Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.06.2012 - 12 PA 69/12
Fundstelle
openJur 2012, 69542
  • Rkr:
Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu gewähren. In dem für die Beurteilung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 u. a. -, NVwZ 2006, 1156, juris; Beschl. v. 13.7.2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, 3489, juris; Beschl. v. 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190, juris; BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 - 1 B 386/02 -, NVwZ 2004, 111, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.6.2004 - 12 S 571/04 -, VBlBW 2004, 385, juris, und v. 2.12.2004 - 12 S 2793/04 -, VBlBW 2005, 197, juris; OVG NRW, Beschl. v. 3.2.2009 - 13 E 1694/08 -, DVBl 2009, 449, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 166 Rdn. 77 ff. m.w.N.) lagen die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen waren gegeben. Dazu im Einzelnen:

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht geführten Klage 1 A 782/11 gegen die Fahrtenbuchauflage des Beklagten vom 23. Mai 2011 war auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres Prozesskostenhilfeantrags abzustellen. Verweist stattdessen - wie hier - ein Gericht zur Begründung der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags auf die Ausführungen in der zeitgleich ergangenen Hauptsacheentscheidung, überspannt es die an eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellenden Anforderungen (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, 3489, juris; Beschl. v. 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190, juris). Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (also nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs nebst vollständiger Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nach Eingang der Klagebegründung am 20. September 2011 sowie nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Stellungnahmefrist) waren die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels als offen einzuschätzen. Dass auch das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage als offen angesehen hat, folgt zum einen aus den glaubhaften Darlegungen der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. März 2012 (der Richter habe noch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, er habe sich in dieser Sache keine abschließende Meinung gebildet, die Kammer habe kürzlich eine 24 Monate nach Verkehrsverstoß angeordnete Fahrtenbuchauflage aufgehoben, eine 16 Monate nach Verkehrsverstoß angeordnete Fahrtenbuchauflage habe sie für rechtmäßig erachtet, der vorliegende Fall - Verkehrsverstoß August 2009, Fahrtenbuchauflage Mai 2011 - liege zwischen diesen beiden Sachverhalten) und zum anderen aus den Gründen des Urteils, in denen sich das Verwaltungsgericht eingehend mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage unter Berücksichtigung auch der zeitlichen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls befasst hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erschien auch nicht mutwillig.

Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war sie nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich zwischenzeitlich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin etwas geändert haben könnte.

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass die Klage der Klägerin mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Klägerin hatte während des Klageverfahrens alles ihrerseits Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan. Dass das Gericht nicht alsbald nach dessen Entscheidungsreife über den ordnungsgemäß eingereichten Prozesskostenhilfeantrag entschieden, sondern die Entscheidung hierüber bis zur Urteilsfindung in der Hauptsache zurückgestellt hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen (vgl. zu alledem BVerwG, Beschl. v. 3.3.1998 - 1 PKH 3.98 -, juris, und v. 1.7.1991 - 5 B 26.91 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 166 Rdn. 36 f., 43 m.w.N.). Ihr oblag es deswegen auch nicht, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, nur um nicht ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu verlieren (im Ergebnis wie hier wohl VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.6.2004 - 12 S 571/04 -, VBlBW 2004, 385, juris, und v. 2.12.2004 - 12 S 2793/04 -, VBlBW 2005, 197, juris; OVG NRW, Beschl. v. 3.2.2009 - 13 E 1694/08 -, DVBl 2009, 449, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2003 - 4 So 3/02 -, NordÖR 2004, 201, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.11.2001 - 4 E 80/01 -, DVBl 2002, 1063, juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 21.11.2011 - 13 LA 222/10 -, NJW 2012, 248, juris; a. A. etwa OVG NRW, Beschl. v. 9.3.2012 - 18 E 1326/11 - und v. 10.6.2009 - 18 E 586/09 -, jew. zitiert nach juris). Auch steht die Rechtskraftwirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 (1 A 782/11) nicht einer Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags entgegen (so aber etwa LAG Rh.-Pf., Beschl. v. 22.1.2010 - 3 Ta 1/10 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27.1.1993 - 12 A 10776/91 -, NVwZ-RR 1994, 123; Bay. VGH, Beschl. v. 6.8.1996 - 7 C 96/1262 -, NVwZ-RR 1997, 501). Über Prozesskostenhilfe und über die Klage ist nach unterschiedlichen Maßstäben zu befinden. Ebenso wenig wie eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, desavouiert eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine zuvor ergangene Sachentscheidung (s. auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 166 Rdn. 46 m.w.N.).

Dass die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht damit einverstanden erklärt hat, dass eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gemeinsam mit der Sachentscheidung ergeht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es kann dahinstehen, welche Bedeutung eine solche Erklärung hat (vgl. dazu Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 166 Rdn. 44 einerseits und OVG NRW, Beschl. v. 30.6.1993 - 25 E 426/93 -, NVwZ-RR 1994, 124 andererseits). Sie rechtfertigt es jedenfalls nicht, über den Prozesskostenhilfeantrag nach den für das Urteil geltenden Maßstäben zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Beiordnung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.