VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1993 - A 16 S 976/93
Fundstelle
openJur 2013, 8696
  • Rkr:

1. Wird im Rahmen eines Berufungszulassungsantrages Rechtssatzdivergenz geltend gemacht, ist es erforderlich, daß sowohl der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz als auch der des Obergerichtes, von dem abgewichen wurde, dargestellt wird.

2. Da die Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen Sache des Antragstellers ist, ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht selbst die Divergenz feststellen kann.

Gründe

Der Antrag ist mangels ausreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes unzulässig. In dem Antrag wird Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des erkennenden Senats gerügt und damit der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG geltend gemacht.

Voraussetzung für den Erfolg einer Rechtssatzdivergenzrüge ist, daß die Abweichung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt wird. Hierzu ist erforderlich, daß ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Erforderlich ist, daß die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozeßstoffes erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muß aufgezeigt werden, d.h. es muß ausgeführt werden, worin nach Auffassung des Antragstellers die Abweichung liegen soll (Beschluß des Senats vom 25.4.1991 - A 16 S 353/91 - und seither ständige Rechtsprechung).

Zwar ist es ausnahmsweise nicht schädlich, daß der Kläger die Entscheidung des Senats, von der das Verwaltungsgericht abweicht, nicht ausdrücklich mit Aktenzeichen benannt hat, da sich insoweit aus dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, welche Entscheidung gemeint ist.

Der Antrag enthält jedoch keinerlei Darlegungen bezüglich des vom Senat aufgestellten Rechtssatzes. In dem Antrag werden zwar die Rechtssätze, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, ausführlich dargestellt. Für den Bezugspunkt der eventuellen Divergenz, die Entscheidung des Senats vom 31.8.1992 - A 16 S 10055/92 -, fehlt es jedoch an jeglichen Ausführungen. Da jedoch die Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen Sache des Antragstellers ist, kommt es nicht darauf an, ob der Senat selbst die Divergenz feststellen kann oder nicht.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte