Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 5. Dezember 1996 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl - 12 F 210/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Antragsteller wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Angaben zu seinem Endvermögen an Eidesstatt zu versichern. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufungssumme des § 511a Abs. 1 ZPO wird erreicht. Der
Streitwert, auf dessen Festsetzung weiter unten verwiesen wird,
liegt über 1.500,00 DM. Das Verlangen auf Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung ist wie das Auskunftsverlangen mit
ca. 1/10-1/4, im Mittelwert mit 1/5 des beabsichtigten
Zahlungsanspruchs bewerten (vgl. Schneider/Herget,
Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 3472; MünchKomm/Lappe, ZPO, §
3, Rdnr 96).
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Der Antragsteller ist zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung verpflichtet, weil der Verdacht begründet ist, die von
ihm durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom
10.07.1995 und vom 05.02.1996 erteilten Auskünfte zum Stand seines
Endvermögens zum Stichtag vom 05.11.1994 seien nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt erteilt worden, § 1379 Abs. 1, 260 Abs. 2
BGB.
Die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
nach § 260 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß Grund zur Annahme
mangelnder Sorgfalt bei Erteilung der Auskunft besteht. Dazu reicht
allerdings noch nicht aus, daß der Verpflichtete unvollständige
oder unrichtige Erklärungen abgegeben hat. Vielmehr muß
hinzukommen, daß diese mangelhaften Angaben bei gehöriger Sorgfalt
des Auskunftsverpflichteten hätten vermieden werden können. Hierbei
ist sein Gesamtverhalten einschließlich seines früheren Verhaltens
zu würdigen, auch wenn der Auskunftspflichtige zunächst unrichtige
oder unvollständige Angaben inzwischen korrigiert hat (BGHZ 89,
137, 139 ff.; BGH LM Nr. 8 zu § 259 BGB; OLG Karlsruhe NJW-RR 90,
712; Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 261 Rdnr. 30;
MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl., § 259 Rdnr. 45).
Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt
zur Annahme, der Antragsteller habe die Auskunft zum Stand seines
Endvermögens nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt.
Er hat nämlich im ersten Verzeichnis vom 10.07.1995 (Bl. 131
d.GA.) ein Sparkonto Nr. 2324126257 bei der Kreissparkasse K. über
3.035,76 DM nicht angegeben. Ferner hat er in einem späteren
Nachtrag ein falsches Datum als Stichtag zugrundegelegt statt des
05.11.1994 ist als Stichtag der 14.11.1994 angegeben. Es handelt
sich hier zwar nicht um einen wesentlichen Vermögensgegenstand des
Endvermögens, andererseits ist der zugrundeliegende Betrag nicht so
gering, daß er völlig vernachlässigt werden könnte.
Ferner sind die Angaben zum Wert des PKW Mitsubishi Pajero in
derselben Aufstellung vom 10.07.1995 unzureichend. Zwar ist der
Auskunftspflichtige im Rahmen der Auskunft nicht zu einer
Wertermittlung verpflichtet, gleichwohl müssen wertbildende
Faktoren angegeben werden, damit der Ehepartner die Vermögenswerte
ermitteln kann. Bei einem PKW sind deshalb Fabrikat, Modell,
Baujahr, gefahrene Kilometer und etwaige Unfälle zur
Individualisierung mitzuteilen (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1379
Rdnr. 5; MünchKomm/Gernhuber, § 1379, Rdnr. 17). Diesem Erfordernis
ist der Antragsteller in der ersten Auskunft nicht nachgekommen,
die lediglich Fabrikat und Modell des PKW's enthält sowie die
Angabe 6.000,00 DM.
Ob die Kapitallebensversicherung, die der Arbeitgeber des
Antragstellers für diesen abgeschlossen hat (vgl. Bl. 60 f der
Beiakten VA) ebenfalls Bestandteil der Auskunft vom 10.07.1995
hätte sein müssen, kann dahingestellt bleiben. Zwar fällt der
wirtschaftliche Wert dieser Versicherung nicht in das Endvermögen
des Antragstellers, da diesem zum Stichtag vom 05.11.1994 noch kein
unverfallbares Versorgungsanrecht zustand (BGH NJW 92, 1103; BGH
NJW 92, 2154). Allerdings könnte hinsichtlich dieses
Vermögenswertes ein allgemeiner Auskunftsanspruch der
Antragsgegnerin bestehen, um auf diese Weise ergänzend über die
Bewertung dieser Kapitallebensversicherung und deren möglicher
Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung im Zugewinnausglich und/oder
Versorgungsausgleich informiert zu werden (vgl. dazu
MünchKomm/Gernhuber, a.a.O., Rdnr. 15). Da bereits die aufgezeigten
Mängel der Liste vom 10.07.1995 ausreichenden Grund zur Annahme
mangelnder Sorgfalt bieten, braucht diese Frage nicht entschieden
zu werden.
Bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte der
Antragsteller die erwähnten Ungenauigkeiten bzw.
Unvollständigkeiten bei der ersten Auskunftserteilung vermeiden
können. Er war bereits damals anwaltlich beraten und seine damalige
Vertreterin hat die genannten Auskunftsschreiben für ihn verfaßt.
Macht er trotz dieses sachkundigen Beistandes
unvollständige/ungenaue Angaben, so sind diese auf mangelnde
Sorgfalt des Antragstellers zurückzuführen. Hinsichtlich des
Sparkontos bei der K.er Sparkasse hat er ein "Vergessen" selbst
eingeräumt; das falsche Datum des Stichtages soll - so sein eigenes
Vorbringen - auf einem "Versehen" beruhen. Die zunächst
unvollständigen Angaben zum Wert des PKW's beruhen ebenfalls auf
Nachlässigkeit. Daß diese Ungenauigkeiten letztlich bei der
Ermittlung eines Zugewinnanspruchs keine Rolle spielen mögen, ist
hier bei der Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung ohne Belang. In ihrer Gesamtheit
zeigen diese Nachlässigkeiten nämlich, daß der Antragsteller die
Auskünfte nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zusammengestellt
und erteilt hat. Daß er diese nunmehr berichtigt hat, kann ihm
nicht zugute kommen. Denn bereits infolge seines früheren
Verhaltens ist der Verdacht begründet, die schließlich erteilte
Auskunft sei nicht sorgfältig erstellt worden (vgl. dazu BGH LM Nr.
8 zu § 259 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,00 DM