BVerfG, Beschluss vom 10.09.2008 - 2 BvR 719/08
Fundstelle
openJur 2012, 133534
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.

Das Landgericht hat die Versagung der beantragten regelmäßigen Ausführungen zu dem externen Therapeuten B. unter Hinweis auf die von der Justizvollzugsanstalt angenommene Flucht- und Missbrauchsgefahr ohne Verfassungsverstoß gebilligt. Damit erübrigte sich die Prüfung des Antrags auf Kostenübernahme.

Das Landgericht durfte auch - wie geschehen - die Frage, ob dem Beschwerdeführer grundsätzlich Lockerungen in Form von begleiteten Ausgängen zu gewähren sind, offenlassen, obwohl die in der Vollzugsplankonferenz vom 20. Juli 2006 beschlossene kategorische Ablehnung jeglicher Außenlockerung, also auch einer (erstmaligen) Ausführung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - in seinem Beschluss vom 25. April 2001 (IV StVK 142/01) verwiesen werden, in dem bereits festgestellt wurde, dass eine Ausführung nach fast 23 Jahren Haft als selbständige Behandlungsmaßnahme unabhängig von einer späteren Entlassung hätte genehmigt werden können. Entsprechendes galt erst recht für die Vollzugsplanung im Jahre 2006, da inzwischen weitere Jahre vergangen waren, durch die das Gewicht der Belange des Beschwerdeführers nochmals zugenommen hatte. Der von der Justizvollzugsanstalt angenommenen Flucht- und Missbrauchsgefahr hätte durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen begegnet werden können. Streitgegenstand des Verfahrens, auf das sich die Verfassungsbeschwerde bezieht, war aber nicht die Vollzugsplanfortschreibung aus dem Jahre 2006 oder die inzwischen vorliegende weitere Fortschreibung vom Juli 2007, sondern allein der bei der Justizvollzugsanstalt gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom 13. März 2007, gerichtet auf Übernahme der Kosten einer lockerungsbegleitenden Therapie durch einen namentlich benannten externen Therapeuten sowie regelmäßige Ausführungen zur Durchführung dieser Therapie. Wegen dieses abweichenden Streitgegenstandes kam es in dem angegriffenen Beschluss auf die Frage einer erstmaligen Ausführung nach inzwischen fast 30jähriger Haft nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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