OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2012 - 10 UF 69/12
Fundstelle
openJur 2012, 68764
  • Rkr:

Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 81 Abs. 1 FamFG, dem im Rahmen seiner Aufgabenstellung in Kindschaftssachen tätigen und durch Antragstellung (§ 7 Abs. 1 FamFG) oder auf Antrag (§ 162 Abs. 2 FamFG) zum Beteiligten gewordenen Jugendamt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung auf das Jugendamt kommt in diesen Fällen vielmehr allein unter den engen Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen die Kostenentscheidung im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: Gebührenstufe bis 900 €.

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind die Eltern der drei betroffenen sowie eines weiteren, im Laufe des Verfahrens geborenen Kindes. Hinsichtlich der drei betroffenen Kinder wurden erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der gesundheitlichen Versorgung festgestellt. So wurde etwa M. trotz entsprechender Probleme und ungeachtet wiederholter Erinnerungen des Jugendamtes nicht beim Zahnarzt vorgestellt und es wurden wiederholt Termine zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen (U8) nicht wahrgenommen. Nach Hinweisen der Kita-Leitung litten M. und F. häufig an Erkältungskrankheiten; insofern wurde wiederholt nicht witterungsangemessene Bekleidung festgestellt und anläßlich eines Hausbesuches der Sachbearbeiterin des Jugendamtes von der Kindesmutter angegeben, aus Kostengründen werde nur ein Raum der Wohnung geheizt. Nach Einschätzung des Jugendamtes war die - angesichts der ganztägigen Berufstätigkeit des Kindesvaters - die Kinder im Alltag im wesentlichen allein betreuende Kindesmutter erheblich überfordert. Das Jugendamt hat daraufhin am 2. März 2011 das vorliegende Verfahren eingeleitet mit einer entsprechenden Information des Amtsgerichtes und mit dem Antrag, den Kindeseltern die Beantragung einer ambulanten Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe aufzugeben. Die Kindeseltern traten dem entgegen.

Das Amtsgericht hat umgehend einen Anhörungstermin anberaumt und den Kindeseltern vorbereitend die Vorlage verschiedener Unterlagen aufgegeben. Nachdem im Rahmen der umfänglichen Anhörung der erwachsenen Beteiligten am 6. April 2011 eine abschließende Klärung der Problematik nicht möglich war, hat das Amtsgericht für die Kinder einen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis bestellt sowie nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen den Kindeseltern Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Im weiteren Verfahren haben die Kindeseltern einer zur weiteren Aufklärung der gesundheitlichen Situation der Kinder durch das Jugendamt erbetenen Entbindung der behandelnden Kinderarztpraxis sowie der Kita von der Schweigepflicht widersprochen. Daraufhin hat das Jugendamt hilfsweise beantragt, die Schweigepflichtsentbindung der Eltern für die behandelnden Kinderärzte sowie die Kita gegenüber der Sachbearbeiterin des Jugendamtes familiengerichtlich zu ersetzen. Die Kindeseltern sind auch dem entgegengetreten.

Sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt haben im Weiteren ergänzend schriftlich berichtet. Dabei wurde dem Jugendamt von den Kindeseltern mittlerweile kategorisch der Zutritt zur Wohnung der Familie verweigert und jeglicher auch zukünftiger Zusammenarbeit eine Absage erteilt. Nach - auch vom Verfahrensbeistand durch den Kindergarten zugetragenen - Berichten aus der Nachbarschaft soll es erhebliche Vorbehalte gegen die Familie geben, wobei lautstarke Beschimpfungen gegenüber anderen Kindern, deren Bewerfen mit Steinen und Stöcken sowie die Verwendung heftiger Kraftausdrücke angegeben werden.

Gegenüber Rechtsanwältin D. haben sowohl der Kindergarten als auch die behandelnden Ärzte „erhebliche“ bzw. „deutliche“, wenn auch „nicht dramatische“ Probleme angegeben; dabei wurden die Bedenken des Jugendamtes hinsichtlich einer allgemeinen Überforderung der Kindesmutter, hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder sowie deren teilweise nicht angemessenen Bekleidung ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus wurden noch Schwierigkeiten F. im Kindergarten vor allem auch aufgrund mangelnder Hygiene berichtet. Allseits wurde die Installation einer Familienhilfe für sehr wünschenswert angesehen. Später wurde bekannt, daß die Kindeseltern nach der zwischenzeitlichen Geburt eines vierten Kindes einen Umzug beabsichtigten, durch den auch ein Wechsel des Kindergartens in Rede stand.

Der Verfahrensbeistand hat sich letztlich dahin geäußert, daß eine Familienhilfe zwar sehr wünschenswert, aber nicht zwingend notwendig sei; angesichts der massiven Ablehnung durch die Kindeseltern wäre eine entsprechende Anordnung jedoch nicht sinnvoll sondern möglicherweise kontraproduktiv, da sie zu einer Abschottung der Familie führen könne.

Mit Beschluß vom 20. Oktober 2011 hat das Amtsgericht sodann den Antrag zurückgewiesen, den Kindeseltern die Beantragung ambulanter sozialpädagogischer Familienhilfe aufzugeben, und ist dabei der Auffassung des Verfahrensbeistandes beigetreten. Es hat weiter von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und angeordnet, daß die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Den Verfahrenswert hat es auf 3.000 € festgesetzt.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 hat das Jugendamt berichtet, daß es mittlerweile aufgrund der kategorischen Verweigerung durch die Kindeseltern über keinerlei Informationsmöglichkeiten zum Zustand der Kinder verfüge und im folgenden auf den noch nicht beschiedenen „Hilfsantrag“ zur Ersetzung der Schweigepflichtsentbindung erinnert. Mit Beschluß vom 7. Februar 2012 hat das Amtsgericht seinen Beschluß vom 20. Oktober 2011 dahin ergänzt, daß auch der weitere Antrag des Jugendamtes zurückgewiesen wird, und sich zur Begründung auf die - nach fernmündlich eingeholtem ergänzenden Bericht des Verfahrensbeistands in der Sache unverändert geltenden - Gründe des Ursprungsbeschlusses gestützt. Zugleich hat es die Kostenentscheidung wiederholt.

Gegen diese Kostenentscheidung im ihm am 12. Februar 2012 zugestellten Beschluß wendet sich der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern vom 13. Februar 2012, mit dem - neben einer Festsetzung des Verfahrenswertes auf 9.000 € (!) - eine Kostenauferlegung auf das Jugendamt erstrebt wird.

II.

1. Die gegen einen selbständig anfechtbaren Teil der amtsgerichtlichen Endentscheidung gerichtete Beschwerde der Kindeseltern ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere - angesichts der Wiederholung der Kostenentscheidung im Rahmen der Beschlußergänzung - auch fristgerecht eingelegt. Weiter übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie gemäß § 61 Abs. 2 FamFG bei der eine vermögensrechtliche Angelegenheit darstellenden isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erforderlich - die Erwachsenheitssumme von 600 €. Die Kindeseltern erstreben mit der Beschwerde in der Sache - da von einer Erhebung der Gerichtskosten abgesehen worden ist - allein eine Auferlegung ihrer außergerichtlichen Aufwendungen auf das Jugendamt, die - soweit ersichtlich - ausschließlich aus den entstandenen Gebühren ihres Verfahrensbevollmächtigten bestehen. Als solche sind - wie vom Verfahrensbevollmächtigten zutreffend abgerechnet - entstanden insgesamt 2,8 Gebühren gemäß Nrn. 3100 iVm 1008 sowie 3104 VV RVG mit einem Gesamtbetrag von (2,8 * 189 € =) 529,20 €, sowie Gebühren nach Nr. 7002, 7003, 7005 und 7006 VV RVG mit einem weiteren Betrag von (20 € + 13 * 0,30 € + 20 € + 1,30 =) 45,20 €. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 KV RVG ergibt sich ein Gesamtbetrag von (529,20 € + 45,20 € = 574,40 € * 1,19 =) 683,54 €.

Da der angefochtene Beschluß eine Endentscheidung darstellt, hätte das Amtsgericht insoweit keine Abhilfeprüfung vornehmen dürfen (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG).

2. Die Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die amtsgerichtliche Kostenentscheidung weist keine Fehler auf, die eine Änderung durch das Beschwerdegericht rechtfertigen könnten.

a. Im Rahmen der erstinstanzlichen Kostenentscheidung in Familiensachen gemäß § 81 FamFG hat das Amtsgericht das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Billigkeit auszuüben. Der Senat hat bereits in zwei Entscheidungen (Senatsbeschlüsse vom 18. August 2011 - 10 UF 179/11 - JAmt 2012, 40 f. = ZKJ 2012, 28 f. = FamFR 2011, 472 = BeckRs 2011, 21941 = juris = FamRZ 2011, 1894 [Ls] und vom 20. Februar 2012 - 10 UF 23/12 - zur Veröffentlichung vorgesehen) betont, daß dem Beschwerdegericht im Rahmen der nunmehr eröffneten isolierten Anfechtung der auf einer Ermessensausübung beruhenden Kostenentscheidung nur eine eingeschränkte Überprüfung obliegt. Wie der Bundesgerichtshof bereits für die vergleichbare Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 93a Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. ausdrücklich entschieden hat, ist allein eine Überprüfung auf Ermessensfehler eröffnet und darf ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts ersetzt werden (Beschluß vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 - FamRZ 2007, 893 = NJW-RR 2007, 1586 = MDR 2007, 915).

b. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichtes weist Ermessensfehler nicht auf. Das Amtsgericht hat ausweislich seiner in den Akten niedergelegten Erwägungen sein Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt.

aa. Dies gilt zunächst, soweit es von einer Erhebung der Gerichtskosten - gemäß § 80 Satz 1 FamFG hier konkret die Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1319 KV FamGKG sowie die Auslagen für die den drei betroffenen Kindern als Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG bestellte Rechtsanwältin D. - ausdrücklich abgesehen hat. Das Amtsgericht ist in der Hauptsache zu der Überzeugung gelangt, im Ergebnis sei vorliegend eine Einschränkung der Ausübung der elterlichen Sorge durch die Kindeseltern nicht erforderlich. Auf dieser Grundlage stellt ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten unzweifelhaft eine fehlerfreie Ausübung des nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG eröffneten Ermessens dar.

Nach dem Vorgesagten bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob §§ 2 FamGKG, 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X für das Jugendamt, das bei seinem Tätigwerden nach § 50 SGB VIII im gerichtlichen Verfahren betreffend Kindschaftssachen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII eine Aufgabe der Jugendhilfe wahrnimmt, nicht ohnehin eine Befreiung von Gerichtskosten vorschreiben. Dies vertritt ausdrücklich Finke (Die Kostenentscheidung in Familiensachen nach dem FamFG im Überblick, FPR 2010, 331, 334). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308, 159, 358) soll allerdings ausdrücklich „die Änderung in § 64 Abs. 3 Satz 2 … klarstellen, daß auch künftig die Träger der Sozial- und Jugendhilfe in selbständigen Familienstreitsachen, die dem Zweck der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht dienen (§ 94 SGB XII, § 7 UVG), von den Gerichtskosten befreit sind“. Insofern erscheint eine Ausdehnung der Gerichtskostenfreiheit auch auf fG-Familiensachen nicht ohne weiteres zwingend.

bb. Die Fehlerfreiheit der amtsgerichtlichen Ermessensausübung gilt aber - und insofern entgegen der von den Kindeseltern geltend gemachten Auffassung - auch, soweit nach der Kostenentscheidung im übrigen die Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen jeweils selbst zu tragen haben.

Unter den Umständen des Streitfalles wäre es dabei allerdings nicht bereits formal ausgeschlossen, einen Ersatz der außergerichtlichen Kosten der Kindeseltern durch das Jugendamt anzuordnen. Da das Jugendamt bereits durch seine ausdrückliche Antragstellung im Rahmen der Mitteilung vom 28. Februar 2011 als Antragsteller von vornherein förmlich Beteiligter war (§ 7 Abs. 1 FamFG), wäre im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch eine vollständige oder teilweise Kostenauferlegung auf diesen Beteiligten eröffnet (Kemper/Schreiber2-Schneider, Familienverfahrensrecht, FamFG § 81 Rz. 47; Heilmann, Welche verfahrensrechtlichen Folgen hat der (unterbliebene) Antrag auf Beteiligung in Kindschaftssachen?, FamRZ 2010, 1391,1392; vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2010, 300, 301f.).

Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen verneint, unter denen nach § 81 Abs. 2 FamFG in Fällen des pflichtwidrigen Verhaltens eines Verfahrensbeteiligten eine Auferlegung von Kosten auf diesen erfolgen „soll“. Gerade eine derart auf einem vorwerfbaren Handeln beruhende Kostenauferlegung auf das Jugendamt kommt grundsätzlich durchaus in Betracht (Horndasch/Viefhues2-Götsche, FamFG § 81 Rz. 25; Kemper/Schreiber2-Schneider, Familienverfahrensrecht, FamFG § 81 Rz. 47; AG Löbau - Beschluß vom 12. Mai 2004 - 1 F 374/03 - FPR 2004, 479 f. = juris).

Es liegt im vorliegenden Verfahren aber weder ein irgend geartetes noch gar ein grobes Verschulden des Jugendamtes vor, das Anlaß für das Verfahren gegeben hätte; der Antrag des Jugendamtes war auch nicht etwa für das Jugendamt erkennbar von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, und das Jugendamt hat keinerlei unwahre Angaben gemacht. Für eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten des Jugendamtes ist nicht im Ansatz etwas erkennbar oder dargetan. Insofern kann hier dahinstehen, ob das Jugendamt in Kindschaftssachen überhaupt konkrete, von außen bestimmbare Mitwirkungspflichten hat. Grundsätzlich obliegt zwar die Art und Weise seiner Mitwirkung der alleinigen Entscheidungskompetenz des Jugendamtes, und es kann auch zu der Entscheidung gelangen, im konkreten gerichtlichen Verfahren vollständig untätig zu bleiben (vgl. MüKo BGB6-Tillmanns, SGB VII § 50 Rz. 6 m.w.N.). Dies dürfte allerdings nicht in einem - im Rahmen der Erörterung der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG vorausgesetzten - Verfahren gelten, in dem das Jugendamt inhaltlicher Antragsteller oder durch ausdrückliche Erklärung Beteiligter ist. Schließlich ist im Streitfall auch im Ansatz nichts dafür ersichtlich, daß dem Jugendamt etwa in vergleichbar den Fallgruppen des § 81 Abs. 2 FamFG gewichtiger Weise der Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit oder eines Verschuldens gemacht werden könnte.

Eine Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten anderer Beteiligter auf das Jugendamt kommt jedoch im Rahmen einer - nach dem Ausscheiden der Voraussetzungen nach Abs. 2 verbleibenden - Billigkeitsentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG für Kindschaftssachen ohnehin grundsätzlich nicht in Betracht. Das Jugendamt hat im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens über Kindschaftssachen gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 6, 50 SBG VIII eigenständig und ohne gerichtlichen Weisungen unterworfen zu sein eigene Positionen wahrzunehmen (MüKo BGB6-Tillmanns, SGB VII § 50 Rz. 1, 5). Soweit es im Rahmen seiner diesbezüglichen Aufgabenstellung nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat und ihm keine erhebliche Pflichtwidrigkeit oder ein deutliches verfahrensmäßiges Verschulden vorzuwerfen sind, kann allein der verbleibende Gesichtspunkt des im Ergebnis nicht dem Antrag oder der Positionierung des Jugendamtes entsprechenden Verfahrensausgangs die Auferlegung außergerichtlicher Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter nicht begründen (ähnlich DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2010, 300, 302; für eine Begrenzung auf Verschuldensfälle auch Kemper/Schreiber2-Schneider, Familienverfahrensrecht, FamFG § 81 Rz. 47; Horndasch/Viefhues2-Götsche, FamFG § 81 Rz. 25).

Dies beruht zum einen darauf, daß anderenfalls faktisch die ausdrückliche inhaltliche Weisungsfreiheit des Jugendamtes bei der Ausübung der ihm auch für das gerichtliche Verfahren selbständig übertragenen Aufgabe in Frage gestellt wäre. Der jeweilige Mitarbeiter des Jugendamtes käme in die Gefahr, bewußt oder unbewußt schon zur Vermeidung behördeninterner Rechtfertigungszwänge spätestens bei sich wiederholender Kostenauferlegung von einer nicht sicher durch die antizipierte Position des Gerichtes abgedeckten Antragstellung abzusehen und das von ihm wahrgenommene Kindesinteresse nicht mehr zur alleinigen Richtschnur seines Handelns zu machen.

Zum anderen besteht auch unter dem - üblicherweise ebenfalls im Rahmen der Ermessensabwägung maßgeblich zu berücksichtigenden - Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten kein durchgreifender Anlaß, in den hier in Rede stehenden Fällen andere Beteiligte durch das Jugendamt von ihren außergerichtlichen Kosten freizustellen. Soweit ersichtlich, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung selbst in Fällen, in denen eine auch nur anteilige Tragung von Gerichtskosten durch einzelne Beteiligte unbillig war, eine Auferlegung der notwendigen Auslagen auf andere Beteiligte nicht für geboten erachtet worden (vgl. OLG Stuttgart - Beschluß vom 1. März 2011 - 11 UF 286/10 - FamRZ 1022, 1321 f. = JAmt 2011, 227 f. = juris hinsichtlich der Mutter eines erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens; OLG Hamm - Beschluß vom 8. August 2007 - 2 WF 256/06 - FamRZ 2008, 1098 f. = juris hinsichtlich der Eltern in einem vom Jugendamt eingeleiteten Verfahren nach § 1666 BGB). Nicht zuletzt kann aufgrund der weitreichenden Möglichkeit der Erlangung von Verfahrenskostenhilfe bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit der anderen Beteiligten hinreichend sicher davon ausgegangen werden, daß die - regelmäßig ohnehin auf einen überschaubaren Betrag in allenfalls der vorliegend angefallenen (und durch mehrere Auftraggeber sowie Fahrt- und Abwesenheitsgelder gesteigerten) Höhe beschränkten - Anwaltskosten überhaupt nicht - wie auch im Streitfall - oder jedenfalls nur mit geringen Ratenbeträgen von den Beteiligten selbst zu tragen sind.