VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.1995 - 5 S 3311/94
Fundstelle
openJur 2013, 9640
  • Rkr:

1. Der gegenüber der Ausweisung in einem Bebauungsplan erweiterte Ausbau eines Gehweges auf eine Breite, die Fahrzeugverkehr zuläßt, führt nicht gemäß § 5 Abs 7 S 1 StrG (StrG BW) zu einer "Umwidmung" dieser Verkehrsfläche in einen befahrbaren Wohnweg.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des auf Gemarkung der Beigeladenen gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 7404, das im Nordosten an den W weg und im Nordwesten an das Wegegrundstück Flst.Nr. 7408 angrenzt. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ist im Bebauungsplan "W" der Beigeladenen vom 15.03.1983 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das Wegegrundstück Flst.Nr. 7408, das vom Wendehammer am Ende der T rstraße nach Nordosten abzweigt, ist als öffentliche Verkehrsfläche (gelb) mit einer Breite von 2 m festgesetzt und vom Grundstück des Klägers durch einen 2 m breiten Grünstreifen getrennt. Tatsächlich wurde der Weg mit einer Breite von 3 m erstellt.

In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es unter Nr. 5.1:

Die innere Erschließung erfolgt durch eine Hauptverkehrsachse von derS gasse bis zum neugeschaffenen Anschluß an die L 1250 gegenüber derEinmündung der H straße. Diese Straße wird mit einseitigem Gehweg, derdurch einen Grünstreifen abgesetzt ist, ausgeführt. Bei der Planungwurde bewußt darauf verzichtet, diese Straße mit der T rstraße imBaugebiet B zu verbinden, da damit eine innerörtliche Umgehungzwischen den Wohngebieten im Süden und Westen der Stadt und demGewerbegebiet H befürchtet wird. Die weitere Erschließung erfolgtdurch Wohnstraßen ohne Aufteilung in Fahrbahn- und Gehwegflächen.Auf entsprechende Bauvoranfrage des Klägers entschied das Landratsamt E mit Verfügung vom 23.11.1989, daß die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers mit Zufahrt über das Wegegrundstück Flst.Nr. 7408 nicht in Aussicht gestellt werde, da die Erschließung nach dem Bebauungsplan über den 3 m breiten W weg vorgesehen sei.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Landratsamt E unter dem 07.05.1991 an, daß am Ende der T straße am Beginn des Verbindungswegs zum Feldwegnetz ein Zeichen 252 mit dem Zusatz 810 "landwirtschaftlicher Verkehr frei" aufzustellen sei. Die Beigeladene vollzog diese Anordnung am 03.06.1991.

Hiergegen legte der Kläger am 18.09.1991 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte: Er sei als Anlieger in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Für die getroffene Anordnung gebe es keinerlei sachliche Gründe. Es hätte ausgereicht, das Verbotsschild auf Höhe des W wegs aufzustellen oder den Anliegerverkehr auszunehmen. Über den W weg könne der fragliche Verbindungsweg nach wie vor ohne Verkehrsbeschränkung befahren werden. Der Fußgängerverkehr werde durch einen Pkw weniger gefährdet, als dies bei einem Mähdrescher der Fall sei. Das gesperrte Teilstück des Verbindungswegs sei erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet worden. Bis zur Sperrung sei es eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche gewesen.

Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 15.06.1992 - zugestellt am 17.06.1992 - zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Sperrung sei zur "Ordnung" des Verkehrs erfolgt, da die Festsetzung des Verbindungswegs als Fußweg aus dem Bebauungsplan nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht eindeutig gewesen sei. Die Verkehrsbehörde habe die Intention der beigeladenen Gemeinde aufgreifen dürfen, wonach Durchgangsverkehr zum Schutz der Wohnruhe und zur Verhinderung von Schleichverkehr auszuschließen sei. Das Verbotsschild habe auch nicht erst auf Höhe des W wegs errichtet werden oder Anliegerverkehr ausnehmen müssen, da ein solcher nicht existiere. Der Kläger habe sein Grundstück nach dem Bebauungsplan vom W weg aus zu erschließen. Nur landwirtschaftlicher Verkehr sei auszunehmen gewesen, da mit solchem habe gerechnet werden müssen. Daß der Verbindungsweg vor der Sperrung tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche genutzt worden sei, mache gerade die Notwendigkeit der verkehrsrechtlichen Regelung im Hinblick auf die Festsetzung des Bebauungsplans erforderlich.

Am 17.07.1992 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 07.05.1991 (Zeichen 252 und Zeichen 810 am Verbindungsweg Nr. 7408 zwischen der T straße und dem ersten Weinbergweg) aufzuheben. Er hat vorgetragen: Die Sperrung sei nicht erforderlich, um einen Schleichverkehr über die - über den ersten Weinbergweg - zu verhindern, weil der Weg insoweit ohne weiteres auch über die B straße angefahren werden könne. Der eventuelle Begegnungsverkehr könne kein Argument sein, weil es auch für den zugelassenen landwirtschaftlichen Verkehr keine Begegnungsmöglichkeit gebe. Auch könne das Wegegrundstück Flst.Nr. 7408 ohne weiteres vom W weg aus zum Anfahren der geplanten Garage benutzt werden. Die verkehrsrechtliche Anordnung sei in Wirklichkeit eine Teileinziehung, für die das Landratsamt nicht zuständig und die über § 45 StVO auch nicht zulässig sei. Die streitgegenständliche Verkehrsfläche sei aufgrund ihres tatsächlichen Ausbaus als Straße gewidmet. Für die Widmung sei insoweit nicht auf den Bebauungsplan abzustellen; dies gelte daher auch für eine eventuelle Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten. Insoweit dürfe eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße nicht durch verkehrsrechtliche Anordnung als Sonderweg für Fußgänger oder andere Verkehrssparten ausgewiesen werden. Jedenfalls verstoße die Sperrung vor Einmündung des W wegs gegen das Übermaßverbot.

Das beklagte Land ist der Klage unter Hinweis darauf entgegengetreten, daß sich die Widmung des fraglichen Verbindungswegs als Gehweg aus dem Bebauungsplan ergebe und die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung dieser Widmung entspreche.

Die beigeladene Gemeinde hat - ohne einen Antrag zu stellen - die Klage bereits für treuwidrig gehalten, da sie der Zusage des Klägers zur Beachtung des Bebauungsplans, der eine Erschließung des Grundstücks des Klägers ausschließlich vom W weg aus vorsehe, widerspreche.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 16.09.1994 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe die für eine Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu; er mache zumindest auch geltend, daß die streitige Verkehrsregelung eine - verdeckte - Teileinziehung des Weges darstelle, an dem sein Grundstück liege. Die verkehrsrechtliche Anordnung sei durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gedeckt, wonach die Straßenverkehrsbehörden im Rahmen der Widmung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten könnten. Die Sperrung halte sich, soweit hier - hinsichtlich der Benutzungsmöglichkeit durch den Kläger - erheblich, in diesem Rahmen. Die Widmung des Wegegrundstücks Flst.Nr. 7408 im fraglichen Bereich nordöstlich der T straße sei aufgrund der Ausweisung im Bebauungsplan nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG erfolgt. Danach ergebe sich der Ausschluß des allgemeinen Fahrzeugverkehrs zum einen aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, der einen Ausbau des Verbindungswegs auf 2 m Breite mit angrenzendem Grünstreifen vorsehe. Zum anderen folge diese Planungsabsicht der Beigeladenen aus der Begründung zum Bebauungsplan; der tatsächliche Ausbau des Wegs auf eine Breite von 3 m ändere daran nichts. Die getroffene Anordnung lasse auch sonst keinen Ermessensfehler zu Lasten des Klägers erkennen. Der Gesichtspunkt der Verhinderung eines Schleichverkehrs trage die verfügte Sperrung. Nach dem vorgelegten Stadtplan der Beigeladenen dränge es sich auf, daß der Weg über die S straße und den streitigen Verbindungsweg besonders attraktiv sei. Es liege nahe, den Verbindungsweg bereits am Ende der S straße hinter der Einmündung der T straße für den allgemeinen Fahrzeugverkehr zu sperren, um bereits ein Einfahren in den Schleichweg zu verhindern. Aus der Zulassung des landwirtschaftlichen Verkehrs könne der Kläger nichts für eine darüberhinausgehende Erweiterung (auf den Anliegerverkehr) herleiten.

Gegen den am 21.10.1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.11.1994 Berufung eingelegt mit dem Antrag,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.September 1994 - 10 K 2156/92 - zu ändern und die Verfügung durch dasVerkehrszeichen Nr. 252 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit dem Zusatz"landwirtschaftlicher Verkehr frei" an der Einmündung desWegegrundstücks Flst.Nr. 7408 in den Wendehammer der T straße und denWiderspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 15. Juni 1992aufzuheben.Er macht geltend, daß das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht geprüft habe, wenn auch die Gründe der angegriffenen Entscheidung im übrigen zutreffend sein mögen. In jedem Fall hätte nämlich nicht nur landwirtschaftlicher Verkehr, sondern auch der Anliegerverkehr von der Sperrung ausgenommen werden müssen, da so ebenfalls der Zweck des Verbots, nämlich den Schleichverkehr zu unterbinden, ohne weiteres hätte erreicht werden können.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.Es verteidigt den angefochtenen Widerspruchsbescheid und die erstinstanzliche Entscheidung.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts und des Regierungspräsidiums sowie die Bebauungsplanakten der Beigeladenen vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl das beklagte Land im Termin nicht vertreten war; denn in der ordnungsgemäßen Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO).

Die - zulässige - Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Im Hinblick auf die Antragstellung im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids weist der Senat erneut darauf hin, daß allein die Verkehrszeichen zur Regelung des Verkehrs nach §§ 39 bis 43 StVO als Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 LVwVfG mit Dauerwirkung Gegenstand der Anfechtungsklage eines Verkehrsteilnehmers oder Anliegers sind (vgl. Senatsurteil v. 29.03.1994 - 5 S 1781/92 - m.w.N., VBlBW 1994, 415) und nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde an die Straßenbehörde zur Aufstellung des Verkehrszeichens (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1993 - 11 C 37.92 -). Der Antrag muß daher so lauten, wie im Tatbestand wiedergegeben.

Die Anfechtungsklage ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dieses fehlt, wenn bei einem Erfolg der Klage die damit angestrebte Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers nicht eintritt. Ziel des Begehrens des Klägers ist es, durch Beseitigung des fraglichen Verbotsschildes die Möglichkeit des Anfahrens seines Wohngrundstücks über den - verkehrsrechtlich dann nicht gesperrten - Verbindungsweg Nr. 7408 vom Wendehammer der T straße aus zu erreichen und nicht - sozusagen "im Bogen" - über die Haupterschließungsstraße und dann den W tweg (Wohnweg) an sein Grundstück fahren zu müssen. Das setzte voraus, daß es sich bei dem fraglichen Verbindungsweg überhaupt um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist. Das aber ist nicht der Fall.

Der fragliche Verbindungsweg (Wegegrundstück Flst.Nr. 7408) ist im Bebauungsplan der Beigeladenen vom 15.03.1983 als öffentliche Verkehrsfläche (gelb) im Sinne des - in der Legende auch erwähnten - § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG (=BauGB) ausgewiesen und daher aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG erstellt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18.08.1992 - 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 532 und vom 29.11.1983 - 5 S 1228/83 -, VBlBW 1984, 277), so daß er nach dieser Vorschrift mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Da gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG (=BauGB) die besondere Zweckbestimmung von Verkehrsflächen festgesetzt werden kann, kann der Plangeber auch eine Beschränkung der Benutzungsart bzw. des Benutzungszwecks im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG festlegen. Eine solche Beschränkung darf sich allerdings nicht (erst und nur) aus der Begründung zum Bebauungsplan ergeben, sondern muß hinreichend deutlich aus den normativen Festsetzungen selbst hervorgehen. Eine solche - einschränkende - planerische Festsetzung hat die straßenrechtliche Konsequenz, daß gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG die Verkehrsfläche mit ihrer endgültigen Überlassung für den Verkehr auf die betreffende Benutzungsart bzw. den betreffenden Benutzungszweck beschränkt gewidmet gilt. Nur soweit erforderlich - also soweit dies im Bebauungsplan selbst noch nicht normativ (hinreichend deutlich) geschehen ist - beschränkt die Straßenbaubehörde als die für die Widmung zuständige Behörde die Überlassung für den Verkehr auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke (§ 5 Abs. 6 Satz 2 StrG).

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich bereits aus dem Bebauungsplan selbst mit hinreichender Deutlichkeit eine Beschränkung der Widmung des fraglichen Verbindungswegs jedenfalls dahingehend, daß ein allgemeiner Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassen ist. Zwar ist das Wegegrundstück Flst.Nr. 7408 im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans mit der Farbe "gelb" und damit in gleicher Weise gekennzeichnet, wie etwa die Straßen und die befahrbaren Wohnwege, bei denen es keine Trennung von Fahrbahn und Gehweg gibt. Doch läßt die festgesetzte Ausbaubreite von lediglich 2 m - dies entspricht der Breite von gegenüber der Fahrbahn getrennten Gehwegen bei Straßen im Plangebiet - bei verständiger Würdigung nur den Schluß zu, daß der Verbindungsweg (nach dem Willen des Plangebers) jedenfalls nicht für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt ist. Auch und gerade im Hinblick auf die Erschließungssituation für das Grundstück des Klägers drängt sich kein anderes Verständnis auf, da das Grundstück des Klägers über den nordöstlich angrenzenden, 3 m breiten Wohnweg zu erreichen ist. Bestätigend für eine Widmungsbeschränkung des Verbindungswegs im Sinne eines Ausschlusses des allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrs verweist die Beigeladene auf die Begründung zum Bebauungsplan, wonach bei der Planung bewußt darauf verzichtet worden ist, die Haupterschließungsstraße mit der T straße im angrenzenden Baugebiet zu verbinden, da damit eine innerörtliche Umgehung zwischen den Wohngebieten im Süden und Westen der Stadt und dem Gewerbegebiet befürchtet wird.

Daß der fragliche Verbindungsweg entgegen der Ausweisung im Bebauungsplan mit einer Breite von 3 m angelegt wurde - um ihn jedenfalls während der Erschließungsmaßnahmen und Bauarbeiten im Plangebiet befahren zu können -, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere greift insoweit nicht die Regelung des § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG, wonach, wenn eine Straße verbreitert wird, die neuen Straßenteile durch die Überlassung für den Verkehr gewidmet werden. Zum einen dürfte diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Verbreiterung einer bereits vorhandenen Straße und nicht auch deren "verbreiterte" Anlegung von Anfang an betreffen. Jedenfalls aber findet nach dieser Bestimmung infolge der Verbreiterung der Verkehrsfläche keine "Umwidmung" - hier von einem Gehweg in eine befahrbare Straße - statt, auch wenn die Verkehrsfläche von Anfang an abweichend von der Ausweisung im Bebauungsplan breiter angelegt wurde und Fahrzeugverkehr zuläßt. Dabei ist unerheblich, daß ein solcher Fahrzeugverkehr tatsächlich eine Zeit lang stattgefunden hat.

Auch nach Entfernung des angegriffenen Verbotsschildes auf die Anfechtungsklage hin dürfte der Kläger also den straßenrechtlich nicht für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Verbindungsweg nicht befahren, um vom Wendehammer am Ende der T straße sozusagen "direkt" zu seinem Grundstück zu gelangen. Daß ihm dies dann straßenverkehrsrechtlich nicht durch ein entsprechendes Verbotsschild angezeigt wird, ändert daran nichts.

Dem Kläger fehlt auch die für eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen läßt, daß die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.1983 - 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13). Das ist vorliegend nicht der Fall. Mangels straßenrechtlicher Widmung des fraglichen Verbindungswegs für den allgemeinen Fahrzeugverkehr - wie dargelegt - steht dem Kläger schon "dem Grunde nach" kein entsprechendes Benutzungsrecht zu, das durch das angegriffene Verbotsschild beseitigt oder beeinträchtigt werden kann. Dies gilt für den Kläger in seiner Eigenschaft als "normaler" Verkehrsteilnehmer, aber auch in seiner - hier im Vordergrund stehenden - Eigenschaft als Anlieger, der über den fraglichen Verbindungsweg vom Wendehammer am Ende der T straße "direkt" an sein Wohngrundstück heranfahren möchte. Auf den verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Anliegergebrauch - der auch gar nicht die Möglichkeit der Zufahrt zum Grundstück mit dem eigenen Fahrzeug erfaßt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1979 - 7 B 172.78 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 5) - kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er - entsprechend der Konzeption des Bebauungsplans - eine Zufahrtsmöglichkeit über den Wohnweg zu seinem Grundstück besitzt und deshalb auf eine Zufahrt über den streitigen Verbindungsweg zum Zwecke der angemessenen Nutzung seines Wohngrundstücks gar nicht angewiesen ist.

Obwohl danach entscheidungsunerheblich, weist der Senat darauf hin, daß der Zusatz "landwirtschaftlicher Verkehr frei" beim streitigen Verbotsschild unzulässig ist, da das Landratsamt als Straßenverkehrsbehörde den straßenrechtlich durch die Widmung gezogenen Rahmen (hier: Ausschluß des allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrs) nicht erweitern und keine darüberhinausgehende Straßenbenutzung auf Dauer zulassen darf (Grundsatz des "Vorbehalts des Straßenrechts", vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27.79 - BVerwGE 62, 376 und Normenkontrollurteil des Senats v. 18.08.1992 - 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 532).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO: Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat, erschien es dem Senat nicht billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.