VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2005 - 5 S 551/02
Fundstelle
openJur 2013, 13781
  • Rkr:

1. Will die Gemeinde einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Gewerbegebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier das eines allgemeinen Wohngebiets entsprechend § 2 Abs 1 Nr 2 der 16. BImSchV (BImSchV 16)) gewährleisten, muss sich ihre Planung an dieser "eigenen Vorgabe" messen lassen. Bei deren Nichteinhaltung ist die Planung (abwägungsfehlerhaft) fehlerhaft.

2. Nach § 9 Abs 1 Nr 11 BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch ein nächtliches Fahrverbot auf einer öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werden, wie dies nach § 5 Abs 3 S 2 StrG auch als Widmungsbeschränkung "in sonstiger Weise" verfügt werden könnte. Einer straßenrechtlichen Umsetzung bedarf es wegen § 5 Abs 6 S 1 StrG (StrG BW) nicht (mehr).

3. Zum straßenverkehrsrechtlichen Begriff des "Anliegers".

Tenor

Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Antragsgegnerin vom 10.09.2001.

Das bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzte und teilweise mit Obstbäumen bestandene Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand der Antragsgegnerin. Es grenzt nordwestlich an das durch Bebauungsplan vom 17.10.1989 (i.d.F. des Änderungsplans vom 18.11.2002) ausgewiesene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Im nordöstlichen Bereich verläuft der Krebsbach, südwestlich angrenzend die K 6119 (Langensteiner Straße). Der nordwestlich zur vorhandenen Wohnbebauung am Ortsrand hin auskragende Teil des Plangebiets ist als eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer zulässigen Wandhöhe von 6,50 m und einer zulässigen Firsthöhe von 9,50 m ausgewiesen; zulässig sind nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur solche Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentliche stören (mischgebietstypische Nutzungen). Der übrige überwiegende Teil des Plangebiets ist als Gewerbegebiet festgesetzt mit einer zulässigen Wand- und Firsthöhe von jeweils 10 m; in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben (Satz 1); nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen sind in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig (Satz 2).

Das Plangebiet wird durch die von der von B 31 nach Westen abzweigende Straße „Unter den Reben“ erschlossen, die zunächst durch das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ führt und dann entlang dessen westlichem Rand abknickend Richtung Norden im Plangebiet weiter verläuft, mit einem Anschluss sowohl an die Bachstraße (über die Raiffeisenstraße) im Norden wie auch - insbesondere - an die K 6119 im Westen. In diesem Bereich und im Bereich der zur Bachstraße führenden Raiffeisenstraße ist die Erschließungsstraße auf einer Länge von etwa 35 m bzw. 25 m festgesetzt als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich begrenztes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Im Lageplan ist jeweils eine Schrankenanlage eingezeichnet mit dem erläuternden Zusatz in der Legende „Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr - 6.00 Uhr gesperrt“.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, das als letztes auf der Westseite der im Ortskern von der B 31 nach Süden abzweigenden K 6119 liegt. An dem hier durch Zeichen 262 angeordneten Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t findet sich das Zusatzschild „frei für Anlieger“.

Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 05.07.1999 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 29.07.1999 Einwendungen, u.a. weil er eine erhöhte Lärmbelastung befürchte und die K 6119 für den Lkw-Verkehr zu schmal sei. Das Straßenbauamt Konstanz stimmte mit Schreiben vom 02.09.1999 der Planung nur zu, wenn das Gewerbegebiet zur Entlastung des Ortskerns (B 31) einen Anschluss an die K 6119 erhalte; die Kreisstraße sei jedoch für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt und müsse ausgebaut werden; eine entsprechende Vorplanung einschließlich des GVFG-Antrags liege bereits vor. Am 29.03.2000 wurde eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Mit Beschluss vom 19.06.2000 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 06.07.2000 bis 07.08.2000 zur Einsichtnahme auslag. Der Antragsteller erhob mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2000 und 21.08.2000 Einwendungen, weil der künftige Verkehr auf der K 6119 zu einer Lärmbelastung der Anwohner und zu einer Gefährdung für dort gehende und Rad fahrende Kinder führen werde, der Luftaustausch nach Süden verhindert werde, ein FFH-Gebiet (mesophiles Grünland, Fledermäuse) betroffen sei und es zu nächtlichem Schichtverkehr und Lichteinwirkungen kommen werde. Das Straßenbauamt Konstanz wies mit Schreiben vom 26.03.2001 darauf hin, dass die K 6119 im Anschlussbereich der B 31 auf einer Länge von 40 m auf 5,50 m Breite (einschließlich eines einseitigen Gehwegs) ausgebaut werde und weitere Maßnahmen an der Kreisstraße nicht geplant seien; deshalb müsse die Erschließung mit Schwerlastverkehr weiterhin über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen; die Kreisstraße sei für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt. Mit Schreiben vom 06.04.2001 teilte das Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) mit, dass die von der Gemeinde vorgeschlagene Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch als (weitere) Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werde und damit ein adäquater Ausgleich für den planbedingten Eingriff gegeben sei. Im Hinblick auf die nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2000 eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH vom 18.06.2001 (ita-Lärmgutachten), das eine Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von 49 dB(A) infolge planbedingten Verkehrslärms auf der K 6119 prognostizierte, wurde der Plan geändert (Nachtfahrverbot, gesichert durch elektronisch schließende Schranken); ferner wurden im eingeschränkten Gewerbegebiet die Wandhöhe und die Firsthöhe reduziert. Der am 23.07.2001 beschlossene (geänderte) Planentwurf lag in der Zeit vom 02.08.2001 bis 03.09.2001 erneut öffentlich aus. Der Antragsteller erhob mit (Sammel-)Schreiben vom 03.09.2001 abermals Einwendungen, mit denen er u.a. geltend machte: Wegen der besonderen Sensibilität des Gebiets sei ein siedlungsökologisches Gutachten einzuholen; es gebe eine Zusage vom 12.07.1989, dass das Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht über das Gebiet „Hinterhofen“ erschlossen werde; das ita-Gutachten sei geschönt; die vorgesehene Schrankenlösung zur Verhinderung eines nächtlichen Lkw-Verkehrs sei ungeeignet; der Gewerbebetrieb P. solle über das Gebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ erschlossen werden, das Plangebiet über eine von der K 6119 abzweigende Stichstraße mit Wendehammer; Kaltluftabflüsse und Biotopvernetzung würden gestört. Die Polizeidirektion Konstanz wies mit Schreiben vom 04.09.2001 darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand die Kreisstraße nicht ausgebaut werde; die Erschließung mit Schwerlastverkehr müsse über den bestehenden Anschluss des Gewerbegebiets über die B 31 erfolgen, da die K 6119 für Schwerlastverkehr über 3,5 t gesperrt sei. In seiner Sitzung vom 10.09.2001 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Abwägungsvorschläge des Planers mit den während der ersten und der zweiten Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken Privater sowie den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan „Hinterhofen“ als Satzung. Mit Erlass vom 26.09.2001 genehmigte das Landratsamt Konstanz den Bebauungsplan. Dies wurde im Amts-und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 04.10.2001 öffentlich bekannt gemacht.

Am 27.02.2002 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem (zuletzt gestellten) Antrag,

den Bebauungsplans „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 für unwirksam zu erklären.

Er macht geltend: Er sei antragsbefugt. Nicht nur das geplante Gewerbegebiet „Hinterhofen“, sondern auch das bereits vorhandene Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“, in dem insbesondere das Unternehmen P. mit Lagerhaltung angesiedelt sei, würden künftig über eine Zufahrt erschlossen, die in die K 6119 einmünde. Für ihn als Anwohner der Kreisstraße werde es daher zu erheblichen gesundheitsgefährdenden Immissionen in Form von Lärm, Abgasen und Erschütterungen kommen, wohingegen die Straße bisher nur sehr schwach befahren sei. Dies habe zu seinen Gunsten in die Abwägung eingestellt werden müssen. Der Antrag sei auch begründet. Die K 6119 sei nach ihrem Zuschnitt mit einer Breite von ca. 3 m bis 3,50 m völlig ungeeignet, eine Erschließungsfunktion für die Gewerbegebiete „Hinterhofen“ und „Breite IV-Reckholderbühl“ zu übernehmen. Davon sei die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Breite“ vom 06.03.1989 noch selbst ausgegangen. Eine Änderung der Verhältnisse sei insoweit nicht eingetreten. Zudem entstünden äußerst gefährliche Verkehrsverhältnisse, insbesondere für Kinder und alte Menschen, da die Wohngebäude unmittelbar an die Kreisstraße angrenzten. Die Lärmbelastung würde unter diesen Umständen gegenüber dem bisher sehr ruhigen Zustand unerträglich. Es sei mit Spitzenwerten von 75 dB(A) wenigstens fünfzehnmal pro Stunde während der Arbeitszeit zu rechnen. Das Herzinfarktrisiko nehme bei einem Mittelungspegel zu, der tags über 63 dB(A) und nachts über 53 dB(A) liege. Er und seine Familie würden dauerhaft lärmbedingten Stressreaktionen ausgesetzt. Vor allem der hohe Anteil des Schwerlastverkehrs wirke in starkem Maße gesundheitsgefährdend. Die Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen sei ungeeignet, seine Rechtsverletzung auszuschließen. Satz 1 sei zu unbestimmt und vollzugsunfähig; Satz 2 verbiete nur „nächtliche Anlieferungen“ in das Gewerbegebiet „Hinterhofen“, erfasse aber nicht die Problematik des abfahrenden Verkehrs, insbesondere einschließlich des Verkehrs aus dem angrenzenden Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“. Der Satzungsgeber habe seinen Planungswillen, mit dem er den Feststellungen des ita-Gutachtens habe Rechnung tragen wollen, nicht entsprechend (normativ) umgesetzt. Wenn zumindest die Verbindung zum Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ nicht hergestellt würde, wäre wenigstens die Problematik der „heimlichen“ Ortsumfahrung für den Schwerlastverkehr über die Kreisstraße vermieden. Verkehrsschilder könnten das Problem nicht lösen. Im Falle einer Abschrankung zwischen beiden Gewerbegebieten wäre damit zu rechnen, dass auch zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von beiden Seiten her Lastkraftwagen anführen und dort entweder warteten oder Wendemanöver durchführten. Alternative Verkehrsführungen seien nicht berücksichtigt worden. Das Plangebiet sei mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Zudem fehlten hinreichende naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen. Die Präsenz der Fledermaus im Plangebiet sei nicht berücksichtigt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Es sei nicht beabsichtigt, mit der Erschließung über die K 6119 eine Entlastung oder Abkürzung für die B 31 zu schaffen. Der derzeitige Ausbauzustand der Kreisstraße, die überdies nicht in ihrer Baulast stehe, solle nicht verändert werden. Auch bleibe es bei der angeordneten Gewichtsbeschränkung von 3,5 t, so dass von der Führung eines Schwerlastverkehrs über die K 6119 von und zu den beiden Gewerbegebieten keine Rede sein könne, abgesehen davon, dass dies aus rein tatsächlichen Gründen auch nicht möglich sei. Die Kreisstraße sei zwischen 4,60 m und 4,80 m breit, so dass einer Benutzung durch Fahrzeuge bis 3,5 t nichts im Wege stehe. Ein solcher Verkehr erzeuge auch keine beeinträchtigenden Erschütterungen, weder für den Antragsteller und seine Familie noch für das Wohngebäude selbst. Es handele sich nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Kreisstraße, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr diene. Was die befürchteten gefährlichen Verkehrssituationen für die Straßenanwohner angehe, so sei auf die Stellungnahmen des Straßenbauamts Konstanz vom 26.03.2001 und der Polizeidirektion Konstanz vom 04.09.2001 zu verweisen, die keine Bedenken gegen die Anbindung des Gewerbegebiets an die K 6119 geäußert hätten. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen seien nicht zu erwarten. Das Schutzniveau der DIN 18005 bzw. der TA-Lärm werde nach dem ita-Gutachten tags durch den vom Gewerbegebiet ausgehenden Lärm nicht überschritten; für die Nachtzeit sei die Einhaltung durch Nr. 1.1.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen gewährleistet. Was den Lärm durch den Zu- und Abfahrtsverkehr angehe, so werde der Tagwert von 59 dB(A) durch den für die Andienung beider Gewerbegebiete erwarteten Verkehr nicht überschritten; zur Einhaltung (auch) des Nachtwerts von 49 dB(A) sei die Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen über das Verbot der nächtlichen Andienung über die K 6119 getroffen worden, ergänzt um die Festsetzung von zwei Schrankenanlagen, die den Zu- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit unterbänden. Wegen der angeordneten Gewichtsbeschränkung auf Fahrzeuge bis 3,5 t gebe es auf der Kreisstraße keinen hohen Schwerlastverkehr. Nachts könne aus dem Plangebiet überhaupt kein Schwerlastverkehr auf die K 6119 gelangen. Die unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen seien nicht zu unbestimmt und setzten den Willen des Satzungsgebers ordnungsgemäß um. Bei der vom Antragsteller geforderten Abschrankung zwischen den beiden Gewerbegebieten würde der Verkehr aus dem Plangebiet zwangsläufig über die K 6119 geführt, was den Antragsteller gerade belastete. Durch die beiden Schrankenanlagen werde ein Verkehrsteilnehmer physisch gehindert, aus dem Gewerbegebiet auszufahren bzw. in dieses hineinzufahren. Eine Rücksichtslosigkeit des ausgewiesenen Gewerbegebiets gegenüber der benachbarten Wohnbebauung sei nicht zu erkennen. Beim Plangebiet handele es sich nicht um mesophiles Grünland, das im Rahmen der FFH-Richtlinie hätte angemeldet werden müssen. Es liege auch ein hinreichender naturschutzrechtlicher Ausgleich vor, wie sich aus der Stellungnahme des Landratsamts Konstanz als unterer Naturschutzbehörde vom 06.04.2001 ergebe. Von einer Präsenz der Fledermaus im Plangebiet könne keine Rede sein.

Auf Grund der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, mit welchem Verkehrsaufkommen auf der K 6119 nach Verwirklichung des Bebauungsplans „Hinterhofen“ zu rechnen ist. Auf der Grundlage des vom beauftragten Sachverständigen Dr. K erstatteten Verkehrsgutachtens vom 23.08.2004 hat die Antragsgegnerin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme der ita vom 12.01.2005 veranlasst (ita-Nachtrag). Die Beteiligten haben zu beiden gutachterlichen Äußerungen Stellung genommen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist begründet.

I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Wohngrundstücks kann der Antragsteller eine Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. verankerten Abwägungsgebots geltend machen, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 125 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a). Insoweit macht der Antragsteller eine planbedingte (insbesondere) Lärmimmissionsbelastung geltend, einmal durch das ausgewiesene Gewerbegebiet selbst, zum andern und vor allem aber auch durch den damit verbundenen Verkehr, der nach dem zugrunde liegenden Erschließungskonzept - wenn auch nach Meinung der Antragsgegnerin nur teilweise - über die K 6119, an der das Wohngebäude des Antragstellers liegt, zur B 31 (und über diese zur A 81) geführt werden soll.

Was die verkehrliche Immissionsbelastung angeht, so genügt es allerdings nicht, dass die Zunahme des Verkehrs und damit der Lärmimmissionen auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrssituation infolge einer Planung an anderen Straßenabschnitten beruhen; erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137). Nur dann kann das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges privates Interesse angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 - NVwZ 1996, 711 = PBauE § 47 VwGO Nr. 32). Zwar muss danach der Antragsteller als Eigentümer eines an einer Kreisstraße gelegenen Wohngrundstücks damit rechnen, dass es auf dieser Straße wegen der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG u.a. zukommenden Funktion, den erforderlichen Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege herzustellen, zu einer Verkehrszunahme infolge der Ausweisung von Baugebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin kommt (vgl. auch Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 1985/98 -). Andererseits liegt das Wohngrundstück des Antragstellers in einem Bereich der Kreisstraße, nämlich nur ca. 120 m nördlich der Einmündung der Erschließungsstraße des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“, in dem die spezifisch planbedingte Verkehrszunahme in und aus Richtung der im Ortskern verlaufenden B 31 bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 198) nicht in Zweifel gezogen werden kann. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der Kreisstraße bisher um eine vergleichsweise gering befahrene und damit ruhige Straße handelt; das Wohngebäude des Antragstellers war in dem von der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens veranlassten ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 der maßgebliche Immissionspunkt IP 2; nach dem Lärmgutachten (S. 11) führt ein Ausschöpfen der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte der - als Bewertungsmaßstab heranzuziehenden - 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu einer „erheblichen Verschlechterung der Geräuschsituation für die Anwohner“ an der K 6119. Die Lärmbetroffenheit des Antragstellers durch den planbedingten (Erschließungs-)Verkehr auf der Kreisstraße gehörte somit zum notwendigen Abwägungsmaterial.

II. Der Antrag hat auch Erfolg. Die angegriffene Planung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Sie verstößt unter dem Gesichtspunkt des Verkehrslärmschutzes gegen das Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F., die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.

Nach der planerischen Konzeption soll dem Wohngrundstück des Antragstellers mit Blick auf die verkehrliche Anbindung des Plangebiets an die K 6119 und den dadurch eröffneten Erschließungsverkehr (auch aus den angrenzenden Gewerbegebieten, insbesondere aus dem Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“) der Schutzstatus der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 db(A) und nachts 49 dB(A) gewährleistet werden. Zwar kommt die 16. BImSchV nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Planung hinsichtlich der K 6119 nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße zum Gegenstand hat. Im Anschluss an das im Planaufstellungsverfahren veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001 hat die Antragsgegnerin jedoch bei ihrer Planung für „Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen“ die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet als „Bewertungsmaßstab“ herangezogen. Das begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken; insoweit hat auch der Antragsteller keine Einwände erhoben.

Für den nunmehr eingenommenen Standpunkt, der Antragsteller könne lediglich das Schutzniveau eines Mischgebiets nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 db(A) und nachts 54 dB(A) beanspruchen, kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Bereich an der K 6119 in dem am 06.09.2001 und damit (kurz) vor dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2001 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stockach als gemischte Baufläche (M) dargestellt ist. Denn sowohl nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 wie auch nach § 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der (zu schützenden) Gebiete bzw. Anlagen/Einrichtungen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Existieren derartige normative Vorgaben nicht - wie hier -, so ist nicht auf die Darstellung in einem (die Bebauungsplanung nur vorbereitenden) Flächennutzungsplan zurückzugreifen. Vielmehr ist die Zuordnung zu einer Schutzkategorie dann nach dem faktischen Bestand vorzunehmen. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtsplan, der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ist der südlich der - trennenden - B 31 gelegene Bereich an der K 6119 mit dem Wohngebäude des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der vorhandenen „gewerblichen Nutzungen“ (Pizzeria, Bäckerei - im Einmannbetrieb - und Fahrschule) aber nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Der ehemals landwirtschaftlich genutzte Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1380 wird schon seit Jahren nicht mehr auf diese Weise genutzt; auch die von der Antragsgegnerin behauptete (Klein-Tierhaltung) hat sich nicht als landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO (Dorfgebiet) erwiesen.

Selbst wenn der tatsächliche Befund nicht die Einordnung als allgemeines Wohngebiet rechtfertigen sollte, wäre die angegriffene Planung mit Blick auf den Verkehrslärm an diesem Schutzstatus zu messen. Denn die Antragsgegnerin hat - sozusagen als eigene (selbst gesetzte) planerische Vorgabe - dem Antragsteller das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zubilligen wollen. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4 (Bestand), dass das nordwestlich angrenzende Gebiet - dazu zählt auch der Bereich mit dem Wohngebäude des Antragstellers - als allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren sei, während nördlich und östlich gewerbliche Nutzflächen das Plangebiet tangierten. Ersichtlich mit Rücksicht hierauf ist der nordwestliche, auskragende Teil des Plangebiets - im Gegensatz zum übrigen, überwiegenden Teil - als nur eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nach Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Unter Nr. 5.2.1 der Planbegründung (Art und Maß der baulichen Nutzung) ist ebenfalls von den „Wohngebäuden entlang der Langensteiner Straße“ die Rede, die von Immissionen betroffen sein könnten.

Auch den sonstigen zur Begrenzung der Lärmbelastung getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan liegt der Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets für die Gebäude an der K 6119 zugrunde, so etwa der an zwei Stellen erfolgten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Ausweisung einer „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“, verbunden mit der Errichtung jeweils einer „Schrankenanlage: Zufahrt Gewerbegebiet zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesperrt“. Ferner sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen die Regelungen in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf den Freiflächen „keine schalltechnisch relevanten Tätigkeiten ausüben“ (Satz 1), und nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße mit Lastkraftwagen in dieser Zeit ebenfalls nicht zulässig sind (Satz 2). Grundlage für diese - erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens aufgenommenen - (einschränkenden) Festsetzungen sind die Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens vom 18.06.2001, denen ihrerseits die Zielsetzung zugrunde liegt, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Mit der „Übernahme“ der Ergebnisse/Empfehlungen des ita-Lärmgutachtens in die Regelungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin sich selbst zur „planerischen Vorgabe“ gemacht, den Wohngebäuden an der K 6119, wo der gegenwärtige Zustand - wie die durchgeführten Messungen gezeigt haben - „als außerordentlich ruhig“ zu bezeichnen ist, jedenfalls den Schutzstatus eines allgemeinen Wohngebiets mit dem „Zielwert“ von tags 59 dB(A) der 16. BImSchV zukommen zu lassen, nachdem das Ausschöpfen selbst dieses Immissionsgrenzwerts für die Anwohner der Straße „eine erhebliche Verschlechterung der Gesamtsituation“ bedeutet (vgl. ita-Lärmgutachten S. 20). Den Planungsunterlagen ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass den an der K 6119 gelegenen Anwesen eine Lärmbelastung durch den planbedingten Verkehr aus und zu den Gewerbegebieten zugemutet werden soll, welche die nach der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsgrenzwerte überschreitet. An diesem eigenen „Zielwert“ muss sich die angegriffene Planung messen lassen. Für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird diese planerische Vorgabe eingehalten (a), nicht aber für den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (b).

a) Für die Nachtzeit kommt das ita-Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass bereits der gesamte Pkw-Verkehr nur der ansässigen Firma P. im Gewerbegebiet „Breite IV-Reckholderbühl“ an den an der K 6119 gelegenen Wohngebäuden zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts von 49 dB(A) führe, so dass eine zusätzliche Erschließung auch noch des geplanten Gewerbegebiets „Hinterhofen“ sowie des Rests der anderen bereits vorhandenen Gewerbegebiete über die K 6119 unter Lärmschutzaspekten nicht möglich sei. Dieser Beurteilung hat sich die Antragsgegnerin bei der Planung angeschlossen und sich zur Lösung der Probleme dafür entschieden, für die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Verbindung zwischen dem geplanten Gewerbegebiet (und damit auch den angrenzenden Gewerbegebieten) und der K 6119 an zwei Stellen im Straßennetz zu unterbrechen. Planerisches Mittel hierfür ist die Ausweisung einer ca. 25 m bzw. ca. 32 m langen Strecke im Bereich der Raiffeisenstraße und der Einmündung der Erschließungsstraße „Hinterhofen“ in die K 6119 als “Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung hier: zeitlich beschränktes Verbot für jeglichen Kfz-Verkehr“. Das unterliegt keinen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden können. Die vorliegende Regelung scheitert nicht daran, dass es nicht - wie etwa bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beispielhaft aufgeführten Fußgängerbereichen - um die Festlegung einer besonderen Benutzungsart oder eines besonderen Benutzungszwecks geht, sondern um den zeitlichen Ausschluss einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung der (Erschließungs-)Straße. Zwar werden nächtliche Fahrverbote (etwa für Lastkraftwagen oder Motorräder) zum Schutze der Nachtruhe der Anwohner einer Straße in der Regel allein auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO oder § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) angeordnet. Das schließt indes eine städtebauliche Regelung durch Bebauungsplan nicht aus. Der Senat hat keine Bedenken, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht nur eine öffentliche Verkehrsfläche als solche, unter Umständen mit einem beschränkten Benutzungszweck, sondern auch ein zeitliches Benutzungsverbot festzusetzen, wenn dieses - wie hier - „aus städtebaulichen Gründen“, nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F.), geschieht. Dabei kann dahinstehen, ob man einen derartigen zeitlichen Nutzungsausschluss als eine „besondere Zweckbestimmung“ oder als eine der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewiesene Beschränkung des Nutzungsrahmens versteht. Was die straßenrechtliche Realisierung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), war also nicht mehr erforderlich. Der nächtliche Nutzungsausschluss, der straßenrechtlich als Beschränkung der Widmung „in sonstiger Weise“ i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG verfügt werden könnte (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., RdNr. 21 zu § 5), wird von der Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bei entsprechend beschränkt festgesetzter öffentlicher Verkehrsfläche erfasst.

Einer rechtlichen Einordnung (auch) der im Bebauungsplan an den beiden genannten Stellen im Straßennetz vorgesehenen Schrankenanlagen - im Hinblick auf den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB - bedarf es nicht. Die maßgebliche Regelung liegt in der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit dem Verbot einer Benutzung während des Nachtzeitraums. Die vorgesehenen Schrankenanlagen sollen die Einhaltung dieses nächtlichen Fahrverbots gewährleisten.

Gleiches gilt, soweit zur Verhinderung eines Einfahrens in die K 6119 während der Nachtzeit - um zum Plangebiet und zu den anderen dortigen Gewerbegebieten zu gelangen - an der Einmündung der Kreisstraße in die B 31 ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden müsste und auch soll. Hiervon kann die Antragsgegnerin als Satzungsgeber ausgehen, auch wenn die verkehrsrechtliche Zuständigkeit bei der Verwaltungsgemeinschaft Stockach liegt, die eine entsprechende Beschilderung vornehmen/zusagen müsste.

Dahinstehen kann, ob die (weitere) Regelung unter Nr. 1.1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt Langensteiner Straße (K 6119) mit Lkw im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (ebenfalls) nicht zulässig sind, zur Verhinderung einer nächtlichen, über 49 dB(A) hinausgehenden Lärmbeeinträchtigung der Anwohner an der Kreisstraße zulässig ist. Sie dürfte in der angegebenen Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO allerdings keine Grundlage finden. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Ausschluss nächtlicher Anlieferungen über die außerhalb des Plangebiets verlaufende K 6119 mit Lastkraftwagen in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfte nicht darunter fallen (s. auch unten III.2).

b) Hinsichtlich des Tageszeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hält die angefochtene Planung die „eigene Vorgabe“ nicht ein, dass die Lärmbelastung infolge der planbedingten Verkehrszunahme auf der K 6119 an den dort gelegenen Wohngebäuden den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) nicht überschreiten soll.

Grundlage für die Planung ist auch insoweit das während des Planaufstellungsverfahrens veranlasste ita-Lärmgutachten vom 18.06.2001. Dieses hat die Verkehrsmenge errechnet, die auf der K 6119 zu einem Beurteilungspegel von tags 59 dB(A) führt, und in Tabelle 1 (Seite 12) beispielhaft die möglichen Pkw- und Lkw-Anteile je Stunde zusammengestellt. Aus einem Vergleich mit der Verkehrsmenge des bereits bestehenden Betriebs der Firma P. hat es zwar zunächst gefolgert, „dass die tagsüber auf der K 6119 möglichen Verkehrsmengen ausreichend sein dürften für die Andienung der bestehenden und geplanten Gewerbegebiete“, hat dann aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine „abschließende Bewertung“ im Rahmen der ermittelten Obergrenze der Verkehrsmengen „Sache des Verkehrsplaners“ sei (S. 13) und empfohlen, „die sich aus den schalltechnischen Randbedingungen erge-benden maximalen Verkehrsmengen von einem Verkehrsplaner abschließend beurteilen zu lassen“ (S. 21). Ohne eine entsprechende verkehrliche Untersuchung hat die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans angenommen, dass es auf der K 6119 nicht zu einer Verkehrszunahme kommen werde, mit welcher der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) überschritten werde. Mit Blick auf die Beweisanträge des Antragstellers in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.04.2003 dazu, dass bei Verwirklichung der Planung durch die dann in den Gewerbegebieten vorhandenen Straßen, ausgehend von der Straße „Unter den Reben“, in Verbindung mit der K 6119 eine „informelle Ortsumgehung“ auch für gebietsfremden (weiteren gewerblichen) Verkehr - als Entlastung für die durch den Ortskern führende B 31 - geschaffen werde, hat der Senat auf Grund seines Beschlusses vom 10.04.2003 Beweis erhoben durch Einholung eines Verkehrsgutachtens. Das im August 2004 vom beauftragten Sachverständigen Dr. K. erstellte Gutachten entwickelt verschiedene Prognosevarianten für den Fall der Realisierung des Plangebiets „Hinterhofen“, ausgehend von der allgemeinen Verkehrszunahme für das Zieljahr 2015, von 40 Arbeitsplätzen pro ha Gewerbefläche mit jeweils vier Fahrten pro Arbeitsplatz und Tag (normaler mittlerer Ansatz) und von einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Von Relevanz sind insbesondere der Prognose-Nullfall (keine Verbindung von der B 31 über die Straße „Unter den Reben“ zur K 6119), der in Anlage 25 dargestellt ist, sowie die Variante P 1 (volle Durchgängigkeit gemäß dem bestehenden Ausbau der Straße „Unter den Reben“ ohne besondere Restriktionen zwischen B 31 und K 6119), die in Anlage 27 dargestellt ist. Die Variante P 1 bezeichnet die Antragsgegnerin als die von ihr mit der Planung dem Grunde nach verfolgte. Nach Anlage 27 ergibt sich auf der K 6119 eine tägliche Gesamtverkehrsbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen. Darin enthalten ist nach Anlage 42 ein Schwerverkehr von 160 Fahrzeugen, wobei als Schwerverkehr alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t gelten. Dabei geht das Gutachten (S. 17) davon aus, dass die K 6119 - auch künftig - wie folgt beschildert ist: „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t - frei für Anlieger“ und dass Anlieger „auch die Fahrzeuge zu den Gewerbegebieten“ seien. Die (auch künftige) Existenz dieser Beschilderung haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt. Im Gegensatz zur Annahme des Gutachtens geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Fahrzeuge über 3,5 t (also der Schwerverkehr) nicht als „Anlieger“ im Sinne der Beschilderung über die K 6119 in das Plangebiet und in die angrenzenden Gewerbegebiete einfahren (dürften), sondern die B 31 durch den Ort benutzten, um von Südosten zuzufahren. Für diesen Fall nimmt das Gutachten (S. 17) an, dass sich im Schwerverkehr „stets der Zustand des Prognose-Nullfalls nach Anlage 40 einstellen“ werde. Aus Anlage 40 ergibt sich eine tägliche Schwerverkehrsbelastung auf der K 6119 von 20 Fahrzeugen. Die tägliche Gesamtbelastung beträgt nach Anlage 25 1.270 Fahrzeuge.

Welche Variante bzw. verkehrliche Belastung in die Beurteilung einzustellen ist, hängt also davon ab, wie das an der Einmündung der K 6119 zu dem Zeichen 262 „Gesperrt für Fahrzeuge über 3,5 t“ angebrachte Zusatzschild „frei für Anlieger“ zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin meint unter Rückgriff auf § 15 StrG, dass unter „Anlieger“ nicht die Fahrzeuge zu den Betrieben im Plangebiet und in den angrenzenden Gewerbegebieten fielen; entsprechend solle durch eine weitere Beschilderung darauf hingewiesen bzw. hingewirkt werden, dass der Schwerlastverkehr zu den Gewerbegebieten über die B 31 durch den Ort hindurch und dann über die Straße „Unter den Reben“ geleitet werde. Diesen Ansatz teilt der Senat nicht. Das - maßgebliche - Straßenverkehrsrecht definiert den Begriff „Anlieger“ nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14.99 - NJW 2000, 2121 = DVBl. 2000, 1611) vertritt die Auffassung, dass insoweit maßgeblich der allgemeine Sprachgebrauch sein müsse; von Verkehrsteilnehmern, von denen in der Regel schnelle Entscheidungen zu treffen seien und denen es „nicht selten eines besonders ausgeprägten Sprachgefühls ermangele“, könne nämlich nicht verlangt werden, dass sie besonders feine sprachliche Unterscheidungen träfen, wenn sie vor der Frage stünden, ob sie eine Straße befahren dürften oder nicht; danach sei nicht von vornherein auszuschließen, dass auch solche Verkehrsteilnehmer Anlieger einer für den Verkehr gesperrten Straße sein könnten, welche sie befahren (müssten), um direkt (unmittelbar) zu derjenigen Straße zu gelangen, an der sie anlägen oder in welcher der Verkehr mit einem Anlieger (im vorbezeichneten Sinne) erfolgen solle. Eine solche Situation ist hier gegeben. Denn über ein nur ca. 200 m langes Teilstück der K 6119 könnte der gewerbliche Schwerlastverkehr über 3,5 t auf die zentrale, in das Plangebiet führende Erschließungsstraße gelangen, über die die einzelnen Grundstücke in den Gewerbegebieten zu erreichen sind. Dabei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der angegriffene Bebauungsplan im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße in die K 6119 deren Aufweitung unter Anlegung einer Linksabbiegespur vorsieht, was ebenfalls für eine „vollwertige“ Erschließung spricht. Diese Ausgestaltung des Einmündungsbereichs hat der Verkehrsgutachter - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - als zusätzlichen Grund dafür betrachtet, auch die Schwerverkehrfahrzeuge zu den Gewerbegebieten als berechtigte „Anlieger“ einzuordnen. Der Sichtweise des Gutachters - der auf Grund seiner Sachkunde und seines Sachverstandes die künftige Verkehrsbelastung auf der K 6119 zu prognostizieren hatte - misst der Senat erhebliches Gewicht bei, wenn es um die Frage geht, wie ein zu einer raschen Entscheidung über eine (zulässige) Weiterfahrt auf der K 6119 in die Gewerbegebiete gezwungener Verkehrsteilnehmer das Zusatzschild „frei für Anlieger“ angesichts der Nähe seines Fahrziels und der umwegigen Alternativroute verstehen darf.

Für die Variante P 1 kommt der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene“ ita-Nachtrag vom 12.01.2005 zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der in Anlage 27 dargestellten täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Fahrzeugen unter Einschluss eines Schwerverkehrs von 160 Fahrzeugen nach Anlage 42 - was einem Anteil von 10,2 % entspricht - der Beurteilungspegel auf der K 6119 62,1 dB(A) betragen wird. Damit verfehlt die Antragsgegnerin ihr selbst gestecktes Planungsziel, nämlich zum Schutz der dortigen Wohngebäude den Immissionsgrenzwert von tags 59 dB(A) einzuhalten, was den angegriffenen Bebauungsplan (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft macht.

Hieran änderte sich nichts, wenn man bei der Deutung des Zusatzschilds „frei für Anlieger“ der Sicht der Antragsgegnerin folgte, dass - jedenfalls in Verbindung mit einer entsprechenden weiteren Beschilderung - Fahrzeuge über 3,5 t zu den Gewerbegebieten nicht als „Anlieger“ zu qualifizieren seien. Auf der Basis des dann zugrunde zu legenden Prognose-Nullfalls mit einem täglichen Gesamtverkehr von 1.270 Fahrzeugen (Anlage 25) und einem Schwerverkehranteil von 20 Fahrzeugen (Anlage 40) hat der Verfasser des ita-Lärmgutachtens sowie des Nachtrags zunächst einen Beurteilungspegel von 59,1 dB(A) (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 22.02.2005) und in der mündlichen Verhandlung bei Einbeziehung auch des zulässigen Verkehrs mit Fahrzeugen bis 3,5 t einen Beurteilungspegel von 59,6 dB(A) ermittelt. Auch bei dieser Variante wird also das planerische Lärmschutzziel verfehlt.

Den im vorliegenden Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Antragstellers hat der Senat nicht entsprechen müssen. „Zum Beweis der Tatsache, dass eine Sperrung der Langensteiner Straße für Fahrzeuge über 3,5 t mit Ausnahme der Anlieger vom Verkehr solcher Fahrzeuge zum und vom Plangebiet praktisch nicht beachtet, sondern ignoriert würde, weil eine Bundesstraße im Ort so sehr verengt wurde, und dass dies auch bei einer Beschilderung gelten würde, dass Anfahrten zum Gewerbegebiet nicht als Anliegerverkehr gelten“, hat sich der Antragsteller „auf die amtliche Auskunft der Straßenverkehrsbehörde und auf verkehrswissenschaftliches Sachverständigengutachten“ berufen. Für die verkehrliche Situation auf der K 6119 bei Zugrundelegung des „weiten“ wie auch des „engen“ Anliegerbegriffs ist der jeweilige Beurteilungspegel - wie dargestellt - aber sachverständig schon ermittelt; auf die Unterschiede in den beiden Verkehrssituationen kommt es danach nicht mehr an; im Übrigen ist es eine rechtliche Beurteilung, wie der Begriff „Anlieger“ in dem in Rede stehenden Zusatzschild zu deuten ist. Ferner hat der Antragsteller „ausgehend davon, dass das Gutachten Dr. K. den Durchgangsverkehr nicht berücksichtigt, der durch das Plangebiet und durch das angrenzende Gewerbegebiet praktisch entstehen würde, weil das um den Anliegerbegriff eingeschränkte Fahrverbot praktisch ignoriert würde“, die Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachten beantragt, „insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass mit täglich wenigstens 200 Fahrzeugen über 3,5 t und 800 Fahrzeugen auf Grund dauerhaften, nachhaltigen Ignorierens des „Durchfahrtsverbots“ auf der Langensteiner Straße zusätzlich zu rechnen wäre.“ Die behauptete (größere) Verkehrsbelastung ist entscheidungsunerheblich, da sie auf bewusst rechtswidrigem Verhalten von Verkehrsteilnehmern beruhte und die Antragsgegnerin ein solches Verhalten bei der Abwägung bzw. bei der Frage der Einhaltung des selbst gesteckten Planungsziels nicht berücksichtigen muss. Schließlich hat sich der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass mit mehr als 80 Arbeitsplätzen pro ha und mit 15 An- und Abfahrten pro Arbeitsplatz/Tag zu rechnen ist, … auf Sachverständigengutachten“ berufen „unter Berücksichtigung der Verhältnisse im angrenzenden Gewerbegebiet der Gemeinde (dort insbesondere auch Reparatur- und Servicedienste von Markenherstellern, z.B. von Kaffeemaschinen und Gastronomiebedarf - Saeco, Eismann - mit regem Publikumsverkehr der Anlieferer, Abholer, Kunden, Handelsvertreter etc.) und unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorhandenen Unternehmen und Grundstückszuschnitte sowie auf Augenschein des Gerichts zum Beweis der auf Dienstleistung mit starkem Verkehr ausgerichteten Wirtschaftsstruktur“. Zu diesem Beweisthema hält der Senat das erstellte Verkehrsgutachten in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. K. in der mündlichen Verhandlung (§ 98 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wonach es sich bei der Annahme von 40 Arbeitsplätzen pro ha um einen aus langjähriger Erfahrung geschöpften Mittelwert bei Gewerbegebieten handele, für ausreichend und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens deshalb nicht für erforderlich; die beantragte Augenscheinseinnahme ist nicht erforderlich, weil der konkret vorhandene Gewerbebestand allein nicht den Planungs- bzw. Prüfungsmaßstab abgibt.

III. Im Übrigen bemerkt der Senat zu den weiter geltend gemachten Planungsmängeln:

1. Mit der nach der Variante P 1 zu erwartenden täglichen Gesamtbelastung von 1.570 Kraftfahrzeugen auf der K 6119 (Anlage 27) werden zugleich die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 85/95 - geringfügig überschritten, die nach Tabelle 19 für den Querschnitt AS 3, in dessen Bereich etwa der Querschnitt der K 6119 liegt, eine Grenzbelastung von maximal 150 Kfz/h angeben, was einer empfohlenen täglichen Grenzbelastung von 1.500 Kraftfahrzeugen entspricht (vgl. auch Verkehrsgutachten S. 19/20).

Wegen der - unveränderten - Lage des Wohngebäudes des Antragstellers wie auch der anderen Wohngebäude an der K 6119 mit den beengten Anbauverhältnissen müssen die dortigen Bewohner unter Sicherheits- bzw. Gefährdungsaspekten allerdings hinnehmen, dass die Kreisstraße entsprechend der ihr in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zuerkannten Funktion genutzt wird. Dieser Nutzungsrahmen würde mit der planbedingten Erhöhung des Verkehrs auf der Straße nicht überschritten.

2. Was den Lärm aus dem geplanten Gewerbegebiet selbst anbelangt, so will die Antragsgegnerin den nächstgelegenen Bewohnern auf der Grundlage des ita-Gutachtens vom 18.06.2001 ein Schutzniveau von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und damit den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets gewähren, wie er in Nr. 6.1 d) der TA-Lärm 1998 sowie in der DIN 18005 vorgesehen ist. Als „Puffer“ ist zunächst der nach Nordwesten auskragende Bereich des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem nur eine mischgebietstypische Nutzung zulässig ist, d.h. es sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für das gesamte Plangebiet, insbesondere das übrige überwiegende (nicht eingeschränkte) Gewerbegebiet, folgert das ita-Gutachten (S. 19) auf der Basis möglicher - mit der Planung allerdings nicht festgesetzter - flächenbezogener Schallleistungspegel (vgl. Tabelle 2), dass „nachts, d.h. zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr keine Aktivitäten auf den Freiflächen einer künftigen Nutzung möglich sind. Insbesondere ist im Plangebiet die nächtliche Andienung mit Lkw praktisch nicht möglich.“ Diese gutachterliche Einschätzung hat zur Regelung unter Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen geführt. Der Antragsteller hält insbesondere die in Satz 1 getroffene Regelung, wonach im gesamten Plangebiet nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die während der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr „auf den Freiflächen keine schalltechnisch relevanten Aktivitäten ausüben“, für unbestimmt und vollzugsunfähig. Dieser Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.

Fraglich erscheint auch, ob diese Regelung - wie angegeben - in § 1 Abs. 5 BauNVO eine Stütze findet. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Mit dem Verbot schalltechnisch relevanter Tätigkeiten auf den Freiflächen zur Nachtzeit dürfte aber keine - allgemein zulässige - bestimmte Art von Nutzung im Sinne der genannten Regelung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 N.86 - BVerwGE 77, 308) ausgeschlossen worden sein.

Unklar bleibt auch der (eigenständige) Regelungsgehalt von Satz 2 in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen, wonach nächtliche Anlieferungen über die Zufahrt K 6119 mit Lastkraftwagen (ebenfalls) nicht zulässig sind. Denn ein Ausschluss des Lkw-Anlieferverkehrs über die K 6119 während der Nachtzeit wird bereits durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte, jeglichen Verkehr erfassende Festsetzung bewirkt (s. oben). Im Übrigen ist nach dem in Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich als Grundlage angegebenen ita-Gutachten vom 18.06.2001 ganz allgemein „die nächtliche Andienung mit Lastkraftwagen praktisch nicht möglich“ (S. 19). In dem Gutachten wird nicht nur - wie im Bebauungsplan festgesetzt - eine nächtliche Anlieferung über die K 6119 mit Lastkraftwagen für unzulässig gehalten.

3. Nach Maßgabe des Antragsvorbringens dürfte kein Planungsmangel vorliegen, soweit es um die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geht.

Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen früheren Fassung a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die - eigentlich striktes Recht darstellende - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also im Rahmen der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot unterstellt. Die Bestandsaufnahme, die Konfliktanalyse (zur Feststellung des zu erwartenden planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft) sowie die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minimierungs- und insbesondere Ausgleichsmaßnahmen sind im Grundordnungsplan enthalten. Dessen Einschätzung zum Vorliegen eines (vollständigen) Ausgleichs durch die vorgesehenen und im Bebauungsplan auch festgesetzten Maßnahmen hat das Landratsamt Konstanz als Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.05.2000 zunächst nicht zugestimmt und daher zusätzliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für notwendig erachtet. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 19.06.2000 (Beschlussfassung über den 1. Planentwurf) heißt es, dass ein Vollausgleich im Plangebiet nicht hergestellt werden könne; es solle einvernehmlich mit der Fachbehörde geprüft werden, inwieweit Grundstücksflächen an anderer Stelle für weitere Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat das Landratsamt Konstanz dann mitgeteilt, dass die (weitere) vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme der Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch akzeptiert werde; damit sei ein adäquater Ausgleich geschaffen; die Bedenken seien ausgeräumt. Unter Nr. 12 der Planbegründung („Belange des Naturschutzes“) wird ausgeführt: Die Gemeinde schaffe einen angemessenen Ausgleich außerhalb des Plangebiets; geplant seien Verbesserungsmaßnahmen zum Schutz bzw. zum Erhalt von Natur und Landschaft, die einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden sollten. Unter Nr. 13 der Planbegründung („Abwägung aller Belange“) heißt es, dass sich die Gemeinde verpflichtet habe, im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch umzusetzen; vorhandene Sohlschwellen sollten beseitigt werden. Mangels entsprechender planerischer Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.), auch „an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs“ (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.), bzw. mangels Vorliegens einer vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB a. F. (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F.) kann es sich daher allenfalls um eine „sonstige geeignete Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“ i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. handeln. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - DVBl. 2003, 2004) hat deren Vorliegen jedenfalls dann bejaht, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahme im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben und sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist. Nach Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 21.02.2002 - 8 S 1388/01 - VBlBW 2002, 203) genügt die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten, auf einem außerhalb des Plangebiets gelegenen gemeindlichen Grundstücks vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben wird und damit feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs zu tun gedenkt. Im Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - (NuR 2003, 750) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals betont, dass die Gemeinde bei der Wahl „sonstiger geeigneter Maßnahmen“ nicht auf ein bestimmtes Vorgehen festgelegt sei; es müsse nur verhindert werden, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückziehe; ob die Voraussetzungen einer objektiv verlässlichen Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen erfüllt seien, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Danach ist hier der Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. Genüge getan. Als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebiets ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Krebsbachs vom Ortsrand Eigeltingen bis zur Überfahrt zum Kalksteinbruch vorgesehen, wobei vorhandene Sohlschwellen beseitigt werden sollen. In der Planbegründung unter Nr. 7 („Abwägung der Belange“) heißt es, dass sich die Antragsgegnerin hierzu im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs verpflichtet habe. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung etwa gegenüber dem Landratsamt Konstanz (Untere Naturschutzbehörde) ist den Planunterlagen zwar nicht zu entnehmen. Sie ist jedoch entbehrlich, wenn sonst von einer hinreichenden Verlässlichkeit auszugehen ist. Dies ist hier auf Grund der „Vorgeschichte“ der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme (Besprechung mit dem Landratsamt am 07.02.2001 und zustimmendes Schreiben des Landratsamts vom 06.04.2001) und der ausdrücklichen Bestätigung einer angenommenen „Verpflichtung“ der Antragsgegnerin zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahme in der Planbegründung der Fall. Der Krebsbach als Gewässer 2. Ordnung steht auch im Eigentum der Antragsgegnerin (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WG). Dass sich die ökologische Aufwertung des Krebsbachs empfohlen hat, lässt sich auch der Stellungnahme der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 16.12.1999 entnehmen, wo (zudem) von der Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplans für den Krebsbach die Rede ist.

Mittlerweile sind die Veränderungen am Krebsbach - anknüpfend an entsprechende Renaturierungsmaßnahmen der benachbarten Gemeinde Orsingen-Nenzingen von der Gemarkungsgrenze an bachaufwärts - bereits durchgeführt und abgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 24.06.2003 erstellten Nachweisprotokoll von Ausgleichsmaßnahmen i. S. der „Ökokonto-Regelung“, unterzeichnet von Herrn Str. für die Antragsgegnerin und von Herrn St. für das Landratsamt Konstanz, ergibt. Der Streit zwischen den Beteiligten über die ordnungsgemäße Durchführung der Ausgleichsmaßnahme spielt vorliegend keine Rolle. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller „zum Beweis der Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme in jeder Hinsicht untauglich ist, weil die Maßnahmen nach den Ortsverhältnissen den jeweils angestrebten naturschutzfachlichen Zweck nicht erreichen können“, die Einnahme eines Augenscheins und (insbesondere) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt; es seien Betonfertigteile in den Bach gelegt und Schwellen herausgelöst und liegengelassen worden. Dem Beweisantrag hat der Senat nicht nachkommen müssen. Im ersten Teil ist das Beweisthema - abstrakt betrachtet - an sich von Relevanz; mangels weiterer Substantiierung handelt es sich letztlich jedoch um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Nach der hinzu gefügten Begründung (mit Verweis auf den Schriftsatz vom 17.06.2003) zielt der Beweisantrag in der Sache primär auf die (Ordnungsgemäßheit der) Ausführung der Ausgleichsmaßnahme, die jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planung hat.

4. Der Antragsteller macht ferner geltend, dass es sich bei dem Plangebiet um mesophiles Grünland handele, das als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen.

§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB a. F. bestimmt, dass in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. auch zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Mesophiles Grasland ist zwar in Anhang 1 zur FFH-Richtlinie (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen) unter Nr. 6.5 aufgeführt mit den Untergliederungen Nr. 6510: Magere Flachland-Mähwiesen, Nr. 6520: Berg-Mähwiesen und Nr. 6530: Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien. Ausweislich der Bestandsaufnahme im Grünordnungsplan (S. 5 und Anlage 2.01) ist aber der weit überwiegende Teil des Plangebiets ackerbaulich genutztes Gelände. Lediglich im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Plangebiets wird teilweise in vorhandene obstwiesenartige Strukturen eingegriffen. Selbst wenn letztere mesophiles Grasland wären, dürfte die Qualifizierung dieser auseinander liegenden Teile des Plangebiets als potentielles FFH-Gebiet, das dann in der Abwägung nach dem Schutzregime des § 19c BNatSchG a. F. zu behandeln gewesen wäre (Verträglichkeitsprüfung), schwerlich in Betracht kommen.

5. Ferner hat der Antragsteller eingewandt, dass die Präsenz der Wimperfledermaus im Plangebiet nicht berücksichtigt worden sei. In der Gemeinderatsvorlage zur Sitzung vom 10.09.2001 ist ausgeführt, dass die Existenz der Feldermaus nicht nachgewiesen sei. Davon ist die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss dann auch ausgegangen. Hiergegen dürften keine Bedenken bestehen. Zur „Bestätigung“ hat die Antragsgegnerin einen Vermerk des Revierleiters der Forstdienststelle vom 25.03.2002 vorgelegt, wonach die naturräumlichen Gegebenheiten im Großraum der Gemeinde für einzelne Fledermausarten - in Übereinstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eher nicht als so optimal, wie behauptet, eingeschätzt werden

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.