Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682
Fundstelle
openJur 2012, 112310
  • Rkr:
Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten. Die Kläger haben es nicht vermocht, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634/641).

1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erteilt werden konnte. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass eine solche Änderungsgenehmigung eine vorhandene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz voraussetzt. Eine Genehmigung in diesem Sinne liegt aber ohne Weiteres auch dann vor, wenn eine andere Genehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung gilt (vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, RdNr. 4 zu § 16; Kotulla/Frenz, BImSchG, RdNr. 25 zu § 16). Dies ist nicht nur bei Altanlagen i.S. des § 67 Abs. 1 BImSchG und Abfallentsorgungsanlagen i.S. des § 67 Abs. 7 BImSchG, sondern auch bei Windkraftanlagen - wie hier - i.S. des § 67 Abs. 9 BImSchG der Fall. Selbst bei einer lediglich nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtigen Anlage, bei der es an einer vorausgehenden Genehmigung fehlt, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG (BVerwG vom 21.10.2004 NVwZ 2005, 208).

Soweit die Kläger ein Unterlassen der Beklagten rügen, die angefochtene Genehmigung auf UVP-Pflichtigkeit zu überprüfen und hierzu auf die Kommentierung von Jarass (a.a.O., RdNr. 14 zu § 16) verweisen, wird übersehen, dass sich für die wesentliche Änderung des Vorhabens hier weder aus § 3e Abs. 1 UVPG noch aus § 3b Abs. 3 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt.

2. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass durch die immissionsschutzrechtlich genehmigte Windkraftanlage keine schädlichen Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Kläger hervorgerufen werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 19. Februar 2009 Az. 22 CS 08.2673 grundsätzlich ebenso gesehen und dazu Folgendes ausgeführt:

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schädliche Umwelteinwirkungen für die Antragsteller infolge von Lärmimmissionen durch die Windenergieanlage verneint (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Dabei konnte es sich auf die den Antragsunterlagen beigegebene Schallprognose der Firma … vom 4. August 2006 stützen. Diese Schallprognose wurde nach den Vorgaben der TA Lärm erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm auf Windenergieanlagen anwendbar (BVerwG vom 29.8.2007 BayVBl 2008, 151). Konkrete Einwendungen gegen die Methodik und die gefundenen Ergebnisse dieser Schallprognose wurden von den Antragstellern nicht vorgebracht. Alleine der Hinweis auf die Schwierigkeit und Komplexität einer derartigen Begutachtung reicht nicht aus, die Richtigkeit der Prognose in Frage zu stellen. Dem Verwaltungsgericht mussten sich auch keine Zweifel an der Belastbarkeit der vorgelegten Untersuchung aufdrängen, insbesondere da auch eine fachliche Überprüfung durch das Landratsamt stattgefunden und zu keinen Einwänden geführt hatte."

Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren sind folgende Ergänzungen veranlasst:

Soweit die Kläger nunmehr auf das Ergebnis einer privaten Lärmmessung vom 29. Januar 2010 verweisen, wonach sich am Anwesen der Kläger nach 22.00 Uhr ein Geräuschpegel von 48,9 dB(A) und damit eine Überschreitung des in Nr. 3.5.1 des angefochtenen Bescheids festgelegten Nachtimmissionswerts von 45 dB(A) ergeben hat, kann daraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht abgeleitet werden. Der Beklagte hat bereits die Richtigkeit dieser Messergebnisse bezweifelt und auf die orientierenden Messungen durch das Landratsamt verwiesen, die bei Volllast der Anlage am 27. November 2009 mit einem kalibrierten Messgerät durchgeführt wurden. Danach ist von einer Unterschreitung des in Nr. 3.5.1 des angefochtenen Bescheids für den östlichen Ortsrand von B… vorgeschriebenen Immissionswerts in Höhe von mindestens 3 dB(A) auszugehen. Abgesehen davon erfolgt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm), nicht durch Lärmmessungen nach der Errichtung der betreffenden Anlage. Dies kann nicht anders sein, weil für die Entscheidung über Drittanfechtungsklagen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Sachlage im Zeitpunkt der Erteilung dieser Genehmigung maßgeblich ist (BVerwG vom 11.1.1991 NVwZ-RR 1991, 236). Zu diesem Zeitpunkt sind aber regelmäßig allein Immissionsprognosen und keine Immissionsmessungen möglich, weil die strittige Anlage noch nicht existiert (vgl. auch Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, RdNr. 16 zu § 6). Lärmmessungen können zwar theoretisch Erkenntnisse darüber liefern, dass die auf einen bestimmten Anlagetyp zugeschnittene Prognose fehlerhaft und die Genehmigung deshalb rechtswidrig ist (OVG NW vom 23.6.2010 Az. 8 A 340/09). Dafür haben die Kläger nichts dargelegt. Lärmmessungen können allerdings auch außerhalb des Genehmigungsverfahrens im Überwachungsverfahren erfolgen und dort gegebenenfalls immissionsschutzrechtlichen Handlungsbedarf auslösen (vgl. § 17 BImSchG) oder auch zur endgültigen Konfliktbeilegung beitragen. Es kommt hinzu, dass die Beigeladene nach Nr. 3.5.2 des angefochtenen Bescheids die Einhaltung der in Nr. 3.5.1 des Bescheids genannten zulässigen Immissionsrichtwerte durch eine nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle messtechnisch nachzuweisen hat und der Messbericht dem Landratsamt nach Erhalt unverzüglich vorzulegen ist.

Die Kläger wenden erneut ein, die TA Lärm werde den heutigen Gegebenheiten hoher Windkraftanlagen nicht mehr gerecht, weil die Schallausbreitung bei hochgelegenen Schallquellen anderen Gesetzmäßigkeiten folge. Sie beziehen sich insofern auf die Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung von … und … (Fakultät für Physik und Geowissenschaften der Universität Leipzig) sowie die Abhandlung des Instituts für Meteorologie Leipzig zum Einfluss des variablen Atmosphärenzustands auf die Schallausbreitung von höherliegenden Schallquellen. Dem kann - wie schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht gefolgt werden, weil der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift grundsätzlich auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt (BVerwG vom 29.8.2007 BayVBl 2008, 151). Die Bindungswirkung der TA Lärm entfällt zwar, soweit gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorliegen, die bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt werden konnten (BVerwG vom 31.3.1996 UPR 1996, 306/307, zur dieselbe Rechtsnatur aufweisenden TA Luft; BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369; BayVGH vom 3.2.2009 BayVBl 2010, 112). Die Kläger haben dergleichen aber nicht dargelegt, sondern allenfalls weiteren Forschungsbedarf aufgezeigt. Der Beklagte hat unwiderlegt darauf hingewiesen, dass die Verfasserinnen der Studie selbst sowohl in ihrem Abschlussbericht als auch in der Veröffentlichung ihrer Arbeit darauf hingewiesen haben, dass noch die Daten mehrerer Jahre (mindestens 10) zu betrachten seien, um allgemein verwertbare klimatologische Aussagen treffen zu können, und dass dabei auch die regionalen Unterschiede in den meteorologischen Eingangsdaten zu betrachten seien. Schließlich halten die Verfasserinnen der Studie es für erforderlich, die Ergebnisse ihrer Studie im Rahmen einer Modellevaluierung mit geeigneten Messdaten näher zu untersuchen. Der Beklagte hat des weiteren unwiderlegt darauf hingewiesen, dass es bei hochgelegenen Schallquellen aufgrund der besonderen meteorologischen und atmosphärischen Einflüsse in der Mitwindrichtung sogar zu einer lärmmindernden Dämpfung des Schalls kommen kann.

Die Kläger wenden erneut die Möglichkeit von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Infraschall ein; das Verwaltungsgericht habe diese Möglichkeit ungeprüft hingenommen. Dem kann - wie schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach der Lebenserfahrung jenseits der Wahrnehmungsschwelle eine gesundheitsschädliche Wirkung grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei und hier schon angesichts der Entfernung zwischen der strittigen Windkraftanlage und dem Anwesen der Kläger nicht in Betracht komme. Dies stimmt mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 19.2.2009 Az. 22 CS 08.2673) überein, die folgendermaßen lauten:

"Die befürchteten Infraschallauswirkungen sind ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Warum der - zumal nicht hörbare - Infraschall beim Anwesen der Antragsteller bedeutsamer als der hörbare Schall sein sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Wie dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Gesundheitsamts N…-… vom 8. September 2008 zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass tieffrequente Geräusche und Infraschall bei Windenergieanlagen nach bisherigen Erkenntnissen aufgrund der großen Entfernung keine Rolle spielen (vgl. BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369 und vom 3.2.2009 BayVBl 2010, 112; NdsOVG vom 18.5.2007 Az. 12 LB 8/07 - juris). Auch die mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 15. Oktober 2008 vorgelegte Veröffentlichung (Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr) bringt mangels nachvollziehbarer Quantifizierung keine relevanten neuen Erkenntnisse (vgl. BayVGH vom 31.10.2008 Az. 22 CS 08.2369)."

Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund der Darlegungen der Kläger im Zulassungsverfahren keinerlei Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen.

3. Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die strittige Windkraftanlage nicht wegen optisch bedrängender Wirkung auf das Anwesen der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das Verwaltungsgericht hat (in Anlehnung an BVerwG vom 11.12.2006 BayVBl 2007, 250) zu Recht zunächst auf eine grobe Abschätzung der Abstandsbemessung der dreifachen Anlagenhöhe (hier 540 m) abgestellt, sich aber nicht mit der Feststellung begnügt, dass vorliegend allein wegen der Überschreitung dieses Abstands keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen ist. Vielmehr hat es im Rahmen seiner Einzelfallprüfung auch die Besonderheit berücksichtigt, dass der Standort der Windenergieanlage ca. 30 m bis 40 m höher liegt als die Anwesen der Kläger. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die durch den Höhenunterschied bedingte größere optische Einwirkung der Windkraftanlage auf das Anwesen der Kläger dadurch abgemildert wird, dass sich zwischen dem Anwesen und der Anlage ein Wald erstreckt, der den Blick auf die Anlage teilweise verstellt, hat es auf der Grundlage des von ihm durchgeführten Augenscheins getroffen. Bei diesem Augenschein hat sich nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch bestätigt, dass man von den Anwesen der Kläger aus nicht gleichsam "schlauchartig" bzw. "focusartig" in Richtung des Standorts der Windkraftanlage blickt. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Osten hin der Blick auf die Landschaft frei und wird nur durch den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden bewaldeten Höhenzug im Osten der klägerischen Anwesen beschränkt.

Diese Einschätzungen werden durch das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht in Frage gestellt. Sie legen auch nicht dar, warum nächtliches Blinkfeuer trotz der Entfernung ihrer Anwesen von ca. 630 m zur strittigen Windkraftanlage noch relevant sein könnte. Die Kläger setzen sich schließlich auch nicht mit der Aussage des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die vor dem Wohnzimmer liegende Terrasse des klägerischen Anwesens nach Süden und damit nicht in Richtung der Windkraftanlage gerichtet ist und dass mit den vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 19.2.2009 Az. 22 CS 08.2673) angesprochenen Maßnahmen eine gewisse optische Abschirmung erreicht werden kann.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.