Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2012 - 12 ME 31/12
Fundstelle
openJur 2012, 69149
  • Rkr:

Zu der Frage, wann bei einem zeitlichen Abstand zwischen jeweils einzelnen Konsumakten (hier 5 Jahre) noch eine gelegentliche Einnahme von Cannabis bejaht werden kann.Zu den Anforderungen an den Nachweis einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auch bei unglaubhaftem Vorbringen des Betroffenen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. November 2011 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Antragsteller liege ein Fahreignungsmangel im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11 bis 14 FeV vor. Er sei gelegentlicher Konsument von Cannabis und könne zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen. Dem Entziehungsbescheid lag zugrunde, dass der Antragsteller am F. August 2011 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis (2,6 ng/ml THC, 1,9 ng/ml THC-OH und 16 ng/ml THC-COOH) geführt hatte und auf Veranlassung der Antragsgegnerin auf gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum untersucht worden war. Dem unter dem 26. September 2011 versandten verkehrsmedizinischen Gutachten des G. e.V. H. ist zu entnehmen: Der Antragsteller habe zum Betäubungsmittelkonsum angegeben, 2006 an einem Joint 2-3 Mal gezogen zu haben und danach nie wieder. Am I. August 2011 habe er ein Glas Absinth getrunken, er habe kein Cannabis konsumiert und wisse nicht, wie es zu dem Befund gekommen sei. In der abschließenden Stellungnahme heißt es u.a., bei dem Antragsteller liege aktuell kein Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen könne. Es gebe Hinweis auf zumindest mehr als einmaligen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsum.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Klage des Antragstellers (Aktenzeichen des VG: 7 A 10/12) mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Nach summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig. Zum einen stehe nicht hinreichend fest, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiere. Ein gelegentlicher Konsum sei anzunehmen, wenn Cannabis mindestens zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde. Die Konsumakte müssten nach Gewicht, unter zeitlichen Gesichtspunkten und nach ihrem Muster von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum tatsächlich gesprochen werden könne. Ob im Falle des Antragstellers ein gelegentlicher Konsum anzunehmen sei, sei nicht hinreichend geklärt. Vorliegend liege vermutlich ein zweimaliger Konsum vor, einmal 2006 im Alter von 17/18 Jahren und zum zweiten Mal vor der Fahrt im August 2011. Daraus folge zwar der Verdacht eines gelegentlichen Konsums. Er stehe aber nicht in der für eine Feststellung der Nichteignung erforderlichen Weise fest. Vor Erlass des angegriffenen Bescheides hätte die Antragsgegnerin eine weitere Tatsachenaufklärung betreiben müssen. Sie hätte von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Gebrauch machen und dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgeben müssen. Dies gelte auch dann, wenn man annehmen wollte, die Tatsachen betreffend die quantitative Gelegentlichkeit des Konsums seien bereits hinreichend ermittelt. Für diesen Fall gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die vorherige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung des Konsummusters.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei im Falle des Antragstellers ein gelegentlicher Konsum gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass zwischen den Konsumakten eine so gravierende Zäsur bestehe, dass der zurückliegende Konsum nicht für die Frage der Gelegentlichkeit berücksichtigt werden könne. Die Annahme einer Zäsur setze Darlegungen des Antragstellers voraus, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen es zu dem erneuten Konsum gekommen sei und dass sich die Konsumakte unterschieden. Die Konsumakte müssten eingestanden und erläutert sowie Umstände dargelegt werden, aus denen eine die Gelegentlichkeit ausnahmsweise ausschließende Zäsur zwischen zwei Konsumakten hergeleitet werden könne. Dass hier ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege, werde auch durch die ermittelten THC-COOH-Werte von 16 ng/ml indiziert. Es habe kein Anlass zu weiterer Aufklärung vor Erlass der Entziehungsverfügung bestanden. Die fehlende Eignung des Antragstellers habe festgestanden. Insofern könne offenbleiben, ob im Hinblick auf die Einlassung des Antragstellers zu einer Absinth-Einnahme von einem die Nichteignung begründenden Mischkonsum von Cannabis und Alkohol auszugehen sei.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2011 wiederhergestellt. Nach summarischer Prüfung der Aktenlage erweist sich dieser Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig. Nach Auffassung des Senats kann auf der Grundlage der derzeit allein vorhandenen Erkenntnisse nicht von der - von § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. 9.2.2 der Anlage 4 FeV für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzten - gelegentlichen Einnahme von Cannabis ausgegangen werden.

Für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne der erwähnten Vorschrift genügt ein mehr als nur einmaliger, d. h. zumindest zweimaliger Konsum. Es bedarf also nicht der Feststellung eines fortlaufenden ununterbrochenen Konsums. Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 4.12.2008 - 12 ME 298/08 -, juris; Beschluss vom 23.2.2009 - 12 ME 356/08 - und vom 2.3.2012 - 12 ME 8/12 -, beide soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Der erfolgte Konsum muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Für die Gewichtung des Drogenkonsums sind Art und Ausmaß des bisherigen Konsums in die Betrachtung einzubeziehen. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahelegen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum etwa über eine längere Zeit hingezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25.04 -, DAR 2005, 581, juris Rdn. 22 ff., 24). Eine aktuelle gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus, wobei sich eine schematische Festlegung von Zeiten, nach deren Ablauf ein Cannabiskonsum im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unbeachtlich wird, verbietet.

Dafür, dass vorliegend wegen des Gewichts der Konsumakte und des Bestehens eines inneren und zeitlichen Zusammenhangs zwischen ihnen von einem gelegentlichen Cannabiskonsum durch den Antragsteller gesprochen werden kann, sind greifbare Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat geht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mit dem Verwaltungsgericht von einem zweimaligen Konsum aus: Der Antragsteller hat eingeräumt, einmal im Jahr 2006 im Alter von 17/18 Jahren 2-3 Mal an einem Joint gezogen zu haben. Der Befundbericht des Labors J. GmbH K. vom 19. August 2011 (2,6 ng/ml THC, 1,9 ng/ml THC-OH und 16 ng/ml THC-COOH) belegt einen weiteren Cannabiskonsum im August 2011 (zu den diesbezüglichen Erkenntnismöglichkeiten etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2011 - 6 K 1156/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 -, ZfSch 2010, 653, juris). Die nach Aktenlage festzustellenden jeweils einmaligen Konsumakte liegen ca. 5 Jahre auseinander. Auf einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse deutet nichts hin. Bei - wie hier - 5 Jahren zwischen jeweils einmaligen Konsumakten liegt die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs eher fern. Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Betrachtung gebieten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Gegen die Annahme eines inneren Zusammenhangs spricht, dass der erste Konsumakt mit 17/18 Jahren und der zweite mit 23 Jahren erfolgte und die dazwischen liegenden Jahre regelmäßig eine Zeit des Lebens sind, in der vielfältige persönliche Entwicklungen stattfinden. Wegen der hier anzunehmenden jeweils einmaligen Konsumakte unterscheidet sich der vorliegende Fall bereits im Tatsächlichen von dem von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung bemühten, vom Verwaltungsgericht Hannover mit seinem Urteil vom 17. Januar 2011 (- 9 A 3461/08 -, juris) entschiedenen Fall. Letztgenanntem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Betreffende früher regelmäßig oder gelegentlich Cannabis konsumiert und nach einer Abstinenz von viereinhalb Jahren erneut Cannabis zu sich genommen hatte. Dass Art und Ausmaß des bisherigen Konsums für die Gewichtung des Drogenkonsums und die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs einen wesentlichen Unterschied machen kann, wurde bereits ausgeführt.

Dass ungeachtet des eindeutigen Befundberichts vom 19. August 2011 der Antragsteller einen Konsum im August 2011 geleugnet hat bzw. ihm offensichtlich nicht geglaubt werden kann, dass der Befund auf einen Absinthgenuss zurückzuführen sei, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, er habe etwa seit 2006 wiederholt oder im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall im August 2011 gelegentlich Cannabis konsumiert. Eine Einnahme von Cannabis muss mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25.04 -, DAR 2005, 581, juris Rdn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 -, DAR 2006, 349, juris Rdn. 19 ff., 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.2.2010 - OVG 1 S 234.09 -, juris; ausführlich auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2011 - 6 K 1156/11 -, juris Rdn. 46 ff.). Ob der Nachweis geführt werden kann, ist unter Auswertung aller maßgeblichen Umstände des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers, etwaiger Zeugenaussagen und der Ergebnisse genommener Blutproben und eines ärztlichen Gutachtens, zu prüfen. Der Senat erachtet den Nachweis gelegentlichen Cannabiskonsums nicht schon in der Regel dadurch als geführt, dass ein verkehrsauffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber zur Frage der Häufigkeit des Cannabiskonsums schweigt oder den erfolgten Konsum offensichtlich falsch darstellt (so aber wohl OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2.3.2011 - 10 B 11400/10 -, DAR 2011, 279, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.2.2007 - 10 S 2301/06 -, ZfSch 2007, 295, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - und vom 22.5.2012 - 16 B 536/12 -, jew. zitiert nach juris). Eine Auswertung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles lässt hier nach derzeitiger Lage der Dinge nicht den hinreichend sicheren Schluss auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum zu. Die Motivation des Antragstellers dafür, einen Cannabiskonsum zu leugnen, dafür aber einen Absinthgenuss einzuräumen, der den Befund vom 19. August 2011 offensichtlich nicht zu erklären vermag, ist unklar. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass er tatsächlich - wie auch in der Beschwerdeerwiderung behauptet - immer noch meint, auf diesem Wege einen Erstkonsum von Cannabis leugnen zu können. Es kann also derzeit nicht angenommen werden, er behaupte nur deswegen die Unwahrheit, um nicht einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumen zu müssen (vgl. zu einem solchen Fall aber OVG NRW, Beschluss vom 22.5.2012 - 16 B 536/12 -, zitiert nach juris). Gegen die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums spricht hier auch, dass dem unter dem 26. September 2011 versandten verkehrsmedizinischen Gutachten des G. e.V. H. keine Anhaltspunkte für einen aktuellen Cannabiskonsum des Antragstellers zu entnehmen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 10.2.2009 - 12 ME 361/08 -, juris m.w.N.; s. auch Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, Rdn. 953 ff.; Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., 2010, 181 ff.) kann auch nicht schon aus dem hier ermittelten THC-COOH-Wert von 16 ng/ml auf eine gelegentliche Einnahme von Cannabis geschlossen werden. Die Antragsgegnerin legt auch mit ihrer Beschwerde keine neuen Erkenntnisse dar, die einen anderen Schluss rechtfertigten. Ohne dass es hierauf vorliegend entscheidungserheblich ankommt, merkt der Senat an, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe zur weiteren Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Antragsteller eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, Bedenken begegnet (dazu im Einzelnen Bay. VGH, Beschluss vom 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 -, ZfSch 2010, 653, juris).

Kann auf der Grundlage der derzeit allein vorhandenen Erkenntnisse nicht von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ausgegangen werden, lässt sich - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - eine fehlende Eignung auch nicht wegen eines zum Cannabiskonsum hinzugekommenen Gebrauchs von Alkohol im Hinblick auf den vorgetragenen Absinthgenuss annehmen. 9.2.2 der Anlage 4 FeV setzt allgemein eine gelegentliche Einnahme von Cannabis voraus. Eine einmalige Einnahme von Cannabis führt also auch dann nicht zur Fahrungeeignetheit, wenn zusätzlich Alkohol gebraucht worden wäre (s. auch etwa Pießkalla, NVZ 2008, 542). Ungeachtet dessen dürfte die Bejahung eines die Fahreignung ausschließenden zusätzlichen Alkoholgebrauchs voraussetzen, dass beide Substanzen, also Cannabis und Alkohol, im Körper gleichzeitig und wirkaktiv vorhanden sind (VG München, Urteil vom 20.1.2009 - M 6a K 08.417 -, juris Rdn. 15; OVG Saarl., Beschluss vom 8.1.2010 - 1 B 493/09 -, ZfSch 2010, 172, juris; Pießkalla, NVZ 2008, 542, 545 f.). Der Befundbericht des Labors J. GmbH K. vom 19. August 2011 liefert hierfür keinen Anhaltspunkt.