OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010 - 10 A 11156/09
Fundstelle
openJur 2012, 136067
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Einsicht in von der Beklagten geführte Akten.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2008 eröffnete das Amtsgericht Montabaur das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn R.... (im Folgenden: Insolvenzschuldner) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser machte im Wege der Insolvenzanfechtung gegenüber der Beklagten, einer in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführten Krankenkasse, wegen der Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge durch den Insolvenzschuldner in Höhe von 2.228,50 € vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Rückgewähranspruch nach §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - geltend. Nachdem die Beklagte den Anspruch mit der Begründung zurückgewiesen hatte, der Kläger müsse zur Darlegung des Anfechtungsanspruchs nähere Angaben zu den Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 InsO machen, verlangte der Kläger von der Beklagten die Vorlage der bei ihr geführten Akte des Insolvenzschuldners zum Zwecke der Akteneinsicht.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Aktenvorlage ab. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der bezüglich des Insolvenzschuldners geführten Akte zum Zwecke der Akteneinsicht nach Maßgabe der Vorschriften des (rheinland-pfälzischen) Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG -).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2009 zu verpflichten, die Akte Betriebsnummer .... betreffend den Insolvenzschuldner Rothweiler zum Zwecke der Akteneinsicht an ihn herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 4 Abs. 1 LIFG werde im vorliegenden Fall durch vorrangige Regelungen und Grundsätze der Insolvenz- und der Zivilprozessordnung verdrängt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kläger habe auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG einen Anspruch auf den begehrten Zugang zu den Akten der Beklagten. Dieser Informationsanspruch werde auch nicht nach § 4 Abs. 2 LIFG durch spezielle insolvenzrechtliche oder zivilrechtliche Auskunftsrechte verdrängt. Des Weiteren sei das Auskunftsverlangen des Klägers nicht missbräuchlich i.S.d. § 7 Abs. 4 LIFG. Die in § 9 LIFG aufgezählten Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen und vorliegend nicht einschlägig.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte weiter vor, der Insolvenzverwalter müsse sich nach dem in der Insolvenz- und der Zivilprozessordnung geltenden Beibringungsgrundsatz seine Informationen zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens selbst beschaffen. Die Insolvenzordnung gebe ihm hierfür nur die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners nach den §§ 20, 97 InsO an die Hand. Die Insolvenzordnung werde von dem Grundsatz der absoluten Gläubigergleichbehandlung beherrscht, so dass es keinerlei Vorrechte der Sozialversicherungsträger gebe. Diese müssten sich daher im Gegenzug wie jede andere Prozesspartei in den von den Insolvenzverwaltern zur Masseanreicherung geführten Anfechtungsprozessen auf die Verfahrensregelungen der Zivilprozessordnung und der Insolvenzordnung berufen können. Wenn auch die Beklagte formal dem Landesinformationsfreiheitsgesetz unterliege, gebiete dieses vorliegend nicht die Zubilligung eines Auskunftsanspruchs. Denn das Landesinformationsfreiheitsgesetz diene der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung und Verwaltungstransparenz für die breite Öffentlichkeit; darum gehe es dem Kläger aber nicht. Das Auskunftsbegehren sei zudem auch missbräuchlich im Sinne des § 7 Abs. 4 LIFG, weil sich der Kläger unter Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes den Umstand zunutze mache, dass die Beklagte grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes unterfalle. Darüber hinaus führe eine aufgrund des Auskunftsanspruchs erfolgte Anfechtung dazu, dass Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung unzulässigerweise nicht zur Deckung der den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung obliegenden Aufgaben, sondern zur die Bewältigung der Folgen einer ausschließlich privatrechtlich zu beurteilenden Insolvenz eines privaten Rechtsträgers verwendet würden. Des Weiteren sei § 9 Abs. 1 Nr. 2 LIFG analog anzuwenden. Die Vorschrift spreche zwar von "anhängigen Gerichtsverfahren", sie müsse aber nach ihrem Sinn und Zweck auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine Auskunft erst die Grundlagen für ein Prozessverfahren schaffen solle. Die angeforderten Daten zum Zahlungsverhalten des Insolvenzschuldners stellten zudem ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 LIFG dar. Außerdem würden wirtschaftliche Interessen der Beklagten bzw. der Beitragszahler im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG beeinträchtigt. Mit einem unbegrenzten Informationsoffenlegungsanspruch der Insolvenzverwalterschaft zur Vorbereitung ihrer Anfechtungsprozesse werde die Einnahmesituation der Sozialversicherungen stark beeinträchtigt. § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG diene nicht dem Schutz der Sozialversicherung vor Mitbewerbern, sondern ihrer Einnahmen an sich. Würden die Beiträge durch Anfechtungen wieder aus dem Gesundheitsfonds herausgelöst, stünden diese Einnahmen nicht mehr zur Deckung der Leistungsausgaben der Krankenkassen zur Verfügung. Schließlich sei die Ablehnung des Informationszugangs auch auf der Grundlage der §§ 11 und 12 LIFG gerechtfertigt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. September 2009 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zugang zu der bei dieser geführten Akte des Insolvenzschuldners zu Recht bejaht. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2008 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG. Hiernach hat jede natürliche oder juristische Person nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gegenüber den in § 2 LIFG genannten Behörden Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der Kläger wird auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als natürliche Person tätig und ist daher grundsätzlich anspruchsberechtigt. Als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt und die der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen bzw. des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung unterliegt, ist die Beklagte Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 LIFG und daher Anspruchsgegnerin. Die in der den Insolvenzschuldner betreffenden Akte niedergelegten Informationen - insbesondere über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen - sind des Weiteren dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen (vgl. § 3 Nr. 1 LIFG) und damit bei der Beklagten vorhandene amtliche Informationen. Da der Senat der entsprechenden Begründung des Verwaltungsgerichts folgt, sieht er insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).

Der hiernach eröffnete Anspruch auf Informationszugang besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse der Kläger diesen geltend macht. In der Begründung zum Gesetzentwurf des LIFG (LT-Drucks. 15/2085, S.1) wird die Informationsfreiheit als eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie angesehen. Durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz sollen die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger durch eine Verbesserung der Informationszugangsrechte gestärkt und die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützt werden. Die Transparenz politischer und behördlicher Entscheidungen soll deren Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz erhöhen. Da unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen sind, ist der Informationsanspruch umfassend und voraussetzungslos (LT-Drucks. 15/2085, S.1, 9, 11, 12, so auch die Begründung zum Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes - IFG -, BT-Drucks. 15/4493, S. 1, 7); die Informationsfreiheit wird um ihrer selbst willen gewährt (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 19). Das mit der Informationserlangung verfolgte Ziel des Klägers - hier die Aufdeckung von nach dem Insolvenzrecht anfechtbaren Vermögensverschiebungen - ist demnach im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG ohne Belang.

Der somit grundsätzlich bestehende Informationsanspruch des Klägers ist nicht nach § 4 Abs. 2 LIFG ausgeschlossen. Hiernach gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen regeln, diese den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vor. Es können also nur solche Vorschriften das Landesinformationsfreiheitsgesetz verdrängen, die denselben sachlichen Regelungsgegenstand, nämlich Zugang zu amtlichen Informationen, haben (vgl. LT-Drucks. 15/2085, S.12: "fachrechtliche Auskunftsansprüche und -beschränkungen"; BT-Drucks. 15/4493, S. 8: "spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen"). Die Begründung des Entwurfs des LIFG nennt als Beispiele das Landesumweltinformationsgesetz, das Verbraucherinformationsgesetz und § 111 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (LT-Drucks. 15/2085, S 12). Vorrang haben darüber hinaus nur solche fachgesetzlichen Regelungen, die den identischen Sachverhalt abschließend - sei es in der gleichen Weise, sei es abweichend - regeln; inwieweit dies der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden (LT-Drucks. 15/2085, S. 12; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, juris). Die hier in Betracht kommenden insolvenz- und zivilrechtlichen Auskunftsrechte erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

§§ 97, 101 InsO regeln die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners bzw. seiner Organe und Angestellten gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung. Damit treffen sie nicht nur zur Auskunftspflicht der Insolvenzgläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Aussage, sondern verdrängen den Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG schon deshalb nicht, weil ihr Regelungsgegenstand nicht der Zugang zu amtlichen Informationen ist. Vielmehr sind die über §§ 97, 101 InsO erlangbaren Informationen - wenn auch nicht immer im Einzelfall, so doch typischerweise - nichtamtliche Aufzeichnungen von Privatpersonen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 - 8 K 1011/09 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 - 19 K 4199/07 -, juris).

Auch § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - schließt den Informationszugangsanspruch des Klägers nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Insolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für die Insolvenzanfechtung grundsätzlich keine Auskunft von dem Insolvenzgläubiger verlangen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach bereits feststeht (BGH, Urteil vom 6. Juni 1979 - VII ZR 255/78 -, juris; Urteil vom 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86 -, juris). In Anbetracht des unspezifischen Regelungsgehalts des § 242 BGB stellt die Norm keine besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 4 Abs. 2 LIFG dar. Vielmehr geht es bei der Bestimmung um die Art der Leistungsbewirkung im Zivilrechtsverkehr, nämlich nach Treu und Glauben. Bei der Ableitung eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB handelt es sich um eine Fortbildung der Rechtsprechung, die § 242 BGB selbst nicht zu einer Informationszugangsnorm werden lässt (vgl. Schoch, a.a.O., § 1 IFG, Rn. 192 unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800).

§§ 97, 101 InsO sollen verhindern, dass der über alle das Insolvenzverfahren betreffenden Verhältnisse in der Regel am besten informierte Insolvenzschuldner bzw. seine Organe und Angestellten durch ihr Schweigen die Arbeit des Insolvenzverwalters und der weiteren genannten Personen und Gremien unnötig erschweren und Gläubigeransprüche über das vorhandene Maß hinaus weiter gefährdet werden. Die nach diesen Vorschriften anspruchsberechtigten Personen oder Einrichtungen sollen sich über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Schuldners umfassend informieren können, um im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung das Insolvenzverfahren sachgerecht und effektiv durchführen zu können. Ein auf § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gestützter weitergehender Auskunftsanspruch läuft diesem Schutzzweck nicht entgegen. Vielmehr fördert er diesen Schutzzweck, indem er eine weitere Anreicherung der Insolvenzmasse wahrscheinlicher macht (vgl. Dauernheim/Behler/Heutz, ZIP 2008, 2296, 2299). Ein abschließender Charakter lässt sich daher §§ 97, 101 InsO nicht entnehmen, auch nicht vor dem Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Juni 1979, a.a.O.; Urteil vom 15. Januar 1987, a.a.O.), nach welcher Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters im Hinblick auf eine mögliche Insolvenzanfechtung nur ausnahmsweise (nach § 242 BGB) bestehen. Der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen lediglich auf der Grundlage des damals geltenden Insolvenzrechts wegen des im Zivilprozessrecht geltenden Beibringungsgrundsatzes - danach ist es Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen - die in den insolvenzrechtlichen Vorschriften geregelten Informationsrechte grundsätzlich als abschließend angesehen. Anhaltspunkte dafür, dass damit auch allgemeine Auskunftsansprüche ausgeschlossen sein könnten, finden sich in der Entscheidung dagegen nicht. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof das Ausforschungsverbot ausdrücklich als durch materiell-rechtliche Vorschriften überwindbar angesehen (Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07, juris, m.w.N.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Landesinformationsfreiheitsgesetz für die öffentliche Verwaltung das Prinzip der Aktenöffentlichkeit eingeführt, dem der Gedanke eines Ausforschungsverbots insoweit fremd ist. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz ist Folge der Sonderstellung der öffentlichen Hand, die besondere Transparenzpflichten mit sich bringt. Diese besondere Pflichtenstellung bleibt auch dort bestehen, wo Teile der Staatsverwaltung im Einzelfall zugleich am Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen. Dabei nimmt das Landesinformationsfreiheitsgesetz es in Kauf, dass Ansprüche aus der Insolvenzanfechtung gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2008, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009, a.a.O.).

Die insolvenzrechtlichen Auskunftsvorschriften sind schließlich, anders als die Beklagte meint, nicht deshalb abschließend, weil ein auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz gestützter Auskunftsanspruch dem die Insolvenzordnung beherrschenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung widersprechen würde. Auch wenn die Insolvenzordnung Sozialversicherungsträgern keine Vorrechte bei der Anfechtung des Einzugs von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 76 Sozialgesetzbuch IV einräumt, lässt dies nicht den Schluss zu, dass sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht besonderen Informationspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter unterliegen.

Nach alledem scheidet eine Verweigerung des Zugangs zur Akte des Insolvenzschuldners auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 LIFG aus.

Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang nach § 7 Abs. 4 LIFG scheitert auch nicht daran, dass der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt worden ist. Weder ist die Akte dem Insolvenzverwalter bereits zugänglich gemacht worden (§ 7 Abs. 4 LIFG a.E.) noch kann die Beklagte geltend machen, der Kläger mache sich unter Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes der Insolvenzordnung und des Ausforschungsverbotes der Zivilprozessordnung den Umstand zunutze, dass sie - die Beklagte - grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes unterfalle. Hat der Gesetzgeber der öffentlichen Hand - und auch den öffentlich-rechtlichen Körperschaften - besondere Transparenzpflichten auferlegt und damit bewusst eine gewisse Benachteiligung der Sozialversicherungsträger im insolvenzrechtlichen Anfechtungsverfahren in Kauf genommen sowie darüber hinaus den Auskunftsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ausdrücklich voraussetzungslos gewährt, kann dessen Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich sein. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich darauf verweisen, eine aufgrund des Auskunftsanspruchs erfolgte Anfechtung führe dazu, dass Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht zur Deckung der den Trägern der Sozialversicherung obliegenden Aufgaben, sondern zur Bewältigung der Folgen einer ausschließlich privatrechtlich zu beurteilenden Insolvenz eines privaten Rechtsträgers verwendet würden. Der Bundesgerichtshof nimmt nämlich gerade dies in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - IX ZR 35/05 -, juris) in Kauf und sieht Beitragszahlungen des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger - auch soweit der Arbeitnehmeranteil betroffen ist - als anfechtbar an. Im Übrigen bereitet der Auskunftsanspruch den Anfechtungsanspruch nur vor und hat daher nur dienende Funktion. Wenn die Beklagte fehlende Vorrechte der Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Beitragszahlungen als nicht hinnehmbar erachtet, muss sie eine gerichtliche Klärung auf der Ebene des materiellen Insolvenzrechts herbeiführen; das vorliegende Verfahren ist hierfür nicht der richtige Ort.

Dem Informationsrecht des Klägers steht des Weiteren auch nicht § 9 Nr. 2 LIFG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der amtlichen Information nachteilige Auswirkungen (u.a.) auf den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens hätte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Zum einen ist Zweck des § 9 Nr. 2 LIFG - soweit es um das Gerichtsverfahren geht - der Schutz der Rechtspflege. Geschützt wird das Gerichtsverfahren als "Institut der Rechtsfindung" gegen negative Einflüsse, die von dem Informationszugang ausgehen können. Im Falle des Bekanntwerdens der Information muss mithin dem Ablauf des gerichtlichen Verfahrens eine Beeinträchtigung drohen (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 IFG Rn. 74, 89). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, vielmehr befürchtet die Beklagte einen wirtschaftlichen Nachteil durch die Entscheidung in einem etwaigen Gerichtsverfahren. Zum anderen setzt § 9 Nr. 2 LIFG nach seinem eindeutigen Wortlaut ein - hier nicht vorhandenes - anhängiges Gerichtsverfahren voraus. Eine analoge Anwendung der Vorschrift im Wege des Erst-Recht-Schlusses auf Fälle, in denen die Informationserlangung der Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens dienen kann, scheidet entgegen der Rechtsansicht der Beklagten aus. Denn die Ausnahmetatbestände des § 9 LIFG sind präzise und konkret formuliert. Sie sind, so auch die Begründung zum Gesetzentwurf des IFG (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 9), nach den üblichen Auslegungsregeln eng zu verstehen. Es besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung (so aber Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2009 Anm. 4, mit der Begründung, der Gedanke des Ausforschungsverbotes gebiete eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes schon im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens). Denn die Vorschrift schützt, wie dargelegt, nur den Ablauf des Gerichtsverfahrens und hat mit dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nichts zu tun.

Die Beklagte kann den Zugang des Klägers zur Akte des Insolvenzschuldners auch nicht nach § 9 Nr. 4 LIFG mit der Begründung ablehnen, die hierin enthaltenen amtlichen Informationen unterlägen einem besonderen Amtsgeheimnis. Zwar gehört das Sozialgeheimnis, das in § 35 SGB I fundiert und durch §§ 67 ff. SGB X detailliert ausgeformt ist, zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. Schoch, a.a.O. § 3 IFG Rn. 151). Sozialdaten, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person, dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Vorliegend aber unterliegen die in der Akte des Insolvenzschuldners enthaltenen Informationen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Sozialgeheimnis insoweit nicht berührt wird. Der Insolvenzverwalter will durch Einsichtnahme in die Akte des Insolvenzschuldners Aufschluss erhalten über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Insolvenzschuldner als Arbeitgeber für seine versicherten Arbeitnehmer und deren etwaige Anfechtbarkeit. Wenn durch die Zuordnung der Zahlungen zu den einzelnen Arbeitnehmern überhaupt Sozialdaten entstanden sein sollten, ist deren Weitergabe an den Insolvenzverwalter jedenfalls zulässig. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können (vgl. Eickmann, InsO, 3. Aufl. 2003, § 97 Rn. 9). Muss der Schuldner also dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig. Dass durch die begehrte Akteneinsicht weitergehende Sozialdaten offenbart würden, hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist dies ansonsten ersichtlich.

§ 9 Nr. 6 LIFG, wonach der Anspruch auf Informationszugang abzulehnen ist, solange und soweit das Bekanntwerden der amtlichen Information den wirtschaftlichen Interessen der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 LIFG schaden könnte, steht der Zugänglichmachung der Akte ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift dient auch dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungsträger (LT -Drucks. 15/2085, S. 15), die Marktteilnehmer im Wettbewerb mit anderen Krankenkassen sind und dabei vor Ausforschung durch Mitbewerber geschützt werden sollen (Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 984, 992). Wenn der Staat wie ein privater Dritter im Wirtschaftsverkehr tätig ist, soll er zum Zwecke der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs nicht Zugang zu Informationen eröffnen müssen, die seine Wettbewerber (hier: gesetzliche und private Krankenkassen) nicht offenlegen müssen. Informationen dürfen danach zurückgehalten werden, soweit der gesetzlichen Krankenkasse Nachteile im Wettbewerb drohen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009, a.a.O., VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009, a.a.O., und BT-Drucks. 15/5606, S. 6). Vorliegend ist Gegenstand des Auskunftsverlangens jedoch allein die Zugänglichmachung der Akte einer einzelnen Person. Die in dieser enthaltenen Informationen lassen erkennbar keine Rückschlüsse zu auf die Struktur der Mitglieder der Beklagten, auf die Art ihrer Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten, die im Wettbewerb der Krankenkassen relevant sind (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009, a.a.O.). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den wirtschaftlichen Schaden für die gesetzliche Krankenkassen und Beitragszahler in ihrer Gesamtheit durch die Herauslösung von Beiträgen aus dem Gesundheitsfonds verweist, ist diese Problematik gegebenenfalls im Übrigen auf der Ebene des materiellen Insolvenzrechts und nicht des Auskunftsverlangens zu lösen.

Auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 11 LIFG) hindert nicht das Auskunftsverlangen des Klägers. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen (so LT Drucks. 15/2085, S. 15). Die Beklagte hat vorliegend zwar sicherlich ein Interesse daran, die Überprüfung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an sie zu verhindern; im Hinblick darauf, dass sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts in besonderem Maße an Gesetz und Recht gebunden ist und sich daher berechtigten Rückzahlungsforderungen stellen muss, ist dieses Interesse aber nicht schutzwürdig.

Schließlich ist der Antrag auf Informationszugang nicht nach § 12 LIFG abzulehnen, weil durch das Bekanntwerden des Akteninhalts personenbezogene Daten Dritter offenbart würden. Hierzu kann auf die Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter und die Darlegungen zu § 9 Nr. 4 LIFG verwiesen werden.

Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Aktenzugang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).