LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.2011 - 8 O 100/11
Fundstelle
openJur 2012, 69363
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, von Beruf Architekt, begehrt von der Beklagten Auskunftserteilung betreffend die bei der Beklagten über seine Person gesammelten Daten gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 – 4Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten.

Im Dezember 2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer Eigenauskunft bei der Beklagten, die diese unter dem 18.12.2009 und abschließend unter dem 25.01.2010 erteilte. Daraus ergab sich ein Schriftwechsel, der zunächst einige Änderungen bzw. Ergänzungen in der von der Beklagten erteilten Auskunft zum Gegenstand hatte.

In der am 25.01.2010 vorgelegten Übersicht ist am Ende der sogenannte xxx-Score aufgeführt (Bl. 15 d. A.), der mit 15 %angegeben ist und die Wahrscheinlichkeit angibt, mit der ein Kunde einen Kredit termingerecht zurückzahlen bzw. seine Rechnungen vertragsgemäß begleichen wird.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2010 widersprach der Kläger der Richtigkeit verschiedener Eintragungen und verlangte gem. § 34BDSG über folgende Fragen Auskunft:

Welche Scorewerte sind wann an wen übermittelt worden?Wie lautet der aktuelle Scorewert?Welche Datenarten wurden für das berechnete Ergebnis genutzt?Wie ist der Scorewert zustande gekommen?

Die Beklagte wurde auch darauf hingewiesen, dass sich der Kläger wegen der Umfinanzierung mit mehreren Banken in Vertragsverhandlungen befände. Wegen der unrichtig erteilten,negativen xxx-Auskunft könnte er in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Unter dem 28.05.2010 (Anlage B 11, Bl. 138 ff d. A.) legte die Beklagte eine Datenübersicht vor und die sogenannte Anlage zur Datenübersicht in Tabellenform, die Auskünfte zu den Wahrscheinlichkeitswerten gibt.

Mit Schreiben vom 21.04.2010 (Anlage K 4) und Schreiben vom 17.07.2010 erläuterte die Beklagte das xxx-Score-Verfahren näher.

Mit der Klageerwiderung legte die Beklagte eine aktualisierte Datenübersicht mit Schreiben vom 12.05.2011 vor (Bl. 60 ff d.A.).

Diese Auskunftserteilung per 12.05.2011 akzeptierte der Kläger und insofern die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1) erklärt, der sich die Beklagte angeschlossen hat.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten gem. § 34 Abs. 4Satz 1 Nr. 3 BDSG noch nicht beauskunftet habe sowie das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG noch nicht erfolgt sei.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

  die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über

1. die innerhalb der letzten 12 Monate vor Zustellung der Klage übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) zur Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Klägers sowie Auskunft zu erteilen über die Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten, an die die Werte übermittelt worden sind,

2. die Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte), die sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage nach den von der Beklagten zur Berechnung angewandten Verfahren ergeben,

3. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte)genutzten Datenarten sowie

4. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form,

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 338,50€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat die ersten beiden Anträge für erledigt erklärt.Die Beklagte hat diesem zugestimmt.

Der Kläger stellt nunmehr noch die Anträge 3 – 5.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie spätestens mit der Datenübersicht vom 12.5.2011 und dem Infoblatt „Score-Übersicht“ ihre Auskunftspflichten nach § 34Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 BDSG erfüllt habe.

Gründe

Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weiterer Auskunftsanspruch gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 Bundesdatenschutzgesetz zu.

Die Beklagte hat in ihren Übersichten vom 28.05.2010 und 12.05.2011 Auskunft über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten erteilt. Als Datenarten sind aufgelistet: bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie und allgemeine Daten. Datenarten bedeutet, dass der Verpflichtete die Möglichkeit hat, zur Erfüllung der Auskunftsansprüche einzelne Datenfelder eines Datensatzes zusammenzufassen. Der Betroffene kann daher nicht die Mitteilung jedes einzelnen Datenfelds verlangen. Maßgeblich ist in jedem Fall, dass die Gruppenbezeichnung über ein Mindestmaß an Aussagekraft verfügen muss, um transparent zu machen, welche Information sich dahinter verbergen (vgl. dazu Heinemann/Wäßle, Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bei Kreditscoring, Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG, MMR 2010, 602).

Darüber hinaus werden in dem Infoblatt Scoreübersicht - dem Gericht erstmals im Schriftsatz vom 21.9.11 überreicht - die einzelnen Datenarten, die in der Datenübersicht nur mit einem Schlagwort bezeichnet worden sind, noch im Einzelnen erläutert, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, was sich hinter diesen Datenarten verbirgt.

Die Beklagte hat des Weiteren den Auskunftsanspruch gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG gegenüber dem Kläger erfüllt, nach dem die Beklagte verpflichtet ist, das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form mitzuteilen.

Die von der Beklagten vorgelegte Datenübersicht ist insofern einzelfallbezogen, als diese konkrete Übersicht mit den dort genannten Scores tatsächlich nur die konkreten Scorewerte des Klägers abbildet. Wie dem Gericht von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung detailliert erläutert worden ist, handelt es sich bei den dem Kläger mitgeteilten Branchenscorewerten um die Werte, die sich aufgrund seiner konkreten Situation ergeben. Ein anderer Betroffener mit anderem Hintergrund könnte somit nicht die gleichen Scorewerte erreichen, da sich die einzelnen Scorewerte in Abhängigkeit der konkreten Situation des Klägers ergeben und sich über ein kompliziertes mathematisches Rechenwerk auch bei den Branchenscores auswirken, bei denen gar keine konkreten Informationen bezüglich des Klägers vorliegen. Denn es werden Vergleichsgruppen gebildet und Datensätze gesucht, die denen des Klägers nach Qualität und Quantität vergleichbar sind. Unter Auswertung des Zahlungsverhaltens dieser Vergleichsgruppe in der jüngeren Vergangenheit wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit errechnet.

Im Schriftsatz vom 21.09.2011 hat die Beklagte im Einzelnen noch einmal die Anforderung, die an die Auskunft zu stellen sind, erläutert und insbesondere dargelegt, wozu diese einzelfallbezogene Darstellung dienen soll. Es muss sich vergegenwärtigt werden, dass es sich letztlich um einen datenschutzrechtlichen Anspruch handelt, der dem Betroffenen deutlich machen soll, auf welchen Datengrundlagen die Berechnungen erfolgen. Der Kläger soll wissen, welche Daten entsprechend berücksichtigt worden sind, sodass die Datenübersicht nur in Verbindung mit der (bereits nach Nr. 1 erfüllten Auskunft) zu verstehen ist. Daraus ergeben sich nämlich die Daten, die entsprechend eingeflossen sind. Der datenschutzrechtliche Anspruch geht aber nicht auf Überprüfung und soll auch keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Daten bieten. Es handelt sich gerade nicht um einen Anspruch auf Rechnungslegung.

Aus dem klägerischen Vortrag ist zu entnehmen, dass es ihm letztlich um die inhaltliche Richtigkeit geht, die er hinterfragen will und weswegen er diesen Auskunftsanspruch geltend macht. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach Bundesdatenschutzgesetz. Über die inhaltliche Richtigkeit der verwendeten Daten muss sich der Kläger unabhängig davon mit der Beklagten auseinandersetzen, was er in der Vergangenheit ja auch getan hat, sodass es auch zur Abänderung der verwendeten Daten gekommen ist und infolge auch zu mittlerweile für den Kläger günstigeren Scores.

Einzelfallbezogen ist somit die dem Kläger ausgehändigte Übersicht, und die Branchenscores sind für seinen Einzelfall zusammengestellt.

So hat der Kläger z. B. erfahren, dass … GmbH darüber informiert hat, dass ein Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet wurde und dafür ein Abwicklungskonto existiert. Wie die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, fließt diese Information aber nicht nur in den …-Score für Telekommunikationsunternehmen ein, sondern hat über ein kompliziertes Berechnungssystem auch Einfluss auf die anderen Scorewerte. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch darauf, von der Beklagten zu erfahren, wie sich dieser Scorewert für ihn in einem anderen Scorewert ausgewirkt hat. Dass er sich aber auch in einem Branchenscorewert auswirken kann, in dem der Kläger bisher nicht aktiv gewesen ist, hat die Beklagte plausibel erklärt. Mit welchen Prozentsätzen bzw. mit welcher Gewichtung sich diese Information wiederum auf die anderen Scorewerte auswirkt, muss die Beklagte im Einzelnen nicht darlegen, da sie nicht verpflichtet ist, ihre Berechnungen offenzulegen. Dem steht das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegen.

Daneben muss die Beklagte in ihrer Auskunft bezüglich der Werte für den Kläger insofern nachvollziehbar darstellen, ob ein Scorewert zu einer Krediterlangung gut, mittel oder schlecht ist. Dies hat die Beklagte ebenfalls getan.

Durch ihre Informationen in der Datenübersicht und in den Schreiben vom 21.04.2010, 17.07.2010 und insbesondere durch das Infoblatt Scoreübersicht hat sie den Auskunftsanspruch insofern erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 91 a ZPO.

Soweit der Kläger mit seinen Anträgen (Anträge 3 bis 5) unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

Soweit die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der Anträge 1 und 2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fallen auch diesbezüglich dem Kläger die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zur Last, § 91 a ZPO.

Die Auskunft, die der Kläger unter dem 12.05.2011, nach Einreichung der Klage akzeptiert hat, ist von der Beklagten bereits vorgerichtlich unter dem 28.05.2010 in gleicher Weise (mit den damals aktuellen Daten) erteilt worden. Einer Klageeinreichung hätte es insofern nicht bedurft.

Dem Klageantrag zu 2) hinsichtlich der Scorewerte für die Branche hat der Kläger zunächst als nicht erfüllt angesehen, weil ausweislich der Datenübersicht vom 12.05.2011 die Scorewerte nicht für alle Branchen mitgeteilt worden seien (Fehlen einer Seite). Er hat allerdings nicht beanstandet, dass diese bereits in der vorherigen – identisch aufgebauten – Datenübersicht vom 28.05.2011 gefehlt hätten, sodass auch diesbezüglich kein Verzug mit dieser speziellen Auskunftspflicht hinsichtlich der Scorewerte für die Branche bestanden hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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