LG Koblenz, Urteil vom 02.06.2006 - 13 O 4/06
Fundstelle
openJur 2012, 134759
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.05.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Verfügungskläger wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. gegen die Ausstrahlung eines Filmes durch die Beklagte, eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts.

Der Verfügungskläger hatte im September 2002 den damals 11jährigen J. M. in seine Gewalt gebracht, um für die Freilassung des Opfers ein Lösegeld zu erpressen. Im Rahmen der auf seine Festnahme folgenden Vernehmungen wurde ihm auf Weisung des Polizei-Vizepräsidenten von Frankfurt W. D., der hoffte, dadurch das Leben des (tatsächlich zu diesem Zeitpunkt bereits toten) Kindes retten zu können, die Zufügung von Schmerzen angedroht, wenn er den Aufenthaltsort des Opfers nicht preisgebe. Der Verfügungskläger machte daraufhin Angaben, die zum Auffinden der Leiche führten.

Der Verfügungskläger wurde mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2003 - 5/22 Ks 2/03 3490 Js 230118/02 wegen der Tötung des J. M. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem revisionsverwerfenden Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21.05.2004 - 2 StR 35/04 -. Der Verfügungsbeklagte geht vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gegen seine Verurteilung vor.

Der Polizei-Vizepräsident D. und der weitere Polizeibeamte, der dem Verfügungsbeklagten die Schmerzen angedroht hatten, wurden deswegen mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2004 (NJW 2005, 692) der Nötigung im Amt bzw. der Verleitung dazu für schuldig befunden.

Die Verfügungsbeklagte strahlte am 22.04.2006 im Rahmen der Sendereihe "Kommissarin Lucas" ohne Einverständnis des Verfügungsklägers den von der Nebenintervenientin produzierten Spielfilm "Das Verhör" (Aufzeichnung vorgelegt als Anlage Ag2 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 30.05.2006) aus. Gegenstand des Filmes ist ein Kriminalfall um die Entführung eines Jungen, wobei im Verlaufe der Vernehmungen des zwischenzeitlich festgenommenen Täters, genannt Markus Welke, diesem Schmerzen angedroht werden, damit er das Versteck des nach Ansicht der vernehmenden Beamten möglicherweise noch lebenden Entführungsopfers preisgebe. - Die Verfügungsbeklagte hat den Film nach dessen Erstausstrahlung über ihren Programmservice zum Kauf angeboten (Anl. 8 zur Antragsschrift, Bl. 37 GA).

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.05.2006 (Anl. 7 zur Antragsschrift, Bl. 32 GA) ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Verfügungsbeklagte verweigerte deren Abgabe am 12.05.2006 (Anl. 9 zur Antragsschrift, Bl. 38 GA).

Der Kläger ist der Auffassung, Ausstrahlung und Vertrieb des Filmes "Kommissarin Lucas - Das Verhör" verletzten ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hierzu trägt er vor, der Film stelle Person und Tat des Klägers im wesentlichen detailgetreu und ohne Verfremdung nach. In der Filmfigur des Markus Welke sei er - der Verfügungskläger - gewissermaßen 1:1 abgebildet, so dass er für jeden Zuschauer eindeutig identifizierbar und tatsächlich auch durch eine Vielzahl von Zuschauern identifiziert worden sei. Mit der Figur des Markus Welke habe die Verfügungsbeklagte mit anderen Worten ein Porträt seiner - des Verfügungsklägers -Person, Persönlichkeit und Tat gezeichnet. Hierzu verweist er auf zahlreiche Details, hinsichtlich deren die filmische Darstellung mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimme. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 13.05.2006, S. 3 ff. (Bl. 5 ff. GA), und vom 15.05.2006, S 1 ff. (Bl. 68 ff. GA), Bezug genommen. Eindeutige und gewollte Bezüge zu der im Film dargestellten Person und Tat des Verfügungsklägers stelle auch die Verfügungsbeklagte selbst durch ihren Internetauftritt dar; dort werde mit dem Bild des Verfügungsklägers - diesen anprangernd -Reklame für den Film gemacht und seien zu Werbezwecken zahlreiche Berichte zum Fall des Verfügungsklägers verlinkt.

Der Verfügungskläger trägt weiter vor, der Film gefährde seine Resozialisierung. Sein gegen die strafrechtliche Verurteilung gerichtetes Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte habe durchaus Aussicht auf Erfolg, was sich schon aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergebe. Im übrigen verletzte der Film auch deshalb sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil er in tendenziöser Weise innere subjektive Wesensmerkmale und innerseelische Vorgänge des Verfügungsklägers hervorhebe, zudem bewusst mit emotionalisierenden Elementen arbeite und so seine - des Verfügungsklägers - Persönlichkeit negativ überzeichnend darstelle.

Der Verfügungskläger beantragt,

1. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, den am 22.04.2006 erstmals ausgestrahlten Fernsehfilm "Kommissarin Lucas

- Das Verhör", Regie: T. B., Buchautor: T. B. und C. J., erneut auszustrahlen, zu vervielfältigen, vorzuführen, zu bewerben oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen bzw. vervielfältigen, vorführen, bewerben oder auf andere Weise in Verkehr bringen zu lassen;

2. der Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-€ oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann,

Die Verfügungsbeklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, Gegenstand des Filmes sei eine fiktive, frei erfundene Kriminalgeschichte, was für den Zuschauer auch zweifelsfrei erkennbar sei. Der Verfügungskläger sei weder namentlich benannt noch aufgrund der dargestellten Szenen erkennbar. Vielmehr sei die Filmfigur des Markus Welke verselbständigt gegenüber und losgelöst von Person und Tat des Verfügungsklägers. Bloße Assoziationen des Zuschauers zu dem Fall des Verfügungsklägers habe dieser hinzunehmen, da sie allein in der zeitgeschichtlichen Bedeutung der Thematik und ihrer Verknüpfung mit der Person des Verfügungsklägers begründet seien. Soweit der Verfügungskläger Parallelen zwischen Film und historischem Geschehensablauf behauptet habe, lägen diese Parallelen teils tatsächlich nicht vor, teils beträfen sie Umstände, denen für eine Identifikation des Verfügungsklägers durch den Zuschauer keine Bedeutung zukomme (vgl. im einzelnen vor allem den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 30.05.2006, Seite 15 ff., Bl. 169 ff. GA). Soweit aber - bestritten -persönliche und soziale Bezüge der Filmfigur mit denen des Verfügungsklägers übereinstimmten, könne der Zuschauer dem nur Informationen entnehmen, die ohnehin bereits öffentlich bekannt seien. Zentrales Thema des Films seien auch nicht die Darstellung von Person oder Tat des (fiktiven) Markus Welke oder des Verfügungsklägers, sondern die Frage der Zulässigkeit der angewandten Ermittlungsmethoden. Schließlich veröffentliche der Verfügungskläger selbst fortlaufend - nämlich durch Vertrieb eines von ihm verfassten, 2005 erschienenen Buches (Anl. 5 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 30.05.2006), sowie auf seiner Homepage (www....-....de) zahlreiche Details zu seiner Person und Tat sowie zum Strafverfahren; dies ist unstreitig.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, mit Ausnahme der Anlagen Ag3 bis Ag18 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 30.05.2006, die bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen haben. Der streitige Film, vorgelegt als Anlage Ag2 zum Schriftsatz vom 30.05.2006, ist auszugsweise eingesehen worden.

Gründe

I.

Der zulässige Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 916 ff., 936, 940 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Verfügungskläger hat zwar einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich unabhängig davon, ob und wann der Film erneut ausgestrahlt werden soll, bereits aus der unstreitigen Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte Kopien des Films an Interessierte zu veräußern bereit ist und entsprechend auch bereits angeboten hat.

Nicht gegeben ist hingegen der des weiteren erforderliche Verfügungsanspruch. Der Verfügungskläger kann nicht verlangen, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, den Film "Kommissarin Lucas - Das Verhör" selbst oder über Dritte auszustrahlen oder zu verbreiten oder zu diesem Zwecke zu bewerben. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Verfügungskläger durch die beanstandete Ausstrahlung oder Verbreitung des Films in rechtswidriger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wäre (§§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog, 22 S. 1 KUG analog, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Denn eine solche Verletzung des Verfügungsklägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht liegt nicht vor.

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut, das allen natürlichen Personen als eigenes Recht zusteht. Es hat ein umfassendes Recht auf Achtung und freie Entfaltung der Persönlichkeit zum Inhalt, das sich in vielfältigen Bereichen konkretisiert. Es sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Dazu gehört auch das Recht, in diesem Bereich "für sich" zu sein, "sich selbst zu gehören" und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen. Es umfasst das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, erst recht aber das Verfügungsrecht über die Darstellung der Person. Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach I -).

Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann deshalb jedem zustehen, der erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde. Hierfür ist eine Namensnennung nicht erforderlich. Vielmehr ist die Erkennbarkeit bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierten Adressaten ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BGH, NJW 2005, 2844 - Esra -, Abs.-Nr. 10 bei juris). Ist die in Rede stehende Figur in ein künstlerisches Werk eingebettet, ist zu beachten, ob und inwieweit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffes und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerkes so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist (BVerfGE 30, 173, 195 -"Mephisto"; BGH, NJW 2005, 2844 - Esra -, Abs.-Nr. 10 bei juris).

Es spricht manches dafür, dass für den interessierten Zuschauer in der Filmfigur Markus Welke der Verfügungskläger erkennbar ist. Hierfür genügen zwar Assoziationen zum Verfügungskläger und seiner Tat nicht, zu denen es bei jedem an das reale Geschehen angelehnten Film allein aufgrund der Schwere der Tat und der Singularität der Androhung von Folter im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen kommen wird. Für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist vielmehr erforderlich, dass über den Eindruck hinaus, es handele sich um einen "ähnlichen Fall" wie den des Verfügungsklägers, beim Zuschauer der Eindruck entsteht, gerade der Verfügungskläger selbst werde dargestellt. Dafür sprechen vorliegend gewichtige Argumente.

Die Kammer sieht bereits aufgrund des Sachvortrages beider Parteien, ohne dass es insoweit einer Inaugenscheinnahme des gesamten Filmes bedürfte, wesentliche Übereinstimmungen zwischen der Filmfigur des Markus Welke und der Person des Verfügungsklägers sowie den Taten beider. Ungeachtet aller bestehenden Meinungsverschiedenheiten, hinsichtlich welcher Einzelheiten die Darstellung im Film mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmt, sind die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits darin einig, dass der Film mit der Figur des Markus Welke jedenfalls Persönlichkeit und Tat des Verfügungsklägers weitgehend detailgetreu nachstellt.

So hat der Verfügungskläger mit Schriftsätzen vom 13.05.2006, S. 2 (Bl. 12 GA) und vom 15.05.2006, Seite (Bl. 68 GA) vortragen lassen und eingehend begründet, der Film stelle seine Person und Tat im wesentlichen detailgetreu und ohne Verfremdung nach. Er zeichne in engster Weise u. a. subjektive (Charakter-)Merkmale, Lebensgewohnheiten, Werdegang, familiäre Gepflogenheiten und den Hintergrund der Tat nach.

Die Verfügungsbeklagte betont demgegenüber zwar den insgesamt fiktiven Charakter des Filmes bei zahlreichen - im einzelnen beschriebenen -Abweichungen hinsichtlich der handelnden Charaktere wie auch des Ablaufes der Ermittlungen. Die Einbettung der Darstellung der Täterfigur und ihrer Tat in ein fiktives Rahmengeschehen oder das Zusammentreffen mit weiteren, unstreitig fiktiven Figuren - mögen diese auch an die Stelle von Personen treten, denen im realen Geschehen eine zentrale Rolle zukam - steht der Erkennbarkeit des Verfügungsklägers aber nicht entgegen. Lehnt sich eine Romanfigur an eine reale Person an, wird diese nicht bereits aufgrund der Einbettung in die Erzählung zum verselbständigten Abbild (BGH, NJW 2005, 2844 - Esra -, Abs.-Nr. 22 bei juris). Abzustellen ist insoweit allein auf die Figur des Täters selbst und seine Tat. Die von der Verfügungsbeklagten behaupteten von vornherein fiktiven oder verfremdeten Elemente betreffen aber im wesentlichen gerade nicht den Täter und seine Tat, sondern die Ermittlergruppe oder den vorangestellten Banküberfall.

Übereinstimmungen finden sich unstreitig insbesondere hinsichtlich der Art der Tat, ihrer Motivation und ihres Ablaufes von der Entführung über die Tötung bis zur Lösegeldübergabe, hinsichtlich Geschlecht, Statur, sozialer Herkunft und Persönlichkeitsstruktur des Täters, des Ablaufes der Ermittlungsmaßnahmen einschließlich der Androhung von Gewalt zur Rettung des vermeintlich noch lebenden Opfers. Soweit der Sachverhalt demgegenüber in Bezug auf Täter und Tat Abweichungen vom Fall des Verfügungsklägers betrifft, sind diese nicht so wesentlich, dass sie ohne weiteres die Identifikation durch den Zuschauer ausschließen würden. Die Kammer sieht keine Notwendigkeit, insoweit die von beiden Parteien vorgelegten "Kataloge" von Übereinstimmungen bzw. Unterschieden "abzuarbeiten". Denn maßgebend ist einerseits nicht eine bestimmte Mindestzahl von Elementen, sondern der Gesamteindruck für den Zuschauer, andererseits kommt es nur auf diejenigen Fragen an, die Gegenstand der öffentlichen Wahrnehmung im Zusammenhang mit dem realen Fall des Klägers gewesen sind. Auch darauf, ob Parallelen beabsichtigt waren, kann es nicht ankommen.

Zu den für eine Identifizierbarkeit des Verfügungsklägers sprechenden Elementen im Film selbst kommt hinzu, dass die Verfügungsbeklagte auf ihrer Homepage im Zusammenhang mit der Werbung für den Film unübersehbar auf den realen Fall des Verfügungsklägers Bezug nimmt, der dort namentlich bezeichnet ist und dessen Bild dort gezeigt wird.

Trotz dieser gewichtigen auf den Verfügungskläger hinweisenden Momente könnte für den Zuschauer jederzeit klar sein, dass es sich bei der Filmfigur des Markus Welke um eine fiktive Figur und nicht um ein Abbild des Klägers handele, wenn sich dies - beispielsweise durch die dramaturgische Gestaltung mit Schwergewicht auf offensichtlich fiktiven Elementen -eindeutig aus der Art und Weise der Einbettung dieser Figur in den Gesamtzusammenhang des Films ergäbe. Die Kammer hält ein solches für möglich aufgrund des in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Filmausschnitts rund um die "Verhörszene".

Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn spätestens nach dem Anschauen dieser "Verhörszene", auf die sich der Verfügungskläger maßgeblich stützt, steht für die Kammer fest, dass ein etwaiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers jedenfalls gerechtfertigt ist durch die hiergegen abzuwägenden Grundrechte der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) und der Freiheit der Rundfunkberichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger durch sein Verhalten die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht zum unantastbaren innersten Lebensbereich gehört (BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach I-). Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung anhand des zu beurteilenden Einzelfalles festzustellen. Dabei ist in Fällen wie dem vorliegenden das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen gegen die Grundrechte der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) wie auch der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Das vom Verfügungskläger begehrte Verbot würde die Verfügungsbeklagte in beiden Grundrechten berühren. Für die Kunstfreiheit ergibt sich dies aus den unstreitig fiktiven Elementen des Filmes sowie aus seinem Spielfilmcharakter. Das seitens des Verfügungsklägers begehrte Verbot berührt darüber hinaus auch den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit der Verfügungsbeklagten. Die Rundfunkfreiheit unterscheidet sich trotz der engeren Fassung des Wortlautes ("Berichterstattung") wesensmäßig nicht von der Pressefreiheit; sie gilt in gleicher Weise für rein berichtende Sendungen wie für Sendungen anderer Art, insbesondere für solche, die auch oder allein Unterhaltungszwecken dienen. Erst wenn die Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen (BVerfGE 35, 202, 222 f. - Lebach I -). Teilweise ähnlichen Kriterien folgt bei der Darstellung einer Person in einem Kunstwerk die Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit: Wenn eine das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung ergibt, dass der Künstler ein "Porträt" des "Urbildes" gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der "Verfälschung" für den Ruf des Betroffenen oder für sein Andenken an (BGH, NJW 2005, 2844 - Esra -, Abs.-Nr.19, 21 bei juris).

Im vorliegenden Fall kommt bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen denjenigen der Verfügungsbeklagten der Vorrang zu. Der Film "Kommissarin Lucas - Das Verhör" stellt ungeachtet seines auch unterhaltenden Charakters einen seriösen Beitrag zur öffentlichen Diskussion um die Frage dar, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es als ultima ratio zur Rettung eines Verbrechensopfers zulässig ist oder sein sollte, dem Täter Schmerzen anzudrohen oder zuzufügen. Die Kammer vermag sich insoweit der Bewertung des Verfügungsklägers nicht anzuschließen, der Film diene allein Unterhaltungszwecken. Zwar nimmt auch die Verfügungsbeklagte nicht für sich in Anspruch, der Film habe - und sei es auch nur in Bezug auf die Täterfigur und ihre Tat - dokumentarischen Charakter. Das in wesentlichen Teilen fiktive Geschehen des Filmes trägt aber dramaturgisch dazu bei, über die realitätsnah abgebildeten Elemente hinaus den Grundkonflikt zu verdeutlichen, der zentrales Thema des Filmes ist. Dieser Grundkonflikt zwischen der Wahrung der verfassungsmäßig garantierten Rechte des Täters einerseits und dem größtmöglichen Bemühen um Rettung des Tatopfers andererseits wird bereits mit dem Filmtitel angesprochen. Er wird besonders betont durch das unstreitig fiktive Rahmengeschehen eines vorangegangenen finalen Rettungsschusses als eines in der konkreten Situation legalen Weges zur Rettung des Tatopfers und durch die Konflikte innerhalb des Ermittlungsteams um die Legitimität der Androhung von Gewalt. Indem der Film nach alledem die öffentliche Diskussion um ein Thema, dem in einem demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesen zentrale Bedeutung zukommt, aufgreift und in enger Anlehnung an den bekannten Fall des Verfügungsklägers verdeutlicht, leistet er selbst einen Beitrag zu dieser öffentlichen Diskussion. Dass der angesprochene Konflikt zentrales Thema des Filmes ist, stellt letztlich auch der Verfügungskläger selbst nicht in Abrede.

Soweit der Film als Teil eines im übrigen fiktiven Gesamtgeschehens und als "Aufhänger" für den vorbezeichneten Gewissenskonflikt der Ermittler Persönlichkeit und Tat des Verfügungsklägers abbildet und der Öffentlichkeit damit die Persönlichkeit des Täters und seine Tat erneut in Erinnerung ruft, hat der Verfügungskläger dies hinzunehmen.

An der öffentlichen Berichterstattung über eine Straftat besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem für die aktuelle Berichterstattung im allgemeinen der Vorrang gegenüber dem damit verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters zukommt (BVerfGE 35, 202, 231 - Lebach I). Der Verfügungskläger ist aufgrund der von ihm begangenen Tat und der in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang wohl einzigartigen Folterandrohung im Rahmen der Aufklärung seiner Tat eine relative Person der Zeitgeschichte (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 1439), was er selbst nicht abstreitet, sondern in anderem Zusammenhang sogar für sich in Anspruch nimmt.

Als solche hat er im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat nicht nur die Darstellung seines Bildnisses (so ausdrücklich die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), sondern auch die Darstellung seiner Person in anderer Weise zum Zwecke der Berichterstattung über die Tat zu dulden. Eine solche aktuelle Berichterstattung über eine schwere Straftat rechtfertigt nicht allein die Namensnennung und Abbildung des Täters, sie schließt grundsätzlich auch sein persönliches Leben ein, soweit es in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über die Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld des Täters aus der Sicht des modernen Strafrechts als wesentlich erscheint (BVerfGE 35, 202, 233 - Lebach I). Diese Wertmaßstäbe lassen auch im vorliegenden Fall die Darstellung des Verfügungsklägers innerhalb eines weitgehend fiktiven Rahmengeschehens als rechtmäßig erscheinen.

Die Verfügungsbeklagte hat durch Ausstrahlung des streitigen Filmes zwar nicht im Sinne der Lebach-Entscheidung über eine Straftat berichtet. Hieraus kann der Verfügungskläger aber nichts für sich herleiten. Einerseits ist Zielsetzung des Filmes, (in unterhaltender Form) einen sachbezogenen Beitrag zur öffentlichen Diskussion um die Zulässigkeit einzelner Maßnahmen der Strafverfolgung oder Verbrechensbekämpfung zu leisten, in einem demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesen ebenso anerkennenswert wie diejenige, (gleichfalls in unterhaltender Form - sog. Dokumentarspiel -) über das Verbrechen selbst und seine Hintergründe zu informieren. Andererseits bleibt der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers - soweit er nach den vorstehenden Ausführungen (oben 1.) anzunehmen sein sollte - hinsichtlich seines Gewichtes deutlich zurück hinter demjenigen eines Dokumentarspieles, wie es insbesondere der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.06.1973 (BVerfGE 35, 202 - Lebach I) zugrunde lag.

Mit einem reinen Dokumentarspiel wird ohne jegliche Verfremdung oder Verhüllung ein tatsächliches Geschehen in seiner Entwicklung und in seinem Ablauf nachgespielt, die daran beteiligten Personen werden möglichst wirklichkeitsgetreu gezeigt oder dargestellt. Das Dokumentarspiel weckt beim Zuschauer die Illusion, die reale Situation nachzuerleben, wobei die Art der Darstellung beim Zuschauer stärkere und nachhaltigere Reaktionen gegen die dargestellten Straftäter hervorrufen wird als eine reine Wort-Bild-Berichterstattung. Hinzu kommt, dass das Dokumentarspiel auch bei noch so enger Anlehnung an die Wirklichkeit nicht ohne dichterisches Beiwerk auskommen kann, ohne dass der Zuschauer dies ohne weiteres erkennen könnte (BVerfGE 35, 202, 229 - Lebach I).

Diese spezifischen Gefahren eines Dokumentarspieles bestehen vorliegend aber nicht. Der Film "Kommissarin Lucas - Das Verhör" erhebt gerade nicht den Anspruch, das gesamte Geschehen um die Hintergründe der Tat, die Tat selbst und ihre Aufklärung wirklichkeitsgetreu nachzustellen. Selbst für den durchschnittlichen, nicht besonders aufmerksamen Zuschauer, dem der reale Fall des Verfügungsklägers nur in groben Zügen bekannt ist, ist ungeachtet der Ausführungen oben 1. klar erkennbar, dass wesentliche Teile des Filmes frei erfunden sind. Der vorangegangene finale Rettungsschuss findet in der Realität keine Entsprechung. Auch die Person der verantwortlichen Ermittlerin und ihres Teams - klar als fiktiv erkennbar bereits aufgrund der Eingliederung des Filmes in eine Kriminalfilmreihe, aufgrund des Geschlechtes und der beruflichen Stellung der Kommissarin Lucas - unterscheidet sich grundlegend von den realen Geschehen um den Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten D. und die weiteren Beamten, die mit der Bearbeitung des Falles des Verfügungsklägers betraut gewesen waren. Weil aber viele Teile der Darstellung klar als fiktiv erkennbar sind, läuft der Zuschauer, selbst wenn er im Prinzip in der Figur des Markus Welke den Verfügungskläger erkennen sollte, von vornherein nicht Gefahr, jedes Detail des Filmes, soweit es die Darstellung der Täterfigur oder der Tat betrifft, ohne weiteres für "bare Münze" zu nehmen und den Filmtäter wie selbstverständlich für eine realitätsgetreue Abbildung des Verfügungsklägers zu halten. Damit hat ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers deutlich geringeres Gewicht als im Falle eines Dokumentarspieles, das gleichwohl nach den in der Lebach I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Sonderform aktueller Berichterstattung über die Tat vom Täter grundsätzlich hinzunehmen wäre.

Der Vorrang des Informationsinteresses der Öffentlichkeit bzw. des Interesses der Öffentlichkeit an fallbezogenen Beiträgen zur öffentlichen Diskussion rechtspolitischer Fragen gilt zwar nicht schrankenlos. Einschränkungen der öffentlichen Auseinandersetzungen mit der Tat können sich insbesondere in sachlicher Hinsicht aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950) und dem Gebot einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Tat, in zeitlicher Hinsicht aus dem Resozialisierungsgedanken ergeben. Keiner dieser Gesichtspunkte steht vorliegend indes einer Ausstrahlung des Filmes durch die Verfügungsbeklagte oder seinem Vertrieb entgegen.

Ohne Erfolg beruft sich der Verfügungskläger auf sein Vorgehen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen seine strafrechtliche Verurteilung, dem er selbst Erfolgsaussichten beimisst unter Hinweis darauf, dass ihm für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Der Verfügungskläger ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2003 wegen der Entführung und Ermordung des J. v M. verurteilt worden (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.07.2003 - 5/22 Ks 2/30 - 3490 Js 23018/02, 5-22 Ks 2/03 - 3490 Js 230118/02).

Das Urteil ist seit dem 21.05.2004 rechtskräftig (Entscheidung des BGH vom 21.05.2004 - 2 StR 35/04 -). Der Verfügungskläger hat im vorliegenden Zivilrechtsstreit weder seine Täterschaft bestritten noch die rechtliche Qualifikation der Tat angegriffen; er hat auch nicht vorgetragen, dies sei vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geschehen. Er wendet sich lediglich deshalb gegen seine strafrechtliche Verurteilung, weil er in der rechtswidrigen Androhung körperlicher Schmerzen im Rahmen der Ermittlungen ein Strafverfolgungshindernis sieht.

Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Verfügungskläger mit dieser Begründung eine Aufhebung seiner Verurteilung erreichen wird. Der Verfügungskläger hatte in der Hauptverhandlung gegen ihn vor dem Landgericht Frankfurt am Main nach Erteilung einer qualifizierten Belehrung über die mögliche Unverwertbarkeit seines ersten Geständnisses, die sogar noch im Beschluss der zuständigen Strafkammer vom 09.04.2003 (abrufbar über juris.de) ihren Ausdruck gefunden hat, ein weiteres Geständnis abgegeben. Auf dieses letzte Geständnis, nicht auf frühere, hat das Landgericht Frankfurt am Main seine Verurteilung maßgeblich gestützt. Dies ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2004 (2 BvR 1249/04, NJW 2005, 656) zu entnehmen und vom Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt worden. Wenn aber das unter dem Eindruck angedrohter Folter abgegebene Geständnis nicht zum Nachteil des Verfügungsklägers in seine Verurteilung eingeflossen ist, wird das Urteil aller Voraussicht nach nicht wegen Verstoßes gegen das Folterverbot aufzuheben sein.

Darüber hinaus ist der Verfügungskläger auf folgendes hinzuweisen: Die rechtspolitische Problematik, die zentrales Thema des Filmes ist, und das in die filmische Darstellung etwa eingegliederte Abbild des Verfügungsklägers und seiner Tat wie auch das berechtigte öffentliche Interesse setzen nicht seine strafrechtliche Verurteilung voraus, sondern stellen sie gerade zur Diskussion vor dem Hintergrund seiner allerdings vorausgesetzten Täterschaft. Diese aber ist im vorliegenden Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen. Die Täterschaft des Verfügungsklägers und die ihm im Ermittlungsverfahren angedrohte Folter, nicht seine Verurteilung, machen ihn zur relativen Person der Zeitgeschichte, als die er gewisse öffentliche Darstellungen seiner Person hinzunehmen hat.

Auch zeitliche Gesichtspunkte stehen einer Darstellung des Verfügungsklägers und seiner Tat durch den Film "Kommissarin Lucas - Das Verhör" nicht entgegen.

Zwar lässt es die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit nicht zu, dass die Kommunikationsmedien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre befassen. Vielmehr gewinnt nach Befriedigung des allgemeinen Informationsinteresses grundsätzlich sein Recht darauf, "allein gelassen zu werden", zunehmende Bedeutung. Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung lässt sich nicht allgemein fixieren. Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Darstellung oder Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Eine Gesamtdarstellung und -interpretation der Tat ist alsbald nach dem Ende des Strafverfahrens oder jedenfalls in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang damit noch möglich. Nicht mehr zulässig ist hingegen eine spätere Darstellung des Täters und seiner Tat, wenn und soweit sie seine Resozialisierung zu gefährden geeignet ist (BVerfGE 35, 202, 233 ff. - Lebach I).

Am Tag der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren waren seit der Rechtskraft der Verurteilung des Verfügungsklägers rund 2 Jahre vergangen, seit der Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2004 (2 BvR 1249/04, NJW 2005, 656) sowie seit der Verurteilung des ehemaligen Polizeivizepräsidenten von Frankfurt W. D. und des mitangeklagten Polizeibeamten durch Urteil des LG Frankfurt am Main vom 20.12.2004 rund 17 Monate und seit der Veröffentlichung der bisher letzten Entscheidung zu diesem Fall in der juristischen Fachliteratur (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.12.2004, NJW 2005, 692) rund 15 Monate. Die öffentliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit der Androhung von Folter durch staatliche Organe zur Rettung von Verbrechensopfern dauert - unabhängig von der Erstausstrahlung des hier streitigen Filmes am 22.04.2006 - bis heute an. Die Verfügungsbeklagte hat durch die Ausstrahlung des streitigen Filmes mithin einen Beitrag zu einer nach wie vor aktuellen Diskussion geleistet, die in der öffentlichen Auseinandersetzung auch nicht lediglich vom Fall des Verfügungsklägers abstrahiert geführt wird.

Ein Anspruch des Verfügungsklägers darauf, von einer nicht von seiner Zustimmung gedeckten öffentlichen Darstellung seiner Person und Tat durch Dritte verschont zu werden, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Darstellung des Verfügungsklägers in dem streitigen Film seine Resozialisierung gefährden würde. Dies ist nach Einschätzung der Kammer nicht der Fall. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit grundlegend von demjenigen, über den das Bundesverfassungsgericht in seiner Lebach I-Entscheidung zu befinden hatte.

Der Verfügungskläger ist mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.07.2003 zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt worden. Geht man von seiner Festnahme unmittelbar im Anschluss an den Tattag (27.09.2002) aus, so darf aufgrund der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erst nach Ende September 2017 der Rest seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine frühere Haftentlassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahrens für ausgesprochen unwahrscheinlich; hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Bis zum frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt des Verfügungsklägers Ende September oder Anfang Oktober 2017 werden deshalb noch mehr als 11 Jahre verstreichen. Schon deshalb ist weder von der Erstausstrahlung des Filmes "Kommissarin Lucas - Das Verhör" noch von einer wiederholten Ausstrahlung in naher Zukunft (darauf allein kommt es im vorliegenden Eilverfahren an) oder vom aktuellen Vertrieb des Filmes ein Einfluss darauf zu erwarten, wie die Gesellschaft im Jahre 2017 bereit sein wird, den Verfügungskläger wieder aufzunehmen.

Im übrigen trägt der Verfügungskläger selbst nach Kräften dazu bei, seine Person und Tat in der öffentlichen Wahrnehmung präsent zu halten. Zu verweisen ist insoweit zum einen auf das von ihm veröffentlichte Buch ("Allein ... - Der ..."), zum anderen auf seinen laufend aktualisierten Internetauftritt (www....-....de), der auch auf demjenigen seines Prozessbevollmächtigten (www....-....de) verlinkt und um weitere Informationen ergänzt wird.

Auf seiner eigenen Homepage setzt sich der Verfügungskläger unter den Stichworten "Die ... M. G. / Das ... / Der G... / Erste ..." mit seinem Werdegang, seiner Persönlichkeit, der Tat selbst, dem Strafverfahren und der sich daran anschließenden öffentlichen Diskussion um die Folterproblematik auseinander, wobei er all dies nicht in abstrakt-genereller Form diskutiert, sondern stets bezogen auf seine eigene Person - unmißverständlich individualisiert durch Namensnennung und Veröffentlichung eines Lichtbildes - und die einschlägigen historischen Vorgänge. Zur Verdeutlichung sei aus der Seite "Fakten" der Homepage des Verfügungsklägers zitiert:

"Am 28.07.2003 wurde M. G. vom Landgericht Frankfurt wegen Mordes an J. M. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Kein Fall in der deutschen Kriminalgeschichte hat größeres Aufsehen erregt und die öffentliche Diskussion sowie die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung stärker beschäftigt als seiner. Unzählige Zeitungsartikel, Aufsätze, Bücher und Fernsehberichte haben sich mit dem Geschehen befasst. Durch die vom damaligen Polizei-Vizepräsidenten D. angeordneten Drohungen mit massivem physischem Missbrauch gegenüber M. G. und die nachfolgende Verurteilung D. wurde der Fall zu einem Stück Rechtsgeschichte. M. G. äußert sich hier erstmals selbst zu dem Geschehen. Seine Bekenntnisse ermöglichen authentische Einblicke in die Hintergründe.... Der Text wird ergänzt durch zahlreiche bislang unveröffentlichte Prozessdokumente... Wer die Hintergründe erfassen will, wie es geschehen konnte..., der kommt an der Lektüre seines eigenen Beitrages zu Deutschlands berühmtestem Kriminalfall nicht vorbei. M. G. geht es darum, mit sich selbst schonungslos ins Gericht zu gehen und nach den Ursachen der Tat zu suchen. Dabei offenbart er bislang unbekannte Details zum Prozess und den zu den Hintergründen...." - Wie der Verfügungskläger, obwohl er sich selbst derart offensiv um Öffentlichkeit bemüht, geltend machen will, er sei ernsthaft daran interessiert, "mit der Tat allein gelassen zu werden", seine persönliche Geschichte und die Tatumstände "für sich zu behalten", vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Seine Resozialisierung ist durch den Film jedenfalls nicht gefährdet.

Ausstrahlung und Vertrieb des streitigen Filmes durch die Verfügungsbeklagte sind schließlich auch nicht deswegen unzulässig, weil der Verfügungskläger die Person oder Tat des Verfügungsklägers negativ verfälscht dargestellt hätte.

Ohne Erfolg beruft sich der Verfügungskläger auf die "Rothenburg"-Entscheidung des KG Berlin (Urt. v. 03.03.2006 - 14 W 10/06), wonach auch derjenige, der als Täter einer aufsehenerregenden Straftat relative Person der Zeitgeschichte ist, nicht hinnehmen muss, dass diese Tat zum Gegenstand eines als "Real-Horrorfilm" angekündigten Spielfilms gemacht wird. Diese Grundsätze sind vorliegend nicht einschlägig. Der Film "Kommissarin Lucas - Das Verhör" ist nach Zielsetzung, Gegenstand und Art der Darstellung nicht auch nur ansatzweise vergleichbar mit einem "Real-Horrorfilm". Letztlich behauptet dies auch der Verfügungskläger nicht schlüssig.

Die Grenze des Zulässigen ist allerdings nicht erst bei einer einseitigen Horrordarstellung überschritten, sondern bereits dann, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die deutlich erkennbar als Vorbild gedient hat, durch frei erfundene Zutaten grundlegend negativ entstellt wird, ohne dass dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar ist (KG, Urt. v. 15.04.2004, NJWRR 2004, 1415, Abs.-Nr. 27 bei juris). Auch davon geht die Kammer vorliegend aber nicht aus.

Dem Verfügungskläger ist zuzugeben, dass der Filmtäter Markus Welke als nach Charakter und Verhalten überwiegend negativ besetzte Figur darstellt wird. Dies ist jedoch in erster Linie zurückzuführen auf die von der Filmfigur Markus Welke begangene Tat sowie seine Weigerung nach der Festnahme, den Ermittlern das Versteck des Tatopfers preiszugeben. Insoweit liegt eine verfälschende Darstellung schon deshalb nicht vor, weil diese Geschehensabläufe im Film mit der Realität im Fall des Verfügungsklägers übereinstimmen. Auch die Schilderung der wesentlichen Charakterzüge des Täters beanstandet der Verfügungskläger als negativ, nicht aber als unrichtig (vgl. insoweit beispielhaft die Antragsschrift, Seite 11 f. - Bl. 13 f. GA -: "eins zu eins übernommenes Psychogramm des Antragsstellers").

Ein Unterschied zwischen Filmhandlung und Realität besteht insoweit, als der Verfügungskläger den Ermittlern das Versteck des Opfers unter dem Eindruck der Folterdrohung preisgab, der Filmtäter Markus Welke hingegen durch moralische Appelle der Kommissarin Lucas zum Geständnis und zur Preisgabe des Verstecks des Opfers bewogen wird. Hierin liegt eine von der Realität abweichende, aber keine negativierende oder entstellende Darstellung, vielmehr ist der Tätercharakter insoweit im Film eher positiv, weil moralischen Erwägungen eher zugänglich, dargestellt.

Die Kammer ist schließlich auch nicht der Überzeugung, dass der Film die Persönlichkeit des Täters durch dramaturgische Elemente einseitig negativ, stigmatisierend oder gar dämonisierend darstellt. Der Verfügungskläger beruft sich insoweit in erster Linie auf eine Verhörszene. Dort werde die Filmfigur Markus Welke als jemand dargestellt, der "in aller Ruhe" von den ihm garantierten Rechten Gebrauch mache und dem Zuschauer dadurch als vollkommen emotionslos und kalt erscheine, während ihm - dem Verfügungskläger - diese Rechte gerade verweigert worden seien.

Für die Kammer hat sich die in Rede stehende Szene, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, so indes nicht dargestellt. Zum einen bleibt das Verlangen des Filmtäters nach einem Anwalt und einem "Deal mit dem Staatsanwalt" folgenlos, werden insbesondere trotz des Verlangens nach einem Anwalt die Vernehmungen fortgesetzt. Das Verlangen nach Rechtsanwalt und Staatsanwalt und seine Folgenlosigkeit sind deshalb eher Ausdruck des Umstandes, dass dem Täter Markus Welke die Kontrolle über das Geschehen vollends entglitten war, als Zeichen einer ruhigen und kalten Gesinnung. Sehr differenziert bringt das Geständnis auch die Schwierigkeiten des Markus Welke beim Verhör dar, sich seine Tat und deren Scheitern einzugestehen. Sein Geständnis wirkt als Ergebnis weder einer kühlen Abwägung noch der Angst vor Folter. Es ist vielmehr Ausdruck eines inneren Konfliktes des Täters. Dieser müsste sich eigentlich eingestehen, dass er durch die Verwechslung des Opfers bereits im allerersten Stadium der Tatausführung die Kontrolle über das Geschehen verloren hat, dass er als Täter ermittelt wurde und man ihm die Tat auch wird nachweisen können und damit sein Tatplan insgesamt gescheitert ist. Da es ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur aber unmöglich zu sein scheint, sich das eigene Versagen einzugestehen, "münzt" er in seiner Selbstwahrnehmung den Tatverlauf in einen Erfolg um ("es hat geklappt, obwohl ich den falschen hatte - ich konnte es gar nicht glauben"). Wie sehr sich der Täter in der Verhörszene in erster Linie mit sich selbst auseinandersetzt, wird auch an seiner mechanischen Sprechweise sowie an dem Umstand deutlich, dass er sich von den drängenden Nachfragen der Kommissarin Lucas nach dem Aufenthalt des Opfers kaum unterbrechen lässt. - Bei einer solch differenzierenden Darstellung der Täterpersönlichkeit im Film und ihrer Gefangenheit im eigenen Streben nach Erfolg kann von einer zum Nachteil des Filmtäters und/oder des Verfügungsklägers emotionalisierenden, diesen mehr oder minder dämonisierenden Abbildung nicht die Rede sein.

Nach alledem sieht die Kammer unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers durch die Ausstrahlung des Filmes allenfalls berührt, nicht aber verletzt. Mangels Verfügungsanspruches ist weder die Ausstrahlung des Filmes noch den Vertrieb oder die Verbreitung in sonstiger Weise einschließlich des Werbens für den Film zu untersagen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 20.000,-€ festgesetzt. Nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten zum Schutz der persönlichen Ehre geht die Rechtsprechung meist in Anlehnung an die Bestimmung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von einem Ausgangswert von 4.000,-€ aus, der nach den Umständen des Einzelfalles zu erhöhen oder zu ermäßigen ist (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl. 2006, § 3 Rn. 16 Stichwort "Ehre"). Werterhöhend zu berücksichtigen ist die beachtliche Schwere eines behaupteten Eingriffs durch Veröffentlichung gegenüber einem unbestimmten Personenkreis, insbesondere in den Massenmedien, und das Gewicht der Sache für das soziale Ansehen des Anspruchstellers. Von dem so ermittelten Hauptsachestreitwert ist bei Entscheidungen über Unterlassungsansprüche im einstweiligen Rechtsschutz nur 1/3 bis ½ anzusetzen (Schuschke, ZAP 2000, 361, V. 2., 3.).