VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1993 - 2 S 2689/91
Fundstelle
openJur 2013, 8881
  • Rkr:

1. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfaßt grundsätzlich nur die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung, auf die sie unmittelbar gerichtet war (wie BVerwGE 69, 366).

Zur Frage der Pflichtverdichtung der gemeindlichen Aufgabe, Anschlußleitungen herzustellen (§ 123 BauGB, Wasserversorgungssatzung).

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung eines Frischwasserhydranten und zur Erfüllung ihrer Erschließungsaufgabe hinsichtlich der Versorgung der Grundstücke mit Frischwasser.

Die Grundstücke der Kläger (16, Flst.Nr. 1824/84; Flst.Nr. 1824/83) gehören zu einer aus acht Grundstücken bestehenden Reihenhausanlage. Entlang der nordwestlichen Seite der Grundstücke (Stirnseite) führt ein ca. 1,40 m breiter Privatweg, der von dem weg, einer öffentlichen Straße, abzweigt. Im E.-weg verlaufen die Abwasser- und Wasserversorgungsleitungen. Von zwei Verteilerstellen, die sich versetzt in der Nähe der Einmündung des Privatwegs befinden, werden bzw. wurden die Grundstücke der Reihenhausanlage ver- bzw. entsorgt. Von dem - im anhängigen Verfahren im Streit befindlichen - Frischwasserhydranten verlaufen acht Kunststoffrohre in einem Bogen unterhalb des wegs in das Gelände der Reihenhausanlage, wobei die Rohre in einer ca. 75 cm breiten Trasse durch die Vorgärten geführt werden; dabei zweigt jeweils ein Rohr in eine Hausanlage ab, so daß bei dem letzten Grundstück nur noch eine Zuleitung ankommt. Die acht Kunststoffrohre mit jeweiligem Hausanschluß verlegte ca. im Jahre 1979 die Firma, die zusammen mit der Firma die Reihenhausanlage nebst allen Erschließungsanlagen erstellte. Inwieweit die Beklagte an der Planung und Ausführung der Wasseranschlußleitungen beteiligt war, ist zwischen den Prozeßbeteiligten streitig.

Die Reihenhausanlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "3. Änderung", der am 14.10.1977 in Kraft getreten ist. Die Herstellung der Reihenhausanlage erfolgte auf Grund einer Baugenehmigung vom 26.9.1977, die der Firma damals noch Grundstückseigentümerin, erteilt worden war.

Im Sommer 1985 trat auf dem Grundstück ein erster Wasserrohrbruch auf, der dadurch entstanden war, daß ein Betonbrocken die Zuleitung zum Gebäude beschädigte. Im November 1986 brach, ebenfalls im Grundstück, die Zuleitung zum Gebäude an einer Stelle, an der sich zwei der Wasserleitungen kreuzten. Ein dritter Schaden an den Hausanschlußleitungen ereignete sich im Mai 1987 in unmittelbarer Nähe des Grundstücks bei dem Hydranten im weg. Für die Jahre 1990 f. registriert der Kläger noch weitere Leitungsbrüche.

Ausgelöst durch die Rohrbrüche entwickelte sich wegen der Hausanschlußleitungen ein jahrelanger Streit zwischen den Klägern und der Beklagten. Der Kläger machte geltend, die Fundamente seines Hauses seien durch die Rohrbrüche unterspült worden und weitere Schäden seien zu befürchten. Die Wasserleitungen seien fehlerhaft verlegt worden, wofür die Beklagte die Verantwortung trage (Mitwirkung des von ihr beauftragten Ingenieurbüros). Es sei deshalb Sache der Beklagten, die Anschlußleitungen zu entfernen und neu zu verlegen. Die Beklagte vertrat konstant die Ansicht, die Hausanschlußleitungen seien funktionsfähig und zumutbar. Außerdem trage nicht sie, sondern die Baufirma die Verantwortung für die Verlegung der Anschlußleitungen.

Seit 1988 versuchten die Kläger, ihr Begehren auf Neuverlegung der Wasseranschlußleitungen gerichtlich durchzusetzen. In erster Instanz hatten sie Erfolg. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verurteilte die Beklagte durch Urteile vom 17.11.1988, die acht Hausversorgungswasserleitungen in den Grundstücken der Kläger zu entfernen und nach den erkannten Regeln der Baukunst neu zu verlegen.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts hatten im Berufungsverfahren keinen Bestand. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteile vom 5.4.1990 - 2 S 192/89 - bzw. - 2 S 229/89 - die Klagen abgewiesen. In den - rechtskräftig gewordenen - Urteilen ist ausgeführt: Der Beseitigungsanspruch könne sich nicht auf § 11 WVS stützen; diese Vorschrift erfasse nur Versorgungsleitungen nebst Zubehör (Einrichtungen des Verteilungsnetzes der Gemeinde). Ein Anspruch auf kostenfreie Beseitigung und Neuverlegung von Hausanschlußleitungen ergebe sich nicht aus §§ 14, 15 WVS 82. Der Anspruch könne auch nicht auf § 3 WVS 82 gestützt werden. Diese Satzungsvorschrift begründe nur einen Anspruch auf den erstmaligen Anschluß, der aber bereits erfüllt sei. Das Grundstück der Kläger sei an die Wasserversorgungsanlage der Beklagten angeschlossen. Die bestehenden Leitungen vermittelten einen funktionsgerechten Gebrauch zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck. Die Beklagte treffe auch keine Pflicht zur Folgenbeseitigung, da es sich bei den Anschlußleitungen um Privatleitungen der Kläger handele. Die Beklagte habe die Leitungen nicht selbst hergestellt und diese auch nicht von der ehemaligen privaten Grundstückseigentümerin, der Firma, übernommen.

Mit ihrer am 4.10.1990 beim Landgericht Heilbronn erhobenen und von dort an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesenen Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den in ihrem Eigentum stehenden Frischwasserhydranten mit acht Abzweigungen, gelegen in m, im weg, ca. 2 m westlich der äußeren westlichen Ecke des Hausgrundstücks zu beseitigen; hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, die von dem Hydranten abzweigenden zwei der Wasserversorgung der Kläger dienenden Kunststoffrohre von der Frischwasserzufuhr abzubinden. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Wegen der Art und Weise der Verlegung der Wasserrohre (ungenügender Abstand, Überkreuzungen) sei der Hydrant eine Gefahrenquelle, von dem die Gefahr einer völligen Unterspülung der klägerischen Häuser und einer Aufweichung des Untergrunds ausgehe. Die Behebung dieser Gefahrenquelle sei nur dadurch zu erreichen, daß die Beklagte den Hydranten mit den derzeit bestehenden Anschlußleitungen beseitige bzw. diese Anschlußleitungen von der Wasserzufuhr abbinde. Mit diesem Klagebegehren möchten die Kläger den Abbruch der bisherigen Wasserversorgung erreichen, um im Anschluß daran einen Anspruch auf (erneute/erstmalige) Wasserversorgung zu erhalten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht: Von dem Hydranten selbst gehe keine Gefahr für die Häuser der Kläger aus. Im übrigen hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, die Hausanschlußleitungen gehörten den Grundstückseigentümern, auch soweit sie im nweg verlegt seien. Dem Hilfsantrag stehe der Einwand der Rechtskraft entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen durch Urteil vom 1.8.1991 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Die Kläger hätten weder aus dem Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Regelungen der WVS 82 einen Anspruch auf Beseitigung des Hydranten bzw. der (im Eigentum der Kläger stehenden) Anschlußleitungen.

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - 9 K 186/91 - wurden sechs Anschlußleitungen der Reihenhausanlage (alle Leitungen außer denjenigen der Kläger und) stillgelegt und von der Verteilerspinne im Hydranten abgetrennt.

In Betrieb sind nur noch die beiden Leitungen zu den Häusern der Kläger.

Gegen das ihnen am 26.9.1991 zugestellte Urteil haben die Kläger am 2.10.1991 Berufung eingelegt. Sie beantragen,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1.8.1991 wird geändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den in ihrem Eigentum stehenden Frischwasserhydranten mit acht Abzweigungen, gelegen in im weg ca. 2 m westlich der äußeren westlichen Ecke des Hausgrundstücks (Flst.Nr. 1824/84), zu beseitigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, ihre gesetzliche Aufgabe und damit unseren Anspruch auf Erschließung unserer Grundstücke und zur ordnungsgemäßen und gefahrfreien Versorgung mit Frischwasser, zu erfüllen.

Außerdem beantragen sie, die Hilfswiderklage der Beklagten abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen sowie für den Fall der Stattgabe der Klage im Wege der Hilfswiderklage über folgende Anträge zu entscheiden:

1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte berechtigt ist, den Klägern an der westlichen Grundstücksgrenze des privaten Zugangswegs (Flst.Nr. 1824/3) zum nweg hin (Flst.Nr. 1824/6) eine Trinkwasserübergabestelle mit Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank einzurichten und den Klägern den weiteren Anschluß ihrer Grundstücke von dieser Trinkwasserübergabestelle an bis zu ihrem Reihenhaus zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausführung zu überlassen.

2. Es wird festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, die Kosten für das Entfernen des Frischwasserhydranten und der Anschlußleitungen zu tragen.

Hinsichtlich der Begründung der Anträge wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten und Pläne der Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 2 S 192/89 -, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 9 K 186/91 - sowie die von den Beteiligten übergebenen Schriftstücke, Pläne und Fotografien vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung des Frischwasserhydranten im weg gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht zu.

Die Kläger können ihren Anspruch nicht auf den in der Rechtsprechung anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1971, BVerwGE 38, 336; Urteil vom 19.7.1984, BVerwGE 69, 366; Urteil vom 14.4.1989, BVerwGE 82, 24). Dieser Anspruch setzt voraus, daß durch hoheitliches Handeln in ein Freiheitsgrundrecht oder einen ihm gleichstehenden Anspruch auf Unterlassen eingegriffen wurde und dieser Eingriff zu einem fortdauernden rechtswidrigen Zustand führt, und ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des vor dem Eingriff bestehenden Zustands gerichtet (vgl. Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 15.2.1990 - 2 S 1777/89 -). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar beruht der Einbau und Betrieb des Frischwasserhydranten im weg auf einem hoheitlichen Handeln. Die Beklagte betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser (vgl. § 1 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.3.1982 - WVS 82 -). In Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe hat die Beklagte den strittigen Frischwasserhydranten als Bestandteil der technischen Wasserversorgungsanlagen im nweg verlegt und ihn an das Wasserversorgungssystem angeschlossen. Diese Maßnahme hat aber keine rechtswidrigen Folgen hinsichtlich einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Grundeigentums der Kläger. Die Kläger machen zwar geltend, ihr Eigentum werde durch den Betrieb des Hydranten dadurch beeinträchtigt, daß die Gefahr weiterer Leitungsbrüche bestehe, als deren Folge wiederum damit zu rechnen sei, daß Wasser in das Erdreich ihrer Grundstücke eindringe und die Standsicherheit ihrer Häuser gefährde. Mit diesem Vorbringen können die Kläger einen Anspruch auf Beseitigung des Hydranten jedoch nicht begründen. Denn zwischen der Einrichtung und dem Betrieb des Frischwasserhydranten einerseits und dem Eintritt der von den Klägern befürchteten Gefahr andererseits fehlt es an einer unmittelbaren Kausalität. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfaßt grundsätzlich nur die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung, auf die sie unmittelbar gerichtet war. Ein Anspruch auf Beseitigung mittelbar verursachter und mittelbar eingetretener Folgen soll ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.7.1984, BVerwGE 69, 366). Unmittelbare Ursache der von den Klägern geltend gemachten Gefährdung ihres Grundeigentums ist der Zustand der Anschlußleitungen. Die zahlreichen Brüche der vergangenen Jahre ereigneten sich alle an den Anschlußleitungen. Die Gefahr des Auftretens weiterer Brüche beschränkt sich daher auf diese Leitungen. Ihr ist durch Maßnahmen an den Leitungen selbst zu begegnen. Die Frage der Unterhalts- und Kostenlast in bezug auf die Anschlußleitungen ist bei der Entscheidung über den auf Beseitigung des Hydranten gerichteten Antrag nicht zu prüfen. Diese Frage wurde überdies bereits durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 5.4.1990 - 2 S 192/89 - entschieden, dem Bindungswirkung zukommt (vgl. § 121 VwGO).

Der Anspruch auf Beseitigung des Frischwasserhydranten läßt sich auch nicht auf die Wasserversorgungssatzung der Beklagten stützen, in der das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis in bezug auf die Wasserversorgungseinrichtung geregelt ist. Aus § 11 Abs. 3 WVS 82 ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. Die Vorschrift handelt zwar davon, daß der Anschlußnehmer die Verlegung von Einrichtungen verlangen kann, wenn sie "an der bisherigen Stelle" für ihn nicht mehr zumutbar sind. Von dieser Vorschrift erfaßt sind auch Anlagen der Wasserversorgungseinrichtung, zu denen auch der Frischwasserhydrant gehört. Tatbestandliche Voraussetzung des Verlegungsverlangens ist jedoch, daß diese Einrichtungen in dem privaten Grundstück eines Anschlußnehmers verlegt sind (vgl. § 11 Abs. 1 WVS 82). Das trifft auf den Frischwasserhydranten im vorliegenden Fall nicht zu. Dieser befindet sich in dem im Eigentum der Beklagten stehenden weg. Auch § 3 Abs. 1 WVS 82 begründet den geltend gemachten Beseitigungsanspruch nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die genannte Vorschrift zwar einen Anspruch auf erstmalige Erschließung, nicht aber auf Veränderung bestehender Versorgungsleitungen gibt (vgl. § 3 Abs. 2 WVS 82). Schließlich ist in § 1 Abs. 1 S. 2 WVS 82 geregelt, daß Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen die Gemeinde bestimmt.

2. Der erst im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erfüllung ihrer Erschließungspflicht in bezug auf eine ordnungsgemäße und gefahrfreie Versorgung der Grundstücke der Kläger mit Frischwasser ist unzulässig.

Die mit diesem Antrag vorgenommene Klageänderung ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Änderung der Klage nach der einschlägigen Vorschrift des § 91 VwGO liegen nicht vor. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte ist der Klageänderung entgegengetreten. Der Senat hält eine Änderung der Klage nicht für sachdienlich. Die Kläger führen mit dem zusätzlichen Klageantrag zwar keinen gänzlich neuen Prozeßstoff in das Verfahren ein. Es ist ihnen bisher bereits um die Änderung des Anschlusses ihrer Grundstücke an das Versorgungsnetz der Beklagten gegangen; diesem Ziel diente der Antrag auf Beseitigung des Frischwasserhydranten, von dem aus ihre Anschlußleitungen abzweigen; dasselbe Ziel verfolgte der in erster Instanz gestellte, in der zweiten Instanz aufgegebene Hilfsantrag auf Abbindung der beiden Anschlußleitungen vom Frischwasserhydranten. Dennoch hält es der Senat nicht für angebracht, daß über den neuen Antrag, seine Zulässigkeit auch hinsichtlich des Erfordernisses der Bestimmtheit vorausgesetzt, im anhängigen Berufungsverfahren entschieden wird. Zum einen würde die Einbeziehung dieses Antrags zu einer Verzögerung des im übrigen entscheidungsreifen Verfahrens führen. Es müßte zunächst geprüft werden, ob die tatsächlich bestehende, privat angelegte Versorgung der Häuser der Kläger mit Frischwasser im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) "ordnungsgemäß" und "gefahrfrei" erfolgt. Es wäre also zu klären, ob die der Beklagten obliegende allgemeine Erschließungsaufgabe (vgl. § 123 BauGB) bzw. die ihr nach § 14 Abs. 1 WVS 82 obliegende Aufgabe der Herstellung von Anschlußleitungen - auf Kosten des Anschlußnehmers - sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hat, der ein entsprechender Erschließungsanspruch der Kläger entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1987, BVerwGE 78, 266; Urteil vom 3.5.1991, BVerwGE 88, 166; Urteil vom 22.1.1993, BVerwGE 8 C 46.91, KStZ 1993, 131 = DVBl. 1993, 669 = DÖV 1993, 713). Dasselbe würde gelten hinsichtlich einer Aktualisierung der Erschließungspflicht, falls von dem Bestehen eines gültigen Erschließungsvertrags im Sinne von § 124 BauGB auszugehen wäre (vgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 3. Aufl., Rdnr. 119). Die hier angesprochenen tatsächlichen und rechtlichen Prüfungen würden zu einer unangemessenen Belastung und Verlängerung des Berufungsverfahrens führen. Zum anderen erscheint es angebracht, daß die Beklagte die Frage der Änderung des Anschlusses der klägerischen Grundstücke an die Wasserversorgungseinrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - eventuell auch unter Zweckmäßigkeitserwägungen - außerhalb eines Gerichtsverfahrens neu prüft und dabei Gelegenheit hat, auf die neue Sachlage einzugehen.