BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - VIII ZR 192/11
Fundstelle
openJur 2012, 68469
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Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass d ...


Zivilrecht Miet- und Wohnungsrecht
§§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Formularklausel über die Abwälzung regelmäßiger Schönheitsreparaturen in Form von Streichen der Wohnungstüren