.), haben gegenüber dem Beklagten als zuständigem Aufgabenträger (§ 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SchBefV) keinen Rechtsanspruch auf solche Leistungen. Für die von ihrem Sohn besuchte sechsstufige Realschule A. bestand im Schuljahr 2005/2006 keine Beförderungspflicht, da es sich nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV um diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungsrichtung handelte, die "mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar" war. Dies ergab sich beim Vergleich der beim Besuch der Realschule A. monatlich anfallenden Fahrtkosten (58,70 Euro) mit denen, die beim Besuch der näher gelegenen Realschule H. angefallen wären (49,70 Euro).

Bei der Ermittlung der mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbaren Schule musste die kostengünstiger zu erreichende Realschule H. nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die vom Sohn der Kläger gewünschte Wahlpflichtfächergruppe IIIb dort nicht angeboten wurde. Zwar erfüllen die an den Realschulen gebildeten Wahlpflichtfächergruppen den in Art. 8 Abs. 3 BayEUG genannten Begriff der Ausbildungsrichtung (§ 3 Abs. 1 RSO, hier i.d.F. vom 5.9.2001 GVBl S. 620 = RSO a.F.), so dass der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV geforderte Kostenvergleich bezüglich der "gewählten Ausbildungsrichtung" nur zwischen solchen Realschulen stattfindet, die über die gemeinsame Schulart hinaus auch dieselbe Wahlpflichtfächergruppe anbieten. Dies führte aber unter den hier gegebenen Umständen nicht zum Ausschluss der Realschule H. aus der Vergleichsbetrachtung, da für den fraglichen Schulbesuchszeitraum weder bereits eine Wahl der Ausbildungsrichtung (Wahlpflichtfächergruppe) stattgefunden hatte noch diesbezüglich überhaupt ein schulwegkostenrelevanter Unterschied zur Realschule A. festzustellen war.

20a) Für das streitgegenständliche Schuljahr 2005/2006, in dem der Sohn der Kläger die Jahrgangsstufe 5 und damit die erste Klasse der Realschule besuchte, kam es bei Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV nicht auf die von dem Schüler bevorzugte Ausbildungsrichtung in Gestalt einer bestimmten Wahlpflichtfächergruppe an, da diese in der damaligen Phase der Schullaufbahn noch nicht im Rechtssinne "gewählt" werden konnte. An den Realschulen können Ausbildungsrichtungen, die nach der Legaldefinition des Art. 6 Abs. 3 BayEUG einen gemeinsamen besonderen Schwerpunkt des Lehrplans innerhalb einer Schulart bezeichnen, generell erst ab der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet werden (Art. 8 Abs. 3 BayEUG); die von der Realschulordnung vorgegebenen Stundentafeln unterscheiden sich daher nur in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Anlage 1 zur RSO a.F.). Die Wahl der jeweiligen Ausbildungsrichtung (Wahlpflichtfächergruppe) erfolgt demgemäß, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht schon bei der Aufnahme in die Realschule, sondern erst in der zweiten Hälfte der Jahrgangsstufe 6 mit Wirkung ab der nachfolgenden Jahrgangsstufe. Damit unterscheidet sich die Situation an den Realschulen grundlegend von der an den Gymnasien, bei denen die Ausbildungsrichtungen allgemein ab der Jahrgangsstufe 5 beginnen (Art. 9 Ab. 3 Satz 1 Bay-EUG; Anlage 2 zur GSO), so dass dort auch schon von Anfang an eine bestimmte Ausbildungsrichtung gewählt werden muss.

Die in der 5. Klasse der Realschule unverbindlich bekundete Absicht, in der übernächsten Klasse eine bestimmte Wahlpflichtfächergruppe belegen zu wollen, lässt diese nicht im Voraus zur "gewählten" Ausbildungsrichtung werden. Schon die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV verwendete Zeitform des Partizip Perfekt zeigt, dass es hier nicht um einen erst noch "zu wählenden" künftigen Schwerpunkt geht, sondern um eine bereits vollzogene Auswahlentscheidung, die im aktuell angebotenen Pflicht- und Wahlpflichtunterricht ihren Niederschlag findet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SchBefV). Auf die bloße Neigung zu einer erst in Zukunft einzurichtenden Wahlpflichtfächergruppe kann es auch nach dem Sinn und Zweck der beförderungsrechtlichen Vorschriften nicht ankommen. Zu Beginn der 5. oder 6. Jahrgangsstufe steht in der Regel noch nicht fest, welche Ausbildungsrichtungen eine Realschule aufgrund ihrer Personal- und Raumkapazitäten für den betreffenden Jahrgang anbieten kann und für welche der möglichen Fächergruppen sich am Ende eine hinreichende Zahl von Schülern entscheiden wird. Lässt sich der weitere Ausbildungsverlauf eines Realschülers vor der endgültigen Wahlentscheidung somit nicht hinreichend sicher vorhersagen, so muss auch dem Wunsch nach einer bestimmten Wahlpflichtfächergruppe nicht schon im Vorhinein durch Übernahme der Schulwegkosten Rechnung getragen werden.

Eine extensive Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV erscheint im Übrigen auch aus pädagogischer und entwicklungspsychologischer Sicht nicht angezeigt. Dass Realschüler sich erst ab der 7. Jahrgangsstufe für eine bestimmte Wahlpflichtfächergruppe entscheiden müssen, soll ihnen die Möglichkeit geben, ihre individuellen Vorlieben und Begabungen aufgrund eines längeren Erfahrungszeitraums besser erkennen zu können und danach bezüglich des weiteren Ausbildungsschwerpunkts eine wohlbegründete Wahl zu treffen. Eine vorzeitige Festlegung allein auf der Basis von Grundschulerfahrungen läuft diesem Gesetzeszweck zuwider und verdient daher auch aus schülerbeförderungsrechtlicher Sicht keine besondere Unterstützung.

23b) Darüber hinaus handelt es sich bei der vom Sohn der Kläger bevorzugten Wahlpflichtfächergruppe IIIb, die im streitgegenständlichen Schuljahr an der Realschule A. angeboten wurde, nur um eine unselbständige Ergänzung zu der in Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG vorgesehenen "Ausbildungsrichtung III", so dass darin im Verhältnis zur Wahlpflichtfächergruppe IIIa, die an der Realschule H. belegt werden konnte, kein für den Schulvergleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV relevantes zusätzliches Ausbildungsangebot zu sehen ist.

Der Verordnungsgeber ist zwar nach Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BayEUG auch im Realschulbereich ermächtigt, über den gesetzlichen Katalog des Art. 8 Abs. 3 BayEUG hinaus weitere eigenständige Ausbildungsrichtungen vorzusehen (a. A. offenbar Kiesl/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Anm. 9 zu Art. 89 BayEUG). Von dieser Option hat er aber mit dem Erlass der Realschulordnung weder in der hier maßgeblichen früheren Fassung (RSO vom 5.9.2001 GVBl S. 620 = RSO a.F.) noch in der seit dem 1. September 2007 geltenden Neufassung (RSO vom 18.7.2007 GVBl S. 458 = RSO n.F.) Gebrauch gemacht. Soweit in der Verordnung von Ausbildungsrichtungen die Rede ist, wird allein auf die Regelbestimmungen der Art. 6 und Art. 8 BayEUG verwiesen (§ 3 Abs. 1 RSO a.F., § 37 Abs. 1 RSO n.F.) und nicht zusätzlich auf die Ermächtigungsnorm des Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BayEUG. Zahlreiche Einzelvorschriften der Realschulordnung, etwa zu den Schulaufgaben (§ 37 Abs. 1 RSO a.F.; § 50 Abs. 1 RSO n.F.), den Vorrückungsfächern (§ 44 Abs. 1 Satz 2 RSO a.F.; § 57 Abs. 1 Satz 2 RSO n.F.), den Prüfungsgegenständen (§ 57 Abs. 1 RSO a.F.; § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RSO n.F.), dem Gegenstand der praktischen Prüfung (§ 60 Abs. 1 RSO a.F.; § 70 Abs. 1 RSO n.F.) sowie zu den externen Bewerbern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 RSO a.F.; § 80 Abs. 2 Nr. 6 RSO n.F.) und den für sie geltenden Prüfungsgegenständen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RSO a.F.; § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RSO n.F.), erwähnen ausdrücklich die "Wahlpflichtfächergruppe III". Mit dieser Singularform bringt der Verordnungsgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich insoweit in formellrechtlicher Hinsicht – trotz der internen Wahlmöglichkeiten – insgesamt nur um eine Wahlpflichtfächergruppe handelt.

Nachdem im Text der Realschulordnung durchgehend von lediglich drei eigenständigen Wahlpflichtfächergruppen (I, II und III) gesprochen wird, können die den einzelnen Stundentafeln für die sechsstufige Realschule (Anlage 1 zur RSO a.F. bzw. Anlage 2 zur RSO n.F.) vorangestellten Bezeichnungen "Wahlpflichtfächergruppe IIIa" bzw. "Wahlpflichtfächergruppe IIIb" nicht als ein hinreichender Beleg für die Existenz von insgesamt vier Wahlpflichtfächergruppen angesehen werden. Schon die Art der Nummerierung ("IIIa" und "IIIb") lässt erkennen, dass damit keine zusätzliche Gruppe geschaffen, sondern nur eine Differenzierung innerhalb der Fächergruppe III zum Ausdruck gebracht werden soll. Die Unselbständigkeit der "Wahlpflichtfächergruppe IIIb" zeigt sich überdies in dem einschränkenden Zusatz, dass diese Gruppe grundsätzlich nur gebildet werden könne, wenn auch die "Wahlpflichtfächergruppe IIIa" zustande komme (Fn. 6 zu Anlage 1 RSO a.F. bzw. zu Anlage 2 RSO n.F.). Der Verordnungsgeber will damit zumindest in formeller Hinsicht der Vorgabe des Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG Rechnung tragen, wonach die fremdsprachliche Ausbildungsrichtung III durch die Schwerpunkte im musisch-gestaltenden, hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich lediglich "ergänzt" und nicht vollständig ersetzt werden kann.

Ob es sich auch bei materieller Betrachtung noch um eine bloße Ergänzung der Ausbildungsrichtung III mit ihrem gesetzlichen "Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich" handelt, wenn neben die reguläre Stundentafel mit Französisch als zweiter Fremdsprache (IIIa) eine Stundentafel ohne zusätzlichen Fremdsprachenunterricht tritt (IIIb), bei der das stattdessen angebotene Wahlpflichtfach den alleinigen Schwerpunkt bildet (Kunst, Werken, Haushalt und Ernährung oder Sozialwesen, s. Fn. 7 zu Anlage 1 RSO a.F. bzw. zu Anlage 2 RSO n.F.), erscheint allerdings zweifelhaft. Bei einem inhaltlichen Vergleich der einzelnen Stundentafeln ergeben sich zwischen den beiden "Untergruppen" der Wahlpflichtfächergruppe III kaum geringere Unterschiede als zwischen den gesetzlich definierten Wahlpflichtfächergruppen I, II und III; aus Sicht der Schüler kommt der "ergänzende" Schwerpunkt im musisch-gestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich einer selbständigen Ausbildungsrichtung weitgehend gleich. Selbst wenn der Verordnungsgeber damit den in Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG vorgegebenen materiellen Ermächtigungsrahmen überschritten haben sollte, würde dadurch aber die in der Stundentafel normierte "Wahlpflichtfächergruppe IIIb" noch nicht zu einer weiteren Ausbildungsrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV bzw. § 3 Abs. 1 RSO a.F. (§ 37 Abs. 1 RSO n.F.). Die Übernahme der Schulwegkosten durch die kommunalen Aufgabenträger hängt nicht vom Grad der Abweichungen im Fächerkanon der jeweiligen Schulen ab, sondern allein von der formalen Qualifikation eines zur Wahl stehenden Unterrichtsschwerpunkts als "Ausbildungsrichtung" durch den zuständigen Gesetz- und Verordnungsgeber. Danach bestehen an den Realschulen derzeit nur die in Art. 8 Abs. 3 BayEUG genannten drei Ausbildungsrichtungen in Form entsprechender Wahlpflichtfächergruppen; die Wahl eines ergänzenden Schwerpunkts im musisch-gestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich innerhalb der Gruppe III (Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG) bleibt daher auf der Ebene des Schülerbeförderungsrechts ohne Bedeutung (vgl. auch BayVGH vom 24.4.1985 Az. 7 B 84. A.830)..

2. Der Beklagte musste die Kosten der Beförderung zur Realschule A. auch im Ermessenswege nicht übernehmen; die Ablehnungsentscheidung ist daher auch insoweit nicht zu beanstanden. Die im angegriffenen Bescheid angestellten Erwägungen und die dazu im Gerichtsverfahren vorgenommenen Ergänzungen (§ 114 Satz 2 VwGO) lassen erkennen, dass der Beklagte den wegen der geringen Mehrkosten nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV eröffneten Ermessensspielraum erkannt hat. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine ermessensbeschränkenden Umstände etwa in Gestalt einer besonderen persönlichen Härte oder einer auf Kostenübernahme in vergleichbaren Fällen beruhenden bisherigen Verwaltungspraxis vorlagen. Der bloße Umstand, dass eine Schule bereits von älteren Geschwistern eines Schülers besucht wird, muss den Kostenträger auch in Fällen geringer Mehrkosten nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV noch nicht dazu veranlassen, dem jüngeren Geschwisterkind durch die Übernahme höherer Fahrtkosten das Gleiche zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall bestand zudem die Besonderheit, dass der ältere Bruder die Realschule A. in ihrer früheren vierstufigen Form besuchte, die an der günstiger zu erreichenden Realschule H. nicht mehr angeboten wurde. Insofern handelte es sich bei den beiden Geschwistern um verschiedenartige Ausbildungswege. Da auch im Übrigen keine speziellen Gründe für eine Übernahme der höheren Fahrtkosten erkennbar waren, durfte der Beklagte dem allgemeinen öffentlichen Interesse an einer Begrenzung der finanziellen Aufwendungen im Rahmen der Abwägung den Vorrang gegenüber dem persönlichen Interesse des Schülers an einem (künftig) zu belegenden Wahlpflichtfach einräumen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 645,70 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

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