Der Gegenstandswert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung ist eigenständig und unabhängig vom Wert des zugehörigen Hauptsacheverfahrens zu bestimmen; es verbietet sich insbesondere bei Unterlassungsverfahren, schematisch und "als Regel" auf einen Bruchteil des Hauptsachewertes zu erkennen.
Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig; in
der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Streitwert des einstweiligen
Verfügungsverfahrens zu Recht auf DM 50.000,00 festgesetzt.
Maßgeblich für die gemäß §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO vorzunehmende
Wertfestsetzung ist das Interesse der Antragstellerin, wie es sich
im Zeitpunkt des Einreichens ihrer Antragschrift darstellt. Ein
gewichtiger Anhaltspunkt hierfür ist die von der Antragstellerin
selbst vorgenommene Streitwertangabe. Da die Antragstellerin zu
diesem Zeitpunkt den Ausgang des Verfahrens noch nicht zuverlässig
vorhersehen konnte, wird die Bewertung ihres Interesses an der
begehrten Unterlassung in der Regel zutreffend sein. Auch wenn die
Angabe der Antragstellerin letztlich nur indizielle Bedeutung hat,
weil es im Rahmen der §§ 20 GKG, 3 ZPO auf das objektive
wirtschaftliche Interesse ankommt, ist im gegebenen Fall nicht von
dieser Streitwertangabe abzuweichen. Weder dem Vortrag der
Antragstellerin, noch dem Sachverhalt im übrigen lassen sich
Anhaltspunkte entnehmen, die eine Herabsetzung des
Gegenstandswertes rechtfertigen.
Bei der objektiven Festsetzung des Streitwerts sind neben der
wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin und der behaupteten
Beeinträchtigung durch die als irreführend beanstandete Werbung
auch die zu erwartenden Umsatzeinbußen ausschlaggebend. Schon aus
diesen Gründen ist hier ein starkes wirtschaftliches Interesse der
Antragstellerin zu bejahen, gegen die von ihr angegriffene Werbung
vorzugehen. Im Hinblick auf den damit befürchteten Anlockeffekt für
potentielle Kunden sowie der damit gegebenenfalls verbundene
Umsatzeinbuße der Antragstellerin stellt sich der vom Landgericht
festgesetzte Streitwert von DM 50.000,00 als angemessen dar.
Eine abweichende Beurteilung ist weiter auch nicht angesichts
des Umstandes gerechtfertigt, daß es sich im gegebenen Fall um ein
einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Zwar wird teilweise die
Ansicht vertreten, der Gegenstandswert des einstweiligen
Verfügungsverfahrens sei regelmäßig auf lediglich einen Bruchteil
des für die Hauptsache zugrunde zu legenden Streitwerts anzusetzen
(vgl. OLG Frankfurt/Main in WRP 1981, 221; OLG Köln - 17.
Zivilsenat - in GRUR 1988, 725 f, 726). Nach der vom Senat in
ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung verbietet sich
jedoch die Annahme einer derartigen Regel, erst recht aber die
Annahme eines bestimmten Regelsatzes, um die der Streitwert des
einstweiligen Verfügungsverfahrens im Verhältnis zu dem der
Hauptsache herabzusetzen sei. Die Streitwerte für das einstweilge
Verfügungsverfahren und das Hauptsacheverfahren sind vielmehr
jeweils eigenständig zu bestimmen. Besteht bei Einleitung des
einstweiligen Verfügungsverfahrens aus der maßgeblichen Sicht des
Antragstellers die berechtigte Erwartung, daß das einstweilige
Verfügungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren zu einer
abschließenden Regelung der Wettbewerbsstreitigkeit führt, wird der
Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem der
Hauptsache entsprechen. Andernfalls mag ein anderer Gegenstandswert
festzusetzen sein, wobei sich hier aber bestimmte feste Sätze
verbieten, um die der Gegenstandswert des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber dem des
Hauptsachestreitwerts herabzusetzen ist. Derartige Sätze sind schon
deshalb abzulehnen, weil das Interesse des Antragstellers/Klägers
in beiden Verfahren unabhängig davon, daß es einerseits um einen
vorläufigen Rechtschutz und andererseits um ein Hauptverfahren
geht, unterschiedlich hoch sein kann. Aus diesem Grund ist es hier
nicht gerechtfertigt, den Gegenstandswert allein deshalb
herabzusetzen, weil der Streitwert in dem zwischenzeitlich
eingeleiteten Hauptsacheverfahren lediglich mit DM 30.000,00
angesetzt wurde. Das mag auf die in jenem Verfahren etwa gemachten
Angaben der Antragstellerin zurückzuführen sein, wonach sie ihr mit
der einstweiligen Verfügung ursprünglich noch verbundendes
wirtschaftliches Interesse nunmehr selbst abweichend beurteilt und
darstellt. Für den im vorliegenden Verfahren selbständig
festzusetzenden Gegenstandswert, der sich nach den im Zeitpunkt der
Einreichung der Antragsschrift maßgeblichen Verhältnissen bestimmt
(§ 4 ZPO), ist das ohne Bedeutung.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 1 GKG);
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet(§ 25 Abs. 4
GKG).