BGH, Urteil vom 24.05.2012 - IX ZR 168/11
Fundstelle
openJur 2012, 69226
  • Rkr:
Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsanwältin Schadensersatz, weil diese ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen.

Die Klägerin war vom 14. Mai 1966 bis zum 19. Februar 1999 verheiratet. Sie lebte mit ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie hatte mit ihm durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1994 vereinbart, das beiderseitige Endvermögen abweichend vom gesetzlichen Stichtag zum Stichtag des 4. Juli 1994 zu berechnen. Von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfuhr die Klägerin im Laufe des Monats März 1999. Sie beauftragte Rechtsanwalt Z. , den Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann durchzusetzen. Dieser machte den Anspruch im Wege der Stufenklage geltend 1 und beantragte, den Ehemann zu verurteilen, zum Stichtag 28. Mai 1998 (Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehemann) Auskunft über das Endvermögen zu erteilen, die Richtigkeit des vorgelegten Verzeichnisses an Eides Statt zu versichern und die Hälfte des sich aus der Auskunft ergebenden Zugewinns an die Klägerin zu zahlen. Die Stufenklage wurde dem Ehemann am 6. Februar 2002 zugestellt. Am 19. August 2002 verurteilte das Familiengericht auf Anerkenntnis beider Ehegatten diese zur gegenseitigen Auskunftserteilung über das jeweilige Endvermögen zum Stichtag 28. Mai 1998. Das Teilanerkenntnisurteil wurde beiden Prozessbevollmächtigten am 23. August 2002 zugestellt.

Am 1. Oktober 2002 kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt Z. und beauftragte nunmehr die Beklagte, ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durchzusetzen, wobei sie diese über den bestehenden Ehevertrag in Kenntnis setzte. Die Prozessbevollmächtigten der Ehegatten wechselten mehrere Schriftsätze. Weiter wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass deren Anspruch möglicherweise bereits seit dem 19. Februar 2002 verjährt sei, und bat um Informationen zur Berechnung ihres eigenen Zugewinns.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 fragte das Familiengericht bei den Ehegatten an, wann in die Zahlungsstufe übergegangen werde. Auf diese Anfrage reagierte die Beklagte gegenüber dem Gericht nicht. Am 18. März 2003 gab das Gericht den Parteien bekannt, dass es die Akten wegen Nichtbetriebs weglegen werde. Mit Schreiben vom 6. Mai 2003 forderte die Beklagte den Ehemann auf, zum neuen (vereinbarten) Stichtag Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Der Ehemann weigerte sich und machte die Einrede der Verjährung geltend. Daraufhin stellte die Beklagte mit am 28. August 2003 beim 3 Familiengericht eingegangenen Schriftsatz die Klage um und beantragte nunmehr Auskunftserteilung zum vereinbarten Stichtag. Mit Urteil vom 15. Januar 2004 wies das Familiengericht die neue Auskunftsklage wegen Eintritts der Verjährung ab; ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil legte die Klägerin nicht ein.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Wertes des gemäß Urteil des Familiengerichts verjährten Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, den sie mit 95.819,01 € beziffert hat. Die Beklagte habe den Anspruch pflichtwidrig verjähren lassen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 44.558,48 € nebst Zinsen verurteilt, das Berufungsgericht hat auf ihre Berufung ein Grundurteil erlassen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel weiter, dass die Klage insgesamt abgewiesen werde.

Gründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte habe pflichtwidrig den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Zugewinnausgleich verjähren lassen. Der Anspruch sei zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin noch nicht verjährt gewesen, weil die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig durch die dem Ehemann im Februar 2002 zugestellte Stufenklage gehemmt worden sei. Dass in dem Auskunftsantrag der falsche Stich-5 tag genannt werde, sei rechtlich unerheblich. Die Hemmung habe im Februar 2003 geendet, weil das Verfahren nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils von den Parteien nicht weiterbetrieben worden sei (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Die in dieser Zeit erfolgten Verfügungen des Familiengerichts änderten daran nichts. Deswegen sei der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich verjährt gewesen, als die Beklagte im August 2003 die Klage auf Auskunftserteilung zum vertraglich vereinbarten Stichtag beim Familiengericht anhängig gemacht habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte war als Rechtsanwältin im Rahmen des ihr erteilten Anwaltsauftrages, der auf Durchsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs gerichtet war, verpflichtet, die Klägerin allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, ihre Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für sie - soweit sie voraussehbar und vermeidbar waren - vermieden wurden. Deswegen hätte sie darauf achten müssen, dass der Klägerin wegen Verjährung kein Rechtsverlust drohte, und sie hätte dem durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken müssen. Insbesondere hätte sie unter ausdrücklichem Hinweis auf den drohenden Eintritt der Verjährung darauf hinwirken müssen, dass die Klägerin alsbald selbst ihrer sich aus dem Anerkenntnisurteil ergebenden Verpflichtung zur Bekanntgabe ihres eigenen Endvermögens nachkam, und sie hätte gegen den Ehemann aus dem Anerkenntnisurteil vollstrecken oder auf andere Weise dafür Sorge tragen müssen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nicht verjährte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, NJW 2011, 2889 Rn. 12; Beschluss vom 20. Juli 2006 - IX ZR 8 72/04, Rn. 2 nv). Entgegen diesen sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten hat sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, den zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung im Oktober 2002 noch nicht verjährten Anspruch der Klägerin verjähren lassen und ihr dadurch einen Schaden zugefügt. Deswegen ist sie der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.

1. Als die Klägerin die Beklagte im Oktober 2002 beauftragte, für sie den Zugewinnausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durchzusetzen, war dieser Anspruch noch nicht verjährt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, mit der Zustellung der Stufenklage an den Ehegatten am 6. Februar 2002 sei die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden, ist richtig.

a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB betrug gemäß dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB drei Jahre; nach dieser Vorschrift begann die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfuhr, dass der Güterstand beendet war. Der Güterstand endete im Fall der Scheidung mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (BGH, Urteil vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679; vom 9. Januar 2008 - XII ZR 33/06, FamRZ 2008, 675 Rn. 12). Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsurteils erfuhr die Klägerin spätestens im März 1999 von der Rechtskraft des Scheidungsurteils, mithin wusste sie spätestens am 31. März 1999 von der Beendigung des Güterstandes (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797; vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049 f; vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2681). Der Anspruch wäre deswegen - ohne Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung - spätestens am 2. April 2002 (Dienstag nach Ostern) verjährt gewesen. Als in Betracht kommende verjährungsunterbrechen-9 de oder verjährungshemmende Maßnahme erfolgte am 6. Februar 2002 die Zustellung der Stufenklage an den Ehemann der Klägerin. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes finden seit dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung, insbesondere auch § 204 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Jedenfalls zum 31. Dezember 2009 war der Anspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann, wie noch aufzuzeigen sein wird, verjährt, so dass die infolge des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142 ff) zu diesem Zeitpunkt erfolgte Aufhebung des § 1378 Abs. 4 BGB nicht zum Tragen kommt (Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

b) Wird - wie hier - eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben, bei welcher sich der Kläger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe (zur Unterbrechung der Verjährung nach altem Recht vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797, 798). Das gilt auch dann, wenn ein falscher Stichtag für die Auskunftserteilung angegeben wird. Die Klägerin und ihr Ehemann haben in dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1994 in Abweichung von § 1384 BGB anstelle des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens den 4. Juli 1994 vereinbart. Damit haben sie wirksam vertraglich den gesetzlichen Zugewinnausgleich modifiziert (vgl. Jaeger in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 1378 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., § 1378 Rn. 37; von Eichel, ZFE 2007, 326, 328). Demgegenüber hat Rechtsanwalt Z. 11 im Auskunftsantrag den gesetzlichen Stichtag angegeben. Entsprechend haben beide Ehegatten gegenseitig anerkannt, über ihr Endvermögen zu diesem Stichtag Auskunft zu erteilen, und sind entsprechend verurteilt worden.

Durch dieses gegenseitige Anerkenntnis haben die Ehegatten nicht einvernehmlich ihre ehevertraglichen Regelungen zum Stichtag abgeändert. Dazu hätten beide Ehegatten bei Abgabe des Anerkenntnisses das Bewusstsein haben müssen, dass sie eine zwischen ihnen bestehende anderslautende Vereinbarung änderten. Dass die Klägerin von dem Ehevertrag wusste, als im Vorprozess das Anerkenntnis erklärt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Allein hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin den vertraglich vereinbarten Stichtag im Einvernehmen mit ihrem Ehemann aufheben wollte. Dagegen spricht schon der eigene Vortrag der Beklagten, wonach der im Teilanerkenntnisurteil titulierte Stichtag materiellrechtlich falsch sei.

aa) In der Rechtsprechung ist streitig, ob die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch eine Stufenklage unterbrochen oder gehemmt wird, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag genannt ist. Das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1996, 864, 865) hat diese Frage in einem Anwaltsregressprozess verneint, ohne dies allerdings zu begründen. Das Kammergericht (FamRZ 2001, 105 f) und das Oberlandesgericht Zweibrücken (NJW-RR 2001, 865, 866) haben sie in Familiensachen bejaht. Diese Gerichte verweisen darauf, dass der Leistungsantrag unabhängig vom falschen Stichtag im Auskunftsantrag wirksam erhoben sei. Der Auskunftsantrag mit dem falschen Stichtag sei lediglich unbegründet; die Berichtigung des Datums führe zu keinem Wechsel des Streitgegenstands des Zahlungsantrags im Sinne einer Klageänderung.

In der Literatur ist die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auf keine Zustimmung gestoßen. Selbst die unzulässige Klage unterbreche die Verjährung für den geltend gemachten Anspruch gemäß § 209 BGB aF, wenn die Klageerhebung keine Mängel aufweise, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigten. Dann aber werde erst Recht die Verjährung durch eine Klage unterbrochen, mit der ein Anspruch geltend gemacht werde, der nach der für ihn gegebenen Begründung unbegründet sei. Die Angabe des falschen Stichtages mache lediglich den Auskunftsanspruch unbegründet, die Leistungsklage sei weiterhin bestimmt (vgl. MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., § 1378 Rn. 29; Bamberger/ Roth/J. Mayer, BGB, 3. Aufl., § 1378 Rn. 24; jurisPK-BGB/Lakkis, 5. Aufl., § 204 BGB Rn. 7; Büte, Zugewinnausgleich in der Ehescheidung, 4. Aufl., Rn. 266; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Rn. 497; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn. 924; Krause, Zugewinnausgleich in der Praxis, Rn. 533, 555; Jaeger, FPR 2007, 185, 189; Ludwig, FamRZ 1997, 421 f).

bb) Der Senat hält diejenige Auffassung für richtig, die zu einer Hemmung der Verjährung trotz Angabe eines unrichtigen Stichtags führt.

(1) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss (BGH, Urteil vom 26. März 1981 - VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226; vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 20. November 1997 - IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 198). Eine Klage, welche die Geltendmachung des Anspruchs nur vorbereitet, hemmt hingegen 14 die Verjährung dieses Anspruchs nicht, insbesondere auch nicht eine Klage, deren Ziel sich in der Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung erschöpft (MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 11; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 2).

Nur die wirksam erhobene Leistungsklage ist geeignet, die Verjährung zu hemmen, weil die unwirksame Klage, die insbesondere den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht entspricht, nicht als Klage im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Im Gegensatz dazu löst eine wirksame wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist (BGH, Urteile vom 26. März 1981 und vom 5. Mai 1988, aaO; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 21 ff, Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 3). Denn auch eine unzulässige oder unschlüssige Klage macht für den Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich.

Diese Grundsätze gelten auch für die in einer Stufenklage nach § 254 ZPO zusammengefassten Klagen, bei welcher der Kläger vorläufig seiner prozessualen Pflicht enthoben ist, den Leistungsantrag zu beziffern. Werden bei ihr die Ansprüche auf Rechnungslegung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Anspruch auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, kann die bestimmte Angabe der geforderten Leistung vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Dabei ist die Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3103, insoweit nicht bei BGHZ 126, 138 abgedruckt; vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646). 17 Ihre Besonderheit liegt darin, dass der vorgeschaltete Auskunftsantrag keine selbständige Bedeutung hat, sondern nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageziels, des Zahlungsantrages, ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97, BGHZ 141, 307, 317; vom 2. März 2000, aaO). Durch die Zustellung der Stufenklage wird sofort der in dritter Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (BGH, Beschluss vom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88, BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 1; Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797 f).

Eine im Wege der Stufenklage erhobene, zunächst unbezifferte Leistungsklage ist wegen der Angabe eines unrichtigen Stichtags nicht unwirksam und deswegen zur Verjährungshemmung nicht ungeeignet, obwohl die begehrte Auskunft wegen des falschen Stichtags zur Bezifferung der Leistungsklage nicht förderlich ist. Allerdings ist ein Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO unzulässig, wenn der Kläger mit der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage nicht die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs erreichen will, sondern die Auskunft etwa benötigt, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht. In diesem Falle ist dann die unbezifferte Leistungsklage wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2000, aaO).

Vorliegend benötigte die Klägerin jedoch die Auskünfte über das Endvermögen zur Bezifferung der Leistungsklage, auch wenn sie zunächst - nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten - die ehevertraglichen Vereinbarungen verschweigen wollte, weil ihr die Berechnung des Zugewinnausgleichs zum gesetzlichen Stichtag günstiger erschien. Mithin war die ursprünglich in erster Stufe erhobene Auskunftsklage zum falschen Stichtag zwar wirksam, weil bestimmt und zulässig, aber unbegründet, weil der verklagte Ehemann zu dem falschen 19 Stichtag die Auskunft nicht schuldete. Damit war die in dritter Stufe erhobene unbezifferte Leistungsklage nach § 254 ZPO ebenfalls wirksam und zulässig, weil nach der Klage das Auskunftsbegehren dem Ziel dienen sollte, den Leistungsantrag zu beziffern. Dass der Zugewinn der Ehegatten nicht nach dem Stichtag im Mai 1999, sondern im Juli 1994 zu berechnen war, machte die (in dritter Stufe unbezifferte) Leistungsklage in diesem Punkt nur unschlüssig.

(2) Allerdings hemmt die Erhebung der Leistungsklage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15 mwN). Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, aaO Rn. 16 mwN).

Gemessen hieran hat sich der Streitgegenstand der in dritter Stufe geltend gemachten Leistungsklage nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nach Eintritt der Rechtshängigkeit ausgetauscht hat. Es gibt nur einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe, sei es dass er allein aufgrund Gesetzes begründet, sei es dass dieser gesetzliche Anspruch durch vertragliche Vereinbarung der Ehegatten wirksam geändert worden ist. Welcher Stichtag maßgeblich ist, der gesetzliche oder ein vertraglich vereinbarter, wirkt sich nur für die Berechnung des Zugewinns aus, lässt den Streitgegenstand der zunächst unbezifferten Leistungsklage jedoch unberührt. Mit dem geänderten Stichtag änderte sich nur der Streitgegenstand der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage. Diese ist jedoch für die Frage der Hemmung bedeutungslos.

c) Mithin wurde die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin durch die Zustellung der Stufenklage im Februar 2002 wirksam gehemmt. Nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endete die Hemmung frühestens sechs Monate nach der am 23. August 2002 erfolgten Zustellung des Teilanerkenntnisurteils an die Prozessbevollmächtigten der Ehegatten am 23. Februar 2003. Damit war der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich noch nicht verjährt, als sie die Beklagte im Oktober 2002 mit der Durchsetzung dieses Anspruchs beauftragte.

2. Ebenfalls richtig hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beklagte den Anspruch pflichtwidrig hat verjähren lassen.

a) Der Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Mann war bereits verjährt, als die Beklagte für die Klägerin im August 2003 das Verfahren weiterbetrieb. Die Hemmung konnte deshalb nicht erneut beginnen (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB). Die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Stufenklage erfolgte Hemmung hat am 4. März 2003 (Montag) gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils geendet, weil das Verfahren dadurch in Stillstand geraten war, dass es die Eheleute nicht weiterbetrieben haben. An die Stelle der Beendigung des Verfahrens trat die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Das aber war hier die Zustellung des Teilanerkenntnisurteils am 23. August 2002 an die Prozessbevollmächtigten der Ehegatten, das am 23. September 2002 rechtskräftig geworden ist.

aa) Bei einer Stufenklage endet die Hemmung der Verjährung nicht schon damit, dass dem Auskunftsanspruch in der ersten Stufe rechtskräftig stattgegeben wird. Denn solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt, liegt ein Stillstand des Verfahrens nicht vor. Die Unterbrechung der Verjährung endete nach altem Verjährungsrecht erst, wenn der Zahlungsanspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert wurde (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 f; vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, FamRZ 2006, 862, 864). Für das Ende der Hemmung nach neuem Recht kann nichts Anderes gelten.

Die Beklagte hat aus dem Teilanerkenntnisurteil jedoch die Vollstreckung gegen den geschiedenen Ehemann nicht betrieben. Die Vollstreckung hätte auch nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt, dass diese aufgrund der Auskunft ihres Ehemanns die in dritter Stufe erhobene Leistungsklage hätte beziffern können, weil ihr Ehemann die Auskunftserteilung zum unrichtigen Stichtag anerkannt hat. Die Klägerin hätte den Zugewinn hingegen zum vertraglich vereinbarten Stichtag berechnen müssen. Sie hätte deswegen die Leistungsklage ohne Auskunftserteilung durch den Ehemann beziffern oder eine neue Auskunftsklage zum richtigen Stichtag erheben müssen. Dementsprechend hat sie die Beklagte veranlasst, im August 2003 eine neue Auskunftsklage zum richtigen Stichtag zu erheben. Die Schreiben, mit denen die Beklagte den Ehemann zur Auskunftserteilung zum falschen Stichtag entsprechend seinem Teilanerkenntnis aufforderte, stellten keine Vollstreckungshandlungen dar, sondern bereiteten die Vollstreckung allenfalls vor und können schon wegen der Besonderheiten des Falles der Vollstreckung nicht gleichgestellt werden.

bb) Ebenso wenig liegt in den beiden Verfügungen des Gerichts aus den Monaten Februar und März 2003 eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Darunter ist jede Handlung zu verstehen, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08, NJW 2010, 1662 Rn. 9 f). Weder die Anfrage des Familiengerichts, wann in die Zahlungsstufe übergegangen werde, noch die Mitteilung, dass die Akten wegen Nichtbetriebs weggelegt würden, stellen solche Verfahrenshandlungen dar. Anfrage und Mitteilung sind nämlich im Prozessrecht in ihren Voraussetzungen und Wirkungen nicht geregelt. Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche 27 bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden. Keinesfalls wird der Fortsetzungstermin von Amts wegen bestimmt (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 254 Rn. 13; Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 254 Rn. 4; Prütting/Gehrlein/Geißler, ZPO, 4. Aufl., § 254 Rn. 12; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 30; § 216 Rn. 3; Wieczorek/ Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 254 Rn. 48; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254 Rn. 11; aA MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 254 Rn. 23). Das Familiengericht hätte deswegen nicht von Amts wegen einen Fortsetzungstermin bestimmen dürfen. Seine Nachfrage und Mitteilung an die Parteien waren prozessual bedeutungslos. Ob etwas Anderes für gerichtliche Anfragen im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag gilt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28. November 2002 - 5 U 1327/01, juris Rn. 37 ff), kann offen bleiben.

cc) Die Verjährung begann auch nicht neu nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Durch das Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs hat der Ehemann nicht, wie es diese Vorschrift voraussetzt, den Zahlungsanspruch anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann. Für das Pflichtteilsrecht ist angenommen worden, dass ein Anerkenntnis auch darin liegen kann, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft 29 über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist. Das bloße Bewusstsein, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Doch können die für die Auskunft beim Pflichtteilsanspruch entwickelten Grundsätze nicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch übertragen werden, weil es sich beim Zugewinnausgleich um einen Saldierungsanspruch handelt, der erst dann errechnet werden kann, wenn auch das Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehegatten feststeht (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999, aaO). Mit der Bekanntgabe der Bereitschaft, Auskunft zu erteilen, wird deswegen noch nicht erklärt, zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet zu sein.

dd) Erst nach Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils am 24. September 2002 wären eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig gewesen (BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044). Deswegen geriet das Verfahren erst mit Rechtskraft des Teilurteils in Stillstand und endete die Hemmung am 24. März 2003. Da nach § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (6. Februar 2002 bis 24. März 2003), in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, war der Anspruch der Klägerin auf Zugewinn spätestens Anfang Juni 2003 verjährt.

b) Die Beklagte hätte die Verjährung auch hemmen können. Ihre Untätigkeit verstieß deshalb gegen die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag. Jedenfalls hätte sie die neue, auf den vertraglich vereinbarten Stichtag bezogene Auskunftsklage früher, vor Eintritt der Verjährung, erheben können und müssen. Die Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils stand einer solchen Klage nicht ent-30 gegen. Die beiden Auskunftsklagen hatten mit den unterschiedlichen Stichtagen unterschiedliche Streitgegenstände.

Die auf eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO ergehende, zur Auskunft verurteilende Entscheidung erwächst weder nach § 322 ZPO in materieller Rechtskraft noch bindet sie das Gericht im Sinne von § 318 ZPO, soweit in ihr bereits der Rechtsgrund des Hauptsacheanspruchs bejaht wird. Es widerspräche dem Wesen der Rechtskraft, wenn man ihre Wirkung über die im Teilurteil unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge - Zuerkennung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung über das Endvermögen zu einem bestimmten Stichtag - hinausgreifen ließe und auch das zugrundeliegende Rechtsverhältnis - Bestehen des Hauptanspruchs - mit einbezöge (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, 406; vom 12. Mai 1975 - II ZR 18/74, WM 1975, 1086, 1087). Deswegen darf das Gericht auf der dritten Stufe in Abweichung von seinem im Auskunftsurteil eingenommenen Standpunkt die Zahlungsklage abweisen (OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 75; OLG Karlsruhe, MDR 1992, 804), etwa weil es die Verjährungsfrage anders als im Teilurteil beantwortet (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 f).

Ein Kläger kann jederzeit von der Auskunftsklage Abstand nehmen und zur Leistungsklage übergehen (BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 274/99, NJW 2001, 833). Er ist nicht darauf beschränkt, lediglich den Betrag zu fordern, der sich aus der verlangten Auskunft ergibt, sondern behält die volle Dispositionsfreiheit, wie er den Leistungsanspruch errechnen und beziffern will (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563).

Dann aber war mit dem rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil nicht bindend entschieden, dass der Zugewinn mit dem gesetzlichen Stichtag zu berechnen war. Die Klägerin hätte jederzeit den Zugewinn unter Berücksichtigung des vereinbarten Stichtags berechnen und die Leistungsklage - losgelöst von einer ihr erteilten Auskunft - beziffern können. Entsprechend hätte das Familiengericht, wenn die Klägerin nach Auskunftserteilung die Leistungsklage unter Berücksichtigung des gesetzlichen Stichtags beziffert hätte, auf eine Einwendung des Ehemannes hin die Leistungsklage unter Hinweis auf den falschen Stichtag und die deswegen unschlüssige Berechnung abweisen können. Weiter war die Klägerin nicht gehindert, eine neue Auskunftsklage zum vereinbarten Stichtag zu erheben.

3. Infolge des anwaltlichen Pflichtverstoßes hat die Klägerin ihren Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann verloren und deswegen einen Nachteil erlitten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig entschieden hat. Es gilt die Vermutung, dass sie sich, wenn die Beklagte sie rechtzeitig auf die drohende Verjährung und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen hingewiesen hätte, beratungsgerecht verhalten und der Beklagten rechtzeitig den Auftrag erteilt hätte, das Klagverfahren weiterzubetreiben (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB), wie sie diesen Auftrag in verjährter Zeit erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041 Rn. 20).

III.

Das Berufungsgericht durfte durch Grundurteil entscheiden (§ 304 ZPO). Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Klägerin gegen ihren Ehemann ein Zugewinnausgleichsanspruch zugestanden hatte. Streit bestand nur über 34 die Höhe dieses Anspruchs. Dann aber durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass der Klägerin jedenfalls irgendein Schaden entstanden ist.

Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 16.09.2010 - 4 O 16/06 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.10.2011 - 5 U 1/10 -