Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, über die Besetzung der Stelle
einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats am W -Gymnasium im zu
entscheiden, bevor über die entsprechende Bewerbung des Antragstellers
rechtskräftig in der Hauptsache entschieden ist,
ist nicht begründet. Für diesen Antrag spricht angesichts der Absicht des
Antragsgegners, die Beigeladene demnächst zu befördern, ein Anspruchsgrund. Der
Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung des Antragsgegners, der Beigeladenen die umstrittene
Planstelle zu übertragen, unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2
des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen). Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von
mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen
will, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und
zu vergleichen. Sofern ein Bewerber besser qualifiziert ist, darf er nicht übergangen
werden. Im übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das
pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat ein
Recht auf ermessensfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Dieses Recht ist
nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
Für den Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kommt es
wesentlich auf die jeweils letzte dienstliche Beurteilung an. Nach den maßgebenden
Bedarfsbeurteilungen vom 15. November 1993 und vom 10. September 1995 haben
der Antragsteller und die Beigeladene jeweils das zweitbeste Prädikat erlangt ("Die
Leistungen entsprechenden den Anforderungen voll [gut])". Nach den einschlägigen
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlaß
des Kultusministeriums vom 25. Mai 1992 - BASS 21-02 Nr. 2) bewertet das
Gesamturteil nicht nur die Tätigkeit im bisher ausgeübten Amt, sondern gibt auch
Aufschluß über die prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben
(Nr. 4.7 Abs. 2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien). Damit vereint das Gesamturteil ein
Leistungsurteil (Aussage über die im bisherigen Amt erbrachten Leistungen) und ein
Eignungsurteil (Aussage über die Eignung für das erstrebte Amt, die notwendig an
die erbrachten Leistungen anknüpft, aber auch weitergehende
Eignungsgesichtspunkte einschließt). Bei gleichem Gesamturteil lässt sich ein
Qualifikationsvorsprung des Antragstellers nicht mit dessen Hinweisen auf
zusätzliche Aktivitäten und größere Erfahrungen begründen, die ihn gegenüber der
Beigeladenen hervortreten ließen. Derartige Aktivitäten sind - wie sich aus dem Inhalt
der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 15. November 1993 ergibt -
berücksichtigt worden und in das Gesamturteil eingeflossen. Sofern die Beigeladene
wegen der Teilzeitbeschäftigung über geringere Verwaltungserfahrungen verfügen
sollte, stellt dies die Berechtigung des ihr erteilten Gesamturteils nicht in Frage.
Soweit das Gesamturteil auf den bisher von der Beigeladenen erbrachten Leistungen
beruht, kann Beurteilungsmaßstab in quantitativer Hinsicht nicht die
vollzeitbeschäftigte Lehrkraft sein. Die im Gesamturteil eingeschlossene Prognose
setzt nicht notwendig voraus, daß sich die beurteilte Lehrkraft nachweislich auf allen
Aufgabenfeldern des Beförderungsamtes bewährt hat. Daß die Eignungsaussage im
Falle der Beigeladenen auf einer unzulänglichen Prognosebasis beruht, macht das
Vorbringen des Antragstellers nicht deutlich.
Die Einschätzung des Antragsgegners, ein näherer Vergleich der Bewerber lasse
einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen erkenne, stößt im Rahmen der nur
möglichen summarischen Prüfung nicht auf durchgreifende Bedenken.
Die erteilten Gesamturteile lassen eine Binnendifferenzierung allerdings nicht zu,
weil sie keine Zusätze enthalten, die über die Umschreibung der Notenstufe
hinausgingen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beschränkt sich die
Binnendifferenzierung grundsätzlich auf die textlichen Bestandteile des
Gesamturteils.
OVG NW, Beschluß vom 24. November 1992 - 6 B 4196/92 -; Urteil vom
8. Februar 1994 - 6 A 2377/92 -; Beschluß vom 23. Februar 1995 - 6 B 3022/94 -;
Beschluß vom 24. Juli 1996 - 6 B 1308/96 -.
Zu derartigen textlichen Bestandteilen eines Gesamturteils, die im Wege der
Binnendifferenzierung einen Vorsprung zum Ausdruck bringen, gehören
üblicherweise Zusätze, die den oberen, den mittleren oder den unteren Bereich der
erteilten Beurteilungsnote betreffen. Weil im vorliegenden Fall die maßgebenden
Gesamturteile keine derartigen Zusätze aufweisen, kann die Begründung des
Beförderungsvorschlags im Stellenbesetzungsvorgang, die Beigeladene habe von
den mit "voll" beurteilten Bewerbern in der Binnendifferenzierung "die besten
Leistungen (2 +)" gezeigt, nicht ohne weiteres Bestand haben. Selbst wenn aber -
wie dies vorliegend der Fall ist - die Gesamturteile nichts für eine
Binnendifferenzierung hergeben, ist es nicht ausgeschlossen, daß Einzelaussagen
einer Beurteilung (außerhalb des Gesamturteils) einen Beurteilungsvorsprung
begründen können, weil sie z.B. erkennen lassen, daß der Beurteilte dem
Anforderungsprofil eines Dienstpostens in einem besonderen Maße gerecht
wird.
OVG NW, Beschluß vom 23. Februar 1995 - 6 B 3022/94 -.
Die Würdigung einer Beurteilung im Hinblick auf derartige Einzelmerkmale betrifft
den dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraum, so daß sich die
gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Dienstvorgesetzte in diesem
Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem
er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder
sachfremde Erwägungen angestellt hat.
OVG NW, Beschluß vom 23. Februar 1995 - 6 B 3022/94 -.
Die mit Schriftsatz vom 23. Juli 1996 bekräftigte Auffassung des Antragsgegners,
die Beigeladene besitze gegenüber dem Antragsteller nach leistungsbezogenen
Kriterien einen Vorsprung, hält im Ergebnis einer im vorliegenden Verfahren nur
möglichen summarischen Óberprüfung stand. Die Wertung des Antragsgegners, der
Qualifikationsvorsprung ergebe sich im Wege der Binnendifferenzierung anhand der
textlichen Bestandteile der dienstlichen Beurteilungen, steht allerdings nicht im
Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Dies führt jedoch nicht zur
Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, weil das vom Antragsgegner Gewollte von
dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum getragen wird. Der Antragsgegner hat
es vorgezogen, es nicht bei einem Vergleich der Gesamturteile zu belassen und
nach Hilfskriterien zu verfahren, sondern den Versuch einer über die
Binnendifferenzierung hinausgehenden Unterscheidung unternommen, den eine an
einem früheren Verfahren beteiligte Behörde als "qualitative Ausschärfung"
bezeichnet hat. Die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 23. Juli
1996, ein näherer Vergleich der vom gleichen schulfachlichen Dezernenten
herrührenden Beurteilungen lasse die Beigeladene als besser qualifiziert erscheinen,
sind nachvollziehbar und durch das Beschwerdevorbringen nicht wesentlich
erschüttert worden. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner
in der Beurteilung des dienstlichen Verhaltens eine aussagekräftige Differenzierung
des Beurteilers erkannt hat. Danach ergibt sich im Falle des Antragstellers eine -
wenn auch mit Einschränkungen - gute Eignung für das angestrebte Amt. Im Falle
der Beigeladenen sah der Beurteiler "eindeutig eine gute Eignung für das
angestrebte Amt unter Beweis gestellt."
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die
Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt
hat, sind deren Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes.