Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Konkursverwalter für Herrn I. U. ,
Inhaber der Firma L. und M. I. .
Óber das Vermögen des Herrn U. wurde durch Beschluß des
Amtsgerichts N. vom 15. August 1990
- - das Konkursverfahren eröffnet.
Unter dem 22. Mai 1991 meldete der Beklagte
Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 1980, 1981, 1983 und
1985 nebst Kosten und Säumniszuschlägen zur Konkurstabelle an.
Grundlage der Gewerbesteuerforderungen 1983 und 1985 von
zusammen 58.886,-- DM waren berichtigte Gewerbesteuerbescheide
vom 16. Juli 1990, die auf der Grundlage entsprechender,
jedoch nicht bestandskräftiger Gewerbesteuermeßbescheide des
Finanzamts L. -Mitte ergangen waren.
Der Kläger bestritt die angemeldeten Forderungen im Mai
1992 vorläufig und teilte mit, daß eine endgültige Prüfung der
Forderungen erst dann möglich sei, wenn die Steuererklärungen
erstellt seien.
Unter dem 15. Oktober 1992 erließ der Beklagte gegenüber
dem Kläger hinsichtlich der angemeldeten Forderungen einen
Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO. Den dagegen vom
Kläger am 6. November 1992 eingelegten, jedoch nicht
begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1993 als unbegründet
zurück.
Der Kläger hat am 18. Februar 1993 Klage erhoben. Während
des 1. Rechtszuges hat der Beklagte die Kostenforderung
reduziert. Wegen der verbleibenden Kosten, der
Säumniszuschläge und der Gewerbesteuer für 1980 und 1981 hat
der Kläger die Klage zurückgenommen.
Zur Begründung der verbliebenen Klage gegen die
Feststellung der Gewerbesteuerforderung für 1983 und 1985 hat
der Kläger vorgetragen: Den Gewerbesteuermeßbescheiden komme -
anders als für die Gewerbesteuerbescheide - für den
Feststellungsbescheid im Konkursverfahren keine
Bindungswirkung zu. Sollte der Feststellungsbescheid im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt werden, wären
damit die Forderungen des Beklagten gültig und unabänderlich
zur Konkurstabelle festgestellt; eine spätere Änderung sei
weder nach konkursrechtlichen noch nach steuerrechtlichen
Vorschriften möglich. Im übrigen gebiete es die
Verfahrensökonomie, das verwaltungsgerichtliche Verfahren erst
dann weiter zu betreiben, wenn die Steuergrundlagen ermittelt
seien. Er beantrage daher, das Verfahren bis zum Abschluß der
Verfahren über die Gewerbesteuermeßbescheide auszusetzen.
Der Kläger hat beantragt,
den Feststellungsbescheid des
Beklagten vom 15. Februar 1992 und den
Widerspruchsbescheid vom 4. Februar
1993 insoweit aufzuheben, als sie die
zur Konkurstabelle angemeldeten
Forderungen für die Jahre 1983 und 1985
betreffen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Unbeschadet des Umstandes, daß die
berichtigten Gewerbesteuerbescheide für 1983 und 1985 vom
16. Juli 1990 zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch
anfechtbar gewesen seien und gegen die zugrunde liegenden
Meßbescheide Einspruch erhoben sei, müßten wegen der
Bindungswirkung der Meßbescheide die festgestellten Ansprüche
aufrechterhalten bleiben, bis über die Einsprüche abschließend
entschieden sei. Die Feststellung zur Konkurstabelle müsse
betrieben werden, um gegebenenfalls nach Beendigung des
Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner bzw.
Steuerpflichtigen vollstrecken zu können. Mit einer Aussetzung
des Verfahrens sei er einverstanden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen,
dem Kläger am 9. September 1994 zugestellten Urteil abgewiesen
und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte sei angesichts des
vorläufigen Widerspruchs des Klägers nach § 251 Abs. 3 AO iVm
§ 12 Abs. 1 Nr. 6a KAG NW berechtigt gewesen, die
Gewerbesteuer 1983 und 1985 festzustellen. Weder der Umstand,
daß die zugehörigen Meßbescheide angefochten seien, noch der,
daß entsprechend § 240 ZPO die Bescheide nicht bestandskräftig
geworden seien, stehe dem entgegen. Die Gewerbesteuerbescheide
seien auch vollziehbar, da mangels Entrichtung der vom
Beklagten geforderten Sicherheit die von diesem im Oktober
1990 ausgesprochene Aussetzung nicht wirksam geworden sei. Die
Feststellung führe auch nicht zu einer unangemessenen
Benachteiligung der übrigen Gläubiger, da bei Änderung des
Grundlagenbescheides während des Konkurses die Tabelle zu
berichtigen sei und nach Aufhebung des Konkurses eine
Nachtragsverteilung zu erfolgen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der am
27. September 1994 eingelegten Berufung, zu deren Begründung
er vorträgt: Das Verfahren sei nach § 94 VwGO auszusetzen, da
das Verfahren gegen die Meßbescheide vorgreiflich sei. Bereits
das Festsetzungsverfahren habe ausgesetzt werden müssen. Im
Konkursverfahren komme den Gewerbesteuermeßbescheiden keine
Bindungswirkung für die Gewerbesteuerbescheide zu, weil eine
über § 251 Abs. 3 AO einmal festgestellte Steuerforderung wie
ein rechtskräftiges Urteil mit Rechtsbehelfen nicht mehr
angefochten werden könne. Die grundsätzliche Möglichkeit eines
Berichtigungsverfahrens nach §§ 172 ff. AO könne nicht
rechtfertigen, die übrigen Gläubiger zugunsten des Fiskus zu
benachteiligen. Im übrigen sei ein Unterschied zu machen
zwischen dem Konkurs einer Kapitalgesellschaft und einer
Privatperson. Da bei einer Privatperson nach Beendigung des
Konkurses die Vollstreckung weiterhin möglich sei, sei der
Konkursverwalter nach der Schlußverteilung für ein
Abänderungsverfahren nicht mehr sachbefugt. Begünstigter einer
Forderung aus einem nachträglich herabgesetzten
Gewerbesteuerbescheid sei der frühere Gemeinschuldner, so daß
eine Nachtragsverteilung zugunsten der übrigen Gläubiger
ausscheide.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern
und nach dem Klageantrag zu
erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Bindungswirkung des
Gewerbesteuermeßbescheides auch im Konkurs gelte und daß die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei einer späteren
Herabsetzung der Gewerbesteuer sei eine Nachtragsverteilung
vorzunehmen, zutreffe. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung
nach § 94 VwGO seien nicht gegeben.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die
Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des
Beklagten verwiesen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der
angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig ist. Der Senat
schließt sich der Begründung des angefochtenen Urteils an und
sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend
lediglich auszuführen:
Soweit der Kläger erneut die Aussetzung des Verfahrens nach
§ 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens gegen die
Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge für 1983 und 1985
begehrt, scheidet eine solche Aussetzung aus, weil dieses
Verfahren für die Beurteilung des streitigen
Feststellungsbescheides, soweit er sich noch im Streit
befindet, aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen
nicht vorgreiflich ist.
Die Rechtsauffassung der Berufung, eine Bindungswirkung des
Meßbescheides nach §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO bestehe
für die Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO nicht, geht fehl.
Soweit der Kläger für diese Rechtsauffassung vorbringt, der
Schutz der übrigen Gläubiger verlange bei angefochtenem
Meßbescheid den Ausschluß der Bindungswirkung, weil die einmal
getroffene Feststellung der darauf beruhenden, noch offenen
Gewerbesteuer nicht mehr anfechtbar sei, verkennt er, daß für
den Fall der nachträglichen Änderung des
Gewerbesteuermeßbetrages zugunsten des Gemeinschuldners den
Interessen der übrigen Konkursgläubiger durch die Regelung des
§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO genüge getan wird.
Wird nämlich der Meßbescheid noch während des
Konkursverfahrens geändert, so ist entsprechend § 175 Abs. 1
Nr. 1 AO der an die Stelle der Gewerbesteuerfestsetzung
getretene Tabelleneintrag wegen dieses für den
Gewerbesteueranspruch der Gemeinde nachträglich eingetretenen
Umstandes zu berichtigen.
Vgl. dazu Fichtelmann, NJW 1970,
2276 (2280).
Dies folgt daraus, daß die Wirkung wie ein "rechtskräftiges
Urteil", die der Eintragung in die Tabelle nach § 145 Abs. 2
KO zukommt, bei Eintragungen aufgrund von Feststellungen des
Steuergläubigers nach § 251 Abs. 3 AO als Wirkung wie ein
"bestandskräftiger Steuerbescheid" zu verstehen ist, d.h., daß
insbesondere die Änderungsvorschriften des §§ 172 ff. AO
Anwendung finden.
Vgl. Klinger, Konkursordnung, 15.
Aufl., § 145 Anm. 6; Kuhn-Uhlenbruck,
Konkursordnung, 10. Aufl., § 145 Rdnr.
8; Fichtelmann, aaO., S. 2279.
Soweit der Kläger geltend macht, daß die übrigen Gläubiger
leer ausgingen, wenn die Änderung der Gewerbesteuerfestsetzung
nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erst nach Abschluß des Konkurses
eintrete, weil dann, wenn - wie hier - der Gemeinschuldner
eine natürliche Person sei, dieser und nicht der
Konkursverwalter bezüglich des eventuellen
Erstattungsanspruches sachbefugt sei, vermag der Senat dem
ebenfalls nicht zu folgen. Ist wegen nachträglicher
Herabsetzung des Meßbescheides und danach nach § 175 Abs. 1
Nr. 1 AO erfolgter Änderung des Gewerbesteuerbescheides eine
Óberzahlung des Gewerbesteuergläubigers eingetreten, so ist
wegen der dann an die Masse zurückzuzahlenden Beträge nach
§ 166 KO vom Konkursgericht eine Nachtragsverteilung
anzuordnen. Mit deren Anordnung endet die Sachbefugnis des
ehemaligen Gemeinschuldners (Neueintritt der Beschlagwirkung).
Vgl. Kuhn-Uhlenbruck, aaO., § 166
Rdnr. 7a, mwN.
Ein wegen der Zuteilung auf die ursprünglich höhere
Steuerforderung entstandener Ausfall bei anderen Gläubigern
kann deshalb wieder ausgeglichen werden, auch wenn die auf die
Steuerforderung entfallenden Anteile nicht nach § 168 KO
zurückzubehalten waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167
VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.