VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2003 - 1 S 2025/01
Fundstelle
openJur 2013, 12841
  • Rkr:

Das durch das Zeichen 283 - Haltverbot - (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) begründete Wegfahrgebot kann im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden, indem das Abschleppen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs angeordnet wird. Zuständig hierfür ist grundsätzlich die für die Anordnung des Anbringens von Verkehrszeichen zuständige untere Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 LVwVG (VwVG BW)).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2001 - 1 K 1728/01 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme.

Der Kläger ist Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx. Am 10.9.2000 stellte er dieses Fahrzeug in der Kantstraße in Göppingen ab und hielt sich in der Folgezeit bis zum 27.9.2000 bei Verwandten in Rothenburg ob der Tauber auf.

Wohl am 13.9.2000 wurden in diesem Bereich der Kantstraße mobile Haltverbotsschilder (Zeichen 283 mit Zusatz: "ab 13.9.2000") zur Durchführung von Bauarbeiten aufgestellt. Am 26.9.2000 gegen 9.26 Uhr wurde das Polizeirevier Göppingen von dem Mitarbeiter einer Baufirma davon verständigt, dass das Fahrzeug des Klägers im Haltverbot stehe und die Bauarbeiten behindere bzw. diese nicht fortgesetzt werden könnten. Die vor Ort eintreffenden Polizeibeamten wurden von einer Anwohnerin davon in Kenntnis gesetzt, dass das Fahrzeug des Klägers schon seit längerer Zeit an dieser Stelle parke. Auf Veranlassung der Polizeibeamten wurde versucht, den Kläger fernmündlich zu erreichen. Da dies scheiterte, der Telefonbucheintrag des Klägers aber den Zusatz "Gymnasiallehrer" enthielt, wurden auch die nahegelegenen Gymnasien angerufen, was jedoch ebenfalls ohne Erfolg blieb. Sodann wurde das Fahrzeug auf Anordnung der Beamten des Polizeireviers Göppingen durch ein privates Abschleppunternehmen abgeschleppt.

Mit Bescheid der Polizeidirektion Göppingen vom 13.11.2000 wurde der Kläger zu Abschleppkosten in Höhe von 195,-- DM (= 99,70 EUR) zuzüglich Verwaltungsgebühren in Höhe von 40,-- DM (= 20,45 EUR), insgesamt 235,-- DM (= 120,15 EUR) herangezogen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21.11.2000 Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde vorgetragen, er habe seinen Pkw schon am 10.9.2000 in Unkenntnis des später aufgestellten Haltverbotsschildes geparkt, weshalb die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus liege nur eine mögliche Behinderung von Bauarbeiten und keine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2001 wies die Landespolizeidirektion Stuttgart I den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei gem. § 8 Abs. 2 PolG zur Kostentragung verpflichtet. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fahrzeug bereits vor Aufstellung des Verkehrszeichens an der betreffenden Stelle geparkt worden und die verkehrsrechtliche Änderung für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen sei. Denn dieser sei als Halter des Pkw Inhaber der tatsächlichen Gewalt und aus diesem Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Die Entscheidung, ob ein "Störer" zum Kostenersatz herangezogen werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Die Heranziehung des Klägers sei vorliegend angemessen, da sein Pkw erst 13 Tage nach Aufstellen des Haltverbotszeichens abgeschleppt worden sei und deshalb eine ausreichende "Vorlaufzeit" bestanden habe.

Am 23.4.2001 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid der Polizeidirektion Göppingen vom 13.11.2000 und den Widerspruchsbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart vom 23.3.2001 aufzuheben. Er habe keinerlei Anhalt dafür gehabt, dass demnächst Straßenbauarbeiten durchgeführt werden sollen. Allenfalls in großstädtischen Bereichen müsse damit gerechnet werden, dass sich die Regelungen für den ruhenden Verkehr nach einer angemessenen Vorwarnung in der Zukunft ändern. Die Kantstraße in Göppingen sei schmal und unbedeutend, sie führe an Wohnhäusern und einer Friedhofsmauer entlang.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18.7.2001 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die dem Gebührenbescheid zugrundeliegende Abschleppanordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes bereits formell rechtswidrig gewesen sei, da die Beamten des Vollzugsdienstes hierfür nicht zuständig gewesen seien. Die Abschleppkosten seien vom Kläger nicht als Kosten der Ersatzvornahme zu erstatten. Die Vollstreckung sei nur demjenigen gegenüber zulässig, der durch den zu vollstreckenden Verwaltungsakt verpflichtet sei. Da der Kläger sein Fahrzeug bereits zu einem Zeitpunkt abgestellt gehabt habe, als das Haltverbotszeichen noch nicht aufgestellt gewesen sei, habe es ihm gegenüber an der in dem Verkehrszeichen verkörperten behördlichen Anordnung gefehlt. Als "bloßen" Halter habe ihn auch nicht die aus dem Verkehrszeichen als sofort vollziehbaren Dauerverwaltungsakt ergebende Verpflichtung getroffen. Als Rechtsgrundlage für die vom Polizeivollzugsdienst verfügte Abschleppanordnung sei daher nur die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme gem. § 8 Abs. 1 PolG in Betracht gekommen. Für diese Anordnung sei jedoch nicht der Polizeivollzugsdienst, sondern gem. §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 4 PolG die Ortspolizeibehörde zuständig. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes sei auch nicht nach § 60 Abs. 2 PolG begründet gewesen. Von der Erforderlichkeit eines sofortigen Tätigwerdens könne nicht ausgegangen werden. Im Zeitpunkt der Anordnung sei die Ortspolizeibehörde ohne weiteres erreichbar gewesen und hätte telefonisch informiert und um eine Entscheidung gebeten werden können. Dadurch wären auch keine weiteren Verzögerungen eingetreten, zumal die Beamten des Polizeivollzugsdienstes verschiedene andere telefonische Ermittlungen veranlasst hätten.

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 10.9.2001 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 PolG verneint. Der Verwaltungsakt sei gegenüber dem Kläger wirksam geworden, weil es insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern lediglich auf die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme ankomme. Diese werde bei Haltern, die ihr Kraftfahrzeug selbst abstellten und die Sachherrschaft über ihr parkendes Fahrzeug behielten, vier Tage nach der Aufstellung des Verkehrszeichens angenommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.7.2001 - 1 K 1728/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu Recht stattgegeben. Der Gebührenbescheid der Polizeidirektion Göppingen vom 13.11.2000 und der Widerspruchsbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart vom 23.3.2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte kann vom Kläger den Ersatz der angefallenen Abschleppkosten weder nach §§ 25, 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs.1 Nr. 8 LVwVGKO als Kosten der Ersatzvornahme noch - wie mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemacht - nach § 8 Abs. 2 PolG als Kosten der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme verlangen. Denn die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Abschleppanordnung war bereits formell rechtswidrig. Unstreitig ist die Abschleppmaßnahme von Polizeivollzugsbeamten des Polizeireviers Göppingen angeordnet worden. Diese waren dafür indes weder unter dem Gesichtspunkt einer Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG) noch einer unmittelbaren Ausführung (§ 8 Abs. 1 PolG) sachlich zuständig. Für eine rechtswidrige Abschleppmaßnahme steht dem Beklagten aber nach beiden Rechtsgrundlagen ein Kostenersatzanspruch nicht zu (zu § 8 Abs. 2 PolG vgl. Senatsurteile vom 8.3.1993, DÖV 1994, 82, sowie vom 20.9.1982, VBlBW 1984, 20, zu § 25 LVwVG vgl. Senatsurteil vom 7.2.2003 - 1 S 1248/02 -, BWGZ 2003, 331).

Für die Anordnung der Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme und damit als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung war der Polizeivollzugsdienst vorliegend nicht zuständig.

Unstreitig war das Kraftfahrzeug des Klägers in einem Bereich der Kantstraße abgestellt, in dem durch das Verkehrszeichen Nr. 283 jedes Halten verboten war (§§ 41 Abs. 2 Nr. 8, 12 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 2 StVO). Das Verkehrszeichen Nr. 283 begründet nicht nur ein Halt- und Parkverbot, sondern zugleich das - sofort vollziehbare - Gebot, das unerlaubt haltende oder parkende Fahrzeug wegzufahren (vgl. nur Senatsurteile vom 27.6.2002 - 1 S 1531/01 - und vom 13.6.1995, VBlBW 1996, 32; BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, BVerwGE 102, 316, 319). Das durch den Verwaltungsakt angeordnete Wegfahrgebot kann über eine Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG) vollstreckt werden (vgl. Senatsurteil vom 27.6.2002, a.a.O.). Da keine "andere Behörde" als Vollstreckungsbehörde durch Rechtsverordnung bestimmt worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 LVwVG), ist zuständige Vollstreckungsbehörde die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 4 Abs. 1 LVwVG). Dies war hier nicht der Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes, sondern die Große Kreisstadt Göppingen; sie ist gemäß §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 3 und 6 StVO i.V.m. § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StVO (StVO ZuG vom 17.12.1990, GBl. S. 427) und § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG als untere Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung des Anbringens von Verkehrszeichen zuständig.

Das Einschreiten des Polizeivollzugsdienstes lässt sich hier auch nicht als Vollstreckungshilfe (§ 4 Abs. 3 LVwVG) zugunsten der sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde rechtfertigen. Denn es ist weder vorgetragen worden noch für den Senat sonst in irgendeiner Weise ersichtlich, dass der Polizeivollzugsdienst hier im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 LVwVG von der an sich zuständigen Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe ersucht worden wäre (auch § 60 Abs. 4 PolG - Vollzugshilfe - würde ein solches Ersuchen voraussetzen).

Eine originäre Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes für die Vollstreckung des durch ein Verkehrszeichen begründeten Wegfahrgebots in der Form der Abschleppanordnung ist nicht gegeben. Eine gesetzliche Bestimmung, der sich eine derartige Kompetenz entnehmen lässt, ist nicht ersichtlich.

Soweit straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes begründen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO), ermächtigen diese schon ihrem Wortlaut nach nicht zur Vollstreckung eines Verkehrszeichens im Wege der Ersatzvornahme durch Anordnung einer Abschleppmaßnahme (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 8 RdNr. 10; Funke-Kaiser, VBlBW 1990, 260, 261 mit Fußnote 8; Peters/Schell, BWVPr 1989, 246, 247; Dienelt, NVwZ 1984, 664, 666 mit Fußnote 37; Bouzka, DAR 1983, 147 f.). Im Übrigen hat bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln in der Form des Abschleppens eines rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs zur Durchsetzung eines gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vollziehbaren verkehrsregelnden Gebots der Straßenverkehrsbehörde als Landesbehörde nach den Regeln des landesrechtlichen Vollstreckungsrechts richtet (Beschluss vom 15.6.1981, Buchholz 442.151 § 41 StVO Nr. 4; Jagow, in: Janiszewski/Jagow/Burman, StVO, 16. Aufl., § 44 Rn. 3). Es ist aber weder dem landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsrecht noch anderen Bestimmungen des Landesrechts insoweit eine sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes zu entnehmen.

Dieser Befund wird auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt, dass die Vollzugspolizei über die subsidiäre Eilfallkompetenz hinaus selbständig die Ziele der StVO zu verwirklichen habe (vgl. §§ 36, 44 Abs. 2 S. 1 StVO) und sich bei einer "funktionellen Betrachtung" der in dem Verkehrszeichen enthaltene Befehl auch der Vollzugspolizei zurechnen lasse, was über die fehlende Identität von Ausgangs- und Vollstreckungsbehörde hinweghelfe (so aber Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. RdNr. 828; im Ergebnis ebenso Dienelt, NVwZ 1994, 664, 666 f.). Denn auch diese Auffassung vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass § 4 Abs. 1 LVwVG die Zuständigkeit für die Vollstreckung ausdrücklich der Ausgangsbehörde zuweist und daneben eine Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Senat verkennt dabei nicht das unbestreitbare praktische Bedürfnis, das aufgrund der Sachnähe und im Interesse eines effektiven Verwaltungsvollzugs für eine Kompetenz des Polizeivollzugsdienstes zur Vollstreckung der in Verkehrszeichen enthaltenen Gebote spricht. Gleichwohl sieht sich der Senat insbesondere mit Blick auf die bestehende gesetzliche Zuständigkeitsordnung und den landesverfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt für "Zuständigkeiten der Landesverwaltung" (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LVerf) nicht in der Lage, diese Lücke im Landesvollstreckungsrecht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob - trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht - eine sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes für die Vollstreckung des Wegfahrgebots im Wege der Abschleppanordnung nicht jedenfalls in Eilsituationen angenommen werden kann (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 8 RdNr. 10, § 60 RdNr. 9; Zeitler, Allgemeines und Besonderes Polizeirecht für Baden-Württemberg, RdNr. 566; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 6;  vgl. auch Dienelt, NVwZ 1994, 664, 666 f.). Es erscheint fraglich, ob § 60 Abs. 2 PolG in diesen Fällen unmittelbar Anwendung finden kann. Jedenfalls

lagen die Voraussetzungen für eine Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nicht vor.

Nach der insoweit in Betracht kommenden Vorschrift des § 60 Abs. 2 PolG nimmt der Polizeivollzugsdienst - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Polizeibehörde - die polizeilichen Aufgaben wahr, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen (Polizei-) Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1989, VBlBW 1990, 300, 301, und vom 20.9.1982, VBlBW 1984, 20, 21, jeweils zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. Vgl. auch Belz/Mußmann, a.a.O., § 60 RdNr. 5; Wolf/Stephan, a.a.O., § 60 RdNrn. 6 ff.). Dabei lässt bereits der Wortlaut der Bestimmung ("erforderlich erscheint") erkennen, dass dem Polizeivollzugsdienst hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen der Eilzuständigkeit nach § 60 Abs. 2 PolG ein gewisser Einschätzungsspielraum zusteht; seine Einschätzung kann gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. Senatsurteile vom 14.12.1989 und vom 20.9.1982, a.a.O.; LTDrucks 10/5230, S. 55).

An diesem Maßstab gemessen haben die Beamten des Polizeireviers Göppingen zu Unrecht ihre Zuständigkeit zum Eingreifen angenommen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden und im Übrigen mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (S. 5 und 6 des Entscheidungsabdrucks). Zu ergänzen ist lediglich, dass das Verwaltungsgericht die an die Annahme der Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes zu stellenden Anforderungen nicht überspannt hat. Denn die vorliegende Sachverhaltsgestaltung zeichnet sich durch das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür aus, dass der Polizeivollzugsdienst davon ausgehen konnte, sein sofortiges Tätigwerden an Stelle der zuständigen Behörde würde erforderlich sein. Die Benachrichtigung des Polizeireviers Göppingen durch den Mitarbeiter der Baufirma erfolgte an einem Dienstagvormittag um 9.26 Uhr, also innerhalb der üblichen Behördendienstzeiten. Mithin stand die Erreichbarkeit der Straßenverkehrsbehörde außer Zweifel. Auch gingen die Vollzugsbeamten ersichtlich nicht von einer besonderen Dringlichkeit der Abschleppmaßnahme aus, was ihre umfänglichen und durchaus zeitaufwändigen Bemühungen um eine Benachrichtigung des Klägers belegen (vgl. S. 10 der Verwaltungsakte). Dass die Situation keinen weiteren Aufschub geduldet hätte, ist nicht erkennbar. Dies gilt um so mehr, als sich nach den Feststellungen der Vollzugsbeamten die Notwendigkeit der Abschleppmaßnahme allein daraus ergab, dass der PKW des Klägers die Durchführung der Bauarbeiten der Fa. xxx behinderte und er nach der Information einer Anwohnerin an dieser Stelle "schon seit längerer Zeit" stand, ohne dass dies beanstandet worden wäre. Dass im Zeitpunkt der Abschleppanordnung über die Behinderung der Bauarbeiten der Fa. xxx hinausgehende Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Kantstraße vorlagen, ist vom Beklagten weder vorgetragen worden noch für den Senat sonst ersichtlich.

Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes waren für die Anordnung der Abschleppmaßnahme vorliegend aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG sachlich zuständig.

Da es sich bei dem Abschleppen eines Kraftfahrzeugs nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 60 Abs. 3 PolG handelt und deshalb eine eigene Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach dieser Vorschrift ausscheidet, war hierfür grundsätzlich die Große Kreisstadt Göppingen als Ortspolizeibehörde gemäß §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 Satz 1, 66 Abs. 2 PolG sachlich zuständig. Bei dieser Rechtslage lässt sich das Vorgehen des Polizeivollzugsdienstes hier auch nicht als Befolgung einer Weisung der Ortspolizeibehörde gemäß § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PolG rechtfertigen. Denn dass eine solche Weisung erteilt worden wäre, ist weder vorgetragen worden noch für den Senat sonst erkennbar.

Aber auch die Voraussetzungen für eine Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 Abs. 2 PolG lagen nicht vor. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Eine Heilung (§ 45 LVwVfG) oder Unbeachtlichkeit (§ 46 LVwVfG) des Mangels der sachlichen Zuständigkeit kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1996, Buchholz 402.240 § 5 AuslG 1990 Nr. 1; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 45 RdNr. 156, § 46 RdNr. 46). Die Abschleppmaßnahme ist mithin zu Unrecht angeordnet worden. Deshalb steht dem beklagten Land ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Abschleppkosten nicht zu.

Aus demselben Grunde stellt sich auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr (vgl. §§ 1, 3, 8 LGebG i.V.m. Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993, GBl. S. 381, ber. S. 643) als rechtswidrig dar (vgl. Senatsurteil vom 2.3.1989, VBlBW 1989, 299, 301). Das Verwaltungsgericht hat deshalb der Klage zu Recht stattgegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind