LG Dortmund, Urteil vom 14.03.2012 - 2 O 62/10
Fundstelle
openJur 2012, 85509
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.050,00 € (i. W.: viertausendfünfzig Euro) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 97 % der Kläger und 3 % die Beklagte.

Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Gebäudeversicherung in Anspruch, der u.a. die AStB 87 unter Einschluss von Hagelschäden (2.3.1 BBvE-G 99) zugrunde liegen.

Der Kläger ist Eigentümer der im Jahre 2006 auf dem Grundstück G1 in E errichteten Immobilie. Er hat die Immobilie an N vermietet, die dort ein Smart-Center betreibt. Am 26.07.2008 wurde die Immobilie durch einen Hagelschauer beschädigt. Am 28.07.2008 meldete der Kläger der Beklagten das Schadensereignis. Er holte ein Gutachten des Sachverständigen L vom 22.09.2009 ein. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. Einer Regulierung gemäß diesem Gutachten trat die Beklagte nicht näher. Sie beauftragte ihrerseits den Architekten A mit einer Überprüfung des Gutachtens L. Wegen des Schreibens des Architekten A vom 12.01.2010 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.01.2011 (Bl. 47 ff. d.A.) Bezug genommen. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage zur Klageschrift) ein Regulierungsangebot, welches dieser nicht annahm. Mit dem Schreiben anerkannte die Beklagte Positionen in Höhe von 6.500,00 € (1.500,00 € Substanzschäden Lichtbandkonstruktion, 2.500,00 € Einbeulungen Spannbänder der Lichtbandkonstruktion und Schornstein Manschette; 2.500,00 € optische Beeinträchtigungen Fassadenverkleidung Süd-/Westseite). Mit der Klage verlangt der Kläger die Regulierung auf der Grundlage des Gutachtens L (137.832,00 € abzüglich 6.500,00 € Zahlung wie vor, im Einzelnen Seite 3 ff. der Klageschrift).

Die Parteien streiten im Kern darüber, wie die Verbeulungen des Sandwich-Daches zutreffend zu entschädigen sind.

Der Kläger behauptet, durch die Verbeulungen des Daches sei der Korrosionsschutz der Dachfläche beschädigt; es werde nur noch die tiefere Korrosionsschutzklasse (2 statt 3) erreicht. Das Dach sei plastisch verformt. Die Beklagte müsse daher die vollen Reparaturkosten für das Dach erstatten. Zudem sei eine merkantile Wertminderung gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 131.332,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, es lägen keine Substanzschäden vor, die die Gebrauchstauglichkeit des Daches und der Lichtbandkonstruktion zur Folge gehabt hätten. Nicht jede mehr oder minder sichtbare optische Veränderung der versicherten Sache stelle definitorisch einen Sachschaden dar; nur unter besonderen Bedingungen unterfalle ein Schönheitsschaden dem Sachschadensbegriff.

Auf dem Dach befinde sich in erheblichem Umfang Taubenkot, der wegen seiner Aggressivität regelmäßig entfernt werden müsse. Es lägen erheblichste Verschmutzungen im Dachbereich bei nur kaum wahrnehmbaren Veränderungen im Blech in Form geringfügigster Dellenbildungen vor.

Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund des Beschlusses vom 11.05.2011, Blatt 57 ff. d.A. durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Q vom 30.09.2011 Bezug genommen. Das Gericht hat sodann noch Beweis erhoben durch die Anhörung des Sachverständigen Q im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2012 (siehe Protokoll Bl. 90 ff. d.A.).

Gründe

Die zulässige Klage ist nur im erkannten Umfange begründet. Im Wesentlichen ist sie unbegründet.

Dies folgt im Einzelnen aus Nachstehendem:

I. Sandwich-Dach

Hinsichtlich des Sandwich-Daches steht dem Kläger lediglich eine Entschädigung für den optischen Minderwert in Höhe von 1.700,00 € zu.

1.

Die von der Beklagten zu leistende Entschädigung besteht nach § 11 Ziff. 1.b) der AStB 87 in den notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung.

Bei der Reparatur einer teilweise beschädigten Sache bemisst sich der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handeln würde, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet (OLG Saarbrücken NJOZ 2011, 964; OLG Düsseldorf VersR 1994, 670; OLG Düsseldorf OLGR 2007, 516 m.w.N.). Bei optischen Beeinträchtigungen kommt es vor allem auf den Funktionszweck der beschädigten Sache, auf die Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle an. Auch der bisherige Zustand der betroffenen Sache ist zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken a.a.O. m.w.N.).

Hieran gemessen kann der Kläger lediglich eine Wertminderung für eine optische Beeinträchtigung beanspruchen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass lediglich die Optik des Daches beeinträchtigt ist, was einer Reparatur nicht bedarf.

So folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Q zunächst, dass die durch den Hagelschlag verursachten Dellen auf dem Dach bei normalem Geschäftsgang von niemandem gesehen werden. Dass sie von den Besuchern des Smart-Centers nicht wahrgenommen werden können, folgt bereits aus deren Lage auf dem Dach. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2011 behauptet hatte, die Eindellungen seien von der nahe gelegenen N Zentrale aus (von oben) zu sehen, wenn man von dort auf das Dach gucke, sei das "optisch kein guter Eindruck", so ist diese Behauptung durch das Gutachten des Sachverständigen Q eindrucksvoll widerlegt worden. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die betroffenen Flächen weder für die Besucher oder das Personal einsehbar sind, noch die Hageldellen vom obersten Stock des Verwaltungsgebäudes aus erkennbar seien. Nach Vorliegen des Gutachtens ist der Kläger diesen Feststellungen auch nicht mehr entgegengetreten.

Weiterhin ist von dem Sachverständigen festgestellt worden, dass eine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit durch die Hagelschäden nicht vorliegt. Dies ist auch im Verlauf der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig geworden.

Letztlich liegt auch keine Beeinträchtigung des Korrosionsschutzes vor, die eine Erstattungspflicht von Reparaturkosten seitens der Beklagten auslösen könnte. Der Sachverständige hat die Wahrscheinlichkeit, dass durch teilweise vorhandene Haarrisse aufgrund des Hageleinschlages Korrosion entsteht, als extrem niedrig eingestuft. Bei den Haarrissen, die aus anderen Ursachen an den Biegeschultern entstehen, geht die Wahrscheinlichkeit der Entstehung von Korrosion "gegen Null". Der Sachverständige hat dies auch näher dahin ausgeführt, dass der Schmutz, der sich in den Vertiefungen sammeln könne, nicht in der Lage sei, Feuchtigkeit in erheblichem Maße zu binden, dass dadurch Korrosion entstehen könne. Bei alledem kann auch dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, durch die Verjüngung des Materials durch den Hagelschlag werde nur noch eine geringere Korrosionsschutzklasse erreicht. Denn der Sachverständige hat einen negativen Einfluss auf den Korrosionsschutz durch die zu diskutierenden Schäden aus seiner Erfahrung verneint. Dies ausdrücklich unabhängig von der Frage der Korrosionsschutzklasse.

Einer weiteren Aufklärung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Korrosionsschutzklasse, wie von dem Kläger zuletzt noch beantragt, bedurfte es daher nicht.

Nach Allem erscheint die Einschätzung des Sachverständigen, dass er die Neubeschichtung des Daches nicht vornehmen würde, nachvollziehbar. Ein vernünftiger, nicht versicherter Gebäudeeigentümer würde eine solche Reparatur bei erheblichen Kosten und fehlendem Nutzen nicht ausführen. Damit steht im Einklang, dass der Kläger dem Vorschlag der Beklagten aus deren Schreiben der Beklagten vom 13.01.2001 unter Ziffer 2. a) außergerichtlich nicht näher getreten ist.

Vorliegend lässt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Reparaturkosten auch nicht aus dem Gesichtspunkt herleiten, der Wiederverkaufswert des Gebäudes sei durch die Schäden des Daches beeinträchtigt, es läge insoweit eine merkantile Wertminderung vor. Eine merkantile Wertminderung kommt in Betracht, wenn nach einer Reparatur der Verdacht verborgener Mängel verbleibt und deshalb der Verkehrswert geringer als derjenige einer nicht beschädigten Sache ist. Ein merkantiler Minderwert ist dann Teil des Sachschadens (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., vor § 74, Rn. 93 m.w.N.). Grund für die Anerkennung eines merkantilen Minderwertes ist es, dass verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (BGH NJW 2005, 277 m.w.N.). Demgegenüber scheidet die Annahme eines merkantilen Minderwertes aus, wenn nachweislich mit der Benutzung der reparierten Sache kein größeres Risiko verbunden ist und daher einer etwaigen Minderbewertung bei einem Verkauf nur ein gefühlsmäßig zu erklärendes und im Grunde unberechtigtes Vorurteil zugrunde liegen würde (BGH NJW 1980, 281). Übertragen auf die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass die Annahme eines merkantilen Minderwertes - der nicht bereits durch die nachstehende Entschädigung des optischen Minderwertes abgegolten ist - ausscheidet. Denn ein Käufer müsste nicht befürchten, dass aufgrund der Hageldellen das Risiko einer erhöhten Korrosionsanfälligkeit des Daches besteht. Dies folgt zum einen aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Q, nach denen ein erhöhtes Risiko solcher Korrosionsschäden nicht besteht. Zum anderen ist aber auch aufgrund der vorliegenden Besonderheiten auszuschließen, dass die von dem Kläger befürchtete Gefahr einer Korrosion sich mindernd auf einen Verkaufspreis auswirken könnte. Denn es ist zu erwarten, dass ein etwaiger Käufer sich in technischer Hinsicht von einem Architekten oder Dipl.-Ing. beraten lassen würde. Dass dieser nach einer Besichtigung des Daches zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Korrosionsgefahr kommen würde, ist wegen des vorliegenden überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Q fernliegend. Hiervon Abweichendes folgt auch nicht aus dem Gutachten des L, welches sich zu der hier in Rede stehenden Problematik einer fehlenden Reparaturwürdigkeit des Daches überhaupt nicht äußert, sondern schlicht die Höhe der Reparaturkosten feststellt und auch die Notwendigkeit der Annahme eines merkantilen technischen Minderwertes nicht begründet. Auch die Annahme dieses Minderwertes entbehrt jeder Grundlage wie aus dem überzeugenden Q folgt. Denn dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass mit einer Neubeschichtung für 44.000,00 € man "praktisch ausgesorgt" habe. Woraus sich dann noch ein technischer Minderwert ergeben soll, bleibt unerfindlich.

2.

Das Gericht folgt dem Sachverständigen Q bei der Berechnung der Höhe des optischen Minderwertes. Die Einschätzung des Sachverständigen erscheint überzeugend. Die einzelnen Bewertungsansätze sind plausibel und nachvollziehbar. So hat der Sachverständige zunächst als Ausgangspunkt den Einheitspreis für die Lieferung und die Montage von Sandwichelementen für das Dach gewählt (50,00 € x 1.900 qm = 95.000,00 €). Um den Minderungsfaktor zu ermitteln hat er sodann zunächst den Faktor für Gestaltung und Farbgebung gemäß der Tabelle 2 der Anlage 3 zu seinem Gutachten mit 0,1 (anders ausgedrückt 10 %) angenommen. Hiervon betrafen etwa 60 % die Oberflächenbeschaffenheit. Auf die verbleibenden 6 % hat der Sachverständige die Bewertungsmatrix nach Oswald (Anlage 4 zum Gutachten) angewendet. Die Ansetzung von 30 % erscheint insofern ebenfalls nachvollziehbar. Denn die Oberflächenbeschaffenheit war durchaus sehr stark beeinträchtigt, wobei die Bedeutung des Mangels als eher unbedeutend gerechtfertigt erscheint, da lediglich ein optischer Mangel von untergeordneter Bedeutung vorliegt.

II. Lichtband

Hinsichtlich des Lichtbandes stehen dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 5.000,00 € zu. Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten Q vom 30.09.2011, hier Seite 13. Der Sachverständige hat sich mit dem Gutachten des L auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Ansatz geschädigter Elemente mit 50 % zu hoch bemessen war. Er hat nach eigener Inaugenscheinnahme festgestellt, dass lediglich 30 % der Scharen betroffen waren. Auf der anderen Seite hat der Sachverständige festgestellt, dass es sich nur auf den ersten Blick um ausschließlich optische Erscheinungen handelt und hat aus technischer Sicht zu einer Reparatur geraten. Die Parteien sind diesen Feststellungen des Sachverständigen auch nicht mehr entgegengetreten.

III. Wandelemente

Der Sachverständige hat hier in seinem schriftlichen Gutachten alternativ die Kosten für einen Komplettaustausch der Wandelemente und für einen Teilaustausch beziffert, letzteren mit 3.850,00 € netto. Die Frage, welche Entschädigung die Beklagte hier schuldet, bemisst nach den unter Ziffer I. 1. des Urteils dargestellten Grundsätzen. Danach muss der Kläger sich hier mit dem Teilaustausch der Wandelemente begnügen. Denn das Gericht folgt dem Sachverständigen in seiner Wertung, er würde, wenn er das Gebäude als Eigentümer nicht versichert hätte, lediglich den Streifen unterhalb des Lichtbandes mit 24 qm austauschen, nicht jedoch einen Komplettaustausch mit 216 qm vornehmen. Der Sachverständige hat dieses überzeugend damit begründet, dass er bei den übrig bleibenden Vertiefungen nach den unter I.2. dargestellten Kautelen einen Minderwert nicht zuerkennen würde, da er in der Bewertungsmatrix nach Oswald lediglich "Bagatellen" annehmen müsste. Bei dieser Sachlage ist es aber dem Kläger zumutbar sich mit einer Teilreparatur zu begnügen, wobei die lediglich als Bagatellschäden zu qualifizierenden restlichen Hageldellen ohne Entschädigung bleiben.

IV. Abgasrohr

Hinsichtlich des Abgasrohres sind Reparaturkosten nicht zuzuerkennen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Seite 13 des Gutachtens) liegt lediglich eine Bagatelle vor, die keine Reparatur erfordert. Die Parteien sind auch dieser Wertung des Sachverständigen Pöter nicht mehr entgegengetreten.

V. "Nebenkosten"

Auch diese Position ist nicht begründet. Sie war bereits in der Klageschrift nicht hinreichend spezifiziert. Erst recht lässt sich nicht feststellen, dass nach Vorliegen eines erheblich geringeren Reparaturaufwandes, als von dem Kläger behauptet, der Anfall der geltend gemachten Kosten noch rechtfertigen lässt. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, ob überhaupt noch Kosten für eine Bauüberwachung gesondert anfielen, wenn die nach dem Gutachten des Sachverständigen Q erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden.

VI.

Nach alledem beziffern sich die berechtigten Ansprüche des Klägers wie folgt:

Minderungsbetrag Dach 1.700,00 €

Teilaustausch Wände 3.850,00 €

Lichtband 5.000,00 €

10.550,00 €

abzüglich Zahlung: - 6.500,00 €

Summe: 4.050,00 €

Zinsen aus dem vorgenannten Betrag schuldet die Beklagte lediglich seit Rechtshängigkeit, §§ 288, 291 ZPO. Ein früherer Beginn des Zinslaufs folgt hier nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, weil eine erhebliche Zuvielforderung des Klägers vorlag.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 709 ZPO.