Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren einen Bauvorbescheid für die Errichtung
eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung B. -
M. , Flur 4, Flurstücke 33 und 34.
Das betreffende Grundstück liegt in einem Bereich, der
durch den T. Weg (L 244) im Osten, den Q. Weg
(K 7) im Süden, dem Q. Winkel im Westen sowie wegen
seines rechtwinkligen Verlaufs sowohl im Westen als auch im
Norden vom T. Winkel umgrenzt wird. Die Grundstücke
westlich des T. Weges sind ab der Einmündung des
Q. Weges auf einer Strecke von etwa 125 m in
nördlicher Richtung durchgehend in überwiegend geschlossener
Bauweise mit Wohnhäusern bebaut, die auf den vorderen
(straßennahen) Grundstücksbereichen ausgeführt wurden. Die
Restflächen werden als Gärten genutzt. Die schmalen, etwa
jeweils 40 m tiefen Grundstücke weisen in der Regel
Bebauungstiefen von etwa 20 m auf. In diesem Abschnitt des
T. Weges ist lediglich die Parzelle 41, auf der ein an
der straßenabgewandten Grundstücksgrenze errichtetes älteres
eingeschossiges Wohngebäude mit Giebeldach steht, für das
keine Baugenehmigungsakten vorliegen, tiefer bebaut. Dieses
Gebäude ist im Katasterplan aus dem Jahre 1981 als
"Wohngebäude ohne Hausnummer" erfaßt. Es ist nicht
eigenständig erschlossen, sondern kann lediglich fußläufig
über das auf derselben Parzelle straßennah errichtete
Wohngebäude erreicht werden.
Die Grundstücke im weiteren Verlauf des T. Weges bis
zur Einmündung des T. Winkels - etwa weitere 145 m -
sind durchweg breiter und mit größer dimensionierten
überwiegend wohngenutzten Gebäuden bestanden. Hier werden in
der Regel Bebauungstiefen von bis zu 23 m erreicht. Davon
ausgenommen ist lediglich die etwa 30 m nördlich des
streitbefangenen Grundstücks liegende Parzelle 26 (Hausnr.
63), auf der sich hinter der straßennahen Wohnbebauung eine
gewerblich genutzte Halle befand. Die hintere Außenwand dieser
zwischenzeitlich abgerissenen Halle lag gut 40 m von der
Straße entfernt; nur die ausbetonierten Bodenplatten sind
heute in der Örtlichkeit noch sichtbar.
Westlich dieser Grundstückszeile entlang des T.
Weges, im unmittelbaren Anschluß an die jeweiligen
Grundstücksgrenzen, folgt eine stark verdichtete Wohnbebauung,
die über den T. Winkel erschlossen wird.
Die Grundstücke nördlich des Q. Weges sind
ebenfalls straßennah teils geschlossen, teils offen mit
Wohnhäusern bebaut. Die Parzellen 51 bis 53, 311 und 962
reichen bei einer Tiefe von 85 m an die südliche Grenze des
streitbefangenen Grundstücks heran. Der unbebaute Teil dieser
Grundstücke ist mit Hecken, Bäumen und Gehölzen dicht
bestanden, die Freiflächen sind mit Rasen eingesäht; sie
dienen jeweils der Gartennutzung.
Westlich dieser Parzellen begrenzt ein mit Wohnhäusern
bebautes, stark verdichtetes Gebiet an, dessen südlicher Teil
durch den Q. Winkel und dessen nördlicher Teil durch
den T. Winkel erschlossen wird. Der der vorhandenen
Bebauung zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 720 der Stadt
B. ist inzwischen in einem Normenkontrollverfahren für
nichtig erklärt worden.
Das von den Klägern geplante Bauvorhaben soll hinter den
straßennahen Wohnhäusern T. Weg 55 und 55a errichtet
werden. Die hintere Außenwand des Bauvorhabens überschreitet
die Bebauungstiefe der Vorderhäuser von 20 m um gut 30 m. Der
zu bebauende Grundstücksteil liegt im Westen etwa 28 m, im
Norden etwa 33 m von den Grenzen der nächstgelegenen bebauten
Grundstücke des ehemals durch den Bebauungsplan Nr. 720
überplanten Gebiets entfernt. Es soll über ein auf dem
Grundstück T. Weg 55a lastendes Wegerecht erschlossen
werden, das über das streitbefangene Grundstück hinweg auch
über die westlich anschließende unbebaute Parzelle 24
verläuft. Wegeberechtigt im Sinne eines Geh- und Fahrrechts
sind die Eigentümer der angrenzenden Parzellen 51 bis 53, 311,
962 und 24.
Unter dem 29. April 1992 beantragten die Kläger beim
Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung
eines eingeschossigen Einfamilienhauses auf dem
streitbefangenen Grundstück. Diesen Antrag lehnte der Beklagte
mit Bescheid vom 10. August 1992 ab mit der Begründung, das
Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben
füge sich wegen seines Standortes im Hintergelände nicht in
den durch die Umgebungsbebauung bestimmten Rahmen ein. Es
überschreite die faktischen Baugrenzen und dringe als Bebauung
in der zweiten Reihe in die Ruhezonen der umliegenden
Wohnhäuser ein.
Gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
ablehnenden Bescheid legten die Kläger am 7. Juni 1993
Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrugen, das
Vorhaben füge sich ein. Eine Bebauung in zweiter Reihe sei
auch anderweitig im Umfeld des T. Weges anzutreffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1993 - den
Klägern am 7. September 1993 zugestellt - wies die
Bezirksregierung L. den Widerspruch im wesentlichen unter
Bezugnahme auf die Begründung des ablehnenden Bescheides
zurück.
Am 7. Oktober 1993 haben die Kläger unter Bezugnahme auf
ihre Widerspruchsbegründung Klage erhoben und zusätzlich
geltend gemacht, die maßgebliche nähere Umgebung werde auch
durch die Bebauung im westlich gelegenen stark verdichteten
Baugebiet geprägt. Zudem befinde sich eine Hinterlandbebauung
schon auf der am T. Weg gelegenen Parzelle 41.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines
Bescheides vom 10. August 1992 und des
Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung L. vom
6. September 1993 zu verpflichten, die
Bauvoranfrage der Kläger vom
29. April 1992 positiv zu
bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat darauf hingewiesen, die ehemaligen Grenzen des für
nichtig erklärten Bebauungsplans Nr. 720 seien anhand der
vorhandenen Bebauung klar abzulesen, so daß die dortige
Bebauung nicht in die Beurteilung des klägerischen Vorhabens
einfließen dürfe.
Nach einer Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter
der Kammer am 3. April 1995 hat das Verwaltungsgericht B.
die Klage mit dem dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am
22. Juni 1995 zugestellten, am 30. Mai 1995 verkündeten
Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, abgewiesen.
Mit ihrer am 20. Juli 1995 eingelegten Berufung machen die
Kläger geltend, das Vorhaben füge sich ein, es überschreite
nicht den vorgegebenen Rahmen. Die Hinterlandbebauung habe in
der näheren Umgebung Vorbilder. Zu berücksichtigen sei die
Bebauung östlich des T. Weges in östlicher und
westlicher Richtung im Bereich des nichtigen Bebauungsplans
sowie die Hinterlandbebauung durch das zwischenzeitlich
abgerissene gewerblich genutzte Gebäude auf dem Grundstück
T. Weg 63. Das Vorhaben löse keine
bewältigungsbedürftigen Spannungen aus. Es sei nicht damit zu
rechnen, daß mit Verwirklichung des Bauvorhabens eine
Entwicklung eingeleitet werde, die nur mittels Bauleitplanung
zu steuern wäre.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern
und nach dem Klageantrag zu
erkennen,
hilfsweise,
die Bebauung entsprechend der mit
Schriftsatz vom 31. Oktober 1996
eingereichten Planvariante vom
16. Oktober 1996 im Wege der
Bauvoranfrage zuzulassen.
Nach der Planvariante ist der Grundriß des Baukörpers
verändert. Die Bebauungstiefe soll nunmehr nur noch gut 42 m
betragen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung in vollem Umfang zurückzu-
weisen.
Er trägt vor, das ursprüngliche Vorhaben der Kläger sei
bauplanungsrechtlich unzulässig, denn es füge sich nach der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die
Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Vorbild für
Hinterlandbebauung fehle. Die stark verdichtete Bebauung im
Bereich des Q. Winkels und des T. Winkels präge
die hier maßgebliche Umgebung des streitbefangenen Grundstücks
nicht, weil es eine andere Struktur mit eigener Erschließung
durch öffentliche Verkehrsflächen aufweise. Die von dem
abgerissenen Produktionsgebäude auf dem Grundstück T.
Weg 63 verbliebene Bodenplatte entfalte keine Vorbildfunktion.
Die Verwirklichung des Vorhabens sei geeignet,
bewältigungsbedürftige Spannungen hervorzurufen, weil es in
die großräumige Ruhezone der straßennah bebauten Grundstücke
am T. Weg/Q. Weg eindringe und weitere Bebauung
nach sich ziehen werde.
Am 24. September 1996 hat der Berichterstatter des Senats
die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die über den
Termin gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde
Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht
abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des
beantragten Vorbescheides, denn ihrem Vorhaben stehen
öffentlichrechtliche Vorschriften entgegen (vgl. §§ 71, 75
Abs. 1 Satz 1 BauO NW). Die Errichtung eines Wohnhauses an dem
geplanten Standort ist planungsrechtlich unzulässig.
Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34
BauGB, weil das Antragsgrundstück nach Auswertung des in den
Akten befindlichen Kartenmaterials und nach dem von dem
Berichterstatter im Ortstermin gewonnenen und dem Senat
vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Das Vorhaben ist
indessen nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig,
weil es sich jedenfalls nicht nach der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt.
Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, daß
in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf
die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das
Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen
reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu
berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie
auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung
ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks
prägt oder doch beeinflußt,
vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -,
BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981
- 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; Beschluß
vom 4. Februar 1986 - 4 B 7-9.86 -,
Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1
Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu
ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz
unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können.
Bezüglich des im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen
Merkmals "der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll",
mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen
Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen
Bebauung gemeint ist
vgl. BVerwG, Beschluß vom
28. September 1988 - 4 B 175.88 -,
wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem
Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn
auch die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende
Prägung bleibt in ihrer Reichweite im allgemeinen hinter den
von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen
zurück. Maßgeblich ist auch hierbei, wie weit die
wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und
Umgebung im Einzelfall reichen,
vgl. OVG NW, Urteil vom
11. September 1991 - 7 A 1570/89 -.
Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehört bezüglich des
Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zur
näheren Umgebung des streitbefangenen Grundstücks das Gelände
zwischen dem ehemals überplanten Bereich und dem T. Weg
ab der Einmündung des Q. Weges etwa 125 m in
nördlicher Richtung bis zur Grenze des Flurstücks 26 (Hausnr.
63), weil nur insoweit eine gegenseitige Einflußnahme und
Prägung der Grundstücke nach der örtlichen Situation
vorgegeben ist. Die Grundstücke im weiteren Verlauf des
T. Weges bis zur Einmündung des T. Winkels und die
Grundstücke innerhalb der ehemaligen Grenzen des nichtigen
Bebauungsplanes 720 der Stadt B. nehmen im hier
maßgeblichen Sinne nicht an der wechselseitigen Prägung teil,
denn die städtebauliche Situation dieser Bereiche ist nicht
vergleichbar. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter in
der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat vermittelt hat, sowie
nach dem vorliegenden Kartenmaterial hat sich im räumlichen
Geltungsbereich des nichtigen Bebauungsplans und im nördlichen
Abschnitt des T. Weges beginnend mit der Parzelle 26
(Hausnr. 63) jeweils eine städtebauliche Entwicklung eigener
Struktur vollzogen. Die Struktur der Bebauung innerhalb des
ehemaligen Plangebiets ist auch nach außen hin erkennbar
gekennzeichnet durch eine verdichtete Bebauung mit
Wohnhäusern, deren Grundstücke über ein verzweigtes System von
Stichwegen erschlossen werden. Demgegenüber findet sich in dem
Bereich östlich des ehemaligen Plangebebiets und westlich des
T. Weges vornehmlich eine straßennahe Bebauung mit
Wohnhäusern bei einer Bebauungstiefe von in der Regel etwa
20 m und Grundstückstiefen bis zu 85 m. Die damit
verbleibenden der Gartennutzung dienenden Frei- und
Ruheflächen sind im Vergleich zu den Grundstücken im
ehemaligen Plangebiet unverhältnismäßig größer. Die beiden
angesprochenen Bereiche lassen sich in der Örtlichkeit - wie
insbesondere das dem Senat vorliegende Luftbild eindrucksvoll
belegt - wegen ihrer unterschiedlichen Bebauungsdichte und der
Standorte der Baukörper klar voneinander abgrenzen.
Auch die Bebauung im Verlauf des T. Weges zwischen
der Einmündung des Q. Weges bis zur Parzelle 26
(Hausnr. 63) einerseits und im weiteren Verlauf bis zur
Einmündung des T. Winkels andererseits weist unter dem
hier maßgeblichen Gesichtspunkt der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, wesentliche strukturelle Unterschiede
auf, die eine wechselseitige städtebauliche Prägung
ausschließen. Die Grundstücke entlang des T. Weges
besitzen in diesem Sinne Gemeinsamkeiten nur hinsichtlich der
Grundstückstiefen. Die Bebauungsdichte ist hingegen
unterschiedlich. Während der südliche Abschnitt entlang des
T. Weges ab der Einmündung des Q. Weges zunächst
durch eine geschlossene Bebauung auf schmalen Grundstücken
geprägt wird, herrschen im nördlichen Bereich ab der
Parzelle 26 (Hausnr. 63) größer dimensionierte Baukörper auf
großzügiger geschnittenen Grundstücken vor. Wie das
vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial eindrucksvoll
belegt, ist der letztgenannte Bereich aber insbesondere
dadurch gekennzeichnet, daß in der Örtlichkeit die verdichtete
kleinräumige Bebauung innerhalb der ehemaligen Grenzen des
nichtigen Bebauungsplans bis an die jeweiligen hinteren
Grundstücksgrenzen herangerückt ist. Damit setzt sich dieser
Bereich, dem die ausgedehnte hintere Freizone fehlt, in der
Örtlichkeit deutlich von der Struktur des südlichen Bereichs
ab, dessen Hintergelände weiträumig von gärtnerisch genutzten
Freiflächen geprägt wird. Dies wird untermauert durch die
derzeitige Nutzung des Grundstücks T. Weg 63 im
rückwärtigen Bereich, die, obwohl noch nicht mit Hochbauten
bestanden, jedenfalls trennende Wirkung hat.
Das Vorhaben der Kläger überschreitet den aus der
maßgeblichen Umgebung hervorgehenden Rahmen. Dieser ist
dadurch gekennzeichnet, daß die Hauptgebäude straßennah bis zu
einer Grundstückstiefe von ca. 20 m errichtet worden sind und
auf den rückwärtigen Grundstücksflächen entweder im
wesentlichen nur völlig untergeordnete Nebenanlagen
anzutreffen sind, die in funktionalem Zusammenhang mit der
Nutzung der Hauptgebäude stehen oder vollkommen von Bebauung
frei sind und der reinen Gartennutzung dienen. Hinsichtlich
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist das
geplante Wohnhaus ohne Vorbild. Denn es soll - anders als die
vorhandenen straßennahen Hauptgebäude - jenseits der von
diesen eingenommenen Bebauungstiefen in einem Abstand von 42 m
bis 55 m zur Straße und damit gleichsam "in zweiter Reihe"
errichtet werden. Es überschreitet folglich den Rahmen, den
die maßgebliche Umgebungsbebauung aufweist.
An dieser Beurteilung können die von den Klägern ins Feld
geführten baulichen Anlagen auf den Parzellen 26 und 41 nichts
ändern.
Wie bereits oben dargelegt, gehört die Parzelle 26
(Hausnr. 63), auf der ehemals eine gewerblich genutzte Halle
stand, unter dem Gesichtspunkt der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, schon nicht zur näheren Umgebung im
Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und kann somit den hier
maßgeblichen städtebaulichen Rahmen nicht mitprägen.
Demgegenüber gehört das Wohngebäude im Hintergelände der
Parzelle 41 zwar von seinem Standort her zur maßgeblichen
näheren Umgebung. Dennoch hat es hinsichtlich der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, keine den Rahmen
mitbestimmende Wirkung.
Bei der Betrachtung der maßgeblichen näheren Umgebung ist
zunächst zwar alles in den Blick zu nehmen, was in ihr
tatsächlich vorhanden ist, die Betrachtung muß dann jedoch auf
das Wesentliche zurückgeführt werden. Auszusondern sind dabei
zum einen solche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild
(Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die
Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, zum anderen
aber auch solche Anlage, die zwar die Erheblichkeitsschwelle
überschreiten, aber als Fremdkörper ihrer Qualität nach völlig
aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung
anzutreffenden Bebauung herausfallen. Unbeachtliche
Fremdkörper in diesem Sinne sind namentlich singuläre Anlagen,
die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im
wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht
ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine
Einheit bilden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom
15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50
Nr. 75 = NVwZ 1990, 755; OVG NW, Urteil
vom 15. Mai 1991 - 7 A 1362/89 -, Seite
11 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom
28. Januar 1991 - 7 A 2494/87 -,
Seite 17 des amtlichen Umdrucks.
Hiernach ist das genannte Wohnhaus, das allerdings die
Erheblichkeitsschwelle angesichts seiner Größe offensichtlich
überschreitet, bei der Bestimmung der Eigenart der näheren
Umgebung als Fremdkörper auszuklammern, weil es wegen seiner
Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter seiner
Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann. Unter dem
Gesichtspunkt der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
ist die Umgebung homogen bebaut, denn sie zeichnet sich durch
eine durchgehende nahezu vollständig geschlossen errichtete
Straßenrandbebauung mit fast einheitlichen faktischen hinteren
Baugrenzen aus. Gegenüber der Umgebungsbebauung erscheint das
Wohnhaus wegen seiner von der straßennahen Bebauung deutlich
abgesetzten exponierten Lage im Hintergelände als singuläre
Anlage. Das Gebäude ist ca. 33 m und damit deutlich von der
straßennahen Bebauung abgesetzt, was auch hinsichtlich der
Tiefe der Bebauung der Parzelle im übrigen, die von der Straße
gemessen etwa bis zu 15 m erreicht, gilt. Das Gebäude fällt
damit unter Berücksichtigung der allenfalls bis zu einer Tiefe
von etwa 20 m verspringenden faktischen hinteren Baugrenze im
Straßenhinterland klar aus dem Rahmen. Dabei wird die insoweit
bestehende Wirkung als singuläre Anlage durch die Entfernungen
zur Bebauung am Q. Weg im Süden (ca. 40 m und mehr),
zum Q. Winkel im Westen (ca. 50 m) und im Norden bis
zur Parzelle 26 (etwa 75 m) verstärkt. Durch die umliegenden
Freiflächen wirkt es von der übrigen Bebauung gleichsam
isoliert. Dieser Eindruck der Isoliertheit wird noch durch die
gegenüber der Umgebungsbebauung geringere Dimension des
Baukörpers und der Besonderheiten der Erschließung
unterstrichen. Das Wohngebäude ist nicht unmittelbar an
öffentliche Verkehrsflächen angeschlossen; die Ver- und
Entsorgung kann nur fußläufig über das auf demselben
Grundstück straßennah errichtete Wohngebäude erfolgen.
Trotz seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit ist das
Wohnhaus aber auch nicht etwa deshalb als prägend zu
berücksichtigen, weil es mit seiner Umgebung eine Einheit
bildete - dies ist schon wegen der abgesetzten Position des
Gebäudes nicht der Fall - oder weil es seinerseits ein solches
Gewicht enthielte, daß es trotz seiner herausstechenden
Andersartigkeit tonangebend wirkte. Davon kann hier schon
wegen der geringen Größe des Baukörpers im Verhältnis zur
Umgebungsbebauung keine Rede sein. Die geringe Größe hat zur
Folge, daß sich die Wirkung des Gebäudes, auch was seine
Position angeht, auf sich selbst beschränkt und nicht auch
sein Umfeld als rückwärtig für eine Bebauung geprägt
erscheinen läßt.
Das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben fügt
sich auch nicht ausnahmsweise trotz der Rahmenüberschreitung
in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Erfordernis des
Einfügens hindert zwar nicht schlechthin daran, den
vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert jedoch daran,
dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben
selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist,
bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige
Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu
erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung
bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das -
in diesem Sinne - "verschlechtert", "stört", "belastet",
bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es
stiftet eine "Unruhe", die potentiell ein Planungsbedürfnis
nach sich zieht.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -,
BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981
- 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; siehe
auch Urteil vom 17. Juni 1993
- 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.
Dabei führt allerdings der Umstand, daß sich ein Vorhaben
- wie hier - als sog. Hinterlandbebauung darstellt, die in der
näheren Umgebung noch nicht rahmenbildend vorhanden ist, als
solche noch nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr
ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob das Vorhaben aus sich
heraus oder wegen seiner Vorbildwirkung die städtebauliche
Situation verschlechtert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom
21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36
Nr. 56.
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Óberschreitung des
Rahmens in einer Weise, die bodenrechtliche Spannungen
begründen oder solche Spannungen erhöhen kann. Dabei mag auf
sich beruhen, ob schon das Vorhaben selbst - wofür allerdings
wenig spricht - bewältigungsbedürftige Spannungen begründet
bzw. erhöht. Es ist jedenfalls mit einer Vorbildwirkung
verbunden, weil es wegen der planungsrechtlich vergleichbaren
Situation der umliegenden Grundstücksflächen geeignet ist,
entsprechende Bauwünsche der Eigentümer der Nachbargrundstücke
auszulösen und damit eine "zweite", angesichts der geplanten
Bebauungstiefe möglicherweise sogar "dritte Baureihe"
anzustoßen. Die damit verbundenen Störungen können
voraussichtlich nur durch eine ausgleichende städtebauliche
Planung aufgefangen werden.
Die Nachbargrundstücke sind in eine mit der dem Grundstück
der Kläger vergleichbare städtebauliche Situation gestellt.
Ihre rückwärtigen Flächen sind wie die der Kläger im
wesentlichen von Bebauung frei, aber tatsächlich mit weiteren
Hauptgebäuden bebaubar. Es stellen sich auch keine
unüberwindbaren Erschließungsprobleme tatsächlicher Art. Zwar
herrscht am T. Weg und am Q. Weg eine
geschlossene Bebauung vor. Durch die Beseitigung
untergeordneter Nebenanlagen ließen sich jedoch ohne größeren
Aufwand genügend Zufahrtmöglichkeiten in das Hintergelände
schaffen. Es kommt hinzu, daß nach den Angaben der Kläger
sowohl ihr Grundstück als auch die im Hintergelände liegende
Parzelle 24 mit Wegerechten zugunsten der für eine Bebauung in
Frage kommenden Grundstücke belastet sind. Wird das Vorhaben
der Kläger zugelassen, bestimmt es den oben beschriebenen
Rahmen der dann vorhandenen Bebauung mit, so daß sich eine
geplante Nachbarbebauung auf ein Vorbild berufen könnte, sich
mithin im Rahmen hielte und voraussichtlich zugelassen werden
müßte. Damit würde der gesamte Bereich der Freiflächen im
Hintergelände mit einer Vielzahl von Gebäuden mit mehr oder
weniger großer Grundfläche "vollaufen". Eine solche
Entwicklung riefe allein schon mit Blick auf das
Erschließungsaufkommen Spannungen hervor, da die weitere
Erschließung nur - wie die geplante Bebauung des Grundstücks
zeigt - über tief in das Hinterland hineinreichende Zuwegungen
und Erschließungsanlagen vom T. Weg, vom Q. Weg
und vom Q. Winkel aus sichergestellt werden könnte und
damit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht
"Unruhe" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung in die
bisherigen Ruhezonen getragen würde. Das Hintergelände würde
seinen Charakter als großzügige Ruhezone verlieren und selbst
Quelle der von intensiver Wohnnutzung ausgehenden
Lebensäußerungen werden. Mit der Erschließung würde erstmals
Verkehrslärm von beachtlicher Qualität in das bislang
unbeeinträchtigte Hintergelände hineingetragen. Die damit
verbundenen Störungen können voraussichtlich nur durch eine
ausgleichende städtebauliche Planung aufgefangen werden.
Die danach ausgleichsbedürftigen Spannungen sind nicht etwa
deshalb unbeachtlich, weil sie nicht durch das Vorhaben der
Kläger, sondern erst durch die Folgebebauung verstärkt oder
hervorgerufen werden würden und dementsprechend nicht ihrem
Vorhaben, sondern erst der Folgebebauung entgegengehalten
werden könnten. Für eine planungsrechtlich zu mißbilligende
Vorbildwirkung reicht es zwar nicht schon aus, wenn (erst) die
Folgebebauung die einen potentiellen Planungsbedarf
auslösenden Spannungen erzeugt oder erhöht; vielmehr setzt die
"Unruhe" im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang zusätzlich
voraus, daß die Differenzierung zwischen der beantragten und
der Folgebebauung durch Genehmigung im einen und Versagung der
Genehmigung im anderen Fall zu mißbilligen ist, weil sie zur
Bevorzugung des einen Baubewerbers führen würde, obgleich sich
sein Grundstück und sein Vorhaben von den Grundstücken und
Vorhaben anderer Eigentümer nicht wesentlich unterscheiden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom
21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36
Nr. 56.
Im vorliegenden Fall liegt aber auch diese zusätzliche
Voraussetzung, wie sich schon aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, vor. Denn die benachbarten Grundstücke
sind nach Lage und Zuschnitt dem der Kläger so ähnlich, daß
eine Differenzierung hinsichtlich ihrer rückwärtigen
Bebaubarkeit zu mißbilligen wäre.
Somit ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig.
Mit dem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist
die Klage unzulässig. Es kann insoweit auf sich beruhen, ob
die in der Stellung des Hilfsantrags liegende Klageänderung
nach § 91 VwGO zulässig ist. Die geänderte Klage ist
jedenfalls unzulässig, weil damit ein Vorhaben, das gegenüber
dem bisher im Streit Befindlichen wesensverschieden ist, zur
gerichtlichen Prüfung gestellt worden ist, für das ein
Verwaltungsverfahren fehlt.
Die Kläger haben unter dem 29. April 1992 die Erteilung
eines Vorbescheides für ein bestimmtes Vorhaben beantragt und
nach Ablehnung mit der Klage einen Anspruch auf Erteilung der
Bebauungsgenehmigung dafür gerichtlich verfolgt. Mit dem
Hilfsantrag haben sie einen Anspruch auf Erteilung eines
Vorbescheides für ein anderes Vorhaben geltend gemacht. Ein
anderes Vorhaben ("aliud") liegt dann vor, wenn die
Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen materiell-
rechtlichen Voraussetzungen abhängen kann. So liegt es hier.
Die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit von
Vorhaben im Hintergelände eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils hängt entscheidend davon ab, ob das Vorhaben sich
nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB). Es liegt auf der Hand, daß eine Verschiebung des zur
Prüfung gestellten und gerade im Hinblick auf seine Position
streitigen Baukörpers um über 10 m potentiell zu einer anderen
rechtlichen Bewertung eines Vorhabens führen kann. Dies gilt
im konkreten Einzelfall umso mehr, als der Baukörper nach der
Planvariante in etwa die Bautiefe des Wohngebäudes auf der
Parzelle 41 einhält und deshalb eine entsprechende Bebauung
potentiell zu weniger gravierenden planungsrechtlichen
Spannungen im o.g. Sinne führen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.