OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2011 - 13 B 237/11
Fundstelle
openJur 2012, 79276
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An-tragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 100.000, Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die streitgegenständliche Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29. Dezember 2010 erschien wegen kurz zuvor ergangener Bescheide an die U. Deutschland GmbH und die u1. GmbH, mit denen die Bundesnetzagentur die Rechnungslegung und Inkassierung von ab dem 30. März 2010 abgerechneten Entgelten untersagte. Die u1. GmbH ist Verbindungsnetzbetreiberin, in deren Netz Diensteanbieter, die wie die Antragstellerin zumindest zum Teil im Ausland ansässig sind, ihre Rufnummern schalten lassen. Grund für das Ergehen des Bescheids waren nach Mitteilung der Bundesnetzagentur festgestellte Verstöße im Zusammenhang mit der Verwendung von Rufnummern. Dabei ging es um unverlangte Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer. Mitgeteilt wurden der Gewinn eines Kosmetikgutscheins im Wert von 100, Euro. Während des Telefonats kam nach Auffassung der Antragstellerin ein Vertragsschluss zwischen ihr und den Verbrauchern zu Stande. Inhalt des Vertrags sei die Generierung eines "X. " gegen ein Entgelt, mit dem die Anmeldung auf www.X1 .com und die damit verbundene Teilnahme an 200 Gewinnspielen ermöglicht werde. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt hat, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung von in der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur enthaltenen Äußerungen aufzugeben, hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, der im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe zu überprüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.

Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht letztlich keine Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin für die Durchführung dieses Verfahrens. Zwar kann die Antragstellerin als ausländische juristische Person sich nicht auf Grundrechte berufen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Als einfachrechtliche Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt aber § 1004, § 823 BGB in Verbindung mit § 824 BGB oder mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.

Die Antragstellerin hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung dieses auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO) gerichteten Verfahrens, obgleich sie in der streitigen Presseerklärung der Bundesnetzagentur nicht namentlich genannt wird. Indes wird dort die Internet-Adresse www.X1 .com aufgeführt, dessen Betreiberin sie ist, so dass jedenfalls ein mittelbarer Bezug zur Antragstellerin über das Impressum der Internetseite hergestellt werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Sie hat bereits einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der in der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29. Dezember 2010 enthaltenen Äußerungen nicht glaubhaft gemacht.

Folge der fehlenden Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin ist, dass ihr im Zusammenhang mit staatlichem Informationshandeln grundrechtsbasierte Abwehransprüche nicht zustehen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Informationshandeln, die hinsichtlich des Schutzes des Unternehmensrufs die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als Prüfmaßstab heranzieht,

vgl. BVerfG, Beschluss 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. , BVerfGE 105, 252 zu marktbezogenen Informationen des Staates,

die sich bei staatlicher Informationsarbeit mit Wirkung auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gründet,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2001 - 1 BvR 670/91 , BVerfGE 105, 279,

hinsichtlich staatlichen Informationshandelns mit eingriffsgleicher Wirkung auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) des Betroffenen auf eben dieses Grundrecht abhebt,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 , BVerfGE 113, 63,

und sich im Hinblick auf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gründet,

vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 1 BvR 2585/06 -, DVBl. 2010, 1368,

ist hier mangels Grundrechtsberechtigung der Antragstellerin nicht einschlägig, so dass das in den bezeichneten Entscheidungen entwickelte System der rechtlichen Kontrolle staatlichen Informationshandelns im vorliegenden Verfahren kein Prüfungsmaßstab sein kann. Der Senat muss daher nicht der Frage nachgehen, ob und wann staatliches Informationshandeln und die Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als ein Grundrechtseingriff zu bewerten sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171.

Der Senat folgt der Antragstellerin daher nicht, soweit sie sich in diesem Zusammenhang mit der behaupteten üblen Nachrede durch die Bundesnetzagentur auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich des dazu ergangenen T. -Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 ( 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339) beruft. Prüfungsmaßstab ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch allein einfaches Gesetzesrecht (vgl. § 1004, § 823 in Verbindung mit § 824 BGB oder dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).

Der Haftungstatbestand des § 824 BGB setzt die Unwahrheit der behaupteten Tatsache voraus. So liegen die Dinge hier aber nicht.

Soweit die Antragstellerin die Information der Bundesnetzagentur im ersten Absatz der Pressemitteilung ("Die Bundesnetzagentur hat jetzt für bestimmte Forderungen der u1. GmbH ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung verhängt") als unwahre Äußerungen moniert, weil die u1. GmbH Forderungen Dritter und nicht eigene Forderungen geltend mache, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die pauschale Beanstandung der Antragstellerin geht bereits deshalb ins Leere, weil sie, sollten Forderungen der u1. GmbH in Rede stehen, von dieser Äußerung gar nicht unmittelbar nachteilig betroffen ist. Sollten demgegenüber Forderungen der Antragstellerin gemeint sein, ist die Äußerung nicht unwahr. Nur die unwahre Tatsache kann aber eines der Schutzgüter des § 824 BGB (Kredit eines anderen oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen) beeinträchtigen. Im Übrigen lässt sich der beanstandeten Passage nicht entnehmen, dass die Bundesnetzagentur die Inhaberschaft an den Forderungen hat näher bestimmen wollen. Die Äußerung ist insoweit vielmehr neutral.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es handele sich nicht, wie im ersten Absatz der Pressemitteilung von der Bundesnetzagentur behauptet, um Gewinnspieleintragsdienste, sondern um Entgelte für einen Berechtigungscode, wird die Antragstellerin in ihren Rechten nicht beeinträchtigt; dies hat sie auch nicht schlüssig dargelegt. Auch soweit von der Antragstellerin eine unvollständige Tatsachenbehauptung durch die Bundesnetzagentur moniert wird, kann dies nur dann beachtlich sein, wenn die Verkürzung des Sinngehalts für die Antragstellerin nachteilig wäre. Dies hat sie aber nicht schlüssig dargelegt. Ob und in welchem Umfang die Äußerung der Bundesnetzagentur unzutreffend ist, lässt der Senat deshalb offen.

Auch ist die Darstellung in der Pressemitteilung, der Gewinnspieleintragungsservice sei rechtswidrig telefonisch beworben worden, nicht unzutreffend. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ebenso ausführlich wie nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Antragstellerin veranlassten Anrufe, die auch der Bewerbung des von ihr angebotenen Gewinnspieleeintragsdienstes dienten, rechtswidrig seien, weil wegen fehlender vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der angerufenen Verbraucher ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliege. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen durchgreifenden Bedenken. Die Antragstellerin ist ihnen nicht mit schlüssigem Vorbringen entgegengetreten.

Soweit die Antragstellerin die Äußerungen in der Bundesnetzagentur im dritten Absatz der Pressemitteilung beanstandet, weil nur vereinzelte Verbraucher gegenüber der Bundesnetzagentur angegeben hätten, mit unterdrückter Rufnummer angerufen worden zu sein, und noch vereinzelter die fehlende Einwilligung zum Werbeanrufe moniert hätten, geht ihr Vorbringen fehl. Soweit sie behauptet, ein Fall der Rufnummernunterdrückung liege nicht vor, weil ihre Rufnummer nicht übertragen worden sei, ändert dies nichts daran, dass die Rufnummer auf dem Display der Telefone angerufene Teilnehmer nicht erschienen ist. Ob dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist, oder das Vorbringen der Antragstellerin zutreffend ist, dass ihr Provider die Rufnummer nicht übertragen habe, weil die Übermittlung von Rufnummern nicht zum Leistungsumfang des Providers gehöre, kann auf sich beruhen. Denn in letzterem Fall hätte die Antragstellerin es sich entgegen § 102 Abs. 2 und 7 TKG zunutze gemacht hat, dass die Rufnummern nicht übermittelt worden sind. Denn Anrufende dürfen nach § 102 Abs. 2 TKG bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird. Dies gilt nach § 102 Abs. 7 TKG auch für Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen. Ob die Übermittlung von Rufnummern zur Leistungspflicht des Providers gehört, ist demnach unerheblich. Entscheidend ist, dass die Anzeige der Rufnummer auf dem Display der Telefone der Angerufenen unterbleibt. Dieser Fall ist daher dem typischen Fall einer bewussten Rufnummernunterdrückung gleichzustellen. Von dem beschränkten Leistungsumfangs des Providers profitiert die Antragstellerin in gleicher Weise wie bei einem bewussten Unterdrücken von Rufnummern. Denn der Anrufer will bei Werbeanrufen seine Identität verschleiern, damit sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat.

Ebenso folgt der Senat der Antragstellerin nicht, soweit sie die Äußerungen der Bundesnetzagentur "Die von der Bundesnetzagentur nunmehr verhängten Rechnungslegungsverbote bedeuten, dass betroffenen Verbrauchern die unter den genannten Artikel-/Leistungsnummern geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden. …" moniert. Kreditschädigende Äußerungen zu Lasten der Antragstellerin enthält dieser Absatz nicht. Die Bundesnetzagentur weist nur auf die zutreffende Rechtslage hin. Sie informiert über die von ihr verhängten Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote. Auch bedeutet der Hinweis auf die Möglichkeit der Rückforderung des von Verbrauchern gezahlten Entgelts mithilfe juristischen Beistands keinen Boykottaufruf zum Nachteil der Antragstellerin, unabhängig davon, dass § 824 BGB den Fall des Boykottaufrufs gar nicht erfasst. Einschlägig wäre das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn der streitige Hinweis steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den ergangenen Verboten und dient der Befriedigung des Informationsinteresses der Verbraucher. Den pauschalen Vorwurf des Boykottaufrufs begründet die Antragstellerin auch nicht weiter.

Soweit die Antragstellerin schließlich bezogen auf den sechsten Absatz der Pressemitteilung (Bitte an die im beschriebenen Sinne von rechtswidrigen Vorgehensweisen betroffenen Verbraucher, sich bei der Bundesnetzagentur zu melden) die fehlende Befugnis der Bundesnetzagentur rügt, eine Pressemitteilung dieser Art zu machen, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat bereits hinreichend dargelegt, dass die Bundesnetzagentur zur Abgabe von solchen Presseerklärungen befugt ist. Nach § 45n Abs. 3 Satz 1 TKG, der Bestandteil der Kundenschutzbestimmungen in Teil 3 des Telekommunikationsgesetzes ist, besteht für die Bundesnetzagentur eine sehr weit reichende Ermächtigungsgrundlage für eine Informationspolitik zum Schutz der Endnutzer, wie die Formulierung, die Bundesnetzagentur könne jegliche Information veröffentlichen, belegt.

Vgl. Robert, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2009, § 45n Rn. 24.

Beschränkt ist diese Befugnis lediglich dadurch, dass die Information Bedeutung für den Endnutzer haben kann. Inwieweit die Bundesnetzagentur unabhängig von der einfachrechtlichen Befugnis zur Information aufgrund ihrer Aufgabenzuweisung auch zum Informationshandeln ermächtigt ist,

vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 1 BvR 2585/06 -, a.a.O., m.w.N.

muss der Senat nicht feststellen. Ebenfalls lässt der Senat dahinstehen, ob § 67 Abs. 1 TKG (Befugnisse der Bundesnetzagentur) auch das Ergehen von Pressemitteilungen abdeckt.

Schließlich nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden und die obergerichtliche Rechtsprechung des Senats berücksichtigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 TKG bei Verstößen bei der Nummernnutzung.

Liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 824 BGB bereits nicht vor, bedarf es keines Eingehens auf die möglichen Rechtfertigungsgründe des staatlichen Informationshandelns. Allerdings ist die streitige Pressemitteilung das Ergebnis zulässiger staatlicher Informationsarbeit, da die Informationen richtig und sachlich sind. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Grundsatz staatlicher Neutralität verbiete der Bundesnetzagentur, mit Meinungsäußerungen an die Öffentlichkeit zu gehen, folgt der Senat ihr nicht. Zwar kann sich die Bundesnetzagentur als Behörde nicht auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen.

Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 1 BvR 2585/06 -, a. a. O.

Die Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierter Informationen durch einen Träger der Staatsgewalt ist aber zulässig.

Zu marktbezogenen Informationen vgl. BVerfG, Beschluss 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. , a.a.O.

Diesen Anforderungen entspricht die streitige Presseerklärung, wie die obigen Ausführungen und die des Verwaltungsgerichts belegen.

Das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das ein sog. offener Verletzungstatbestand ist, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht bereits durch den deliktischen Eingriff indiziert ist, sondern vielmehr das Rechtswidrigkeitsurteil auf der Grundlage einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Einbeziehung der berührten Güter und Interessen des Verletzten beruht,

vgl. Palandt-Sprau, BGB, Kommentar, 70. Aufl. 2011, § 823 Rn. 126 ff.

ist hier nicht verletzt, da die zutreffenden Informationen der Bundesnetzagentur angemessen formuliert sind und die Antragstellerin nicht unzumutbar beschweren.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.