OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2012 - 19 U 13/12
Fundstelle
openJur 2012, 69508
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2011 abgeändert.

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen mit Verbrauchern über das Führen eines Pfändungsschutzkontos im Sinne des § 850k ZPO einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. (Pfändungsschutzkonto)

Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet.

und/oder

wenn die Vereinbarung auf Grund eines Verlangens des Verbrauchers gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zustande kommt:

2. (Pfändungsschutzkonto)

Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis.

3. (Pfändungsschutzkonto)

Die Ausgabe einer ... Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich.

4. (Pfändungsschutzkonto)

Soweit Leistungen des Konto2 nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden die für diese Leistungen gesondert ausgewiesenen Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 €nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2011 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.200,00 €festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.

Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren (privaten) Kunden (Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1.1.2011) enthalten (Anlage K 1). Unter Abschnitt A 1(„Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden“) weist die Beklagte für von ihr angebotene Girokontenarten („Kontopakete“) mit jeweils unterschiedlichen Leistungsbestandteilen unterschiedliche Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne Familien- oder Berufseinsteigerbonus)

1. „Konto1“ – kostenlos;

2. „Konto2“ – 4,99 €

3. „Konto3“ – 7,99 €

4. „Konto4“ – 9,99 €.

Darunter wird in einer Rubrik „Pfändungsschutzkonto“aufgeführt, dass für dieses ein Grundpreis von 8,99 €berechnet wird. Des Weiteren heißt es in dieser Rubrik u. a.:

„Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis.Die Ausgabe einer ... Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. Für Monatsauszüge werden 1,80 EUR berechnet. Die weiteren Leistungen entsprechen denen des Konto2 und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des Konto2 nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet.“

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung eines monatlichen Grundpreises von 8,99 € für die Führung eines Pfändungsschutzkontos - im Folgenden: P-Konto - (Antrag I1)„und/oder wenn die Vereinbarung auf Grund eines Verlangens des Verbrauchers gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zustande kommt“, d.h. im Falle von Bestandskunden, gegen die zusätzlichen Bestimmungen über das Führen des P-Kontos grundsätzlich nur auf Guthabenbasis (Antrag I2), die Nichtausgabe der Karten und die Nichtnutzbarkeit des Karten- und Dokumentenservices (Antrag I3) sowie schließlich gegen die Anbindung des P-Kontos hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Leistungsberechnung an das Konto2 (Antrag I4).

Mit Schreiben vom 24.2.2011 (K2) hat der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Verwendung der o.g. Klauseln vergeblich abgemahnt und verlangt mit der Klage von der Beklagten, soweit Bankgeschäfte mit privaten Kunden getätigt werden, die Unterlassung der Verwendung dieser Entgeltklauseln.

Die Parteien streiten über die Frage, ob es sich bei den Preisklauseln um der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGBentzogene Hauptpreisklauseln oder um kontrollfähige Preisnebenabreden (Nebenpreisklauseln) handelt und darüber, ob die Klauseln im Falle der Kontrollfähigkeit die Verbraucher unangemessen benachteiligen, insbesondere, ob die Beklagte mit der Führung eines P-Kontos für eine Dienstleistung, die einer gesetzlichen Pflicht entspreche, ein nicht vorgesehenes Entgelt verlange, das zudem erheblich höher sei als das Entgelt für die Führung eines Standard-Girokontos.

Der Kläger hat beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen mit Verbrauchern über das Führen eines Pfändungsschutzkontos im Sinne des § 850k ZPO einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

1. (Pfändungsschutzkonto)

Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet;

und/oder

wenn die Vereinbarung auf Grund eines Verlangens des Verbrauchers gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zustande kommt:

2. (Pfändungsschutzkonto)

Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis.

3. (Pfändungsschutzkonto)

Die Ausgabe einer ... Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich.

4. (Pfändungsschutzkonto)

Soweit Leistungen des Konto2 nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden die für diese Leistungen gesondert ausgewiesenen Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 €nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit ihrem am 15.12.2011 verkündeten Urteil die Unterlassungsklage abgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Entgeltbestimmungen um keine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 – 309 BGB unterworfenen Klauseln handele, da diese Klauseln unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung (Kontoführung) regelten und keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen darstellten. Die Verpflichtung des privaten Kunden zur Entrichtung eines Entgelts für das Führen eines P-Kontos sei eine Hauptleistungspflicht (§ 675f Abs. 2 und 4 BGB) und keine Nebenleistung. Die Führung eines P-Kontos unterscheide sich von der Führung eines allgemeinen Girokontos nur durch die in § 850k ZPOgeregelten Besonderheiten und Vorgaben. Bei dieser anderen Kontoführung handele es sich um ein aliud gegenüber den sonstigen von der Beklagten angebotenen Kontoführungsmodellen. Auch bestehe kein gesetzliches Verbot, für das Führen eines P-Kontos ein anderes (höheres) Entgelt zu verlangen als für das Führen eines Standard-Girokontos. Vielmehr sehe der Gesetzgeber hinsichtlich der Führung eines P-Kontos einen Spielraum für die Preisgestaltung vor.

Die Beklagte erfülle mit der Führung des P-Kontos zudem auch keine ihr unmittelbar durch den Gesetzgeber auferlegte (unentgeltlich zu erbringende) Pflicht.

Schließlich stehe der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGBentgegen, dass sich das verlangte Entgelt im Rahmen der üblichen Kosten bewege, die Kreditinstitute für das Führen von Girokonten verlangten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt. Er macht geltend, das Landgericht habe die gesetzgeberische Intention der Vorschriften über das P-Konto und auch die Modalitäten der praktischen Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto nicht verstanden. Bei dem P-Konto handele es sich nicht um ein aliud zum herkömmlichen Girokonto. Durch das Verlangen nach Pfändungsschutz werde nicht in den bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag eingegriffen. Der Abschluss eines Zahlungsdienstrahmenvertrages beziehe sich nach § 675f Abs. 2 BGBlediglich auf das Girokonto und nicht aus das P-Konto. Entsprechend beziehe sich auch das Entgelt für die Kontoführung lediglich auf das Führen des Girokontos, so dass es sich bei dem Führen des P-Kontos um eine Nebenleistung handele.

Hinsichtlich des Antrages zu I2, der sich ausschließlich auf die Situation des Bestandskunden beziehe, könne die Beklagte im Falle des Verlangens des Verbrauchers auf Führung des Girokontos als P-Konto nicht für das bestehende Girokonto geltende vertragliche Abreden ändern, insbesondere bereits gewährte Kredite automatisch kündigen, um das P-Konto auf Guthabensbasis führen zu können.Vielmehr habe die Beklagte die Pflicht, den Pfändungsschutz auch dann zu gewähren, wenn bereits ein Kredit in Anspruch genommen wurde. Entsprechendes gelte auch für den Antrag I3. Zwar könne die Beklagte Entgelte für die Ausgabe der Karten verlangen, sie könne aber nicht bereits ausgegebene Karten wieder einziehen. Auch die fehlende Nutzung des beim Konto2 kostenlosen Karten- und Dokumentenservice im Falle der Führung des Girokontos als P-Konto begründe eine Veränderung des Äquivalenzverhältnisses des für das Führen des Girokontos bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrages zu Lasten des Verbrauchers. Entsprechendes gelte für die Anlehnung der Ausgestaltung der Leistungspflichten für das P-Konto an das Konto2(Antrag I4).

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und zu entscheiden wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.

Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit privaten Kunden (Verbrauchern i. S. des § 13 BGB) die in Abschnitt A 1. ihres Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen,im Tenor näher bezeichneten das P-Konto betreffenden Klauseln (oder diesen inhaltsgleiche Klauseln) in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis zu verwenden.

Bei diesen Klauseln zum P-Konto handelt es sich um Preisnebenabreden, die der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGBunterliegen und die nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGBunwirksam sind.

Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig.Kontrollfrei bleiben hingegen die den Gegenstand des jeweiligen Vertrages und das Preis-Leistungsverhältnis betreffenden Klauseln,letztere vor allem, weil die Vertragsfreiheit auch das Recht der Parteien umfasst, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGHZ 141, 380Rn. 11 m. w. N.) unterliegen jedoch u. a. solche Klauseln mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (sog. Preisnebenabreden).

Um eine solche handelt es sich bei der im Klageantrag zu I1)benannten streitgegenständlichen Preisklausel, die einen Anspruch der Beklagten gegen ihren privaten Kunden, für den sie auf der Grundlage eines Zahlungsdiensterahmenvertrages ein allgemeines Girokonto („Kontopaket“) eröffnet oder bereits führt,auf eine gesonderte Vergütung für die Führung eines P-Kontos begründen soll. Das P-Konto soll nach dieser Klausel - i. V mit der Klausel I 4 - auf der Grundlage des Konto2 unter Beachtung der Besonderheiten des § 850k ZPO zu einem vom Konto2 abweichenden (höheren) Monatsgrundpreis geführt werden. Es handelt sich bei dieser Entgeltklausel nicht um eine mit dem privaten Kunden der Beklagten vereinbarte und einer Klauselkontrolle entzogene Hauptpreisklausel. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts und der Beklagten kommt bei der Vereinbarung mit dem privaten Kunden über die Führung des Girokontos als P-Konto kein selbständiger, vom bereits bestehenden (oder neu zu errichtenden)Girokonto zu unterscheidender Zahlungsdiensterahmenvertrag i. S.des § 675f Abs. 2 BGB zustande. Es handelt sich bei der Führung des P-Kontos nicht um ein aliud gegenüber den allgemeinen Girokonten,gleichgültig für welches der von der Beklagten angebotenen Kontopakete der Kunde sich entscheidet oder entschieden hat. Bei der Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos bzw. bei der Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto gelten vielmehr die (ursprünglichen) Vereinbarungen über die bankvertraglichen Leistungen hinsichtlich des bestehenden (oder neu zu errichtenden)Girokontos fort. § 850 k Abs. 7 ZPO stellt insoweit klar, dass das P-Konto auf einem bestehenden (oder noch zu errichtenden) Girokonto aufbaut und dieses nicht ersetzt. Damit baut die Führung des P-Kontos auch auf dem hinsichtlich des Girokontos bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB) auf (vgl. auch mit überzeugender Begründung LG Bamberg, Urteil v. 22.2.2011, Az.: 1 O445/10 – juris). Demgemäß ist zur Erfüllung der mit dem Umwandlungsverlangen des Kunden entstehenden gesetzlichen Pflicht zur Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nicht erneut eine gesonderte Zahlungsdiensterahmenvereinbarung mit dem (privaten)Kunden zu treffen.

Das gilt auch dann, wenn man die Umwandlung in ein P-Konto nicht als Rechtsfolge, eines einseitigen Verlangens des Kunden, sondern mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur OLGNaumburg, Urt. v. 27.5.2011, 10 U 5/11, uv.; LG Erfurt, Urt. v.14.1.2011, 9 O 1772/10, juris Rn. 25; LG Köln, Urt. v. 4.8.2011, 31O 88/11, juris Rn 15) und Schrifttum (vgl. nur Ahrens, NJW-Spezial 2011, 85; Bitter, ZIP 2011, 149, 150) als Rechtsfolge einer vertraglichen Vereinbarung ansieht. Denn bei dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um eine nach § 675f BGB zu qualifizierende Vereinbarung eines (neuen) Zahlungsdiensterahmenvertrages.

Nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann der Kunde des Kreditinstituts verlangen, dass sein von dem Kreditinstitut geführtes Girokonto von diesem als P-Konto geführt wird. Im Falle eines noch nicht bestehenden Girokontovertrages können Kreditinstitut und Kunde vereinbaren, dass das einzurichtende Girokonto von dem Kreditinstitut als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Abs. 7Satz 1 ZPO). Das Kreditinstitut muss auf Verlangen des Kunden das vorhandene oder zu errichtende Girokonto in ein P-Konto umwandeln,d. h. das Girokonto als P-Konto führen, ohne für diese Umwandlung ein Entgelt verlangen zu dürfen. Dieses Verlangen nach Führung eines P-Kontos ist im Übrigen auch unabhängig von einer konkreten Pfändungssituation möglich. Kommt aber die vom Kunden verlangte und mit dem das Girokonto führenden Kreditinstitut vereinbarte Führung des Girokontos nicht durch den Abschluss eines neuen Zahlungsdiensterahmenvertrages über die Führung eines P-Kontos zustande, geht die Argumentation der Beklagten fehl, soweit sie in ihrer Begründung für das Vorliegen einer Preishauptabrede gerade darauf abstellt, dass hinsichtlich des Führens eines P-Kontos ein selbständiger Zahlungsdiensterahmenvertrag i. S. des § 675 Abs. 1BGB geschlossen werde mit besonderen Dienstleistungen unter Beachtung der Besonderheiten des § 850k ZPO (so auch LG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.11.2011, 2/10 O 192/11, ZIP 2012, 114, 115). Es handelt sich beim P-Konto gerade nicht um ein aliud gegenüber dem Girokonto, sondern um eine geänderte Führung des allgemeinen Girokontos als P-Konto unter Beachtung der Vorgaben des § 850k ZPO.Da mithin nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Kunde auch im Falle der Umwandlung sein bestehendes Girokonto behält, gilt auch die Vereinbarung der beiderseitigen Pflichten für dieses Konto fort. Wenn aber die Girovereinbarung mitsamt der Entgeltabrede auch bei Umwandlung in ein P-Konto fortbesteht und ein eigenständiger Abschluss eines Girovertrages über das Führen eines P-Kontos nicht erfolgt, geht die auch weitere Argumentation des Landgerichts und der Beklagten fehl, die anknüpfend an die Eigenständigkeit eines zur Führung des P-Kontos abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrages nach § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB für die Entgeltabrede eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende frei zu vereinbarende Hauptleistungspflicht gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1BGB annehmen. Vielmehr handelt es sich um eine dem Kunden und der Allgemeinheit nicht offengelegte Preisnebenabrede für Leistungen im Rahmen des für das allgemeine, je nach Wahl eines Kontopakets mit unterschiedlichen Leistungsinhalten ausgestaltete, Girokonto abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrages, die der Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt (vgl. auch bereits Senatsurt. v. 28.3.2012, 19 U 238/11, ZIP 2012, 814 ff., Rn.24).

Für die Frage der Klauselunwirksamkeit ist weiter danach zu differenzieren, ob es sich bei der Entgeltklausel um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Bank handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders betrifft bzw.die Gebühr für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse erhoben wird (vgl. BGH, Urteil v. 21.4.2009, BKR 2009, 345, 347 m. w. N.; zur Differenzierung von Preishaupt- und Preisnebenabreden auch: Nobbe WM 2008, 185, 186).

Durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto, wie der Gesetzgeber dies in § 850k Abs. 7 S. 1 und S. 2 ZPO vorgesehen hat, verpflichtet sich die Bank zu einer Zusatzleistung, die keine Hauptleistung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages, wie bei der Führung des allgemeinen Girokontos, darstellt. Aufbauend auf dem bestehenden oder noch zu vereinbarenden Girokontovertrag erbringt das Kreditinstitut vielmehr zusätzlich die Leistungen des Pfändungsschutzes in Umsetzung der Neuregelung des § 850k ZPO. Die Leistungen der Bank aus dem ursprünglichen Zahlungsdiensterahmenvertrag, der dem Abschluss des Girovertrages weiterhin zu Grunde liegt, werden lediglich erweitert, ohne dass ein eigenständiges Kontomodell durch die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto entsteht (so auch zutreffend bereits LG Bamberg,Urt. v. 22.2.2011, 1 O 445/10, juris Rn. 21; Beschluss v.18.10.2010, ZVI 2011, 36).

Bei dieser Leistungserweiterung handelt es sich um eine solche,die den Kreditinstituten als gesetzliche Pflicht auferlegt ist und nicht um Leistungen, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Führung des Girokontos als P-Konto eine vertragliche Abrede (s.o.) zu Grunde liegt. Da die Kreditinstitute nach § 850k Abs. 7 ZPOverpflichtet sind, ein Girokonto auf Verlangen des Kunden als P-Konto zu führen, ist davon auszugehen, dass das Führen des Girokontos als P-Konto nach dem Willen des Gesetzgebers zu den den Kreditinstituten gesetzlich übertragenen Pflichten gehört (vgl.auch KG Berlin, Urteil v. 29.9.2011, ZIP 2012, 112 ff., juris Rn.34; OLG Naumburg a. a. O.; Ahrens NJW-Spezial 2011, 85). Für die Annahme einer solchen gesetzlichen Verpflichtung spricht auch die zum alten Pfändungsrecht ergangene Entscheidung des BGH (BGHZ 141,380 ff.) zur Bearbeitung von Kontopfändungen durch Kreditinstitute.Danach kann für die Bearbeitung von Kontopfändungen durch die Banken als Drittschuldner (§ 840 ZPO) kein Entgelt verlangt werden,weil es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung handelt, letztlich um Leistungen im Bereich der Daseinsvorsorge.Der Aufwand für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen gehört danach zu den allgemein von Drittschuldnern zu tragenden Lasten, für die sie keine Kostenerstattung verlangen können. Dies führte hinsichtlich einer hierfür von dem Kreditinstitut in AGBbestimmten Entgeltabrede zur Annahme einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch den BGH. Ebenso wie die Bearbeitung der Pfändung durch den Drittschuldner gehört auch die Führung des P-Kontos zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben (so auch Ahrens; NJW-Spezial 2011, 85, 86). Das OLGNürnberg, Urteil v. 22.11.2011, Az.: 3 U 1585/11, uv., –Anlage BB 2 -, hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass das Kreditinstitut mit der Führung des P-Kontos nichts anderes mache als – vorsorglich – seiner Pflicht als Drittschuldner zu genügen, zugunsten des Schuldners bestimmte Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Dementsprechend vertritt auch das LG Bamberg, Urt. v.22.2.2011, a. a. O. Rn. 25) hierzu die Auffassung, dass das als P-Konto geführte Girokonto zumindest in wesentlichen Teilbereichen seiner Funktion nach nichts anderes darstelle als die Automatisierung der Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegenüber dem Kontoinhaber bis zu dem der Pfändungsgrenze entsprechenden Betrag des Kunden. Denn das Konto soll die weitere Teilnahme des Kunden am Zahlungsverkehr sicherstellen und eine Kontosperre verhindern. Unerheblich ist, ob den Kreditinstituten durch die Einführung des P-Kontos aufgrund der Durchführung des Nachweisverfahrens bei der Ermittlung der Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO ein nicht unerheblicher organisatorischer Mehraufwand entsteht, wie dies die Beklagte vorträgt, von dem Kläger aber wegen der Möglichkeit des Einsatzes von hierzu entwickelten Softwareprogrammen im Rahmen der EDV-Anwendungen bestritten wird. Selbst ein Mehraufwand ändert jedenfalls nichts daran, dass es sich bei der Führung des Girokontos als P-Konto um eine Verpflichtung handelt, die der Gesetzgeber durch das Umwandlungsrecht der Kunden dem Institut auferlegt hat.

Mithin kann die Beklagte ein höheres Entgelt als für das normale Girokonto grundsätzlich unter Verwendung von AGB nicht wirksam vereinbaren (vgl. auch LG Leipzig, Beschluss v. 2.12.2010, ZVI2011, 73 f.; LG Halle, Urteil v. 19.5.2011, ZVI 2011, 347, juris Rn. 42).

Jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht,stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (BGHZ 141,380, juris Rn. 19) und indiziert die unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, ohne dass es auf das Fehlen einer konkreten gesetzlichen Entgeltregelung ankommt. Es gehört vielmehr zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, es sei denn das Gesetz sieht einen solchen Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten vor. Zutreffend hat das Landgericht zwar ausgeführt, dass eine gesetzliche Entgeltregelung zur Höhe des von dem Kunden nach §675f Abs. 4 BGB geschuldeten Entgelts nicht vorhanden sei. Der Schluss darauf, dass deshalb eine Abweichung der streitgegenständlichen Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht vorliege, greift jedoch zu kurz. Es geht gerade nicht um ein Entgelt für eine Zahlungsdiensteleistung der Beklagten nach § 675f Abs. 4 BGB; dann wäre eine Klauselkontrolle gar nicht gegeben, da in diesem Falle das Entgelt für eine im Synallagma stehende Leistung verlangt würde, die der Klauselkontrolle entzogen wäre. Es geht vielmehr um ein gesondertes Entgelt für eine besondere Art der Kontoführung im Rahmen eines bestehenden Girovertrages. Daher kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht auf die Frage der Üblichkeit der Entgelte an. Entsprechend den Erwartungen des Rechtsausschusses führt eine Klauselkontrolle für Leistungen, die die Beklagte auf Grund gesetzlicher Vorgaben erfüllt, dahin, dass kein höheres Entgelt verlangt werden solle als für das Führen eines allgemeinen Girokontos üblich ist. Im vorliegenden Fall will die Beklagte das Girokonto als P-Konto im Wesentlichen auf der Grundlage des Kontopakets Konto2 führen, modifiziert um die weiteren Bestimmungen zu den Anträgen I2 bis I4. Dieses weist mit 4,99 € einen weitaus geringeren monatlichen Grundpreis auf.

Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Entgeltabrede für das Führen eines P-Kontos auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO berufen. Die darin geregelte Verrechnungsmöglichkeit des Entgelts des Kreditinstituts für die Kontoführung betrifft nicht ein (gesondertes) Entgelt für ein P-Konto, sondern das Entgelt für das Girokonto, das auf Verlangen des Kunden als P-Konto, d. h. unter Beachtung der Besonderheiten des § 850k ZPO zu führen ist.

Auch aus dem Verursacherprinzip lassen sich solche Entgeltansprüche nicht herleiten (vgl. BGHZ 146, 377, juris Rn.12), da dieses Prinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos ist.

Die weiteren streitgegenständlichen Bestimmungen in dem Preis-und Leistungsverzeichnis der Beklagten in der Rubrik „Pfändungsschutzkonto“ haben zumindest mittelbar (ausreichend nach BGHZ 141, 380 Rn. 11) Auswirkungen auf Preis und Leistung und unterliegen daher ebenfalls der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB. Da es sich bei diesen weiteren Bestimmungen zum P-Konto lediglich um Konkretisierungen bzw. Ergänzungen zu der unwirksamen Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für die Führung eines P-Kontos handelt, mit dieser mithin untrennbar verbunden sind, teilen sie das Schicksal der Unwirksamkeit, ohne dass es einer gesonderten Prüfung bedürfte. Aber auch bei isolierter Betrachtung dieser den Anträgen zu I2 bis I4 zu Grunde liegenden Klauseln führt die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu dem Ergebnis, dass diese den Verbraucher unangemessen benachteiligen.Mit diesen Klauseln greift die Beklagte einseitig in das hinsichtlich des Führens eines Girokontos auf der Grundlage eines Zahlungsdiensterahmenvertrages nach § 675k vereinbarte Äquivalenzverhältnis ein, indem es die von der Beklagten auf dieser Grundlage zu erbringenden Leistungen zu Lasten der Verbraucher für den Fall der Führung des Girokontos als P-Konto verändert und einschränkt. Es sollen im Falle der Führung des Girokontos als P-Konto Leistungen nicht mehr gewährt werden, die je nach von dem Kunden gewähltem Kontomodell im allgemeinen Girovertrag enthalten waren. Eine den privaten Kunden unangemessen benachteiligende Bestimmung liegt – auf der Grundlage der kundenfeindlichsten Auslegung – etwa darin, dass mit der Umwandlung der Kontoführung in eine solche als P-Konto im Ergebnis eine ggf.bereits bestehende Kreditlinie gekündigt wird, wenn das Konto nur noch als Guthabenkonto geführt werden soll (Antrag I2). Ohne eine solche ausdrückliche Kündigung würde die Pflicht der Beklagten fortbestehen, eine auf der Grundlage des bestehenden Girovertrages bestehenden Kreditlinie (auch ohne Umschuldung) aufrechtzuerhalten.Dementsprechend besteht die Pflicht der Beklagten, den Pfändungsschutz durch Führung des Girokontos als P-Konto auch dann zu gewähren, wenn von dem privaten Kunden auf der Grundlage des Girovertrages bereits ein Kredit in Anspruch genommen wurde und dieser die Umwandlung der Kontoführung nach § 850k Abs. 7 ZPObegehrt. Dies im Wege eines Preis- und Leistungsverzeichnisses abzuändern, benachteiligt den privaten Kunden unangemessen, indem durch AGB-Bestimmungen in das bestehende Äquivalenzverhältnis eingegriffen wird. Auch die Bestimmung, dass bei Führung des P-Kontos die Ausgabe und Verwendung der … Card und von Kreditkarten und auch die Nutzung des Karten- und Dokumentationsservice nicht mehr möglich sein sollen (Antrag I3),führt zu einem Entzug bisheriger Berechtigungen des privaten Kunden, ohne dass insoweit eine Kündigungserklärung der Beklagten erfolgt und auch ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall die Interessen der Beklagten eine solche Kündigung rechtfertigen würde.Wie bereits ausgeführt kann der private Kunde auch dann –vorsorglich – eine Umwandlung der Kontoführung in ein P-Konto verlangen, wenn zum Zeitpunkt des Umwandlungsverlangens Pfändungen noch nicht zu erwarten sind, mithin ein Interesse der Beklagten;das Girokonto nur noch als Guthabenskonto zu führen und die Möglichkeit der Verwendung von Kreditkarten zu versagen, noch gar nicht besteht. Eine den privaten Kunden unangemessen benachteiligende Preisnebenabrede liegt schließlich auch darin begründet, dass die Beklagte über die AGB-Regelungen einseitig die von dem Kunden getroffene Wahl eines bestimmten Kontopakets dergestalt verändert, dass mit der Führung des Kontos als P-Konto dieses letztlich nur noch – zudem modifiziert durch die Regelungen zu I2 bis I4 - auf der Grundlage der für das Konto2bestehenden (sonstigen) Leistungsregelungen geführt werden soll (Antrag I4).

Unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es, ob die Beklagte ggf., wie auch sonst beim Girovertrag, ein Entgelt für genau benannte einzelne Kostenpositionen im Zusammenhang mit besonderen Aufwendungen zum Kontopfändungsschutz verlangen könnte (in diese Richtung zielt wohl die Argumentation des LG Halle,Urteil v. 20.12.2010, ZVI 2011, 35, juris Rn. 17; zustimmend:Ernst, JurBüro 2011, 452, 456; vgl. zu Postenpreisklauseln in AGBder Banken auch BGH, Urteil v. 7.5.1996, Az.: XI ZR 217/95).Darüber hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Dem Kläger steht nach § 5 UKlaG i.V.m.§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten zu. Diese Kosten hat der Kläger mit 200,00€ angegeben. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten.

Zinsen kann der Kläger auf diesen Entschädigungsanspruch in gesetzlicher Höhe nach §288 Abs. 1 BGBab Rechtshängigkeit (§ 291 ZPO) beanspruchen.

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihren Rechtsgrund in § 890 Abs.2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Beklagte die beanstandeten Klauseln bundesweit verwendet und der Sache daher grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf BGH NJW-RR 2007,497 Bezug genommen.