Bayerisches LSG, Urteil vom 14.03.2008 - L 7 AS 267/07
Fundstelle
openJur 2012, 90818
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom01.08.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Kläger verfolgen das Ziel, die Beklagte solle rückständige und laufende Telefon- und Internetkosten außerhalb der Regelleistung als Zuschuss übernehmen.

Die Kläger beziehen seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger zu 1 ist 1950 geboren und seit 01.04.1997 arbeitslos. Auch die mit dem Kläger zu 1 verheiratete, 1965 geborene Klägerin zu 2 war ebenso wie dieser im maßgebenden Zeitraum nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte zu bestreiten. Jedoch gingen die Kläger Erwerbstätigkeiten nach: Ab 01.03.2005 arbeitete der Kläger zu 1 als selbständiger Finanzberater und Immobilienvermittler. Zudem boten die Kläger im Internet Hundewelpen zum Verkauf an. Der Gesundheitszustand beider Kläger hat es zugelassen, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich hätten erwerbstätig sein können. Bis zu ihrem Wegzug nach Baden-Württemberg wohnten sie in dem Anwesen H. Straße, B.. Im Dezember 2006 zogen die Kläger nach F., Baden-Württemberg. Seit Januar 2007 erhalten sie wegen des Wegzugs keine Leistungen mehr von der Beklagten.

Mit Schreiben vom 11.10.2006 beantragten die Kläger die Begleichung von Telefon- und Internetrechnungen für vergangene Zeiträume; Hintergrund war, dass die Deutsche Telekom am 04.10.2006 Telefon und Internet abgeschaltet hatte. Sie wiesen darauf hin, damit würde die selbständige Tätigkeit des Klägers zu 1 "auf Eis liegen". Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.11.2006 ab.

Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 14.11.2006 Widerspruch ein. Die von der Beklagten vorgeschlagenen Kommunikationsmöglichkeiten, so die Kläger zur Begründung, wie Telefonzellen, Handy und Internet-Cafe würden wesentlich höhere Kosten verursachen als der heimische Telefonanschluss. Sie stützten ihr Begehren auf § 22 Abs. 5 sowie § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie argumentierten sinngemäß, wenn die Beklagte ihnen schon Eingliederungsmaßnahmen auferlege, dann müsse sie auch die Telefon- und Internetkosten außerhalb der Regelleistung übernehmen. Der in der Regelleistung enthaltene Betrag von 18,55 Euro reiche nicht einmal für die Grundgebühr. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2006 zurück. Sie äußerte in der Begründung ihre Auffassung, der ursprüngliche Antrag der Kläger betreffe die Begleichung noch nicht bezahlter Rechnungen. Die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 5 SGB II scheide daher schon deshalb aus, weil eine entsprechende Notlage nicht vorliege; denn die geltend gemachte Abschaltung sei wieder aufgehoben worden. Mit dem Widerspruch sei zudem die gesonderte Übernahme laufender Telefon- und Internetkosten beantragt worden. Dafür gebe es indes keine Rechtsgrundlage; entsprechende Aufwendungen seien durch die Regelleistung abgedeckt. § 23 Abs. 1 SGB II komme nicht in Betracht, weil Telefon und Internet keinen unabweisbaren Bedarf verkörperten. Entsprechende Kostenpositionen seien in der Regelleistung enthalten. Außerdem treffe es nicht zu, nur wegen der Bewerbungsobliegenheiten der Kläger (jeweils drei Bewerbungen pro Monat) würden hohe Telefon- und Internetkosten entstehen. Allein die Flut an Telefonanrufen durch die Kläger bei der Beklagten sowie an Faxnachrichten an dieselbe belege dies.

Dagegen erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg. Sie machten deutlich, sie wollten die Telefon- und Internetkosten nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss geleistet haben. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2007 abgewiesen, wobei Streitgegenstand auch der Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt) war. Die Ablehnung konkreter Bewerbungskosten, so das Sozialgericht, sei nicht streitgegenständlich.

Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29.08.2007 Berufung eingelegt. Sie geben zu bedenken, dass ohne Erstattung der Telefon- und Internetkosten die vorher am 26.09.2006 gegen beide Kläger ergangenen Eingliederungsverwaltungsakte rechtswidrig seien.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Berufung, soweit sie sich gegen den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes gerichtet hat, zurückgenommen. Ebenso haben sie erklärt, dass die Übernahme von Kosten für den Erwerb von Zeitungen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei.

Demgemäß beantragen die Kläger,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 1. August 2007 sowie Bescheids vom 09.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2006 zu verurteilen, gemäß dem Antrag vom 11.10.2006 rückständige Telefon- und Internetkosten sowie die laufenden Telefon- und Internetkosten in Höhe von 350 Euro zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im erstinstanzlichen Verfahren. Für das Begehren der Kläger fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Offen bleiben kann, in welcher Höhe (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und für welchen Zeitraum (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) Geldleistungen streitig sind. Die Berufung hat zunächst aus einem zulassungsbedürftigen (Telefon- und Internetkosten) und einem nicht zulassungsbedürftigen Teil (Eingliederungsverwaltungsakt) bestanden. Hinsichtlich der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung darf nicht jeder Teil für sich betrachtet werden. Vielmehr "zieht" der nicht zulassungsbedürftige Teil den anderen "mit". Daher ist im vorliegenden Fall die Berufung insgesamt nicht zulassungsbedürftig. Dass die Kläger die Berufung hinsichtlich des nicht zulassungsbedürftigen Teils in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, nämlich soweit sie den Eingliederungsverwaltungsakt vom 26.09.2006 betroffen hat, macht die Berufung bezüglich des verbliebenen Streitgegenstands nicht zulassungsbedürftig. Denn wie bei der Bemessung des Wertes der Beschwer (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO) kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung an; der nachträgliche Wegfall des nicht zulassungsbedürftigen Teils schadet nicht.

Die Berufung hat aber keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist richtig.

Die Kläger wünschen die Zuerkennung gesonderter Leistungen für Telefon und Internet sowohl für vergangene Zeiträume als auch für die Zukunft. Dabei haben sie klargestellt, dass ein Darlehen für sie nicht in Betracht kommt.

17a) Telefon und Internet als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Für den Wunsch der Kläger, die Kosten für Telefon und Internet als Zuschuss gesondert erstattet zu erhalten, gibt es im Recht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts keine Rechtsgrundlage. Zunächst ist festzuhalten, dass eine solche für die Leistungsgewährung erforderlich ist. Die Zuerkennung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts steht sowohl unter einem einfach-rechtlichen (§ 31 SGB I) als auch unter einem verfassungsrechtlichen (Rechtsstaatsprinzip, Demokratieprinzip) Vorbehalt des Gesetzes. Unabhängig von den massiven Problemen, die sich bei einer Leistungsgewährung nach freiem Ermessen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz stellen würden, würde eine solche gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen.

19Der streitgegenständliche Bedarf wird von der Regelleistung umfasst. Diese verkörpert eine Pauschale, die grundsätzlich weder einzelfallbedingte Aufstockungen noch Abschläge duldet. Das belegen § 20 Abs. 2, 2a und 3 SGB II, die als zwingende Vorschriften formuliert sind. Ausnahmen davon sind nur zulässig, wenn und soweit die §§ 21 bis 23 SGB II entsprechende Regelungen treffen (vgl. zu diesem Grundprinzip § 21 Abs. 1 SGB II). Daran fehlt es jedoch. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um - gesondert zu erstattende - Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinn von § 22 SGB II. §§ 21, 23 Abs. 3 und 4 SGB II sind von vornherein nicht einschlägig. § 23 Abs. 1 SGB II lässt nur eine darlehensweise Leistungsgewährung zu, was die Kläger aber nicht wünschen.

Das Recht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bietet unmittelbar also keine Handhabe, um dem Wunsch der Kläger näher treten zu können. Indes werden verschiedene rechtliche Auswege gesucht, Sonderbedarfslagen dennoch Rechnung tragen zu können (vgl. ausführlich Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 RdNr. 6 f.). Die hierzu geführte Diskussion betrifft gerade die Fälle eines dauerhaft erhöhten Bedarfs. Auch das Bundessozialgericht hat sich damit befasst (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Nach seiner Rechtsprechung ist es unzulässig, Zuschüsse für Sonderbedarfe dadurch zu ermöglichen, dass man § 23 Abs. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage heranzieht und die Darlehensrückzahlung nach § 44 SGB II erlässt. Das Bundessozialgericht vertritt zurecht die Auffassung, die Darlehensgewährung würde damit ad absurdum geführt (a.a.O., RdNr. 20 des Umdrucks). Eine solche Lösung wäre im Ergebnis eine Umgehung der vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Erhöhung der Regelsätze.

§ 23 SGB II enthält Ausnahmevorschriften, die von vornherein einer erweiternden Auslegung oder der Deduktion eines "allgemeinen Rechtsgedankens" oder auch nur einer "allgemeinen rechtlichen Tendenz" nicht zugänglich sind. Das würde dem Ausnahmecharakter widersprechen. Im Gegenteil: Dass der Gesetzgeber Ausnahmen positiv geregelt hat, zeigt, dass dies ausschließlich auf diesem Wege möglich ist. Es gibt keine Variabilität der Regelleistung, weder nach oben noch nach unten; "Sonderleistungen" sind außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen nicht möglich.

Aus dem gleichen Grund darf auch § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht entsprechend angewandt werden. Einer analogen Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht nicht zuletzt die eben genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts (RdNr. 19 des Umdrucks) entgegen. Denn dort hat das Bundessozialgericht klar gestellt, es sei gerade nicht möglich, den Bedarf unabhängig von den Regelsätzen festzulegen und die Regelleistung so zu erhöhen.

23Auch § 73 SGB XII (vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage ausführlich Bundessozialgericht, a.a.O., RdNr. 21 ff. des Umdrucks) ermöglicht nicht die von den Klägern begehrten Leistungen. Aus Sinn und Zweck dieser Regelung ergibt sich, dass sie nur dann in Erwägung gezogen darf, wenn eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt, wenn also eine unbenannte Bedarfssituation gegeben ist (vgl. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 73 RdNr. 1, 4 ). Insbesondere darf § 23 Abs. 1 SGB II nicht durch einen Rekurs auf § 73 SGB XII umgangen und funktionslos gemacht werden. Durch die spezielle Regelung eines Bedarfs ist die Anwendung von § 73 SGB XII grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. a.a.O., RdNr. 5 ). Abschließend geregelte Tatbestände dulden keine Aufstockung oder Ausweitung über § 73 SGB XII (vgl. Baur/Zink in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Band 1, § 73 SGB XII RdNr. 3 ). § 73 SGB II kann im Rahmen des SGB II nur dann Bedeutung erlangen, wenn das Gesetz einen strukturellen Mangel aufweist, nämlich einen Bedarfstypus übersehen hat. Das ist hier nicht der Fall.

Das SGB II weist bezüglich der konkret vorliegenden Problematik keine Regelungslücke auf. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber positiv - und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - für den Weg des § 23 Abs. 1 SGB II, Sonderbedarfslagen grundsätzlich im Wege der Darlehensgewährung zu begegnen, entschieden. Zu versuchen, dies zu umgehen, hieße, den objektiven Willen des Gesetzes zu missachten. Die prinzipiell pauschalierte Leistungsgewährung begegnet - sowohl dass überhaupt pauschaliert wird als auch bezüglich der Höhe des Regelleistungen - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R, RdNr. 46 ff. des Umdrucks).

25b) Telefon und Internet als Leistungen zur Eingliederung

Auch als Leistungen zur Eingliederung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 45, 46 SGB III können die von den Klägern begehrten Positionen nicht zugesprochen werden. Unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt ein entsprechender Antrag vorliegt, und unabhängig davon, ob Telefon- und Internetkosten ihrer Art nach überhaupt übernahmefähig wären (vgl. dazu BSG SozR 4-4300 § 45 SGB III Nr. 1; Stratmann in: Niesel (Hrsg.), SGB III, 4. Auflage 2007, § 45 RdNr. 8), gäbe § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 45, 46 SGB III lediglich eine Handhabe, solche Kosten zu erstatten, die tatsächlich für konkrete Bewerbungen angefallen sind und diesen auch konkret zugeordnet werden können. Damit verträgt sich von vornherein nicht, Kosten ohne Einschränkung im Wege einer "Blanko-Ermächtigung" zu übernehmen. Auch wenn man die Kosten auf die in § 45 SGB III genannten Zwecke beschränken wollte, so hätten die Kläger keinesfalls einen Anspruch auf - vom Einzelfall losgelöste - Vorwegbewilligung. Konkrete Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewerbungen haben die Kläger nicht geltend gemacht.

27Kosten für vergangene Zeiträume können schon wegen § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht erbracht werden; diese Präklusionsvorschrift betrifft nicht nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II allgemein (zur Frage, für welche Leistungen oder Leistungsbestandteile ein gesonderter Antrag notwendig ist, vgl. Senatsurteil vom 10.08.2007 - L 7 AS 301/06).

c) Telefon und Internet als Annex zu Eingliederungsverwaltungsakten

Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung von Telefon- und Internetkosten auch nicht als Folgeanspruch aus den Eingliederungsverwaltungsakten, auch wenn die Kläger sich bemühen, den Konnex zwischen diesen und den Telefon- und Internetkosten hervorzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.