Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.01.2011 - 10 ZB 10.2868
Fundstelle
openJur 2012, 113381
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine durch die Beklagte verfügte Ausweisung.

Der 1975 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nachdem er 1993 erstmals in das Bundesgebiet eingereist war und hier erfolglos ein Asylverfahren betrieben hatte, wies ihn die Beklagte aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Im September 1997 wurde er in die (damalige) Bundesrepublik Jugoslawien abgeschoben. Im Hinblick auf die am 20. September 1996 erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen befristete die Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1998 die Wirkungen ihrer Ausweisungsverfügung vom 19. Oktober 1995 und der erfolgten Abschiebung nachträglich auf den 9. September 1998. Nach der Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Oktober 1998 erhielt der Kläger zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis (zum Familiennachzug) und am 9. November 2001 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die Ehe des Klägers wurde 2006 geschieden. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. April 2009 wurde der Kläger unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Daraufhin wies ihn die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2009 (erneut) aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an.

Seine auf Aufhebung des Bescheids vom 26. August 2009 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2010 abgewiesen. Der Kläger habe den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Nachdem er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genieße, dürfe er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Vorliegend greife die Regelvermutung für einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Ein Ausnahmefall liege beim Kläger nicht vor. Auch bei Anerkennung seiner Anstrengungen im Zusammenhang mit der laufenden Suchttherapie sei nicht auszuschließen, dass er erneut Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder andere erhebliche Straftaten begehen werde. Unabhängig von den spezialpräventiven Gründen sei seine Ausweisung jedenfalls aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt. Die von der Beklagten wegen der Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Weder werde durch die Ausweisung das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verletzt noch komme in seinem Fall den in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkten ausschlaggebende Bedeutung zu.

Zur Begründung des auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützten Zulassungsantrags wird vom Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er befinde sich seit dem 9. April 2009 in therapeutischer klinischer Behandlung. Diese sei bisher erfolgreich verlaufen. Er befinde sich mittlerweile in der Freizügigkeitsstufe C und habe bereits außerhalb des Klinikums gearbeitet. Nach einem Gutachten der Klinik vom 2. September 2010 setze er sich in ehrlicher und selbstkritischer Weise mit seiner Suchtproblematik auseinander. Bei weiterer Suchtmittelabstinenz seien mit großer Wahrscheinlichkeit keine weiteren Straftaten zu erwarten. Er habe eine feste Lebenspartnerin, mit der er nach seiner Entlassung aus der Klinik zusammenziehen werde; die Eheschließung sei beabsichtigt. Aufgrund dieser (atypischen) Umstände hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass hier ein Ausnahmefall gegeben sei und daher von der Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG abgewichen werden müsse. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, für einen Ausnahmefall müsste die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten positiv ausgeschlossen werden können, stehe dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach sei sogar eine gesteigerte Wiederholungsgefahr im Sinne einer erhöhten Gefährdung erforderlich. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er seine Straftaten zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen habe. Mit der fundierten gutachterlichen Stellungnahme über die Suchtproblematik und die Rückfallrisiken setze sich das Verwaltungsgericht nur unzureichend auseinander. Soweit die Ausweisung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sei, verstoße die angefochtene Entscheidung ebenfalls gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Denn bei der Prüfung des Regel-Ausnahmeverhältnisses im Sinne von § 56 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG müssten alle Umstände der strafrechtlichen Verurteilung und sonstigen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Eine trotz besonderer Umstände und der nicht gegebenen Wiederholungsgefahr verfügte Ausweisung sei unverhältnismäßig.

Die Beklagte hat sich zum Zulassungsantrag des Klägers nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behörden- und Strafakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund ist zwar immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (st. Rspr. des BVerfG; vgl. B. vom 23.6.2000 Az. 1 BvR 830/00 <juris> RdNr. 15). Derartige rechtliche oder tatsächliche Umstände, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert aufgezeigt.

1.1 Die Feststellung des Erstgerichts, dass beim Kläger durch seine mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. April 2009 abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten (zwingender Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 2 AufenthG) schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG vorliegen und eine atypische Fallkonstellation, bei der das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beseitigt wird, nicht gegeben ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte bei ihm unter Berücksichtigung aller Umstände von einem (atypischen) Ausnahmefall ausgehen müssen, ist zunächst klarzustellen, dass insoweit zwei unterschiedliche, systematisch zu trennende Fragen angesprochen sind: Zunächst betrifft dieser Einwand die (primäre) Frage, ob ein Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegt mit der Folge, dass kein schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne von § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG angenommen werden kann und eine Ausweisung schon deshalb nicht in Betracht kommt. Davon zu unterscheiden ist jedoch die weitere Frage, ob trotz der Annahme eines schwerwiegenden Ausweisungsgrunds im Sinne von § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG ein Ausnahmefall von der Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gegeben ist (vgl. BVerwG vom 23.10.2007 BVerwGE 129, 367; BVerfG vom 10.5.2007 Az. 2 BvR 304/07 <juris> RdNrn. 41 f., vom 10.8.2007 Az. 2 BvR 535/06 <juris> RdNr. 29 f.).

Hinsichtlich der ersten Frage ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im Fall des Klägers keine besonderen tatbezogenen Umstände vorliegen, die dazu führen könnten, dass die von der Ausländerbehörde angestellten spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in dem gesetzlich zugrunde gelegten Umfang zum Tragen kommen (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2009, RdNr. 27 zu § 56). Auch nach Auffassung des Senats ist bei dem vom Kläger durch seine strafrechtliche Verurteilung unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge verwirklichten schwerwiegenden Ausweisungsgrund (§ 53 Nr. 2 AufenthG) weder im Hinblick auf general- noch auf spezialpräventive Erwägungen eine Ausnahme vom Regelfall nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anzunehmen.

13Eine atypische Fallkonstellation dergestalt, dass eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung deshalb von vornherein ausscheiden würde, liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Ungeachtet der zumindest missverständlichen Ausführungen des Erstgerichts zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei den spezialpräventiven Gründen (vgl. Bl. 10 der Entscheidung) rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr beim Kläger. Dessen Einwand, das Verwaltungsgericht habe insoweit die besonderen Tatumstände und vor allem seine positive Entwicklung in der Drogentherapie nicht hinreichend gewichtet, greift nicht durch. Ohne dass hier abschließend entschieden werden muss, ob es sich bei diesem (nachträglichen) „Wohlverhalten“ des Klägers um besondere tatbezogene Umstände im oben dargelegten Sinn handelt, reichen jedenfalls die bisher erfolgreich verlaufende Drogentherapie und die dabei vom Kläger gezeigten positiven Ansätze und Bemühungen auch nach Auffassung des Senats nicht aus, das spezialpräventive Ausweisungsinteresse bei diesem Fall schwerer Drogenkriminalität in entscheidungserheblicher Weise zu mindern oder gar wegfallen zu lassen. Solange der Kläger die Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg sowie die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens nicht auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hat, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt vom 8.11.2010 Az. 10 ZB 10.1435 <juris> RdNr. 7). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger schon einmal im Jahr 1995 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt und in der Folge ausgewiesen und abgeschoben wurde sowie bereits im Jahr 2003 eine Drogentherapie begonnen aber dann erfolglos abgebrochen hat. Dementsprechend ist auch die von ihm vorgelegte positive Stellungnahme der Therapieklinik nicht geeignet, die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr derzeit ernsthaft in Frage zu stellen.

Unabhängig davon haben die Beklagte im angefochtenen Bescheid und das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung des Klägers jedenfalls aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt ist und (auch) insoweit tatbezogene besondere Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, nicht vorliegen. Diese selbständig tragende Begründung für die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG hat der Kläger letztlich nicht substantiiert angegriffen. Sein Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Umstand, dass ein Betroffener erheblich gegen die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, für sich allein eine generalpräventive Ausweisung noch nicht rechtfertigt (vgl. BVerfG vom 10.8.2007 a.a.O. RdNr. 28 m.w.N.), verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Denn das insbesondere durch höherrangiges (Verfassungs-) Recht oder die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention gebotene, auf die Erfassung der individuellen (Lebens-) Umstände und geschützten Belange des Ausländers gebotene „Prüfprogramm“ (vgl. BVerfG vom 10.8.2007 a.a.O. RdNr. 30; BVerwG vom 23.10.2007 a.a.O. S. 373 f.) gebietet die umfassende Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände und der sich aus den Taten ergebenden Gefahren für die Allgemeinheit sowie der individuellen Lebensumstände des Ausländers vor allem bei der (weiteren) Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Annahme eines Ausnahmefalls von der Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gebietet. Insoweit können besondere individuelle Lebensumstände des Ausländers dazu führen, dass eine nur auf Erwägungen der Generalprävention gestützte Ausweisung den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird (vgl. BVerfG vom 10.8.2007 a.a.O. RdNr. 30).

Dass eine Straftat als Ausweisungsgrund im Sinne von § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG auch aus generalpräventiven Erwägungen als besonders schwerwiegend bewertet werden und ein öffentliches Interesse an der Ausweisung des Ausländers (mit-)begründen kann, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BVerwG vom 31.8.2004 InfAuslR 2005, 49/51 unter Hinweis auf seine st. Rspr.; BayVGH vom 25.5.2010 Az. 19 ZB 09.1988 <juris> RdNr. 11; OVG RhPf vom 30.7.2010 Az. 7 A 11230/09 <juris> RdNrn. 35 ff.; OVG Lüneburg vom 2.11.2009 Az. 11 ME 408/09 <juris> RdNr. 10; vgl. auch Hailbronner, a.a.O., RdNrn. 19 ff. zu § 56 mit weiteren Rspr.-nachweisen; a.A. allerdings mit nicht überzeugender Begründung Mayer, Verwaltungsarchiv, 101. Bd., 4/2010, 482/514 unter Berufung auf einen „Systemwechsel im Ausweisungsrecht“). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Kläger angeführten Entscheidung (vom 10.8.2007 a.a.O.) Erwägungen der Generalprävention bei der Ausweisung eines Ausländers wegen erheblicher Verstöße gegen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes nicht etwa generell und schon gar nicht im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG ausgeschlossen (vgl. RdNr. 30). Schließlich ist auch in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass Drogendelikte, insbesondere bei Heroin, als besonders schwerwiegende Straftaten angesehen und demgemäß in die Abwägung mit den besonderen individuellen Belangen und Interessen des Betroffenen grundsätzlich mit entsprechendem Gewicht eingestellt werden können (vgl. Urteil vom 12.1.2010 – 47486/06 – Abdul Waheed Khan – InfAuslR 2010, 369/370 RdNr. 40).

1.2 Nicht durchgreifend ist auch die Rüge des Klägers, die angefochtene Ausweisung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Behörde und das Verwaltungsgericht die besonderen Umstände seines Falles im Rahmen des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Denn die Ausländerbehörde hat mit Blick auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet trotz der Annahme eines schwerwiegenden Ausweisungsgrunds (im Sinne von § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG) einen Ausnahmefall von der Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG angenommen und dementsprechend eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles getroffen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese Ermessensentscheidung nach den Grundsätzen des § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist.

Auch bei der Annahme eines Ausnahmefalles von der Regelausweisung folgt daraus nicht, dass dann zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre; sofern der Ausweisung nicht höherrangiges Recht entgegensteht und damit das Ermessen ohnehin auf Null reduziert ist, erlangt die Ausländerbehörde durch den Übergang in die Ermessensentscheidung lediglich mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG vom 23.10.2007 a.a.O. S. 374 RdNr. 27 m.w.N.; BayVGH vom 24.9.2009 Az. 10 ZB 09.728 <juris> RdNr. 8). Das Verwaltungsgericht hat insoweit die unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG (bzw. hier wohl eher Art. 2 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotene Einzelfallwürdigung der geschützten Belange des Klägers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seines Falles vorgenommen und dabei ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Ausweisung den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerecht wird. Es ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht als sog. faktischer Inländer (der zweiten Generation) anzusehen ist. Auch die vom Kläger angeführte positive Entwicklung nach seiner letzten Straftat in der Drogentherapie und die sonstigen von ihm zu seinen Gunsten angeführten Umstände sind letztlich nicht so gewichtig, dass sie angesichts seines zuvor gezeigten Verhaltens, seiner wiederholten schwerwiegenden Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sowie der noch gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der angefochtenen Ausweisung entgegenstehen könnten.

2. Unabhängig davon, dass der Kläger die im Zulassungsantrag noch angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz schon nicht in einer dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht hat, fehlt es aus den oben angeführten Gründen auch an der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Es wurde zudem weder substantiiert dargelegt, dass das angefochtene Urteil von einem entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz der genannten Divergenzgerichte abweicht, noch inwieweit das Urteil auf der behaupteten Abweichung beruht (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNrn. 41 ff. zu § 124).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).