VG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2006 - 17 K 2196/05
Fundstelle
openJur 2013, 14620
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend zum 01.10.2005erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde am ...1974 in Moskau geboren. Von 1991 bis 1996 absolvierte er ein Ingenieurstudium an der Moskauer Universität für Eisenbahnverkehr, das er mit dem Diplom abschloss. Am 21.01.1998 reiste er erstmals mit einem Visum zur Aus- und Weiterbildung in das Bundesgebiet ein und am 11.03.1998 wieder aus. Mit einem Visum zum Besuch eines Sprachkurses reiste er am 03.08.1999 erneut ein. Mit Beginn des Wintersemesters 1999/2000 studierte er an der Universität S. Maschinenwesen und promoviert seit 2001 am „Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren“. Er war im Besitz eines Stipendiums des DAAD (Deutscher Akademischer Austauschdienst e.V.) vom 01.10.1999 bis 31.07.2002. Auf den Antrag vom 20.08.2003 bewilligte die DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft) mit Schreiben vom 07.10.2004 dem „Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren“ der Universität S. Sachbeihilfe für das Projekt „Behandlung von Stabwerkmodellen in D-Bereichen von Stahlbetonbauteilen auf der Basis einer realistischen Schädigungsmodellierung des Betons“, unter anderem zur Bezahlung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach BAT II a für zwei Jahre. Der der Gewährung der Beihilfe zugrunde liegende umfänglich begründete Antrag nahm ausdrücklich Bezug auf die wissenschaftlichen Vorarbeiten unter anderem des Klägers. Unter dem 19.10.2004 teilte die Universität S. der Beklagten mit, dass die Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Rahmen dieses Projektes mit dem Kläger besetzt werde, weil er wegen seiner hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation der beste Kandidat sei.

Der Kläger war seit 01.10.1999 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die fortlaufend verlängert wurde, zuletzt bis 30.09.2005.

Mit Schreiben vom 08.02.2005 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Begründung, seine wissenschaftliche Qualifikation erfülle die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sowie im Hinblick auf seine eigenständige Forschungsarbeit im Rahmen des DFG-Forschungsvorhabens auch die Anforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Dem Antrag war unter anderem ein Schreiben des Professors ... vom „Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren“ der Universität S. vom 07.02.2005 beigefügt. Darin heißt es unter anderem, der Kläger habe es als erster Wissenschaftler verstanden, die bislang vorhandenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Strukturoptimierung effizient mit den Entwicklungen von Schädigungsmodellen im Stahlbetonbau miteinander zu verknüpfen. Bislang sei es nicht gelungen, die Problemstellung „schädigungsbasierte Bewährungsfindung und Optimierung“ in geeigneter Weise zu bearbeiten. Die große wissenschaftliche Bedeutung dieser Arbeit sei durch die Bewilligung des Forschungsvorhabens durch die DFG bestätigt worden. Der Erfolg des Forschungsvorhabens werde dadurch gesichert, dass der Kläger nahtlos auf diesem Gebiet weiterforschen könne. Er nehme die Tätigkeit im Rahmen des Vorhabens selbstständig und eigenverantwortlich wahr und sei sowohl für die weitere Erarbeitung der theoretischen Grundlagen als auch für die numerische Simulation zuständig. Seine bisherigen Forschungsergebnisse und Veröffentlichungen wiesen auf seine hohe Qualifikation als Wissenschaftler hin. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werde ihm eine klare Perspektive geben, um seine wissenschaftliche Karriere in Deutschland fortsetzen zu können. Seine Forschungsergebnisse könnten sodann auch in Deutschland zuerst und direkt in die Praxis umgesetzt werden. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten legte der Kläger eine Arbeits- und Verdienstbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2005 befristet war. Mit Schreiben vom 22.03.2005 führte der Kläger ergänzend aus, dass der Grund für diese Befristung darin liege, dass seine derzeitige Arbeitsbewilligung auf dieses Datum beschränkt sei und der Arbeitsvertrag im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verlängert werde. Bei dem Antrag seiner Frau handle es sich nicht um einen separaten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Mit Schreiben vom 30.03.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen.

Mit Bescheid vom 20.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 19 AufenthG, der auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation abziele, lägen beim Kläger nicht vor. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich zur Promotion im Bundesgebiet aufhielten, sei die eigenständige Tätigkeit in der Forschung als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht außergewöhnlich, vielmehr gehöre dies zu den üblichen Tätigkeiten während der Promotion. Auch weise er keine besonderen fachlichen Kenntnisse i.S.d. § 19 Abs. 2 Ziff. 1 AufenthG auf, denn er hebe sich nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten ab. Zudem habe er keine besonders herausgehobene Funktion als wissenschaftlicher Angestellter. Weiteres Indiz gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei die Tatsache, dass sein monatliches Nettoeinkommen unter der in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG genannten Grenze liege. Das Stipendium des DAAD sei ihm aus entwicklungspolitischen Gründen gewährt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der DAAD damit einverstanden sei, dass der Kläger nach Abschluss seiner Studien im Bundesgebiet verbleibe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor, denn dem Kläger sei noch nie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, vielmehr sei er stets nur im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen gewesen. Danach komme die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch nicht nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht.

Unter dem 26.04.2005 erhob der Kläger Widerspruch, den er mit Schreiben vom 07.06.2005 begründete. Er führte aus, dass die Beklagte die Bedeutung des Forschungsprojekts der DFG nicht ausreichend anerkannt habe. Die DFG unterstütze ausschließlich Forschungsprojekte, die von fundamentaler Bedeutung für die Wissenschaft seien. Die Bewilligung des Forschungsprojekts durch die DFG sowie das Gutachten des Prof. ... belegten zudem seine, des Klägers, besonderen fachlichen Kenntnisse. Von den beiden wissenschaftlichen Mitarbeitern, die sich für das Forschungsprojekt beworben hätten, sei lediglich derjenige ausgesucht worden, der für den theoretischen Teil des Projekts zuständig sei. Er, der Kläger, habe den Antrag an die DFG allein geschrieben. Es stelle eine absolute Ausnahme dar, dass ein Nachwuchswissenschaftler in der Lage sei, allein einen Forschungsantrag auf DFG-Niveau zu stellen. In diesem Sinne habe er eine leitende Funktion in dem Projekt, weil alle Bestandteile des Projektes (Motivation und Ziele, theoretische Grundlagen und Arbeitsplan) von ihm definiert worden seien. Sein jetziges Einkommen dürfe keine entscheidende Rolle spielen. Noch nicht einmal ein Rektor einer Universität habe ein Jahreseinkommen in Höhe von 84.600,- €. Beim Personenkreis nach Ziff. 3 handele es sich offensichtlich um Fachkräfte aus der freien Wirtschaft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch des Klägers ohne eigenständige Begründung zurück. Auf die Einwände des Klägers wurde nicht eingegangen. Der Zustellzeitpunkt des Widerspruchsbescheids ist den Akten nicht zu entnehmen.

Am 08.07.2005 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und vorbringt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lägen in seinem Falle vor. Nach DFG-Verwendungsrichtlinien dürften nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter nur nach BAT IIa-halbe bezahlt werden. Ausnahmen zu dieser Regelung könnten beantragt werden, wenn sich diese Bezahlung für einen herausragenden nicht promovierten Mitarbeiter nicht als angemessen einstufen ließe. In seinem Fall sei diese Ausnahme ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DFG gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 12.09.2005 trägt der Kläger weiter vor, eine Forschungsgruppe an der Universität Colorado habe die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Arbeit für ihre eigene Forschungsarbeit als Grundlage genommen. Dies stelle einen wesentlichen Nachweis seiner besonderen Fachkenntnisse dar, denn diese Universität gehöre zu den 50 besten Ingenieurschulen der USA. Auch deute der extrem kurze Zeitabstand zwischen der Veröffentlichung seiner eigenen Arbeit und dem Artikel der amerikanischen Forschungsgruppe auf die hohe Qualität der vorgeschlagenen Lösung sowie auf die wissenschaftliche Bedeutung des Problems der Schädigungsmodellierung im Beton hin. Seine Arbeit sei aus objektiven Gründen ausgewählt worden; ein persönlicher Kontakt zwischen ihm und der amerikanischen Forschungsgruppe bestehe nicht. Flexibilität und Robustheit des Schädigungsmodells spielten die zentrale Rolle. Aus Seite 366 der Veröffentlichung ergebe sich, dass sein Schädigungsmodell als Grundlage für die amerikanische Forschungsarbeit diene; die unterschiedlichen Schädigungsmechanismen, auf die dort Bezug genommen werde, seien die zentrale Idee seiner Arbeit gewesen. Ansonsten hätten die amerikanischen Autoren ausschließlich klassische Arbeiten auf dem Gebiet der Schädigungsmechanik zitiert, was bedeute, dass seine Arbeit in eine Reihe mit den klassischen Arbeiten gestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend zum 01.10.2005, hilfsweise ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bleibt im Wesentlichen bei ihrer Auffassung, dass die Kenntnisse des Klägers nicht von überdurchschnittlich hoher Bedeutung seien; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Veröffentlichung der amerikanischen Autoren .

Das Gericht hat weitere Informationen beim Betreuer des Forschungsprojekts an der Universität S., Prof. ..., eingeholt. Insoweit wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgebracht, er sei derzeit mit der Erstellung des Abschlussberichts, der die Ergebnisse seiner Forschung darstelle, befasst. Er habe sich bereits bei größeren Firmen im Bundesgebiet auf ausgeschriebene Stellen beworben.

Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, rückwirkend zum 01.10.2005 (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kommt allerdings nicht in Betracht, da die Rechtssache nicht spruchreif ist.

Der Kläger besitzt ein Rechtsschutzbedürfnis für den rückwirkenden Erlass einer Niederlassungserlaubnis, bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letztmaligen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005). Denn sein erkennbares, mit seinem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 08.02.2005 verfolgtes Rechtsschutzziel war ein unbefristeter Aufenthaltstitel zum frühest möglichen Zeitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bis 31.12.2005 geltenden Ausländerrecht kann ein Ausländer, der auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft erhalten hat, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die unbefristete Erlaubnis auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (BVerwG, Buchholz 402.204 § 35 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2 = NVwZ 1998, 191; BVerwG Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2 = NVwZ 1996, 1225). Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Ausländer, der noch nicht über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, deren Erteilung mit Wirkung von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach der Antragstellung beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 14/97 -, NVwZ 1999, 306ff.). Das erforderliche schutzwürdige Interesse ist vorliegend deshalb gegeben, weil zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorgelegen haben und deren Innehaben seine aufenthaltsrechtliche Stellung für die Zukunft insofern bestimmt, als diese sodann - auch im Falle des Wechsels seines Arbeitsplatzes - nicht (mehr) von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 1 AufenthG abhängt bzw. es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die neue Beschäftigung zustimmungsfrei im Sinne der BeschV ist.

Zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Befristung der bis dahin erteilten Aufenthaltsbewilligung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem hochqualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Nach Satz 2 kann die Landesregierung bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Gemäß § 19 Abs. 2 AufenthG sind hochqualifiziert nach Abs. 1 insbesondere (1.) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, (2.) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder (3.) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Nach § 3 der BeschV (Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) vom 22.11.2004 (BGBl. I S.2937) bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthG keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG.

Da eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG nicht vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur § 19 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der Kläger sowohl die Voraussetzungen der Ziffer 1 als auch diejenigen der Ziffer 2, denn er ist Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (Ziffer 1) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (Ziffer 2). Nach Ziffer 19.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 22.12.2004), an denen sich auch die Beklagte vorliegend orientiert hat, liegen die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nr. 1 vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden. Die besonders hohe Qualifikation des Klägers ergibt sich daraus, dass er mit seinen bisherigen Arbeiten erstmals einen Lösungsansatz für die Erarbeitung von Schädigungsmodellen an Stahlbetonteilen entwickelt hat, die - wie sich sowohl aus den Stellungnahmen von Prof. ... von der Universität S. als auch aus der Förderung des entsprechenden Forschungsprojekts durch die DFG ergibt - fundamentale Bedeutung für die Fachgebiete Mechanik und Stahlbetonbau haben. Prof. ... führte in seinem Schreiben aus, dass eine Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen bislang nicht zufrieden stellend habe gelöst werden können und der Kläger es als erster Wissenschaftler verstanden habe, die bislang vorhandenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Strukturoptimierung effizient mit den Entwicklungen von Schädigungsmodellen im Stahlbetonbau miteinander zu verknüpfen. Die herausragende Qualifikation zeigt sich weiter daran, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahme von Prof. ... den Antrag auf Bewilligung von Forschungsmitteln weitgehend selbst erarbeitet hat, was für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ungewöhnlich sei. Weiter bescheinigte er dem Kläger, ein exzellenter Wissenschaftler zu sein, der es insbesondere verstehe, die theoretischen Erkenntnisse mit den praktischen Bedürfnissen auf dem fraglichen Gebiet zu verknüpfen, was er, Prof. ..., nicht vielen Wissenschaftlern in Deutschland zutraue. Schließlich wird die besonders hohe Qualifikation des Klägers auf dem Gebiet der Schädigungsmodelle im Betonbau aus jetziger Sicht auch daran deutlich, dass seine bisherigen Forschungsarbeiten von einem Forschungsteam in den USA für dessen Forschungsprojekt maßgebend herangezogen werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich des weiteren, dass der Kläger damit über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung, nämlich der Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen, verfügt. Dass es sich hierbei um ein spezielles Fachgebiet handelt, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Anwendungshinweisen geforderten überdurchschnittlich hohen Bedeutung des Fachgebiets. Diese ergibt sich im Übrigen auch und gerade daraus, dass die DFG Mittel in das entsprechende Forschungsprojekt investiert hat. Die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Kläger nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten abhebe, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Äußerungen des Betreuers des fraglichen Projekts, an dem der Kläger arbeitet, nicht haltbar. Eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Unterlagen fand offensichtlich nicht statt.

Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen der des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, denn bei ihm handelt es sich auch um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine solche ist nach Ziffer 19.2.2 der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz dann gegeben, wenn der Betreffende eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leitet. Dem gleichzustellen ist der Fall der Leitung eines wissenschaftlichen Projekts. Dass dies beim Kläger gleichfalls gegeben ist, hat Prof. ... bereits in seinem Schreiben vom 07.02.2005 an die Beklagte ausgeführt, in dem er darauf hinwies, dass der Kläger selbstständig und eigenverantwortlich die theoretischen Grundlagen des Forschungsprojektes erarbeite als auch für die numerische Situation zuständig sei. Die eigenständige und verantwortliche Projektarbeit des Klägers wird zudem dadurch belegt, dass er den Bewilligungsantrag bei der DFG hinsichtlich des theoretischen Teils weitgehend eigenständig verfasst hat. Auch hiermit hat sich die Beklagte in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit sie angeführt hat, dass die eigenständige Tätigkeit in der Forschung bei ausländischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet promovierten, nicht außergewöhnlich und kein Indiz dafür sei, dass der Kläger dem Personenkreis des § 19 AufenthG angehöre, missachtet sie die Vorgaben der Anwendungshinweise. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, das unter der Grenze des § 19 Abs. 2 Ziff. 3 AufenthG liegende monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei ein weiteres „Indiz“ gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht kumulativ oder in einer Art Gesamtschau festzustellen sind. Vielmehr genügt, wie sich der Vorschrift klar entnehmen lässt, das Vorliegen des § 19 Abs. 2 AufenthG. Zudem zielt Nummer 3 des Absatzes 2 erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab und ist in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein nicht einschlägig. Was in diesem Zusammenhang mit der Formulierung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005, wonach „beim Widerspruchsführer ... keine über BAT II a hinausgehende Bezahlung bei der beantragten Sachbeihilfe angestrebt“ worden sei, gemeint sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wird, nachdem der Widerspruchsbescheid keinerlei eigenständige Begründung enthält, auch aus dem sonstigen Sachzusammenhang nicht klar.

Vorliegend ist auch ein besonderer Fall i.S.d. § 19 Abs. 1 AufenthG gegeben, der auch bei Vorliegen des Abs. 2 zusätzlich positiv festzustellen ist.

Die Kammer vermag sich nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach § 19 Abs. 2 AufenthG drei der insgesamt vier Anwendungsfälle des § 19 AufenthG enthalte und über dessen Abs. 1 auch in anderen „besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne (Dagmar Feldgen, Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht - Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, ZAR 2006, S. 168, 173, 174). Für diese Auffassung bzw. Abgrenzung könnte allerdings der Umstand sprechen, dass eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 AufenthG der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG bedarf, wohingegen in den Fällen des § 19 Abs. 2 AufenthG nach § 3 BeschV eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist. Dies könnte dafür sprechen, dass § 19 Abs. 2 AufenthG besondere Fälle im Sinne des Abs. 1 regelt bzw. in diesen Fällen jeweils das Vorliegen eines besonderen Falles indiziert ist. Allerdings steht der Wortlaut der Norm einer derartigen Auslegung entgegen. § 19 Abs. 2 definiert danach lediglich, wer „insbesondere“ „hochqualifiziert nach Abs. 1“ ist, und nimmt danach ausschließlich Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „hoch qualifiziert“ (in diesem Sinne wohl auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 19 RdNrn. 10ff.). Dies bedeutet, dass auch im Falle des Vorliegens eines Regelbeispiels nach Absatz 2 zusätzlich das weitere in Abs. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal des besonderen Falles vorliegen muss, um das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu eröffnen.

Weiter ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines besonderen Falls nicht Teil der der Beklagten vorbehaltenen Ermessensausübung ist, sondern einen vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Frage des Vorliegens eines besonderen Falles nicht den Ermessensrahmen der Behörde in dem Sinne erschöpft, dass darüber hinaus weitere Ermessenserwägungen der Behörde von vornherein nicht in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.14.02.1994 - 4 S 1429/92 -). So verhält es sich allerdings nicht. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Ausländerbehörde nicht nur dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, sondern auch dem gestiegenen öffentlichen Interesse an ausländischen Hochqualifizierten (vgl. Renner, AuslR, Komm. 8. Aufl., § 20 RdNr. 13). Der Gesetzgeber verfolgt mit § 19 AufenthG den Zweck, die Stellung Deutschlands im „Kampf um die besten Köpfe“ zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 75). § 19 AufenthG ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen, um diesem Personenkreis für die Aufenthaltsentscheidung die notwendige Planungssicherheit zu geben (vgl. Ziff. 19.1.1 der Anwendungshinweise zum AufenthG).

Die Tatbestandsvoraussetzung „in besonderen Fällen“ setzt die Feststellung einer besonderen Situation voraus. Dies bedeutet, dass nicht bereits im Normalfall des Bedarfs an einer hochqualifizierten Arbeitskraft eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in besonders gelagerten Einzelfällen, die z. B. bei einer besonders langen Vakanz der Stelle, dem Fehlen von Ersatzpersonal oder aber dem Angewiesensein eines Unternehmens auf die Besetzung der Stelle in Betracht kommen (vgl. Renner, a.a.O., RdNr. 10 f.). Um einen besonderen Fall in diesem Sinne handelte es sich vorliegend, denn wie bereits dem Schreiben der Universität S. an die Beklagte vom 07.02.2005 zu entnehmen ist, war die Durchführung des Forschungsprojekts maßgeblich gerade von der Person des Klägers abhängig. In seiner fernmündlichen Auskunft gegenüber dem Gericht hat Prof. ... angegeben, dass das Forschungsvorhaben auf die Kenntnisse des Klägers angewiesen gewesen sei. Die hohe Bedeutung des Forschungsvorhabens als solches ergibt sich aus der Mittelbewilligung durch die DFG und den Umstand, dass die Weiterentwicklung auf diesem Gebiet international bedeutsam ist, was sich nicht nur den Ausführungen von Prof. ... entnehmen lässt, sondern auch dem Umstand, dass die bisherigen Forschungsergebnisse des Klägers zwischenzeitlich Eingang in ein vergleichbares Forschungsvorhaben in den USA gefunden haben bzw. wohl dessen maßgebliche theoretische Grundlage bilden. Damit aber „stand und fiel“ das Forschungsprojekt an der Universität S. mit der Mitarbeit des Klägers.

Dem Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich nunmehr um eine Stelle in der freien Wirtschaft zu bewerben, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der begehrten Erteilung der Niederlassungserlaubnis, mithin auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005) abzustellen. Im Übrigen hat Prof. ... verdeutlicht, dass das Vorhaben weiterlaufe und zwischenzeitlich weitere DFG-Mittel beantragt worden seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass das in der Klageschrift enthaltene Begehren des Klägers nicht als Verpflichtungsbegehren im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen war. Vielmehr führte er lediglich aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in seinem Falle vorlägen, und bezog sich insoweit in seiner weiteren Begründung erkennbar auf die Tatbestandsmerkmale des § 19 AufenthG.

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.