VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.1997 - 5 S 2568/97
Fundstelle
openJur 2013, 10644
  • Rkr:

1. Auf einen Verstoß gegen eine durch Baulast übernommene Verpflichtung kann sich der Nachbar berufen, wenn sich der Inhalt der Baulast auf eine Regelung bezieht, die nachbarschützenden Charakter hat.

2. Zur Zulässigkeit eines Grenzbaus nach § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (BauO BW) 1995, wenn auf dem Nachbargrundstück nicht unmittelbar an die Grenze gebaut ist.

Gründe

Die - zugelassene - Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte, gemäß § 10 Abs. 2 BauGBMaßnahmenG sofort vollziehbare Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 07.05.1997 zur Errichtung eines Anbaus und zur Erweiterung ihres Wohngebäudes auf dem Grundstück Flst.Nr. 4823/5 der Gemarkung Niefern-Öschelbronn anzuordnen. Auch nach Auffassung des Senats überwiegen das öffentliche Interesse und das gleichgerichtete private Interesse der Beigeladenen, zur Schaffung von Wohnraum mit den Bauarbeiten sofort beginnen zu können, das gegenläufige Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Bauarbeiten. Denn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie im Aussetzungsverfahren allein möglich und geboten ist, ergibt, daß die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers als Eigentümers des nördlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. 4823/6 zu dienen bestimmt sind.

Insbesondere werden mit dem genehmigten Vorhaben nicht die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die erforderliche Abstandsfläche verletzt. Bezüglich des unmittelbar an der Grenze errichteten, eingeschossigen Teils des Anbaus (Erweiterung der Wohn-Küche im Erdgeschoß, vgl. Bl. Nr. 3 der Bauvorlagen) folgt die Zulässigkeit des Vorhabens aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 1995. Danach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Insbesondere die letztgenannte Voraussetzung ist mit dem auf dem Grundstück Flst.Nr. 4823/6 des Antragstellers östlich an die Doppelhaushälfte anschließenden Anbau (mit Küche und Arbeitszimmer) erfüllt. Dabei ist unschädlich, daß dieser Anbau entsprechend der zugrundeliegenden Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 14.10.1985 (vgl. den Lageplan und den EG-Grundriß) nicht unmittelbar an der Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 4823/5 der Beigeladenen steht, sondern hiervon ca. 16 bis 18 cm abgerückt ist. Denn die Genehmigung dieses Anbaus war nur möglich aufgrund der von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 30.09.1985 abgegebenen Baulastübernahmeerklärung, in der es heißt: Die für das obige Gebäude erforderliche Abstandsfläche von mindestens 2,50 m zu meinem Grundstück Flst.Nr. 4823/5 kann auf dem Baugrundstück nicht eingehalten werden. Als grundbuchmäßiger Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 4823/5 der Gemarkung Niefern übernehme ich deshalb für mich und meine Rechtsnachfolger die baurechtliche Verpflichtung, zur Sicherung der Abstandsflächen i.S. des § 6 i.V. mit § 8 LBO in der Fassung des Gesetzes vom 28.11.1983 diese Abstandsfläche, soweit sie sich auf mein Grundstück erstreckt, unbebaut zu lassen und von der sich dadurch ergebenden Fläche die vorgeschriebene eigene Abstandsfläche einzuhalten oder an die geplante Grenzwand anzubauen. Jedenfalls im nachbarschaftlichen Verhältnis zwischen dem Antragsteller (als dem Baulastbegünstigten) und der Beigeladenen (als der Baulastverpflichteten) ist danach der (Wohnhaus-) Anbau als an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehender Grenzbau (geplante Grenzwand) anzusehen. Der Antragsteller, der nur aufgrund der übernommenen Baulast seinen (Wohnhaus-)Anbau im Grenzbereich errichten konnte, kann einem geplanten Grenzbau der Beigeladenen (anzubauen) nicht entgegenhalten, daß ein solcher schon deshalb nicht in Betracht komme, weil er selbst nicht unmittelbar an die Grenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO gebaut habe.

Soweit das Vorhaben der Beigeladenen in seinem zweigeschossigen Teil (Schlafzimmer jeweils im Erdgeschoß und im Dachgeschoß, vgl. Bl. Nr. 2 und Bl. Nr. 3 der Bauvorlagen) von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgerückt ist, unterliegt es abstandsflächenrechtlich - entgegen der im Zulassungsbeschluß des Senats vom 17.10.1997 - 5 S 2263/97 - zum Ausdruck gekommenen Auffassung - ebenfalls keinen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Vorhaben auch insoweit, als es nicht unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht, gleichwohl insgesamt als nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 1995 zulässiger Grenzbau darstellt, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die mit der Novellierung der Landesbauordnung erfolgte Änderung gegenüber § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F., der noch einen im wesentlichen deckungsgleichen Anbau verlangte, gemeint hat. Denn auch wenn man den zweigeschossigen Teil des genehmigten Anbaus mit seiner erst im Dachgeschoß von der Grundstücksgrenze zurückversetzten Wand einer selbständigen Betrachtung unterzieht (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -), ist die erforderliche Abstandsfläche in ihrem nachbarschützenden Teil eingehalten. Die Wandhöhe, bezogen auf den gedachten Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO 1995) und nicht nur gemessen nach der tatsächlichen Höhe der Wand des zurücktretenden Geschosses (vgl. auch hierzu Senatsurt. v. 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -), beträgt nach der Ansicht - Ost (vgl. Bl. Nr. 6 der Bauvorlagen) ca. 4,90 m, so daß sich nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 rechnerisch eine nachbarschützende Tiefe der Abstandsfläche von 1,96 m ergibt. Die nach dieser Vorschrift danach mindestens einzuhaltende nachbarschützende Abstandsfläche wäre mit 2,78 m (vgl. Erdgeschoß, Bl. Nr. 2 der Bauvorlagen) selbst dann gewahrt, wenn sie nicht nur 2 m - wegen der Wandbreite von weniger als 5 m -, sondern 2,50 m betrüge.

Die Einhaltung einer größeren Abstandsfläche kann der Antragsteller auch nicht aufgrund der Baulastübernahmeerklärung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 30.09.1985 verlangen. Zwar könnte sich der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Nachbarrechtsstreits auf einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung berufen, da der Inhalt der Baulast abstandsflächenbezogen ist und den Vorschriften über die erforderliche Abstandsfläche nachbarschützende Wirkung zukommt; die hier in Anspruch genommene erste Alternative der Baulast bewirkt nämlich eine entsprechende Verschiebung der Grundstücksgrenze, so daß eine Verletzung der Baulast wie eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften zu werten ist (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., RdNr. 8 zu § 70). Die Beigeladene muß jedoch nicht aufgrund der ersten Alternative der Baulast und einer danach verschobenen Grundstücksgrenze unter Inanspruchnahme der Privilegierung des § 5 Abs. 7 Satz 3 in Verb. mit Satz 2 LBO 1995 einen Grenzabstand von mindestens 4 m zur tatsächlichen Grenze einhalten. Dies müßte sie nur, wenn sie nicht von der sie insoweit begünstigenden zweiten Alternative der Baulast Gebrauch gemacht hätte. Das aber ist mit der Errichtung des grenznahen, eingeschossigen Teils des Vorhabens (s. o.) geschehen. Damit hat die Beigeladene angebaut i.S. der Baulast. Die hier (nur) im Bereich des Erdgeschosses vorgenommene, in der Höhe mit dem Anbau des Antragstellers deckungsgleiche Erweiterung der Wohnküche ist als eine baulich sinnvolle Nutzungserweiterung anzusehen. Unschädlich ist, daß diese sich nicht auf die gesamte Länge des Anbaus des Antragstellers erstreckt, sondern in östlicher Richtung von einem überdachten Freisitz ergänzt wird. Infolge der Neuregelung durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 1995, der als gesetzliche Vergünstigung für den Bauherrn im Verhältnis der benachbarten Grundstückseigentümer auch auf die vorliegende Abstandsflächenbaulast einwirkt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.02.1994 - 8 S 2988/93 -), durfte die Beigeladene mit dem grenznahen Teil ihres Vorhabens in der Tiefe hinter dem Anbau des Antragstellers zurückbleiben. Der Anbau durch die Beigeladene ist also nicht nur vorgeschoben, um der zweiten Alternative der Baulast dem Buchstaben nach zu genügen; vielmehr hat die Beigeladene auch der Sache nach angebaut und damit von dieser Alternative der Baulast Gebrauch gemacht, so daß für den zweigeschossigen Teil des streitigen Vorhabens allein die gesetzliche Abstandsflächenregelung maßgebend ist.

Danach kann dahinstehen, ob bei einem anderen Verständnis der Baulast die dann vorliegende Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche deshalb gegenüber dem Antragsteller nicht nachbarrechtswidrig wäre, weil die Beigeladene einen Anspruch auf Zulassung einer geringeren Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO 1995 hätte, was auch ohne entsprechende behördliche Zulassungsentscheidung im Nachbarrechtsstreit zugunsten des begünstigten Bauherrn zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu Senatsurt. v. 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -).

Daß sich die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller zur Errichtung eines durchgängig nur eingeschossigen Anbaus verpflichtet hätte, läßt sich der Baulast vom 30.09.1985 nicht entnehmen; auch sonst ist nach Aktenlage, die im Aussetzungsverfahren maßgeblich ist, eine dahingehende wirksame Zusage oder sonstige Erklärung nicht ersichtlich.

Daß das genehmigte Vorhaben auch im übrigen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art verstößt, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere ist trotz der südlichen Lage des genehmigten Vorhabens ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB - diese Vorschrift ist in planungsrechtlicher Hinsicht einschlägig - auszuschließen, da der zweigeschossige Teil des nur ca. 3,80 m breiten Anbaus (mit den Schlafzimmern im Erdgeschoß und im Dachgeschoß) zum Grundstück des Antragstellers hin mit 2,78 m mehr als den gesetzlich erforderlichen Abstand einhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).