OLG Köln, Urteil vom 25.06.1997 - 27 UF 5/97
Fundstelle
openJur 2012, 76630
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 5. Dezember 1996 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl - 12 F 210/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Antragsteller wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Angaben zu seinem Endvermögen an Eidesstatt zu versichern. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufungssumme des § 511a Abs. 1 ZPO wird erreicht. Der

Streitwert, auf dessen Festsetzung weiter unten verwiesen wird,

liegt über 1.500,00 DM. Das Verlangen auf Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung ist wie das Auskunftsverlangen mit

ca. 1/10-1/4, im Mittelwert mit 1/5 des beabsichtigten

Zahlungsanspruchs bewerten (vgl. Schneider/Herget,

Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 3472; MünchKomm/Lappe, ZPO, §

3, Rdnr 96).

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Der Antragsteller ist zur Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung verpflichtet, weil der Verdacht begründet ist, die von

ihm durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom

10.07.1995 und vom 05.02.1996 erteilten Auskünfte zum Stand seines

Endvermögens zum Stichtag vom 05.11.1994 seien nicht mit der

erforderlichen Sorgfalt erteilt worden, § 1379 Abs. 1, 260 Abs. 2

BGB.

Die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

nach § 260 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß Grund zur Annahme

mangelnder Sorgfalt bei Erteilung der Auskunft besteht. Dazu reicht

allerdings noch nicht aus, daß der Verpflichtete unvollständige

oder unrichtige Erklärungen abgegeben hat. Vielmehr muß

hinzukommen, daß diese mangelhaften Angaben bei gehöriger Sorgfalt

des Auskunftsverpflichteten hätten vermieden werden können. Hierbei

ist sein Gesamtverhalten einschließlich seines früheren Verhaltens

zu würdigen, auch wenn der Auskunftspflichtige zunächst unrichtige

oder unvollständige Angaben inzwischen korrigiert hat (BGHZ 89,

137, 139 ff.; BGH LM Nr. 8 zu § 259 BGB; OLG Karlsruhe NJW-RR 90,

712; Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 261 Rdnr. 30;

MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl., § 259 Rdnr. 45).

Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt

zur Annahme, der Antragsteller habe die Auskunft zum Stand seines

Endvermögens nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt.

Er hat nämlich im ersten Verzeichnis vom 10.07.1995 (Bl. 131

d.GA.) ein Sparkonto Nr. 2324126257 bei der Kreissparkasse K. über

3.035,76 DM nicht angegeben. Ferner hat er in einem späteren

Nachtrag ein falsches Datum als Stichtag zugrundegelegt statt des

05.11.1994 ist als Stichtag der 14.11.1994 angegeben. Es handelt

sich hier zwar nicht um einen wesentlichen Vermögensgegenstand des

Endvermögens, andererseits ist der zugrundeliegende Betrag nicht so

gering, daß er völlig vernachlässigt werden könnte.

Ferner sind die Angaben zum Wert des PKW Mitsubishi Pajero in

derselben Aufstellung vom 10.07.1995 unzureichend. Zwar ist der

Auskunftspflichtige im Rahmen der Auskunft nicht zu einer

Wertermittlung verpflichtet, gleichwohl müssen wertbildende

Faktoren angegeben werden, damit der Ehepartner die Vermögenswerte

ermitteln kann. Bei einem PKW sind deshalb Fabrikat, Modell,

Baujahr, gefahrene Kilometer und etwaige Unfälle zur

Individualisierung mitzuteilen (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1379

Rdnr. 5; MünchKomm/Gernhuber, § 1379, Rdnr. 17). Diesem Erfordernis

ist der Antragsteller in der ersten Auskunft nicht nachgekommen,

die lediglich Fabrikat und Modell des PKW's enthält sowie die

Angabe 6.000,00 DM.

Ob die Kapitallebensversicherung, die der Arbeitgeber des

Antragstellers für diesen abgeschlossen hat (vgl. Bl. 60 f der

Beiakten VA) ebenfalls Bestandteil der Auskunft vom 10.07.1995

hätte sein müssen, kann dahingestellt bleiben. Zwar fällt der

wirtschaftliche Wert dieser Versicherung nicht in das Endvermögen

des Antragstellers, da diesem zum Stichtag vom 05.11.1994 noch kein

unverfallbares Versorgungsanrecht zustand (BGH NJW 92, 1103; BGH

NJW 92, 2154). Allerdings könnte hinsichtlich dieses

Vermögenswertes ein allgemeiner Auskunftsanspruch der

Antragsgegnerin bestehen, um auf diese Weise ergänzend über die

Bewertung dieser Kapitallebensversicherung und deren möglicher

Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung im Zugewinnausglich und/oder

Versorgungsausgleich informiert zu werden (vgl. dazu

MünchKomm/Gernhuber, a.a.O., Rdnr. 15). Da bereits die aufgezeigten

Mängel der Liste vom 10.07.1995 ausreichenden Grund zur Annahme

mangelnder Sorgfalt bieten, braucht diese Frage nicht entschieden

zu werden.

Bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte der

Antragsteller die erwähnten Ungenauigkeiten bzw.

Unvollständigkeiten bei der ersten Auskunftserteilung vermeiden

können. Er war bereits damals anwaltlich beraten und seine damalige

Vertreterin hat die genannten Auskunftsschreiben für ihn verfaßt.

Macht er trotz dieses sachkundigen Beistandes

unvollständige/ungenaue Angaben, so sind diese auf mangelnde

Sorgfalt des Antragstellers zurückzuführen. Hinsichtlich des

Sparkontos bei der K.er Sparkasse hat er ein "Vergessen" selbst

eingeräumt; das falsche Datum des Stichtages soll - so sein eigenes

Vorbringen - auf einem "Versehen" beruhen. Die zunächst

unvollständigen Angaben zum Wert des PKW's beruhen ebenfalls auf

Nachlässigkeit. Daß diese Ungenauigkeiten letztlich bei der

Ermittlung eines Zugewinnanspruchs keine Rolle spielen mögen, ist

hier bei der Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer

eidesstattlichen Versicherung ohne Belang. In ihrer Gesamtheit

zeigen diese Nachlässigkeiten nämlich, daß der Antragsteller die

Auskünfte nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zusammengestellt

und erteilt hat. Daß er diese nunmehr berichtigt hat, kann ihm

nicht zugute kommen. Denn bereits infolge seines früheren

Verhaltens ist der Verdacht begründet, die schließlich erteilte

Auskunft sei nicht sorgfältig erstellt worden (vgl. dazu BGH LM Nr.

8 zu § 259 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die

Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.

10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,00 DM