Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.07.2012 - 12 LA 105/11
Fundstelle
openJur 2012, 69942
  • Rkr:

Ein Nachbar kann sich mangels unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage mit dem Vorbringen wenden, diese reduziere die Freiräume für weitere Emissionen und beschränke damit die Entwicklungsmöglichkeiten seines landwirtschaftlichen Betriebs.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. Juni 2009 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs E. mit einer Gesamthöhe von 99,9 m und einer Nennleistung von 800 kW. Die Windenergieanlage soll in ca. 330 m Entfernung von der Hofstelle des Klägers (F. 119, Flurstück 120/3, Flur 16, Gemarkung G.) auf dem Flurstück 42/2, Flur 3, Gemarkung H., errichtet werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem angefochtenen Urteil und mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die Genehmigung führe nicht zu einer Verletzung von geschützten Nachbarrechten des Klägers. Die geplante Windenergieanlage entfalte keine erdrückende bzw. optisch bedrängende Wirkung und verstoße deshalb nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei einem Abstand der genehmigten Anlage zu der nächstgelegenen Wohnnutzung von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage träten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukomme. Von einer solchen Wirkung könne auch nicht ausnahmsweise aufgrund der konkreten Lage der Hofstelle des Klägers zur geplanten Windenergieanlage ausgegangen werden. Zwar befinde sich der Standort der Anlage südlich vom Wohnhaus des Klägers und damit in der Hauptblickrichtung des im südlichen Bereich des Wohnhauses liegenden Wohnzimmers. Andererseits würden die Rotorblätter aufgrund der Hauptwindrichtung überwiegend parallel zur Blickrichtung stehen, wodurch die von der Anlage ausgehende optische Wirkung erheblich gemildert werde. Von einer erdrückenden Wirkung könne auch nicht im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich nord- bzw. südöstlich des Grundstücks des Klägers bereits drei Windenergieanlagen befänden. Abgesehen davon, dass sich diese Anlagen in einer Entfernung von etwa 440 m bzw. 880 m und damit in einer Entfernung von weit mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe dieser Anlagen zum Wohnhaus des Klägers befänden, lägen diese Anlagen auch nicht in der Hauptblickrichtung. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers im Außenbereich liege, in dem mit der Errichtung von nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen grundsätzlich gerechnet werden müsse. Das Schutzbedürfnis des Klägers sei in Bezug auf negative Auswirkungen der Windenergieanlage deutlich schwächer als es etwa bei einer beeinträchtigten Wohnbebauung in anderer Lage wäre. Die Genehmigung verletze die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auch nicht dadurch, dass durch die genehmigte Windenergieanlage unzumutbare Schattenwürfe auf das Grundstück des Klägers einwirkten. Belästigungen durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windkraftanlagen würden im Rahmen einer wertenden Betrachtung regelmäßig als zumutbar für die Nachbarschaft gelten, wenn die nach einer „worst-case“-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d. h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag betrage. Die angefochtene Genehmigung trage diesen Maßstäben hinreichend Rechnung. Nach der Schattenwurfberechnung der Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz (IEL) GmbH vom 14. Oktober 2008 würden am Wohnhaus des Klägers (Immissionspunkt 4) die zulässigen Orientierungswerte der astronomisch möglichen Schattenwurfdauer von 30 Stunden/Jahr bzw. 30 Minuten/Tag bereits durch die vorhandenen Windenergieanlagen überschritten. Wegen dieser Überschreitung der auch im Gutachten als Zumutbarkeitsmaßstab zugrunde gelegten Einwirkdauer gehe das Gutachten davon aus, dass die geplante Windenergieanlage keinen weiteren Schattenwurf verursachen dürfe. Der Beklagte habe in der angefochtenen Genehmigung unter Nr. 1.7 der Nebenbestimmungen Auflagen verfügt, durch die eine Begrenzung der tatsächlichen (meteorologischen) Beschattungsdauer der geplanten Windenergieanlage und der bereits vorhandenen Windenergieanlagen auf 8 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag an den umliegenden Wohnhäusern durch Einbau einer Abschaltautomatik sichergestellt werde. Es sei anerkannt, dass Abschaltautomatiken, die an den genannten Werten ausgerichtet seien, ein taugliches Mittel darstellten, um drohenden, durch den Schattenwurf von Windkraftanlagen hervorgerufenen Nachbarunverträglichkeiten zu begegnen. Die geplante Windenergieanlage führe auch nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von unzumutbaren Lärmimmissionen. Da sich das Wohngebäude des Klägers im Außenbereich befinde, entspreche sein Schutzbedürfnis dem eines Dorf- oder Mischgebiets. Die Einhaltung der für diese Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) werde durch die Nebenbestimmungen Nr. 1.1 bis 1.3 sichergestellt. Im Hinblick auf die der Genehmigung beigefügte Begründung sei davon auszugehen, dass sich die Nebenbestimmung Nr. 1.3, wonach die geplante Windkraftanlage schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben ist, dass die verursachten Geräuschimmissionen die dort genannten Immissionswerte nicht überschreiten, auf die Gesamtbelastung beziehe, die von der geplanten Anlage und den bereits vorhandenen Anlagen ausgehe. Anhaltspunkte dafür, dass die diesen Nebenbestimmungen zugrunde liegende Schallausbreitungsberechnung der IEL GmbH vom 13. Oktober 2008 fehlerhaft sei, seien nicht ersichtlich. Die maximal 880 m entfernten vorhandenen Anlagen und die nur 330 m entfernte geplante Anlage führten an dem Immissionsort IP 1 (Nachbargrundstück F. 120, das in geringerer Entfernung zu der geplanten Anlage liege als das Grundstück des Klägers) zu einer Gesamtbelastung - nachts - von 44,0 dB(A). Entgegen der Annahme des Klägers seien bei der Schallausbreitungsberechnung auch nicht die von ihm angeführten landwirtschaftlichen Betriebe in der näheren Umgebung zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass von diesen Geräusche ausgingen, die relevant zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen beitragen und die daher eine ergänzende Prüfung im Sonderfall erforderlich machen könnten, seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger seine Klage auch als Emittentenkonkurrenzklage verstanden wissen wolle und in diesem Zusammenhang die erst kürzlich verlängerte Genehmigung für einen Schweinestall mit Zwangsbelüftung nenne, verkenne er, dass das Prioritätsprinzip gelte. Der Kläger müsse es hinnehmen, wenn die in der Realisierung ihrer Planungen schnellere Beigeladene die Umsetzung der Planungen des Klägers erschwere oder sogar unmöglich mache. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass andere Anlagenbetreiber ihre Emissionen in einer Weise gestalten, die ihm selbst Raum für eine Erweiterung oder Veränderung seiner Anlagen lasse.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Abweichung von einer Entscheidung des beschließenden Senats (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

Der Kläger macht zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend: Die geplante Windenergieanlage wirke optisch bedrängend. Es sei ausnahmsweise ungeachtet des Abstands zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage von etwas mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, aufgrund der Hauptwindrichtung würden die Rotorblätter überwiegend parallel zur Blickrichtung stehen, dadurch werde die von der Anlage ausgehende optische Wirkung gemildert. Das Urteil enthalte indessen keine Feststellung zu den vor Ort tatsächlich auftretenden Hauptwindrichtungen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Urteil insoweit unrichtig sei. Das Verwaltungsgericht könne sein Urteil nicht auf die vermeintliche Erfahrungstatsache stützen, dass in Niedersachsen die Hauptwindrichtung stets die westliche oder südwestliche sei. Eine optische Bedrängung sei anzunehmen, wenn - ein 60 Grad-winkeliges Andreaskreuz mittig auf den Turmmittelpunkt gedacht - die Windrichtungen in den Schwankungsbereichen beidseits von 60 Grad in mindestens oder mehr als 50 % der Windzeiten aufträten. Davon sei hier auszugehen. Eine erdrückende Wirkung sei hier jedenfalls deshalb anzunehmen, weil sich in einem Abstand von ca. 440 m eine weitere Windenergieanlage in südöstlicher Richtung befinde, die ohne Veränderung der Kopfstellung gleichzeitig mit den Augen erfasst werden könne. Es hätte ermittelt werden müssen, welche der beiden Windenergieanlagen in der überwiegenden Zeit mit dem ganzen Umkreis oder mit einem gestauchten Umkreis zu sehen und deshalb geeignet seien, eine Ausnahme im genannten Sinn zu begründen. Dass sein Grundstück im Außenbereich liege, könne ihm nicht negativ angelastet werden. Die geplante Windenergieanlage sei "gemäß geltendem Raumordnungsprogramm … raumordnungszielwidrig" und deswegen nicht genehmigungsfähig. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots müsse er eine emittierende Nutzung nur hinnehmen, wenn diese objektiv rechtmäßig sei. Sein Interesse, von einer die - vom Verwaltungsgericht genannten - Orientierungswerte übersteigenden Schattenwurfdauer verschont zu bleiben, werde nicht durch die Nebenbestimmung in 1.7 des angefochtenen Bescheids gewahrt. Diese Nebenbestimmung sei schlicht unverständlich und stelle nicht sicher, dass kein zusätzlicher Schattenwurf erfolge. In Anbetracht dessen, dass die vorhandenen Windenergieanlagen die höchst zulässige Schattenwurfdauer überschritten, hätte die geplante vierte Windenergieanlage nicht genehmigt werden dürfen. Sie führe zudem zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Die bestehende Vorbelastung sei fehlerhaft ermittelt worden. Im Hinblick auf den Neubau eines Mastschweinestalls stellten sich zudem die grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen, "ob die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch (nächtlichen) Einsatz landwirtschaftlicher Geräte auf einem Grundstück für die Nachbarschaft anhand einer entsprechenden Anwendung der wesentlichen Grundsätze der TA Lärm zu beurteilen ist, auch wenn diese sich nach ihrer Nr 1 Abs 2 Buchst c für landwirtschaftliche Anlagen keine unmittelbare Geltung beimisst," und "aus landwirtschaftlicher Betätigung resultierende Geräusche als Vorbelastung in analoger Anwendung der TA Lärm Ziff. 2.4 zu bewerten sind". Die Fragen seien entscheidungserheblich. Unter Berücksichtigung auch der landwirtschaftlichen Lärmimmissionen lägen diese u.U. insgesamt über dem Beurteilungspegel von 45 dB(A). Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, der Mastschweinestall sei nicht zu berücksichtigen, weil er später genehmigt worden sei, habe es verkannt, dass bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch später hinzutretende Immissionsquellen zu berücksichtigen seien. Insoweit liege eine Divergenz zur Entscheidung des beschließenden Senats im Verfahren 12 ME 38/07 vor. In dieser Sache habe der Senat entschieden, dass eine Verschlechterung der gesamten Immissionslage durch später hinzutretende Genehmigungen auch eine frühere immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Frage stellen könne. Er - der Kläger - sei auch deswegen zur Klage befugt, weil sich seine Rücksichtnahmepflichten durch weitere gewerbliche Bebauung verschärft hätten. Insofern stelle er folgende klärungsbedürftige Rechtssätze zur Debatte: "Jeder Lärmemittent ist berechtigt, eine zu Lärmemissionen berechtigende Genehmigung eines anderen Emittenten anzufechten, wenn das Ausschöpfen der dem anderen genehmigten Emissionen dazu führt, dass er selbst als Emittent betriebliche Erweiterungen nicht mehr vornehmen kann, weil die dem anderen genehmigten Emissionen sodann zu seinen Lasten als Vorbelastung gem. TA Lärm Ziff. 2.4 gewertet werden" und "Ein Lärmemittent ist in seinen aus dem Bestandsschutz resultierenden Rechten verletzt, wenn das Ausschöpfen der dem anderen genehmigten Emissionen dazu führt, dass er wegen der Überschreitung von Immissionswerten als Folge des akzeptorbezogenen Ansatzes selbst als Emittent betriebliche Erweiterungen nicht mehr vornehmen kann, weil die dem anderen genehmigten Emissionen sodann zu seinen Lasten als Vorbelastung gem. TA Lärm Ziff. 2.4 gewertet werden, wenn die dem anderen genehmigten Emissionen eine Zusatzemission in gleicher Schallleistung (Zunahme um 3 dB(A)) nicht mehr gestatten".

Die Ausführungen des Klägers begründen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In Bezug auf die im Zusammenhang mit den Darlegungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils aufgeworfenen Fragen fehlt es teilweise an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im Übrigen ergibt sich kein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne der genannten Norm. Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Im Einzelnen:

1. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass bei dem Abstand der genehmigten Anlage zur Wohnnutzung des Klägers von mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage deren Baukörperwirkung und Rotorbewegung so weit in den Hintergrund treten, dass von ihr in der Regel - und auch hier - keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung ausgeht. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Entgegen der Annahme des Klägers ergäbe sich ein solcher Umstand nicht schon dann, wenn die Windrichtungen in - ein 60 Grad-winkeliges Andreaskreuz mittig auf den Turmmittelpunkt gedacht - den Schwankungsbereichen beidseits von 60 Grad in mindestens oder mehr als 50 % der Windzeiten auftreten würden. Unter Berücksichtigung aller vom Verwaltungsgericht angeführten und maßgeblichen Gesichtspunkte - insbesondere auch dem der Entfernung zwischen Anlage und Wohnhaus und dem des Rotordurchmessers der Anlage von 53 m - gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass - selbst wenn die Rotorblätter nicht wegen der Hauptwindrichtung überwiegend parallel zur Blickrichtung stehen würden - dies bereits die Einschätzung rechtfertigte, die geplante Windenergieanlage überlagere und vereinnahme die Hofstelle des Klägers. Hierfür ist auch sonst Hinreichendes weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen ist entgegen der Annahme des Klägers davon auszugehen, dass am hier in Rede stehenden Standort die Hauptwindrichtungen Westsüdwest und West sind. Dies ergibt sich ebenso aus der bei den Akten befindlichen Turbulenzabschätzung wie aus dem Gutachten zur Gesamtturbulenz jeweils des Ingenieurbüros I. vom 16. Dezember 2008, die sich beide auf eine durchgeführte Windfeldanalyse beziehen (Bl. 67 ff., 81 ff. der von der Beigeladenen eingereichten Antragsunterlagen, hier Beiakte C). Tatsachen, die Anlass gäben, die Ergebnisse der durchgeführten Windfeldanalyse in Zweifel zu ziehen, lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob "bei Abständen zwischen Windenergieanlage und Betrachtungsstandort von mehr als dem 3fachen der Anlagengesamthöhe … eine Ausnahme von der Regel fehlender optischer Bedrängung anzunehmen oder wenigstens indiziert ist, wenn die Windrichtungen in den Schwankungsbereichen beidseits von 60 Grad der Blickachse in mindestens oder mehr als 50 v.H. der Zeiten auftreten, in denen der Wind geeignet ist, die Windenergieanlage anzutreiben", ist nicht grundsätzlicher Klärung zugänglich. Diese Frage lässt sich nicht über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, entspricht es der Rechtsprechung des beschließenden Senats und anderer Obergerichte, die Bewertung, ob eine das Maß des Zumutbaren überschreitende optische Bedrängung und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegt, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen.

2. An der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, von einer erdrückenden Wirkung könne auch nicht im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich nord- bzw. südöstlich des Grundstücks des Klägers bereits drei Windenergieanlagen befänden, bestehen nicht deshalb ernstliche Zweifel, weil eine - die in einem Abstand von ca. 440 m befindliche - Windenergieanlage ohne Veränderung der Kopfstellung gleichzeitig mit der geplanten Windenergieanlage mit den Augen erfasst werden könne. Allein der Umstand, dass zwei oder weitere Anlagen gleichzeitig zu sehen sind, führt nicht zu der Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung. Auch in Fallkonstellationen dieser Art sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. dazu näher etwa OVG NRW, Urt. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, OVGE 50, 191, juris Rdn. 85; s. auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.3.2011 - 8 A 11215/10 -, NVwZ-RR 2011, 438, juris Rdn. 10 f.). Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend in die Betrachtung einbezogen, dass sich die bereits existierenden drei Anlagen in einer weiteren Entfernung von etwa 440 m bzw. 880 m und auch nicht in der Hauptblickrichtung befinden. Dafür, dass unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten es zu einer optischen Bedrängung, also einer „erdrückenden“ oder „erschlagenden“ Wirkung auf die Hofstelle des Klägers kommen wird, weil die in ca. 330 m Entfernung geplante Windenergieanlage und die ca. 440 m entfernt stehende Windenergieanlage gleichzeitig zu sehen sein werden, gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt. Auf die Frage, welche der beiden Windenergieanlagen in der überwiegenden Zeit mit dem ganzen Umkreis oder mit einem gestauchten Umkreis zu sehen sein werde, kommt es dabei - anders als der Kläger meint - nicht an.

3. Das erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragene, dennoch zu berücksichtigende (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rdn. 7b m.w.N.) Vorbringen des Klägers, die geplante Windenergieanlage sei raumordnungszielwidrig, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Aus Anlass des vorliegenden Falls bedarf keiner Entscheidung, inwieweit das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Nienburg/Weser, sollte es nicht ein Vorranggebiet im Bereich des Vorhabengrundstücks vorsehen, eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB in Bezug auf den Flächennutzungsplan der Samtgemeinde J. aus November 2002, der dort das Sondergebiet "Wind" K. ausweist, auslösen könnte und ggf. welche Folgen eine Verletzung der Anpassungspflicht hätte (vgl. dazu etwa Nds. OVG, Urt. v. 8.12.2011 - 12 KN 208/09 -, NordÖR 2012, 191, juris; BVerwG, Beschl. v. 8.3.2006 - 4 BN 56.05 -, juris; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 1, Stand: Jan. 2012, § 1 Rdn. 69; Waechter, DÖV 2010, 493). Selbst wenn - wie der Kläger vorträgt - die geplante Windenergieanlage objektiv nicht hätte genehmigt werden dürfen, folgte daraus für ihn kein Abwehranspruch. Das auch aus § 35 BauGB folgende Gebot der Rücksichtnahme hat nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift. Insofern steht einem Nachbarn - wie hier dem Kläger - kein allgemeiner Anspruch auf Nichtausführung nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu (BVerwG, Beschl. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 126, juris; Beschl. v. 24.4.1997 - 4 B 65.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 330, juris; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 23.6.1998 - 3 L 209/96 -, NordÖR 1998, 396, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 2, Stand: Jan. 2012, § 35 Rdn. 186 jew. m.w.N.).

4. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Anlage führe nicht zu unzumutbaren Schattenwürfen auf dem Grundstück des Klägers, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Nebenbestimmung in Nr. 1.7 des Genehmigungsbescheids vom 4. Juni 2009 die Einhaltung der zulässigen Schattenwurfdauer gewährleistet. Die Nebenbestimmung in Nr. 1.7 des Genehmigungsbescheids vom 4. Juni 2009 lautet:

"Um die Einhaltung der Richtwerte für die Schattenwurfdauer an den benachbarten Wohngebäuden zu gewährleisten, ist die Windkraftanlage mit einer Abschaltautomatik zu versehen, die die Anlagen bei Sonneneinstrahlung zu den entsprechenden Zeiten außer Betrieb setzt.

Die Schattenabschaltautomatik ist so zu aktivieren, dass an den umliegenden Wohngebäuden eine tatsächliche Schattenwurfdauer von insgesamt 8 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag durch die Einwirkung der bereits vorhandenen Windenkraftanlagen nicht überschritten wird. …"

Diese Bestimmung ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen, also danach, wie der Adressat und wie Drittbetroffene sie nach Treu und Glauben verstehen müssen bzw. dürfen. Unter Berücksichtigung der auch Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewordenen, den Beteiligten deswegen zugänglichen und als bekannt zu unterstellenden Schattenwurfberechnung vom 14. Oktober 2008, der zufolge u. a. an dem am Wohnort des Klägers gebildeten Immissionspunkt die Orientierungswerte bereits durch die Vorbelastung überschritten werden und die geplante Windenergieanlage keinen weiteren Schattenwurf verursachen dürfe, lässt sich diese Nebenbestimmung nur so verstehen, dass sie darauf abzielt, jeden weiteren Schattenwurf durch die neu genehmigte Anlage zu verhindern. Dementsprechend ist nach Satz 1 der Nebenbestimmung die Windkraftanlage mit einer Abschaltautomatik zu versehen, die im Grundsatz sicherstellt, dass die Anlage bei Sonneneinstrahlung zu den Zeiten außer Betrieb gesetzt wird, in denen Schattenwurf an den benachbarten Wohngebäuden, u. a. dem des Klägers, entsteht. Satz 2 der Nebenbestimmung (die Schattenabschaltautomatik sei so zu aktivieren, dass an den umliegenden Wohngebäuden eine tatsächliche Schattenwurfdauer von insgesamt 8 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag durch die Einwirkung der bereits vorhandenen Windenkraftanlagen nicht überschritten werde) mag einer - wie von der Beigeladenen propagierten - Zusammenschaltung der Abschaltautomatiken verschiedener Anlagen und Betreiber, die eine Einhaltung der genannten Gesamtzeit gewährleistet, nicht entgegenstehen. Er ändert indes nichts an dem in Satz 1 festgeschriebenen Grundsatz, dass die neu genehmigte Anlage bei Sonneneinstrahlung zu den Zeiten außer Betrieb zu setzen ist, in denen Schattenwurf an den benachbarten Wohngebäuden entsteht. Entgegen der Annahme des Klägers kann nach alledem bei der gebotenen Auslegung der Nebenbestimmung nach Treu und Glauben keine Rede davon sein, dass sie "sprachlich verkorkst(…)" und "schlicht unverständlich" sei oder unmögliche Regelungen für die bereits vorhandenen Windenergieanlagen zu setzen versuche.

5. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von den nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ausgegangen. Eine - vom Kläger wegen einer objektiven Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung angenommenen, aus dem Rücksichtnahmegebot gefolgerten - Reduzierung der zulässigen Lärmwerte auf das für Wohnnutzungen geltende Niveau ist nicht geboten. Dafür, dass die genannten Immissionsrichtwerte überschritten werden, gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt. Entgegen der Annahme des Klägers bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten schalltechnischen Vorbelastung im Blick auf die drei bestehenden Windenergieanlagen des Typs NEG Micon NM 1000/60. Diese sind in das schalltechnische Gutachten der IEL GmbH vom 13. Oktober 2008 zu Recht mit Schallleistungspegeln von jeweils 100,7 dB(A) eingestellt worden. Dass es sich hierbei um stall-gesteuerte Windenergieanlagen handelt, bei denen die Schallemissionen auch nach Erreichen der elektrischen Nennleistung mit zunehmender Windgeschwindigkeit weiter ansteigen können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Betrieb der bestehenden Windenergieanlagen des Typs L. 1000/60 ist nur mit einem Schallleistungspegel der eingestellten 100,7 dB(A) genehmigt worden. Dies ergibt sich aus der Nebenbestimmung III.B.2. des betreffenden Genehmigungsbescheids des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts M. vom 4. Juni 2002. Nach deren Satz 1 ist die Einhaltung der in der Immissionsprognose der N. GmbH vom 20. Februar 2002 (diese ist ihrerseits Anlage zum Genehmigungsbescheid) zu Grunde gelegten Schallleistung und der in III.B.1. genannten Immissionsrichtwerte der Überwachungsbehörde auf Verlangen durch eine Messstelle nachzuweisen. Insbesondere ist messtechnisch nachzuweisen, dass die Anlagengeräusche in allen regulären Betriebszuständen nur eine Tonhaltigkeit von maximal 2 dB(A) beinhalten und für die nächstgelegenen Immissionsorte zu keinen Zuschlägen im Sinne der TA Lärm führen (Satz 2). Durch Satz 1 dieser Auflage ist dem Genehmigungsinhaber mithin aufgegeben worden, die Schallwerte, die in der Immissionsprognose der N. GmbH vom 20. Februar 2002 zu Grunde gelegt wurden, einzuhalten und deren Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen. In der Immissionsprognose der N. GmbH vom 20. Februar 2002 werden indes Schallwerte von 100,7 dB(A) zu Grunde gelegt. Nur ein diesen Schallwert einhaltender Anlagenbetrieb ist also genehmigt. Nach Satz 2 ist auch nur ein Anlagenbetrieb genehmigt, der in allen regulären Betriebszuständen eine Tonhaltigkeit von maximal 2 dB(A) beinhaltet und für die nächstgelegenen Immissionsorte zu keinen Zuschlägen im Sinne der TA Lärm führt. Da also ein im Hinblick auf eine mögliche Ton- und Impulshaltigkeit zu Zuschlägen führender Anlagenbetrieb nicht genehmigt ist, mussten entgegen der Annahme des Klägers auch keine Zuschläge bei der Ermittlung der Vorbelastung berücksichtigt werden. Ob die bestehenden Windenergieanlagen des Typs L. 1000/60 den Nebenbestimmungen entsprechend betrieben werden, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 4. Juni 2009 unerheblich. Dies ist vielmehr eine Frage der ordnungsgemäßen Anlagenüberwachung durch den Beklagten.

Greifbare Anhaltspunkte, die Anlass gäben, an den den Schallprognosen zugrunde liegenden Berechnungen zu zweifeln, hat der Kläger nicht fundiert vorgetragen und sind dem Senat auch nicht ersichtlich.

6. Der Kläger legt keine Umstände dar, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts begründeten, eine weitere Vorbelastung durch in der Nähe gelegene, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Betriebe sei nicht anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht letztlich entscheidend darauf abgestellt, dass Anhaltspunkte dafür, dass von den landwirtschaftlichen Betrieben in der näheren Umgebung Geräusche ausgingen, die relevant zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen beitragen und die daher eine ergänzende Prüfung im Sonderfall erforderlich machen könnten (vgl. Nr. 3.2.2 TA Lärm), weder dargelegt noch sonst ersichtlich seien. Entsprechende konkrete Anhaltspunkte trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht in greifbarer Weise vor. Im übrigen steht der Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Betriebs O. als Vorbelastung schon entgegen, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beigeladenen die Genehmigung für den Mastschweinestall dieses Betriebs erst nach der hier streitigen Genehmigung erteilt worden ist.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, "ob die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch (nächtlichen) Einsatz landwirtschaftlicher Geräte auf einem Grundstück für die Nachbarschaft anhand einer entsprechenden Anwendung der wesentlichen Grundsätze der TA Lärm zu beurteilen ist, auch wenn diese sich nach ihrer Nr 1 Abs 2 Buchst c für landwirtschaftliche Anlagen keine unmittelbare Geltung beimisst," und "aus landwirtschaftlicher Betätigung resultierende Geräusche als Vorbelastung in analoger Anwendung der TA Lärm Ziff. 2.4 zu bewerten sind", sind geklärt und deswegen nicht in einem durchzuführenden Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Es ist anerkannt, dass die Vorschriften der TA Lärm in der Regel auch für Lärmbeurteilungen der vom Anwendungsbereich ausgenommenen Anlagen (z.B. der nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen, Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm) heranzuziehen sind, soweit keine spezielleren Vorschriften bestehen, und eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob die Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt (Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: März 2012, Band 4, B 3.6 Rdn. 25, 40, 73 m.w.N.).

7. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Entscheidung des beschließenden Senats im Verfahren 12 ME 38/07 ab. Anders als der Kläger meint, hat der Senat in dem im betreffenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 17. September 2009 (juris) nicht den Rechtssatz aufgestellt, eine Verschlechterung der gesamten Immissionslage könne durch später hinzutretende Genehmigungen auch eine frühere nicht bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Frage stellen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Falle - wie hier - der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids gegebenenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids ankommt (jüngst etwa Beschl. d. Sen. v. 6.7.2011 - 12 LA 199/10 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; v.11.1.1991 - 7 B 102.90 -, UPR 1991, 235). Dementsprechend ist der Senat in dem zum Verfahren 12 ME 38/07 ergangenen Beschluss vom 17. September 2009 (juris Rdn. 12) davon ausgegangen, dass die Änderungen, die während des - im betreffenden Fall seinerzeit noch laufenden - Widerspruchsverfahrens eintreten, zu berücksichtigen sind. Dass das Verwaltungsgericht von dem zugrunde liegenden Rechtssatz abgewichen wäre, hat der Kläger nicht in der zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlichen Weise geltend gemacht.

8. Soweit der Kläger die Behauptungen aufstellt, "Jeder Lärmemittent ist berechtigt, eine zu Lärmemissionen berechtigende Genehmigung eines anderen Emittenten anzufechten, wenn das Ausschöpfen der dem anderen genehmigten Emissionen dazu führt, dass er selbst als Emittent betriebliche Erweiterungen nicht mehr vornehmen kann, weil die dem anderen genehmigten Emissionen sodann zu seinen Lasten als Vorbelastung gem. TA Lärm Ziff. 2.4 gewertet werden" und "Ein Lärmemittent ist in seinen aus dem Bestandsschutz resultierenden Rechten verletzt, wenn das Ausschöpfen der dem anderen genehmigten Emissionen dazu führt, dass er wegen der Überschreitung von Immissionswerten als Folge des akzeptorbezogenen Ansatzes selbst als Emittent betriebliche Erweiterungen nicht mehr vornehmen kann, weil die dem anderen genehmigten Emissionen sodann zu seinen Lasten als Vorbelastung gem. TA Lärm Ziff. 2.4 gewertet werden, wenn die dem anderen genehmigten Emissionen eine Zusatzemission in gleicher Schallleistung (Zunahme um 3 dB(A)) nicht mehr gestatten", ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger trägt nichts dazu vor, dass hierüber aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Rechtsfortbildung entschieden werden müsste. Im Übrigen ist geklärt, dass die Klage eines Dritten, also auch eines anderen Lärmemittenten, gegen eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur zulässig ist, wenn dieser Dritte die Verletzung einer Vorschrift geltend machen kann, die zumindest auch dem Schutz seiner Interessen dient, und die allgemeinen Interessen von Konkurrenten, die nicht auch in ihrer Stellung als Nachbarn betroffen sind, nicht geschützt werden (Jarass, BImSchG, 9. Aufl., 2012, § 6 Rdn. 64 ff., 69a m. w. N.). An einer unmittelbaren Betroffenheit fehlt es somit auch, wenn aufgrund einer Genehmigung der Freiraum für weitere Emissionen reduziert wird und damit Entwicklungsmöglichkeiten eines Betriebs beschränkt werden. Derartige Chancen und Erwartungen genießen rechtlichen Schutz nicht (vgl. Wasielewski, in: GK-BImSchG, § 6 Rn. 75; Jarass, a. a. O., sowie § 3 Rn. 38) und können nicht zum Gegenstand einer - so der Kläger - „Emittentenkonkurrenzklage“ gemacht werden, zumal der Kläger insoweit nicht einmal über konkrete Planvorstellungen verfügt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass für die Befürchtung des Klägers, potentieller Adressat von Betriebseinschränkungen zu sein, ein greifbarer Anlass besteht. Selbst wenn aber eine solche Befürchtung berechtigt wäre, verbliebe dem Kläger im Fall einer gegen ihn gerichteten Anordnung die Möglichkeit und wäre ihm zumutbar, dann dagegen vorzugehen (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 19.10.2000 - 21 B 1119/00 -, NVwZ 2001, 1182).