Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem
Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 18.07.1995 hinsichtlich des mit
Baugenehmigung vom 12.06.1995 (Az.: 63/B
18/09225/1994) genehmigten Vorhabens der Beigeladenen
auf dem Grundstück Am L. 4 in L. , Gemarkung
M. , Flur 73, Flurstück 134, anzuordnen und den
Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten bis zur
bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den
Widerspruch stillzulegen,
zu Recht in dem in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgedrückten Umfang
stattgegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug
genommen. Das Beschwerdevorbringen läßt eine andere Bewertung nicht zu.
Mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm herangezogenen Entscheidung des 10.
Senats des beschließenden Gerichts
vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1994
- 10 B 1414/93 -
geht der Senat davon aus, daß die für Giebel geltende günstigere Höhenberechnung auch
Anwendung finden kann, wenn sich der Giebel nicht bis zum Dachfirst erstreckt sondern in
Form eines Krüppelwalmdachs unterhalb der Firsthöhe des Hauses zu dem First hin
abknickt.
Die grundsätzliche Anwendbarkeit der auf Giebel bezogenen Berechnungsmethode für
den letzteren Fall rechtfertigt sich daraus, daß eine auf ein Krüppelwalmdach hin konzipierte
Wandfläche sich normalerweise auf die nachbarlichen Belange bezogen kaum anders
auswirkt, als eine echte Giebelfläche.
Durch die für Giebel geltende Drittelregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß
Giebelflächen sich wegen ihrer nach oben verjüngenden Form in deutlich geringerem Maße
als eine etwa gleichhohe aber die volle Wandbreite einnehmende Fläche auswirken.
Flächenmäßig umfaßt der "Normalgiebel" zwar etwa die Hälfte einer gleichhohen
Wandfläche mit senkrecht verlaufendem seitlichen Abschluß. Dennoch ist die Drittelregelung
ein sachgerechter Bewertungsmaßstab; denn sie ist gerechtfertigt durch den Umstand, daß die
belastende Wirkung einer Fläche um so größer ist, je höher die Fläche liegt - was im übrigen
die Ausgangserkenntnis für das gesamte System der Abstandsflächenregelung ist - und
berücksichtigt, daß die nach oben hin sich verjüngende Normalgiebelfläche um so weniger
Fläche aufweist, je höher man den Punkt, auf den man seine Betrachtung richtet, ansetzt.
Diese Grundlage für die Drittelregelung würde verlassen, wenn es gestattet wäre, den
horizontalen, unterhalb der Abwalmung liegenden Wandabschluß der "Giebelfläche" in
beliebiger Länge zu gestalten. Die oben dargelegte und auch dem Beschluß des 10. Senats
vom 31. Januar 1994 zugrundeliegende Ausgangssituation für die Drittelberechnung, nämlich
das Vorhandensein einer vom Ansatz her dreieckigen, nach oben sich verjüngenden Fläche,
ist nicht mehr gegeben, wenn die "Giebelfläche" überwiegend dadurch charakterisiert ist, daß
sie einen horizontalen oberen Abschluß, also die Form hat, die die der üblichen
Abstandsregelung unterliegenden Wandflächen haben.
Dies ist dann der Fall, wenn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, der
horizontale Verlauf des oberen Abschlusses mehr als die Hälfte der Breite der
darunterliegenden Außenwand ausmacht.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 13
Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.