OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.03.2012 - 3 L 12/08
Fundstelle
openJur 2012, 69368
  • Rkr:

1. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass die zulässige Grundfläche von Wochenendhäusern unter Anrechnung der Dachvorsprünge und Terrassen zu ermitteln ist, ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht vereinbar.2. Ein faktisches Sondergebiet Wochenendhäuser i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 10 BauNVO kommt nur in Betracht, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dabei kommt es auch auf die Grundflächen der Gebäude an (a.A. VGH München, B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 -).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2004 wird in Ziffer 1 sowie Ziffer 5 bezüglich Ziffer 1 aufgehoben; insoweit wird auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.11.2004 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, sein Wochenendhaus einschließlich eines Anbaus und einer Terrasse zurückzubauen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 9 in der Wochenendhaussiedlung „ Br. I“ in BB., Flurstück 42/48, Flur 1 der Gemarkung BB. (Gemeinde G.).

Für dieses Gebiet beschloss die frühere Gemeinde BB. am 14.11.1995 die Aufstellung des Bebauungsplans „ Br. I“.

Am 10.03.1998 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes. Dieser wies ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung aus. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses sollte auf 50 m² festgesetzt werden. Weiter sollte bestimmt werden, dass vorhandene Terrassen, auch mit Überdachungen und seitlichen Verkleidungen als Witterungsschutz auf die Grundfläche des Wochenendhauses nicht angerechnet werden.

Am 14.07.1998 beschloss die Gemeindevertretung über Bedenken und Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss. Diesen Satzungsbeschluss hob sie am 30.03.1999 auf und beschloss die Teilung des Bebauungsplangebiets.

In der Zeit vom 27.04. – 31.05.1999 wurde der neue Entwurf des Bebauungsplans „ Br. I Nr. 2.1“ ausgelegt. Er sah hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der maximalen Nutzung der Grundstücksfläche eines Wochenendhauses die gleichen Festsetzungen vor. Auf diese Auslegung gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

In der Zeit vom 16.08. – 31.08.1999 fand eine weitere Auslegung statt. In dieser Fassung des Planentwurfs wurde ebenfalls ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung festgesetzt. Die Grundfläche eines Wochenendhauses sollte nunmehr mit 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und der Terrassen festgesetzt werden. In der Begründung wird ausgeführt: „Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge werden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet. Es wird durch Festsetzung ermöglicht, zusätzliche Wohnfläche durch die Aufsattelung eines Daches mit 35 – 45 ° Dachneigung zu gewinnen.“ Es gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

Am 02.09.1999 beschloss die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss.

Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Grundfläche bis zu 70 m² für ein Wochenendhaus fest und bezieht sich dabei auf §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 BauNVO. Im Teil B – textliche Festsetzungen heißt es u.a.:

„1.1 Sondergebiet Wochenendhaussiedlung:

Die Wochenendhäuser dienen dem zeitweiligen Aufenthalt für Personen zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden. (…)

2. Maß der baulichen Nutzung

2.1. Wochenendhäuser sind mit überbauten Grundflächen bis maximal 70 m² zugelassen, einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen. (…)

2.3. Die Errichtung von baulichen Anlagen außer den in Festsetzung 3.1 geregelten Stellplätzen, ist außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. (…)

3.1 Pro Grundstück ist maximal die Errichtung eines Stellplatzes zulässig. Die zulässigen Stellplätze können als Carport errichtet werden, wenn sie berankt und mit Gründächern versehen werden.“

In der Begründung wird ausgeführt: Für das bestehende Wochenendhausgebiet solle ein rechtsgültiger Bebauungsplan aufgestellt werden, um Erweiterungsmaßnahmen in einem sinnvollen Maß zu ermöglichen. Der Bebauungsplan weise ein Sondergebiet – Wochenendhaussiedlung nach § 10 BauNVO aus. Eine Nutzung als ständiger Wohnsitz werde ausgeschlossen. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses werde mit 70 m² festgesetzt. Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge würden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet.

Am 16.02.1999 stellte der Kläger den Bauantrag zum „Neubau eines Holzblockhauses zum Wochenendaufenthalt mit überdachter Terrasse“. Er beantragte die Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Als Wohnfläche werden für das Erdgeschoss 46,71 und für das Dachgeschoss 23,38 m² sowie 6,71 m² Nutzfläche im Dachgeschoss, insgesamt 70,09 m² Wohnfläche angegeben. Die Terrasse umfasst 6,01 m².

Unter dem 30.04.1999 gab der Kläger eine Verpflichtungserklärung gem. § 33 BauGB ab.

Am 03.05.1999 erklärte der Beklagte die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans im Hinblick auf die Überschreitung des Baufelds durch den Bau der Terrasse und erteilte mit weiterem Bescheid die Baugenehmigung.

Am 06.05.1999 begann der Kläger mit dem Bau. Der vorhandene Bungalow wurde abgerissen.

Der Bebauungsplan wurde im Amtskurier Güstrow Land Nr. 6/2000 vom 07.06.2000 bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 17.11.1999 wurde dem Kläger die Genehmigung die Errichtung zur Errichtung eines Carports erteilt. In dem Baubescheid heißt es, dass der beabsichtigte Geräteraum unzulässig sei.

Unter dem 23.03.2002 zeigte der Kläger die Fertigstellung des Gebäudes am 01.11.1999 an.

Am 19.11.2003 und am 02.03.2004 fanden örtliche Kontrollen statt. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück des Klägers ein Wochenendhaus und ein Carport mit Abstellraum abweichend von den erteilten Baugenehmigungen vom 03.05. und 17.11.1999 sowie abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1 „ Br. I“ errichtet worden seien. Zusätzlich wurde die vorgelagerte Terrasse (Freisitz) zur Größe von 19,2 m² festgestellt.

Der Kläger nahm unter dem 22.06.2004 wie folgt Stellung: Alle auf seinem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen seien vor Inkrafttreten des Bebauungsplans durch frühere Eigentümer des Grundstücks bzw. durch ihn errichtet worden. Der befestigte Freisitz und der überdachte Holzlagerplatz seien bereits durch den Voreigentümer errichtet worden. Der zum Zeitpunkt der Übernahme auf dem Grundstück befindliche baufällige Geräteraum sei abgerissen und aus gestalterischen Gründen neu platziert worden. Eine Baugenehmigung sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Die Verglasung der überdachten Terrasse sei ortsüblich und genehmigungsfrei. Der zusätzlich verglaste Raum von 4 m² sei zur Unterbringung, Überwinterung und Aufzucht von Pflanzen genutzt und dementsprechend nicht genehmigungspflichtig. Er sei durch die zu erwartenden Festlegungen der Bauleitplanung legitimiert. Alle auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen entsprächen den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.

Mit Bescheid vom 29.09.2004 ordnete der Beklagte den Rückbau des als Wochenendhaus genutzten Holzblockhauses entsprechend der Baugenehmigung vom 03.05.1999 an, des Weiteren den Rückbau des an der Südwestseite errichteten Anbaus (Wintergartenerweiterung), den Rückbau der befestigten Terrasse (Freisitz), sowie des Geräteraums am Carport entsprechend der Baugenehmigung vom 11.11.1999. Es wurde für die ersten beiden Rückbauanordnungen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000 und für die 3. und 4. Anordnung ein Zwangsgeld von jeweils 1.000 Euro angedroht. Das Wochenendhaus, die Carportanlage und die befestigte Terrasse seien abweichend von den genehmigten Bauunterlagen bzw. –festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden. Bei dem südwestlichen Anbau handele es sich nicht um ein Gewächshaus, sondern um einen Wintergarten, der Wohnzwecken diene. Zudem habe er eine Verpflichtungserkärung gem. § 33 BauGB am 30.04.1999 abgegeben. Bestandsschutz könne nach dem Abriss und dem Wiederaufbau vorhandener baulicher Anlagen nicht angenommen werden. Bei der Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung müsse die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass eine weitreichende und nicht genau übersehbare Vorbildwirkung von der Bebauung ausgehe. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Bestand der widerrechtlich errichteten baulichen Anlage Vorbildwirkung zur Folge haben werde, da sich die benachbarten Grundstücke hinsichtlich der Lage, Erschließung, Bodenbeschaffenheit usw. nicht von dem Grundstück des Klägers unterschieden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004, dem Kläger zugestellt am 06.11.2004, zurückwies.

Am 02.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 2.1 „ Br. I“ geändert.

Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung fasste die Gemeindevertretung am 14.10.2004. Danach sollte festgesetzt werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes und eines Nebengebäudes mit einer Grundfläche von 12 m² zulässig ist und die zulässigen Stellplätze auch als Carport errichtet werden könnten. Der Entwurf dieses Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 16.12.2004 bis 21.01.2005 ausgelegt.

Mit Schreiben vom 30.11.2004 wandte sich der „Verein d. B. Br. BB. e.V.“ c/o A. – d.i. der Kläger – gegen die beabsichtigten Planungen: Es solle eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Wochenendhäuser den zeitweiligen Aufenthalt zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden unter Berücksichtigung des Wohnens als rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart dienen. Zur Erläuterung wird ausgeführt: Die tatsächlich bereits in mehreren Fällen ausgeübte Dauernutzung sowie der tiefbautechnische Erschließungszustand sprächen dafür, das Wohnen zuzulassen. Dadurch würden bestehende Zustände legitimiert und zukünftig aus o.g. Gründen vorprogrammierte Konflikte vermieden. Die Einschränkung, dass die maximale Grundfläche von 70 m² einschließlich Dachvorsprünge und die Terrassen gelte, solle geändert werden. Das Maß der baulichen Nutzung werde in der Baunutzungsverordnung bundeseinheitlich geregelt. Aus gestalterischen Gründen könnte der Dachüberstand auf ein Höchstmaß limitiert werden. Schließlich solle vorgesehen werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes in einer Größe von maximal 7 x 5 m, einer Terrasse von maximal 20 m² und eines Nebengebäudes von maximal 12 m² zulässig sei. Durch die Umsetzung dieser Vorschläge könnte das sonst permanent weiter vorhandene Konfliktpotential des aktuellen Bebauungsplans beseitigt und der vorhandene Bauzustand weitestgehend legitimiert werden. Gegebenenfalls mögliche Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB von den Eigentümern gegenüber der Gemeinde auf Grund von Einschränkungen bei Altanlagen würden entfallen.

Am 16.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde G. über die Anregungen und Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Zu den Anregungen des Vereins wird in der Abwägungsdokumentation ausgeführt: Eine Festsetzung, in der das Wohnen als rechtmäßige Nutzungsart gestattet werde, widerspreche der Zweckbestimmung eines Sondergebiets Wochenendhaussiedlung. Die Nichtberücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der Bemessung der Grundfläche in ihrer Begrenzung auf 70 m² sei aus städtebaulicher Sicht nicht begründbar. Daher könne auch eine zusätzliche Terrassenfläche nicht festgesetzt werden. Die Möglichkeit der Errichtung des Stellplatzes als Carport in einer maximalen Größe von 6 x 4 m werde aufgenommen. Diese Größe werde als ausreichend betrachtet.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde im Amtskurier 7 /2006 bekannt gemacht.

Die Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26.10.2007 ab. Soweit der Kläger seine Klage gegen die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Geräteschuppens mit dem Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt hatte, wurde das Verfahren eingestellt.

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig erachtet. Das Wochenendhaus widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1 hinsichtlich der zulässigen Grundfläche. Der Kläger habe die überdachte Terrasse verglast und um mindestens 4 m² erweitert, ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Die Verglasung und Erweiterung der Terrasse seien daher ebenso formell illegal wie die abgesetzt errichtete, etwa 19 m² große Terrasse. Bei dieser Terrasse handele es sich nicht um einen Altbestand, da sie der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit neuen Platten belegt und damit eine neue bauliche Anlage geschaffen habe.

Die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien rechtmäßig. In dem Bebauungsplan sei das Maß der baulichen Nutzung nicht durch Festsetzung einer Grundflächenzahl sondern durch Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage erfolgt. Mithin sei die zulässige Grundfläche unmittelbar durch eine absolute Zahl der Quadratmeter bestimmt. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 - 3 BauNVO fänden daher keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Grundflächen sei nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen mitzurechnen. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ermögliche es dem Plangeber, von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen zu treffen. Solche Bestimmungen enthalte der maßgebende Bebauungsplan nicht. Soweit es um den Dachüberstand gehe, bestimme sich die Größe der Grundfläche jeweils nach den Ausmaßen der baulichen Anlage. Es seien auch Balkone, Loggien und Terrassen sowie die vor die Außenwand tretenden Bauteile und Vorbauten einzubeziehen. Das gelte auch für Dachüberstände.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 2.1 berufen. Seine Einwendungen, die er mit Schreiben vom 06.09.2006 an die Gemeindevertretung G. geltend gemacht habe, seien unsubstantiiert.

Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf jahrelange Duldung berufen. Vielmehr habe der Beklagte grundsätzlich davon ausgehen können, dass der Kläger sich rechtstreu verhalten und entsprechend den genehmigten Bauvorlagen bauen werde.

Das Urteil ist dem Kläger am 22.11.2007 zugestellt worden.

Am 19.12.2007 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 22.01.2008 begründet hat.

Durch Beschluss vom 02.09.2009 hat der Senat die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 08.09.2009 zugestellt worden. Der Vorsitzende hat die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 09.11.2009, einem Montag verlängert. Der Kläger hat die Berufung am 06.11.2009 wie folgt begründet:

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung allein an den Festsetzungen des Bebauungsplans vom 08.06.2000 und im Zusammenhang damit an § 33 BauGB gemessen. Es habe übersehen, dass die fragliche Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes am 03.05.1999 erteilt und das Gebäude im Frühjahr 1999 errichtet worden sei. Im Frühjahr des darauf folgenden Jahres 2000 habe er die hier in Rede stehenden Umbauarbeiten ausführen lassen. Der Bebauungsplan sei erst am 08.06.2000 in Kraft getreten.

§ 33 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach §§ 34, 35 BauGB. Die Annahme des Außenbereichs sei angesichts von 48 Häusern, die zum Teil dauerbewohnt würden, fraglich. Im Übrigen habe bei der Betrachtung, ob dem Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, das Gebäude in der genehmigten Ausprägung und dem genehmigten Umfang außer Betracht zu bleiben.

Der Bebauungsplan in der Fassung vom 2000 leide hinsichtlich der Regelung der maximalen Grundfläche an mehreren materiellen Rechtsfehlern. Aus der Festsetzung, dass die Grundfläche eines Wochenendhauses unter Einrechnung vorhandener Terrassen und Dachvorsprünge ermittelt werden solle, resultiere eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Gebäudetypen. Es gebe Gebäudetypen teils mit flachen, teils mit flach geneigten Dächern. Sie hätten auch Dachüberstände mit unterschiedlichen Ausprägungen. Maßgeblich für die Beurteilung der Gleichbehandlung sei die Grundfläche des Gebäudes selbst ohne wesentliche Dachüberstände. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Dachvorsprünge untergeordnete Bauteile seien.

Die Gemeinde habe keine Regelungskompetenz zur Festlegung zur Berechnung der Grundfläche. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO beziehe sich nur auf Satz 2 der Vorschrift.

Der Bebauungsplan weise auch Abwägungsmängel auf, auf die er in seinem Schreiben vom 06.09.2006 substantiiert hingewiesen habe.

Hinsichtlich der angeordneten Beseitigung der Wintergartenverglasung habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Bauteile bei nachträglicher Bauantragstellung hätten genehmigt werden können. Durch die Verglasung werde keine zusätzliche Grundfläche geschaffen.

Die freistehende Terrasse, deren Beseitigung ebenfalls angeordnet werde, sei bereits Jahre vor Erlass des Bebauungsplans noch durch den Voreigentümer errichtet worden. Er habe diese Terrasse im Zuge der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes mit neuen Terrassenplatten belegen lassen. Hierfür hätte nach entsprechender Antragstellung eine nachträgliche Baugenehmigung erteilt werden können. Im Übrigen stehe die vorhandene Terrasse auch in ihrer jetzt vorliegenden konkreten Art und Weise, d.h. mit dem neuen Plattenbelag, unter Bestandsschutz.

Das Verwaltungsgericht habe schließlich den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt, soweit es das Zustandekommen und die Abwägung der Festsetzungen des Bebauungsplans betrifft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 mit Ausnahme der dortigen Anordnung zu Ziffer 4 und den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Die Dachüberstände seien bei der Berechnung der Gebäudegrundfläche zu berücksichtigen. Sie wiesen eine Fläche von 14 m² auf. Im Verhältnis zu der Wohnfläche des Gebäudes von etwa 62,5 m² sei dieser Überstand (ca. 1/5 der den Boden überdeckenden Gesamtfläche des Gebäudes) nicht unwesentlich.

Das Amt  für die Gemeinde G. verweist auf die früheren Äußerungen und stellt keinen Antrag.

Der Senat hat am 20.03.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten. Für den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Vorgänge der Gemeinde G. im Zusammenhang mit der Entstehung des Bebauungsplans Nr. 2.1 Wochenendhaussiedlung „ Br. I“ in der Ursprungsfassung und in der 1. Änderung ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der zulässigen Berufung ist teilweise stattzugeben. Die Klage erweist sich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.

A. Die angefochtenen Bescheide sind in der Weise auszulegen, dass zunächst nach Ziffer 1 des Bescheids vom 29.04.2004 der Rückbau des Wochenendhauses auf den in der Baugenehmigung vom 03.05.1999 genehmigten Umfang gefordert wird. Insoweit sind die jenem Bescheid beigefügten Anlagen, die die Bauzeichnungen wiedergeben, maßgebend. In ihnen sind die Dachüberstände eingezeichnet. Deren Beseitigung wird daher nicht verlangt. Beseitigt werden sollen nach Ziffer 1 somit die Einglasungen der genehmigten Terrasse und die Erweiterung der Terrasse und deren Einglasung in südwestlicher Richtung. Ziffer 2 des Bescheids betrifft die vorgelagerte Terrasse (Freisitz).

Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Grundsätzlich ist bei der Anfechtungsklage zwar auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen bei der Anfechtung einer - möglicherweise - rechtmäßig erlassenen Abriss- oder Umbauanordnung, wenn diese Anordnung noch nicht vollzogen worden ist und die betroffene bauliche Anlage nach der letzten behördlichen Entscheidung rechtmäßig geworden ist. Es ist nämlich sinnwidrig, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder umbauen, deren Wiedererrichtung sogleich nach Vollzug gestattet werden müsste (OVG Greifswald, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 -, NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433 = BRS 73 Nr. 187 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83 -, NJW 1986, 1186).

Zu Grunde zu legen ist daher die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zul. geändert durch Ges. v. 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323).

§ 80 Abs. 1 LBauO M-V bestimmt, dass, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiellrechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einem Abrissanordnung ausgesetzt werden (BVerwG, U. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 -, NJW 1971, 1624). Gleiches gilt, wenn er später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat.

B. Das Gebäude ist formell und materiell illegal. Die Rückbauverfügung Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids erweist sich nur teilweise als ermessensfehlerfreie Entscheidung.

I. Das Gebäude ist formell illegal, weil es durch die erteilte Baugenehmigung vom 03.05.1999 nicht mehr gedeckt ist.

Maßgebend ist insoweit die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen maßgebenden Fassung vom 01.07.1994 (GVOBl. M-V S. II), zul. geändert durch Ges. v. 21.07.1998 (GVOBl. M-V S. 647) – LBauO M-V a.F. -.

Die Baugenehmigung vom 03.05.1999 ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBO M-V a.F. erteilt worden. Nach dem Bauantrag vom 10.02.1999 handelte es sich um den „Neubau“ eines Holzblockhauses zum Wochenendaufenthalt mit überdachter Terrasse. Dabei geht der Senat mit den Beteiligten, die sich in der mündlichen Verhandelung entsprechend geäußert haben, davon aus, dass sämtliche vom Kläger eingereichten Bauzeichnungen, die sich in der Genehmigungsakte befinden, Gegenstand der Baugenehmigung sind, obwohl sie mit Ausnahme des Lageplans nicht grüngestempelt sind. Die Ausführungszeichnung weist einen Dachüberstand von 40 cm auf. Die genehmigte Grundfläche ergibt sich aus dem Lageplan Bl. 54 der Genehmigungsakte. In der Ausführungszeichnung Bl. 55 der Genehmigungsakte ist die Terrasse vor dem Haus nicht als festverglast, sondern mit geschlossener Brüstung eingezeichnet. Hinzu kommt die Befreiung durch Bescheid vom 03.05.1999, die der Überschreitung der Baugrenze des Bebauungsplans gilt. Unter „II Geltungsbereich“ dieser Befreiung heißt es, dass die Ausnahme für die Nutzung nur als Wochenendhaus gelte.

Entgegen diesen Bauzeichnungen hat der Kläger die überdachte Terrasse vollständig verglast und zusätzlich an der südwestlichen Seite des Hauses einen verglasten Raum von 4 m² geschaffen, der nach seinen Angaben zur Unterbringung, Überwinterung und Aufzucht von Pflanzen genutzt wird.

Diese baulichen Veränderungen waren nach der seinerzeit geltenden Rechtslage genehmigungspflichtig. Die Verglasung der ursprünglich mit einer Brüstung vorgesehenen Terrasse vor dem Gebäude und deren angrenzende Vergrößerung nebst Verglasung stellen eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 BauGB und damit zugleich eine genehmigungspflichtige bauliche Änderung i.S.v. § 59 Abs. 1 LBauO M-V a.F. dar (vgl. zu § 29 BauGB BVerwG, B. v. 11.07.2001 - 4 B 36/01 -, BRS 64 Nr. 73; vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2005 - 3 M 236/04 und vom 15.01.2009 - 3 L 124/08 -, NordÖR 2009, 179 (Leitsatz)).

Die Erweiterung des Gebäudes um einen Wintergarten durch Einglasung der genehmigten Freiterrasse, für die nur eine Betonbrüstung vorgesehen war, stellt eine planungsrechtlich wesentliche Änderung des Gebäudes dar. Bei einer solchen Erweiterung ist nämlich zu prüfen, ob sich das Gebäude nach dieser Maßnahme hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht bzw., falls § 34 BauGB maßgebend sein sollte, sich in die nähere Umgebung einfügt (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.02.2001 - 1 A 413/99 -, NordÖR 2001, 396 = BRS 65 Nr. 82). Ob die Errichtung des Wintergartens materiell-rechtlich zulässig ist, ist hier unerheblich. Dies zu klären, muss dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Terrassenfläche schon nach der Baugenehmigung durch das darüberliegende Geschoss überbaut werden sollte, oder darauf, ob die Bauelemente leicht zu entfernen wären.

Gleiches gilt für die gegenüber der Baugenehmigung durchgeführte Erweiterung der Nutzflächen des Gebäudes um 4 m² der südwestlichen Terrassenfläche mit Einglasung.

Unerheblich ist, ob die Einhausung der Terrasse zu einem Wintergarten als solche oder die das Anfügen des Pflanzengewächshaus jeweils für sich nach § 65 Abs. 1 Nr. 57 – 59 LBauO M-V a.F. verfahrensfrei gewesen wäre. Ob eine wesentliche Änderung der baulichen Anlage vorgenommen worden ist, ist nämlich nach dem Gesamtvorhaben zu beurteilen. Es ist nicht zulässig, ein einheitliches Vorhaben in mehrere Baugeschehen aufzuteilen, diese jeweils nach ihrer Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungspflicht zu beurteilen, um einzelne Abschnitte des Baugeschehens als genehmigungsfrei zu beurteilen (vgl. auch VGH München, B. v. 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 -, BRS 60 Nr. 143; OVG Münster, B. v. 22.08.2005 - 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90 = BRS 69 Nr. 189).

II. Das Gebäude ist seit seiner Errichtung bzw. seinem genehmigungspflichtigen Umbau ununterbrochen materiell rechtswidrig.

Bei Errichtung bzw. Änderung des Gebäudes im Mai 1999 und dessen Beendigung im November 1999 galt der Bebauungsplan Nr. 2.1. noch nicht. Dieser Bebauungsplan ist unwirksam und daher nicht geeignet, die materielle Legalität des Vorhabens nachträglich zu begründen. Das Vorhaben lässt sich nicht nach § 34 BauGB beurteilen. Es ist nach dem somit maßgebenden § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig. Aus seinen Erklärungen nach § 33 BauGB kann der Kläger keine Rechte herleiten. Allerdings hindern sie ihn nicht, die (Teil)Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend zu machen, um sich darauf zu berufen, dass das Vorhaben materiell rechtmäßig sei.

1) Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam. Er sieht vor, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser auf maximal 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und Terrassen beschränkt wird. Diese Festsetzung ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht vereinbar.

a) Die Festsetzung kann – anders als in dem Bebauungsplan ausgeführt – bei planerhaltender Auslegung nur auf § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO beruhen. Danach ist in Wochenendhausgebieten die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. Um die Erfüllung dieser Vorgabe handelt es sich. Eine andere Auslegung würde wegen Fehlens dieser notwendigen Festsetzung von vornherein zur Unwirksamkeit des Plans führen. Die übrige nach § 16 Abs. 3 BauNVO notwendige Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung liegt in der Festsetzung der GRZ von 0,2.

b) Die Auslegung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergibt, dass jedenfalls übliche Dachüberstände und nicht umschlossenen Terrassen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht anzurechnen sind.

Mit dem sich aus § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergebenden Maßstab wird eine von der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauNVO abweichende Zielsetzung verfolgt. Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das Wochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen. Die Festsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den Umfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor (§ 19 Abs. 4 BauNVO).

Die nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO für Wochenendhausgebiete zwingend festzusetzende zulässige Grundfläche allein der Wochenendhäuser soll eine an der besonderen Eigenart des Gebietes orientierte Bestimmung der Grundrissgröße der das Gebiet prägenden baulichen Anlagen, nämlich der Wochenendhäuser ermöglichen. Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche liegt in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; denn durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 –, JMBl LSA 2006, 159 - Juris Rn. 43). Diese Zweckrichtung wird daran deutlich, dass § 10 Abs. 3 BauNVO nach seiner systematischen Stellung die Art der baulichen Nutzung bestimmt. Die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses dient mithin primär der Absicherung dieser Nutzungsart und nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung.

Maßgebend für die Auslegung ist daher nicht der Gesichtspunkt, eine übermäßige Versiegelung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden, den §§ 16, 19 BauNVO prägt. Hier können auskragende Obergeschosse oder andere in den Luftraum hineinragende ortsfeste Gebäudeteile mitzurechnen sein, untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse oder Fensterbänke hingegen nicht (vgl. grundsätzlich BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 3/04 -, BVerwGE 122, 117 = NVwZ 2005, 208 -, juris Rn. 30 ff.; Aschke in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB mit BauNVO, 2. Aufl. 2008 § 19 BauNVO Rn. 11).

Bei § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO geht es um den äußeren Charakter des Gebäudes. Hiernach werden von der Festsetzung nur solche Gebäudeteile erfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter Bestandteil eines Wochenendhauses darstellen (OVG Koblenz, U. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, juris Rn. 75). Liegt Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken und soll das Haus dem äußeren Erscheinungsbild eines Wochenendhauses entsprechen, ist nicht erkennbar, dass die Größe der Dachüberstände hier Bedeutung gewinnen können. Gleiches gilt auch für Terrassen, die in der Festsetzung den Dachüberständen gleichgestellt werden. Ein Wochenendhaus verwandelt sich nicht allein deswegen in ein Wohnhaus, weil es größere Dachüberstände oder eine Terrasse aufweist.

Für einen Dachüberstand gilt dies jedenfalls dann, wenn er baukonstruktiv und baugestalterisch nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zueinander angemessen ist. Mit einem maximal 50 cm tiefen Dachvorsprung lässt sich noch immer eine augenfällige, markante Baugestaltung erreichen und das darunter liegende Mauerwerk mehr als nur gerade noch ausreichend gegen Tropfwasser schützen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.09.2007 - 1 LB 43/07 -). Das korrespondiert hier auch mit der gestalterischen FestsetzungB. 1.4 des Bebauungsplans, wonach der Dachvorsprung max. 40 cm betragen darf. Für eine Terrasse gilt dies jedenfalls dann, wenn sie nicht zu einem geschlossenen Raum (um)gestaltet wird.

c) Die Gemeinde hat weder die Definitionshoheit über den Begriff der Grundfläche nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO noch kann sie abweichende Festsetzungen treffen. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält keine derartige Ermächtigung. § 19 Abs. 3 BauNVO greift schon dem Wortlaut nach nicht ein. Diese Vorschrift würde die hier in Rede stehende Regelung auch nicht ermöglichen. § 19 Abs. 4 BauNVO läuft erkennbar der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO zuwider, wenn dort die Hinzurechnung der Grundflächen von Anlagen neben den eigentlichen Gebäuden geregelt wird. Ohne dass das Baugesetzbuch oder die Baunutzungsverordnung eine Bestimmung enthält, nach der die Gemeinde im Bebauungsplan eine maßgebende Größe definieren kann, scheidet eine solche Regelung angesichts der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die die Festsetzungen des Bebauungsplans bedeuten, mangels einer Ermächtigung in einer gesetzlichen Regelung aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.1970 - IV C 53.67 -, BRS 23 Nr. 6) .

d) Die notwendige Begrenzung der Grundfläche i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO kann nicht in den festgesetzten Baugrenzen gesehen werden (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 10 Rn. 23). Ob § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nur auf Planzeichen Nr. 2.6 der Anlage zur PlanZV („GR“) verweist oder daneben die Festsetzung von Baugrenzen möglich ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 10 Rn. 26) kann dahin stehen. Im vorliegenden Fall würde die Annahme, dass durch die Baugrenzen auf allen Grundstücken des Plangebiets in der Sache die erforderlichen Grundflächenbegrenzung für die Wochenendhäuser vorgenommen worden sind, dem Willen des Satzungsgebers widersprechen. Dies folgt schon aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Baugrenzen nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile, sondern auf alle baulichen Anlagen anzuwenden sind (so BVerwG, U. v. 07.06.2001 - 4 C 1/01 -, NVwZ 2002, 90; vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 23 Rn. 6.). Damit wird durch eine Festsetzung der Baugrenzen nicht nur die Grundfläche der Wochenendhäuser i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO bestimmt, sondern werden sonstige Anlagen umfasst. Eine Bestimmung der Grundfläche der Wochenendhäuser liegt damit nicht vor. Hinzu kommt, dass die durch die Baugrenzen bestimmten Flächen im südlichen und östlichen Bereich des Plangebiets weit über 100 qm betragen; dies ist objektiv nicht mehr mit einem Wochenendhaus vereinbar und entspricht nicht dem Planungswillen der Gemeinde.

e) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch die Festsetzungen der doppelten Grundfläche verteilt auf je zwei Grundstücke an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze für den inneren Bereich des Plangebiets mit § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO vereinbar ist, weil hierdurch in der Sache Doppelhäuser, nicht Hausgruppen ermöglicht werden (zum Begriff Doppelhaus BVerwG, U. v. 24.02.2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355).

f) Der festgestellte Mangel der Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 159).

Die Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans ist – unabhängig von dem mutmaßlichen subjektiven Planungswillen der Gemeinde – schon dann ausgeschlossen, wenn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Plan in seinem Kern trifft, so dass die restlichen Festsetzungen keine aus sich heraus verständliche sinnvolle Planung mehr enthalten. Zu würdigen sind hier die Festsetzungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Diese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde (BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89, a.a.O.). Dies könnte hier - mit dem Kläger – zu bejahen sein.

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen aber nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Es muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (BVerwG, B. v. 22.01.2008 - 4 B 5/08 -, BRS 73 Nr. 22).

Danach führt der Mangel der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Dies wird aus den Planaufstellungsvorgängen, die dem Senat vorliegen, deutlich. Die Gemeinde hat im Laufe des Planaufstellungsverfahrens die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² auf 70 m² nur erhöht, weil nun die Dachüberstände und Terrassen mitgerechnet werden. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend ausgeführt: Der Bebauungsplanentwurf sei auf der Grundlage von Diskussionen des Vereins mit dem Ministerium und der Gemeinde erarbeitet worden. Dabei habe man sich auf die Grenze von 70 m² geeinigt, einschließlich der erwähnten Anrechnungsregeln, weil es bereits mehrere Häuser im Bestand gegeben habe, die die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² überschritten hätten. Der Verein habe diesen Vorschlag diskutiert und ihm dann zugestimmt. Dies habe in der Praxis dazu geführt, dass in diesem Gebiet größere Häuser zugelassen wurden, als dies üblicherweise in Sondergebieten für Wochenhäuser der Fall sei. Er hat weiter deutlich gemacht, dass die Gemeinde diese Festsetzung getroffen hat, weil die Stadt Güstrow und der Landkreis eine Festsetzung der Grundfläche auf 70 m² ohne Anrechnung entgegen getreten waren. Für den maßgeblichen Willen kommt es auf die im Ergebnis vorgenommene Gesamtabwägung der Gemeinde an, nicht, ob sie ohne die Einwendungen der Stadt Güstrow und des Landkreises eine andere Festsetzung, nämlich ohne die Anrechnungsbestimmung, getroffen hätte. Eine Festsetzung auf 70 m² nur für den Baukörpergrundriss widerspricht daher dem Planwillen der Gemeinde.

2) Das Vorhaben ist nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen. § 34 BauGB ist im vorliegenden Fall mangels eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar.

a) Das Oberverwaltungsgericht (U. v. 21.10.2002 - 1 M 126/01 - LKV 2003, 525 = NuR 2003, 698) hat sich zur Frage, ob ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs.2 BauGB und § 10 BauNVO denkbar ist, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgangspunkte angeschlossen. Danach setzt die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus, wobei unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81, - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2000, a.a.O., und vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.).

Daraus hat das Oberverwaltungsgericht geschlossen, dass, soweit man in dem seinerzeit zu beurteilenden Fall den Bereich des ehemaligen "Campingplatzgebietes" mit den dort vorhandenen Bauten ("Mobilheime/Holzhäuser") isoliert betrachte, es sich um Bauten handele, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen und damit nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Eine ganzjährige Belegung für dieses Gebiet sei auch untypisch. Darauf, ob theoretisch eine Nutzung der Bauten auch im Winter stattfinden könnte, komme es nicht mehr an. Auch die Möglichkeit der Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten nach §§ 1, 10 Abs. 1 BauNVO in einem Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan sei hier für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs im Rahmen des § 34 BauGB ohne Bedeutung. Diese Vorschriften verdeutlichen vielmehr, dass gerade in diesen Fällen ein planerischer Bedarf bestehe.

b) Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat grundsätzlich an. Er hält allerdings unter engen Voraussetzungen die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets für möglich, die hier aber nicht erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebiet, dass nahezu ausschließlich aus Wochenendhäusern besteht.

Ausgangspunkt ist, dass es bei der zu Grunde zu legenden tatsächlichen Nutzung vorhandener baulicher Anlagen grundsätzlich nicht auf die Zweckbestimmung durch den jeweiligen Eigentümer ankommt, sondern auf die durch die jeweils erteilte Baugenehmigung vorgegebene Nutzung. Fehlt eine Baugenehmigung, kommt es auf die bekundete und von der zuständigen Behörde als zulässig angesehenen Nutzung an. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn sich die zuständige Behörde mit einer anderen Nutzung auf Dauer abgefunden hat (vgl. BVerwG, B. v. 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 m.w.N.). Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, nämlich wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82). Danach ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach den Angaben des Klägers dieses und des Klägers des Verfahrens 3 L 3/08 sowie des Beklagten von einer durchgehenden Nutzung als Wochenendhäuser auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etliche Häuser ihrer Gestaltung nach auch zum Dauerwohnen geeignet sind und eine entsprechende Erschließung vorhanden ist.

Zur Bestimmung eines Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB hält das BVerwG (B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277; B. v. 11.07.2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80) an den oben genannten Grundsätzen fest. In der letztgenannten Entscheidung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt. „Ob ein Gebäude (Unterstreichung durch Senat), das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierfür nicht aufstellen.“

Aus der Formulierung, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Feststellungen lässt, ist geschlossen worden, dass auch eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So kämen insbesondere auch faktische, der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in Betracht (vgl. VGH München, B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 –, juris; OVG Münster, U. v. 23.10.2006 - 7 A 4947/05 -, BauR 2007, 1009 = BRS 70 Nr 187 unter Hinweis auf OVG Weimar, U. v. 28.05.2003 - 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95 unter Bezugnahme auf Hamb. OVG, U. v. 4.11.1999 - 2 E 29/96.N -, BRS 62 Nr. 37; VGH Kassel, U. v. 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; OVG Lüneburg, U. v. 23.03.1977 - I A 339/74 -, OVGE 33, 376; VGH München, U. v. 02.06.2006 - 1 N 03. 1546 -, juris).

Der Senat hält auch die Annahme des BVerwG für entscheidend, dass vorhandene Bauten Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur grundsätzlich nur sein können, wenn sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (BVerwG, U. v. BVerwG 17.02.1984 - 4 C 55/81 - NJW 1984, 1576). Diese Ausführungen beziehen sich nicht – wie das OVG Weimer a.a.O. ausführt - nur auf Grünflächen in Form von Kleingärten, sondern formulieren einen allgemeinen Grundsatz, der sich grundsätzlich auch auf Wochenendhäuser bezieht (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277).

Andererseits hält der Senat mit dem OVG Weimar (U. v. 28.05.2003 – a.a.O) den Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB für überzeugend. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrssatzung gebietsbezogen präzisiert und dabei drei Fallgruppen umschrieben. Zu diesen Fallgruppen zählen auch im Zusammenhang bebaute Ortsteile, deren Eigenart einem im Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet entsprechen.

Indes hält der Senat mit dem OVG Weimar die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets nur für möglich, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Bebauung aus einem „DDR-Wochenendhausgebiet“ – wie hier – entwickelt hat, wo die Anordnung der Gebäude im Wesentlichen einer Genehmigung der Behörden der ehemaligen DDR entspricht, die für „Bungalows“ eine bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vorgibt. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, von den Anforderungen einer organischen Siedlungsstruktur auszugehen, die in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entsprechen, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36). Diese Voraussetzung folgt auch daraus, dass das Gesetz in § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO – anders als bei anderen Gebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO – für die Fortentwicklung eines Wochendhausgebiets grundsätzlich das Bestehen eines entsprechenden Bebauungsplans voraussetzt, der auch Entscheidungen über die Grundfläche des Wochenendhauses enthält. Sie sind wiederum unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart des Gebiets, namentlich der landschaftlichen Gegebenheiten zu treffen. Dementsprechend sah auch die Gemeinde das Bedürfnis, gerade den Randbereich des Wochenendhausgebiets planerisch zu ordnen.

Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung, der vorhandenen Wochenendhausbebauung könne trotz einer unterschiedlichen Ausgestaltungen der Wochenendhäuser insbesondere auch in Bezug auf die Grundflächen der Gebäude eine die städtebauliche Fortentwicklung legitimierende (prägende) Kraft zugesprochen werden (so VGH München (B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 -.

Die genannten Voraussetzungen für ein faktisches Wochendhausgebiet sind für den inneren Bereich des Gebiets erfüllt, nicht aber bei den Grundstücken, die jenseits des Hauptweges liegen. Die Betrachtung der vorhandenen Objekte jenseits des Haupterschließungswegs zeigt im Vergleich zu denen im Innen des Gebiets belegenen Gebäuden, dass sich dieser Bereich gerade nicht entsprechend seiner ursprünglich geplanten und genehmigten Gebietsstruktur entwickelt hat. Im inneren Bereich sind nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung eingeschossige mit Flachdächern versehene Gebäude charakteristisch. Am Rand der Siedlung sind aber mehrere Gebäude entstanden und von dem Beklagten genehmigt, die aus zwei Geschossen auf der maximalen Grundfläche von 70 qm bestehen. Hinzu kommen Carports und Geräteschuppen, die das Maß der baulichen Nutzung weiter erhöhen. Dies betrifft v.a. die Grundstücke Nr. 10/11, 9 (das Grundstück des Klägers), 7, 5 und 3 (das Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist), während die dazwischen liegenden Grundstücke Nr. 6 und 4 kleinere Wochenendhäuser aufweisen. Die genannten größeren Gebäude haben dem äußeren Zuschnitt nach Ausmaße, die sie auch als Wohnhäuser erscheinen lassen.

3. Das Vorhaben ist danach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da es nicht i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist. Es ist unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt.

Durch die Vergrößerung der als Wohnraum geeigneten Fläche durch die westliche Einglasung und Erweiterung der Terrasse ist eine Verfestigung einer Splittersiedlung eingetreten. Gleiches gilt für die durch die Einglasung der genehmigten Terrasse eingetretene Erweiterung des Wohnraums.

Nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung stellt einen Vorgang dar, der im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten" ist, den also das Gesetz als einen Vorgang der Zersiedlung missbilligt (vgl. BVerwG, U. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (78)). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar in der Regel ein Vorgang, der einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderläuft und deshalb auch wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht zugelassen werden darf. Gleichwohl bedarf es im Einzelfall der konkreten Begründung, weshalb hier die Verfestigung der Splittersiedlung zu missbilligen ist (BVerwG, B. v. 29.10.1982 - 4 C 31/78 -, BRS 39, Nr 82). Eine Verfestigung der Splittersiedlung ist schon darin zu sehen, dass an die Stelle eines Gebäudes, das, so wie es ausgeführt wurde, nicht von einer Genehmigung gedeckt ist, ein vollständig genehmigtes und somit zulässigerweise errichtetes Gebäude träte. Zudem wäre sein Ersatz durch ein gleichartiges Gebäude unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB trotz der Außenbereichslage erleichtert zulässig (vgl. VGH München, B. v. 17.08.2010 - 1 ZB 08.912 -, juris). Außerdem könnte der Beklagte auf den umliegenden Flurstücken baurechtlich nur noch schwerlich etwas entgegensetzen, wenn das Vorhaben des Klägers bauaufsichtlich legalisiert würde, da sich diese Flurstücke planungsrechtlich in derselben Situation befänden. Die dort vorhandenen Bauten könnten dann auch erheblich vergrößert werden. Hierdurch kommt dem Vorhaben des Klägers eine konkrete Vorbildfunktion in naher Zukunft zu, die den im fraglichen Bereich vorhandenen Baudruck handgreiflich verstärken und damit eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine Verdichtung des Baubestandes nach sich ziehen könnte. Hinzu kommt, dass das Grundstück des Klägers als letztes Grundstück am See in der Kette der bebauten Grundstücke belegen ist und dadurch zur Erweiterung der Splittersiedlung beiträgt.

4. Der Beklagte und der Kläger mit seiner Erklärung vom 30.04.1999 sind davon ausgegangen, dass das Vorhaben nach § 33 BauGB genehmigungsfähig war. Dies trifft nicht zu.

Ein Vorhaben ist auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 BauGB nur dann zulässig, wenn anzunehmen ist, dass es den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5/01 -, BauR 2003, 55, m. w. N.). Die Planreife hängt mithin von der einzelfallbezogenen Prognose ab, ob die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans bereits so sicher absehbar sind, dass die Baubehörde die Übereinstimmung des nach § 33 BauGB zuzulassenden Vorhabens überprüfen kann. Dies ist der Fall, wenn der Bebauungsplan, so wie er als Entwurf vorliegt, in Kraft treten kann. Dies war weder zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB noch der Errichtung des Vorhabens der Fall. Die Erklärung wurde am 30.04.1999 abgegeben, die Baugenehmigung wurde am 03.05.1999 erteilt und die Bauausführung begann am 06.05.1999. Erst am 02.09.1999 beschloss die Gemeindevertretung über die Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss. Voraussetzung für den Eintritt der materiellen Planreife ist aber die der Abschluss der Prüfung der eingegangenen Anregungen. Im Übrigen sind an die (negative) Aussage, dass die nach § 33 BauGB erforderliche Sicherheit der Planreife eines Vorhabens nicht angenommen werden kann, keine hohen Anforderungen zu stellen (dazu BVerwG, B. v. 25.11.1991 - 4 B 212/91 -, Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr 7, zit. nach juris). Es genügen bereits alle nach dem jeweiligen Planungsstand schlüssigen und nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Zweifel daran, dass das Plankonzept zum einen mit dem jetzigen Inhalt, zum anderen aber auch innerhalb eines - je nach Verfahrensstand - vertretbaren und verzögerungsfreien Zeitraums in einen wirksam Bebauungsplan nach § 10 BauGB münden wird. Diese Zweifel bestanden hier objektiv, da das Planungskonzept der Gemeinde wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 3. S. 3 BauNVO aus den oben dargelegten Gründen nicht zu verwirklichen war.

Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit das Vorhaben des Klägers in der von der Baugenehmigung abweichenden Form den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.

C. Die vorgelagerte Terrasse (Freisitz) erweist sich als jedenfalls als materiell rechtswidrig. Es kann daher dahin stehen, ob sie einer Baugenehmigung bedurft hätte.

Die Terrasse ist angesichts ihrer Befestigung als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB anzusehen, weil sie eine Verbindung mit dem Erdboden aufweist und aus Bauprodukten hergestellt ist. Wie sich aus der Ortsbesichtigung und dem Foto ergibt, das den früheren Zustand abbildet, ist die Fläche früher wesentlich kleiner gewesen und nun in Richtung Garten erweitert worden. Sie ist außerdem sowohl zum Hang in Richtung Haus als auch in Richtung Garten mit Baustoffen befestigt. Die Terrasse ist mit Betonpflastersteinen angelegt. Die städtebauliche Relevanz, die Voraussetzung dafür ist, um von einem Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB zu sprechen, folgt aus dieser Befestigung und der Lage im Außenbereich.

Als Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die Terrasse nicht genehmigungsfähig. Dies folgt schon aus der Zunahme der versiegelten Grundfläche, was den Belang des Bodenschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Im Falle der Genehmigung bzw. Duldung würde zudem die Terrasse eine negative Vorbildwirkung auf die weitere Entwicklung des Gebiets entfalten.

D. Die Rückbauanordnung, die dem Kläger aufgibt, das Gebäude auf die Baugenehmigung vom 03.05.1999 zurückzubauen, und die Beseitigungsanordnung hinsichtlich der vorgelagerten Terrasse sind nur teilweise frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO).

Das im Rahmen von § 80 Abs. 1 LBauO M-V eröffnete Ermessen ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige Zustände intendiert (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1980, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168). Das bedeutet, dass in Fällen, in denen bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, das bauaufsichtliche Einschreiten die Regel ist, dass also normalerweise keine gleichwertigen Gründe für die Beseitigung und für die Belassung der fraglichen rechtswidrigen baulichen Anlage vorhanden sind, zwischen denen die Bauaufsichtsbehörde mehr oder weniger frei zu wählen hätte. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Anlage nicht in Betracht kommt, regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden. Dies gilt erst recht, wenn es - wie hier - um die Durchsetzung von Bauplanungsrecht geht, weil die Geltungskraft des Bundesrechts nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörden der Länder steht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde in solchen Fällen, in denen - ausnahmsweise - besondere vom Normalfall abweichende Umstände vorhanden sind, diese auch zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung im Rahmen der zu treffenden Abwägung entsprechend berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.11.2009 - 2 Bf 201/06 -, NordÖR 2010, 29 = BRS 74 Nr. 205 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen bedeutet die Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide nicht einen unzulässigen Austausch der Ermessenserwägungen.

Mit der Annahme, dass das Vorhaben wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, wird zunächst die Grundlage der Tatbestandsvoraussetzung des § 80 Abs. 1 LBauO M.-V ausgetauscht, nicht aber eine wesentliche Ermessenserwägung.

Weil bei einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften das Eingreifen intendiert ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die rechtliche Grundlage dieses Verstoßes an.

Anders ist dies nur, wenn die Behörde die rechtlichen Qualifizierung des angenommenen Verstoßes gegen das Baurecht als ein wesentliches Element der Ermessensentscheidung zu Grunde legt. Dies ist hier teilweise der Fall. Der Beklagte wollte ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide einerseits bauliche Anlagen auf das genehmigte Vorhaben zurückführen und andererseits den angenommenen Verstoß gegen die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses beseitigen.

Besondere Verhältnisse sind nicht gegeben, soweit sich die Rückbauverfügung gemäß Ziff. 1 des Bescheids vom 28.05.2004 darauf bezieht, dass der südwestlichen Anbau an die Terrasse mit Verglasung, der nicht unter dem überragenden Obergeschoss liegt, die Baugenehmigung nicht einhält und zugleich gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt. Er ist ebenfalls jetzt materiell baurechtswidrig und wäre auch nach dem Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig, weil nun die Grundfläche von 70 qm nach der im Plan vorgegebenen Berechnung überschritten wäre. Gleiches gilt für Ziff. 2 des Bescheids vom 28.05.2004 bzgl. des Freisitzes, der außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen liegt.

Anders ist dies hinsichtlich der Anordnung des Rückbaus der Verglasung der genehmigten Terrasse gemäß Ziff. 1 des Bescheids vom 28.05.2004. Sie liegt unter dem überragenden Obergeschoss. Die Verglasung ändert somit nichts an der Grundfläche des Wochenendhauses i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO auch in dem Verständnis des Beklagten. Diese Inanspruchnahme war insoweit durch die Baugenehmigung gedeckt. Insoweit ist dem Beklagten auch ein Ermessensausfall unterlaufen, weil er nicht gesehen hat, dass durch die Einglasung die Grundfläche nicht vergrößert worden ist.

Daher ist die Rückbauanordnung insoweit aufzuheben, als sie die Einhausung der genehmigten Terrasse betrifft. Sie entspricht nicht den vorausgesetzt rechtmäßigen Intentionen des Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 10 Abs. 3 BauNVO und zur Anwendung des § 34 BauGB auf sogenannte faktische Wochenendhausgebiete aufwirft.