Hessischer VGH, Beschluss vom 14.06.2012 - 8 E 1101/12
Fundstelle
openJur 2012, 69992
  • Rkr:

Wehrt sich ein Mitglied der Gemeindevertretung gegen Kritik an seiner Arbeitsweise als Gemeindevertreter, die der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeindevorstands im Zusammenhang mit der Beantwortung einer Anfrage in der Sitzung der Gemeindevertretung äußert, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es handelt sich um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. April 2012 – 3 K 302/11.KS– aufgehoben. Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Gründe

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streiten vor dem Verwaltungsgericht Kassel um das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Unterlassung und zum Widerruf von Äußerungen zu verurteilen, die der Bürgermeister in einer Rundmail vom 4. Februar 2011 an sämtliche Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands der Gemeinde A-Stadt, Mitglieder des Ortsbeirats sowie zwei ausgewählte Bürger getätigt hat.

Am 3. Februar 2011 fand im Bürgerhaus B. die 31. Sitzung der Gemeindevertretung A-Stadt statt, an der sowohl der Kläger als auch der Bürgermeister teilnahmen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ wurde u.a. der Themenkomplex „Neubau der Turnhalle H./Sanierung der Turnhalle A-Stadt“ erörtert. In dieser Sitzung beantwortete der Bürgermeister die gestellte Anfrage mündlich und erklärte, es habe keine Mitgestaltungsmöglichkeiten gegeben; die Informationen über die geplanten Baumaßnahmen seien vielmehr erst im Rahmen der jeweils einzuholenden Stellungnahmen zum Bauantrag bekannt geworden. Der daraufhin gemachte Vorschlag einer Erweiterung der Schulturnhalle A-Stadt unter finanzieller Beteiligung der Gemeinde A-Stadt sei seitens des Landkreises abgelehnt worden. Der Kläger machte dazu ergänzende Angaben und erklärte, die Konzipierung der Sporthallen orientiere sich rein am Schulbetrieb; außerschulische Belange würden dabei nicht berücksichtigt.

Da der Bürgermeister die Anfrage ohne Akte beantwortet hatte,sandte er am nächsten Tag die o.g. Rundmail, in der er ausführte,nach Einblick in die Akte teile er mit, seine Äußerungen seien richtig gewesen. In der Mail heißt es weiter:

„Richtig ist, dass der gemeindliche Wunsch zu einem Gespräch mit dem Landrat abgelehnt wurde. Damit wird deutlich, dass die von mir angedeutete „geblockte“ bzw. die Gesprächsbereitschaft nicht vorhanden war. Schade ist schon, wenn A-Stadt ein Mitglied der Gemeindevertretung an so exponierter Stelle (Referent des Landrates) hat und eine Einbeziehung bzw.Hinweise an die Gemeinde auf bestehende Planungen beim Landkreis nicht gegeben wurden. Und das noch als „A-Städter Bürger“.

Auf Grund seiner gestrigen Schilderungen und dargelegten Detailkenntnisse (Kosten etc.) ist eine Mitwirkung bei den Planungen des Landkreises erkennbar. Selbst Landrat W. hat in seinem Schreiben keinen Hinweis auf die spätere Neuerrichtung der Turnhalle/Gymnastikhalle in H. gegeben. Mandatsträger in anderen Gemeinden sind da schon über Parteigrenzen hinaus flexibler bzw.cleverer. …B. B.Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt“

Mit Schreiben vom 15. März 2012 wies der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts Kassel die Beteiligten darauf hin, dass nach Ansicht der Kammer Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bestünden, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Verweisung an das Amtsgericht Fulda.

Mit Beschluss vom 5. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Kassel den Rechtsstreit gem. § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Fulda verwiesen. Zur Begründung führt es aus, die Äußerungen in der Rundmail seien nicht dem amtlichen Bereich des Bürgermeisters zuzuordnen, sondern dem politischen Meinungskampf. Die Äußerungen stellten – auch wenn sie im Zusammenhang mit der Beantwortung einer konkreten Anfrage des Vorsitzenden des Bauausschusses zu einem Neubauvorhaben der Gemeinde erfolgt seien – inhaltlich eine Kritik am Verhalten des Klägers als Gemeindevertreter dar, wie sie für die politische Auseinandersetzung kennzeichnend sei.

Gegen diesen ihm am 16. April 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Mail enthalte eine öffentliche Kritik an seinem Verhalten und seiner Tätigkeit als Gemeindevertreter. Der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt habe in seiner amtlichen Funktion Position beziehen und eine weitere Klarstellung vornehmen wollen.

Der Kläger beantragt – sinngemäß –,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. April 2012– 3 K 302/11.KS – aufzuheben und festzustellen, dass für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisenund führt zur Begründung aus, die Auffassung des Verwaltungsgerichts begegne keinen rechtlichen Bedenken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG,§§ 146,147 VwGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht an das Amtsgericht Fulda verwiesen. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Vorliegend begehrt der Kläger Unterlassung und Widerruf der in der „Rundmail“ geäußerten Kritik an seinem Verhalten und seiner Amtsführung als Mitglied der Gemeindevertretung A-Stadt.Dabei handelt es sich nach seiner Auffassung teils um diffamierende Schmähkritik (mangelnder Einsatz für die Interessen H.), teils um unwahre Behauptungen (Einbeziehung des Klägers in die Sanierungs-und Neubauplanung des Landkreises Fulda) im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Gemeindevertretung.

Davon ausgehend ist hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, die auch durch Bundesgesetz keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob sich eine Streitigkeit als öffentlich-rechtliche qualifizieren lässt, ist die wahre Natur des im Sachvortrag des Klägers behaupteten Rechtsverhältnisses, aus welchem der Klageanspruch hergeleitet wird. Diese ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln (Sodan in Sodan-Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rdnr. 266 m.w.N.). Für die Zuordnung des hier geltend gemachten Begehrens zum öffentlichen oder zum privaten Recht kommt es daher maßgeblich darauf an, ob die beanstandeten Äußerungen in einem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen und daher der Gemeinde zuzurechnen sind,oder ob sie in einen Lebensbereich fallen, der durch bürgerlich-rechtliche Gleichordnung geprägt ist und in dem sich die Rechtsbeziehungen nach zivilrechtlichen Normen richten (vgl. ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 4 C 09.2145–, juris Rdnr. 14).

Davon ausgehend sind die vom Kläger beanstandeten Äußerungen des Bürgermeisters hier dem amtlichen Bereich zuzuordnen. Zum einen ist die streitige Rundmail mit „Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt“ unterschrieben. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Bürgermeister die darin enthaltenen Erklärungen in dieser Eigenschaft abgeben wollte und nicht als Privatmann bzw.Parteimitglied, das zufällig auch Bürgermeister der Gemeinde ist.Zudem bezogen sich seine Ausführungen auf eine Anfrage in der Gemeinderatssitzung vom Vortag, ergänzten die dort getätigten Äußerungen und waren an die Teilnehmer dieser Gemeinderatssitzung gerichtet. Sie erfolgten somit in Ausübung der dem Bürgermeister als Vorsitzendem des Gemeindevorstandes nach § 59 Satz 3 HGOobliegenden Pflicht, der Gemeindevertretung auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu geben. Für den funktionalen Zusammenhang mit dem Amt spricht ferner, dass der Bürgermeister mit seiner in dieser Mail geäußerten Ansicht die Arbeit des Klägers als Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt kritisiert und zum Ausdruck gebracht hat, dieser habe seine Kenntnisse hinsichtlich der Planung und Sanierung der Turnhalle A-Stadt nicht zum Wohle der Gemeinde verwendet. Insgesamt betraf diese Mail daher die Mitarbeit des Klägers in den gemeindlichen Gremien und kann deshalb nicht als eine bloße Äußerung im politischen Meinungskampf angesehen werden. Soweit das OLGFrankfurt am Main (Urteil vom 27. November 1998 – 24 W 65/98–, juris) und auch der BGH (Urteil vom 20. Juni 1961 –VI ZR 210/60 –, juris) maßgeblich darauf abstellen, dass das Verhältnis der Gemeindevertreter zum Bürgermeister nicht durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet sei, sondern durch ein Verhältnis der Gleichordnung und deshalb den Zivilrechtsweg für gegeben halten, überzeugt diese Auffassung nicht. Denn auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10/07 –, juris Rdnr. 4; OVGRheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Februar 2008 – 2 F10194-08 –, juris Rdnr. 4).

Da die Beteiligten somit als gemeindliche Organe bzw. Organteile um Bestand und Reichweite der ihnen nach der Hessischen Gemeindeordnung zustehenden organschaftlichen Rechte streiten,handelt es sich vorliegend um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren. Die Klage ist daher nicht gegen die Gemeinde A-Stadt, sondern gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde zu richten. Denn in einem kommunalverfassungsrechtlichen Klageverfahren ist nicht die Gemeinde selbst, sondern grundsätzlich das Organ oder der Organteil der Gemeinde in Anspruch zu nehmen,dem die behauptete Verletzung des wehrfähigen Organrechts anzulasten ist. Der Senat hat daher die Angabe des Klägers in der Klageschrift – „Gemeinde A-Stadt, vertreten durch den Bürgermeister“ – entsprechend ausgelegt und das Rubrum berichtigt.

Einer Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im vorliegenden Zwischenverfahren auch in der Beschwerdeinstanz keine besonderen Kosten entstanden sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).