Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.2008 - 19 ZB 08.259
Fundstelle
openJur 2012, 90439
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger; er wendet sich gegen die nachträgliche Befristung seines Aufenthaltstitels und die Androhung der zwangsweisen Abschiebung.

Der Kläger heiratete am 23. August 2004 eine deutsche Staatsangehörige und reiste am 4. Februar 2005 mit einem zur Familienzusammenführung gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Februar 2005 erhielt er von der Stadt Nürnberg eine bis zum 14. Januar 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis. Am 8. September 2006 teilte die Ehefrau des Klägers mit, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt. Dieser habe bereits am 18. August 2006 eine neue Wohnung angemietet.

Mit Schreiben vom 26. September 2006 hörte die Stadt Nürnberg den Kläger zur ins Auge gefassten Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis und zur beabsichtigten Abschiebungsandrohung an. Nach Wohnsitzwechsel befristete die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2007 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf den 30. Juni 2007. Gleichzeitig wurde dem Kläger unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise die zwangsweise Abschiebung in den Iran angedroht.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Juli 2007 Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe bereits das rechtliche Gehör des Klägers verletzt und ihm kein faires Verfahren eingeräumt. Im Übrigen liege eine besondere Härte (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) vor, da dem Kläger durch die gewählte Ausreisefrist nicht die Möglichkeit gegeben werde, das Trennungsjahr nach dem Ehescheidungsrecht abzuwarten. Darüber hinaus habe der Kläger auch keine Möglichkeit, die rund 45.000,00 € Brautgabe zu bezahlen, weswegen ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine strafrechtliche Verurteilung drohe. Im Iran habe er alles aufgegeben, in Deutschland sei er hingegen gut integriert. Seine Ehe sei in erster Linie aufgrund des Verhaltens seiner Schwiegermutter gescheitert.

Die Beklagte trat dem entgegen. Dem Kläger stehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht zu. Die Tatsache, dass der Kläger die freiwillig versprochene Brautgabe nicht bezahlen könne, stelle keine besondere Härte dar. Im Übrigen sei auch weder das rechtliche Gehör verletzt noch ein unfaires Verfahren geführt worden.

Mit Urteil vom 22. November 2007 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage als unbegründet ab. Die Beklagte habe die Geltungsdauer des dem Kläger erteilten Aufenthaltstitels nachträglich auf den 30. Juni 2007 befristen dürfen. Seit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 1. September 2006 sei die ursprünglich für den Aufenthaltstitel einschlägige Voraussetzung der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (§ 27 Abs. 1 AufenthG) entfallen. Die Beklagte habe das ihr gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und auch ausführlich dargelegt, dass nach weniger als zweijähriger Ehedauer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Klägers zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht komme. Die Situation des Klägers in der missglückten Ehe möge zwar belastend gewesen sein. Von einer Unzumutbarkeit im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG könne jedoch nicht die Rede sein. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, aber auch grundlose Kritik und Kränkungen machten für sich genommen das Festhalten an einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar. Dass infolge des Verhaltens der Schwiegermutter beim Kläger psychische Beeinträchtigungen von behandlungsbedürftigem Gewicht entstanden seien, sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Ebenso wenig seien die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG gegeben. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, warum wegen der ihm durch die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohe. Er sei in Deutschland nach seinem nunmehr knapp dreijährigen Aufenthalt nicht mehr integriert, als man dies nach einer solchen Aufenthaltsdauer durchschnittlicher Weise erwarten dürfe. Dass er nach dieser kurzen Aufenthaltszeit seinem Heimatland völlig entwurzelt sei und sich dort keine ordentliche Existenz aufbauen könne, sei nicht anzunehmen. Auch dass der Kläger im Falle einer Scheidung eine Brautgabe im Wert von 45.000,00 € an seine Ehefrau auszahlen müsse, spiele im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine Rolle. Diese Verpflichtung ergebe sich lediglich aus dem im Iran am 23. August 2004 geschlossenen Ehevertrag, nicht aber aus der Rückkehrverpflichtung wegen der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Hätte der Kläger mit seiner Ehefrau im Iran zusammengelebt und sich dort getrennt, würde ihn diese Zahlungsverpflichtung ebenfalls treffen.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 23. Januar 2008. Zur Begründung ist ausgeführt, an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zudem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Einzelnen lässt der Kläger Folgendes vortragen:

1. Das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft von einer Ermessensentscheidung der Beklagten im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausgegangen und habe zudem verkannt, dass ein Härtefall im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG vorliege. Die Belange des Klägers seien nur unzureichend berücksichtigt und hinsichtlich der notwendigen Beeinträchtigungen eine zu hohe Messlatte angelegt worden. Auf eine physische oder psychische Misshandlung zu rekurrieren sei verfehlt. Dies gelte gerade auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG, da ansonsten ein ausländischer Ehegatte mehr erdulden müsse, als ein deutscher, ohne Gefahr zu laufen, sein Aufenthaltsrecht zu verlieren. Ferner habe das Verwaltungsgericht auch § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG „in einen Topf geworfen“.

Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Probleme nicht von der Ehefrau des Klägers, sondern von dessen Schwiegermutter verursacht worden seien und zudem die kulturelle Herkunft des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Dem Kläger sei die Fortsetzung der Ehe unter Duldung der ständigen Eingriffe der Schwiegermutter unzumutbar gewesen. Insoweit seien auch grundgesetzlich geschützte Positionen des Klägers (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt worden.

2. Des Weiteren sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass auch ein Härtefall im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AufenthG nicht vorliege. Die Verpflichtung zur Zahlung der Brautgabe in Höhe von 45.000,00 € verbunden mit einer eventuellen Zwangshaft stelle zweifelsohne eine solche Härte dar. Durch diese Verpflichtung drohe dem Kläger im Iran das wirtschaftliche Aus. Er werde dort ohne fremde finanzielle Unterstützung nicht überleben können. Im Übrigen seien auch die gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen des Klägers in Deutschland zu berücksichtigen. Der Kläger spreche gut Deutsch, habe deutsche Freunde, einen Arbeitsplatz und bilde sich am Abendgymnasium fort. Die Beziehungen zu seinem Herkunftsland habe er vollkommen aufgegeben.

3. Ebenso wenig habe das Verwaltungsgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK berücksichtigt. Mit der vorzeitigen Beendigung des Aufenthaltsrechts werde es dem Kläger unmöglich gemacht, das Trennungsjahr auszuschöpfen. Gleichzeitig würden grundgesetzlich fundierte Bestrebungen des Zivilrechts konterkariert und damit letztlich auch die Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) in ihrem möglichen und wünschenswerten Fortbestand beeinträchtigt.

4. Ferner habe das Verwaltungsgericht auch den Verfahrensablauf vor der Ausländerbehörde nicht hinreichend gewürdigt und dadurch den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt. Der Kläger habe am 5. Juni 2007 bei der Ausländerbehörde der Beklagten vorgesprochen. Der angefochtene Bescheid datiere jedoch bereits vom 16. Mai 2007. Dies zeige, dass die Entscheidung zum Zeitpunkt der Anhörung bereits getroffen gewesen sei. Die Anhörung sei daher zur bloßen Farce verkommen. Ebenso wenig habe das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Aushändigung seines Passes unfair behandelt worden sei. Der bloße Hinweis der Behörde auf § 48 AufenthG habe dem Kläger nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt, was ihn bei einer Herausgabe des Passes erwarte. Die Behörde habe sich durch ihr Vorgehen die zur Ausweisung nötigen Dokumente regelrecht erschlichen.

5. Die Frage, ob ein Härtefall vorliege, erfordere vor dem Hintergrund der Praxis der Brautgabe im Iran die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das zugleich auch das Verhältnis zum deutschen Unterhaltsrecht kläre. Infolgedessen weise die Streitsache einen rechtlichen Schwierigkeitsgrad auf, der über das normale Maß hinausreiche, so dass neben dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugleich auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben sei.

Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Zulassung der Berufung abzulehnen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lägen nicht vor.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den gesamten Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. November 2007 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder sie liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht von einer Ermessensentscheidung der Beklagten ausgegangen. Ebenso wenig hat es die §§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 31 Abs. 2 AufenthG „in einen Topf“ geworfen. Das Verwaltungsgericht hat auf Seiten 7 und 8 der angefochtenen Entscheidung lediglich mögliche Wechselwirkungen zwischen beiden Vorschriften untersucht und geprüft, ob diesen sowohl bei der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als auch im Rahmen der Subsumtion unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG hinreichend Rechnung getragen wurde. Dagegen ist – wie auch aus dem Folgenden deutlich wird – nichts zu erinnern.

2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte befugt war, die Geltungsdauer des dem Kläger erteilten Aufenthaltstitels nachträglich auf den 30. Juni 2007 zu befristen.

a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel nachträglich befristet werden, wenn eine für seine Erteilung oder Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltszweck, zu dem der Aufenthalt gestattet wurde, nicht durchgeführt wird, vorzeitig erfüllt oder sonst vorzeitig entfallen ist, ohne dass damit zugleich ein Ausweisungsgrund verwirklicht sein muss. Ein Wegfall der Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzungen kann insbesondere auch in der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seine Ursache haben. In diesem Fall hat die Ausländerbehörde vor der Entscheidung über die nachträgliche Befristung jedoch zunächst zu prüfen, ob nicht ein Rechtsanspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG besteht. Im Rahmen der anschließenden Ermessensausübung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat die Ausländerbehörde dann eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei hat sie insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten individuellen schutzwürdigen Belange, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.9.1998 – 4 Bs 276/98InfAuslR 1999, 122 [123]).

b) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 1. September 2006 die ursprünglich einschlägige Erteilungsvoraussetzung der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet entfallen ist. Daran anschließend hat es in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid geprüft, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zusteht.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht mangels zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt, nämlich dann, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.

c) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass eine besondere Härte vorliegend weder aufgrund inlandsbezogener schutzwürdiger Belange (§ 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG) noch aus zielstaatsbezogenen Gründen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS, 1. Alt. AufenthG) gegeben ist.

aa) Im Hinblick auf eine besondere Härte aufgrund inlandsbezogener schutzwürdiger Belange (§ 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG) hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass nicht bereits jede Form einer subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt. Es kommt deshalb nicht allein entscheidend darauf an, ob der Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft wegen einer aus seiner persönlichen Sicht heraus bestehenden Unzumutbarkeit aufgelöst hat. Der Rückgriff auf den maßgeblichen Begriff der besonderen Härte erfordert vielmehr eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Als schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten sind insoweit vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität, und die persönliche Freiheit zu nennen (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, RdNr. 21 zu § 31 AufenthG). Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen deshalb das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (vgl. OVG NRW, B.v. 24.1.2003 – 18 B 2157/02 –, AuAS 2003, 170 [171]).

bb) Ausgehend von diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass vorliegend von einer Unzumutbarkeit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG keine Rede sein kann. Der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die durch die Ehe und das Verhalten seiner Schwiegermutter verursachte psychische Beeinträchtigung den Grad ärztlicher Behandlungsbedürftigkeit erreicht hätte. Bloße Meinungsverschiedenheiten und Kränkungen können insoweit nicht genügen. Ebenso wenig war das Verwaltungsgericht gehalten, die Herkunft des Klägers aus der islamisch-schiitisch geprägten Kultur des Iran zu berücksichtigen. Auch eine Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen des Klägers ist nicht ersichtlich.

d) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch eine besondere Härte aus zielstaatsbezogenen Gründen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS, 1. Alt. AufenthG) verneint.

aa) Nach dieser Vorschrift liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht und deshalb die Versagung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts als unzumutbar angesehen werden muss. Dies ist indes nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.12.2002 – 13 S 2194/01InfAuslR 2003, 190 [192 f]; HessVGH, B.v. 24.10.2003 – 12 TG 2210/03 –, InfAuslR 2004, 72 [73]; OVG Brandenburg, B.v. 24.10.2003 – 4 B 329/03 – AuAS 2004, 38 [39]).

bb) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht der vom Kläger ins Feld geführten Verpflichtung zur Zahlung einer Brautgabe in Höhe von 45.000,00 € zu Recht keine Erheblichkeit beigemessen (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, U.v. 4.12.2002 – 13 S 2194/01 –, InfAuslR 2003, 190 [193]). Diese Verpflichtung beruht auf dem am 23. August 2004 im Iran geschlossenen Ehevertrag und steht daher mit der Rückkehrverpflichtung wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft in keinem ursächlichen Zusammenhang. Hätte der Kläger mit seiner Ehefrau im Iran zusammengelebt und sich dort von ihr getrennt, würde er sich denselben Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sehen. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass auch die gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen des Klägers im Bundesgebiet nach einem lediglich dreijährigen Aufenthalt noch nicht das Maß erreichen, das die Annahme einer besonderen Härte im Falle einer Rückkehr in die Heimat rechtfertigen würde. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass ihn die Ausreisepflicht ungleich härter trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Auch diese müssen sich im Falle ihrer Rückkehr eine neue Existenz in ihrem Heimatland aufbauen.

Damit steht dem Kläger – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – kein Rechtsanspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus § 31 AufenthG zu. Ebenso wenig begegnen die anschließenden Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtlichen Bedenken. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten schutzwürdigen Belange und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden angemessen berücksichtigt.

3. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger infolge der vorzeitigen Beendigung des Aufenthaltsrechts das Trennungsjahr nach dem Ehescheidungsrecht nicht ausschöpfen kann. Zum einen gewährt Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 76, 1 [47 f.]; 80, 81 [93]). Zum anderen ist dem Kläger zuzumuten, den Kontakt zu seiner Ehefrau vom Ausland aus aufrechtzuerhalten, um zu prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen werden kann. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen ist darin nicht zu sehen. Ebenso wenig wird nach einer Aufenthaltszeit von lediglich drei Jahren Art. 8 EMRK berührt.

4. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt worden wäre. Soweit der Kläger rügt, dass die Anhörung vom 5. Juni 2007 eine Farce gewesen sei, weil der Bescheid offensichtlich zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen habe, übersieht er, dass er bereits vor seinem Umzug von der Stadt Nürnberg mit Schreiben vom 26. September 2006 zu den beabsichtigten Maßnahmen angehört worden war und die Beklagte demgegenüber zu einer Vorsprache unter Mitführung des Reisepasses und mit Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 AufenthG gebeten hat. Auch das Einbehalten des Reisepasses verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren. Nach § 48 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Pass auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Dies ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.

5. Ebenso wenig weist die Rechtsache besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der Angriff des Rechtsmittelführers gibt keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren hätten klären lassen. Die vom Kläger insoweit ins Feld geführte Bedeutung der Brautgabe ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war deshalb abzulehnen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsbehelfs zu tragen.

7. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG (s. hierzu auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 8.1).

Nach § 152 Abs. 1 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar.