1. Stehen Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück im selben (Mit-)Eigentum, steht der Umstand, daß das planungsrechtlich als bebaubar ausgewiesene Hinterliegergrundstück noch nicht an die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde angeschlossen ist, der Annahme einer bei diesem wegen der Eigentümeridentität rechtlich gegebenen Anschlußmöglichkeit und damit der Entstehung der Beitragspflicht nicht entgegen.
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch die Beklagte.
Die Kläger sind Eigentümer der beiden Grundstücke Flst.Nrn. 842 und 842/1, die im Geltungsbereich des am 27.10.1989 in Kraft getretenen Bebauungsplans "Kiesgräble I" liegen, der für das Grundstück Flst.Nr. 842 ein Gewerbegebiet festsetzt.
Mit Bescheid vom 22.11.1993 wurden die Kläger für das Grundstück Flst.Nr. 842 zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von DM 34.470,-- herangezogen. Für das dieses Grundstück von der Hindenburgstraße trennende weitere Grundstück Flst.Nr. 842/1 wurde ein Abwasserbeitrag von DM 5.865,-- festgesetzt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger, den diese damit begründeten, das Vorderliegergrundstück sei bereits an die Abwasseranlage angeschlossen, das Hinterliegergrundstück grenze im übrigen nicht an die Hindenburgstraße, wies das Landratsamt Alb-Donau-Kreis durch Widerspruchsbescheid vom 24.8.1995 zurück.
Mit ihren am 2.10.1995 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klagen haben die Kläger ihre Einwendungen aufrechterhalten und weiter vorgetragen, ihre Grundstücke hätten sich auch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans "Kiesgräble I" im Außenbereich befunden. Der Anschluß des Grundstücks Flst.Nr. 842/1 sei nicht eigenmächtig erfolgt, sondern mit Wissen der Gemeinde vorgenommen worden. Dem Antrag der Kläger, die Bescheide der Beklagten vom 22.11.1993 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 24.8.1995 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat darauf abgehoben, daß erst 1989 ein Mischkanal in der Hindenburgstraße verlegt worden sei, davor also ein maßgeblicher Anschluß der Grundstücke nicht vorhanden gewesen und die Beitragspflicht auch noch nicht entstanden sei.
Mit Urteil vom 18.6.1997 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 22.11.1993 und den Widerspruchsbescheid vom 24.8.1995 insoweit aufgehoben, soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 842 betreffen. Im übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Abwasserbeitrag die §§ 2, 10 KAG i.V.m. der Abwassersatzung der Beklagten vom 16.10.1988 in ihrer Fassung vom 16.10.1992 sei. Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung bestünden auch nicht mit Blick auf die Regelung, daß dann, wenn nur die zulässige Höhe der baulichen Anlage planmäßig festgesetzt sei, als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Höhe baulicher Anlagen geteilt durch 3,5 sei. Dieser Faktor sei nämlich nicht lediglich "gedankenlos" festgelegt worden, sondern unter Zugrundelegen der konkreten Verhältnisse im Stadtgebiet.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beitragspflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sei. Es spreche viel dafür, daß vor Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplans die Grundstücke der Kläger im Außenbereich gelegen hätten. Der für das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 842/1 vorhandene Anschluß habe eine dauerhafte Vorteilslage nicht entstehen lassen und deshalb die Beitragspflicht auch nicht auslösen können. Da erstmals mit der Abwassersatzung vom 16.10.1992 ein gültiger Beitragsmaßstab vorhanden gewesen sei, sei für dieses Grundstück die Beitragspflicht auch erst damit entstanden.
Die Heranziehung der Kläger zu einem Abwasserbeitrag für das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. 842 scheide jedoch aus. Eine Anschlußmöglichkeit an den in der Hindenburgstraße verlegten Kanal bestehe nicht. Diese wäre nur dann gegeben, wenn im Verhältnis zwischen dem Eigentümer des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks gewährleistet sei, daß eine Stichleitung durch das Anliegergrundstück verlegt werden dürfe. Dazu sei jedoch grundsätzlich erforderlich, daß der Eigentümer des Anliegergrundstücks die Leitungsverlegung gestatte und dieses Recht durch eine Grunddienstbarkeit oder auch die Eintragung einer Baulast auf Dauer gesichert sei. Diese Forderung bestehe auch, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum stünden. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich die auf dem angeschlossenen Grundstück befindliche Bebauung (zumindest teilweise) auf das benachbarte Hinterliegergrundstück erstrecke und beide somit eine untrennbare funktional und bauliche Einheit bildeten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die ausreichende Sicherung der verkehrlichen Erschließung eines Hinterliegergrundstücks die Identität der Eigentümer ausreiche, lasse sich nach Ansicht der Kammer nicht ohne weiteres auf das Abwasserbeitragsrecht übertragen.
Mit der auf Antrag der Beklagten durch den Senat mit Beschluß vom 24.10.1997 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, daß entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Vorteilssituation bei Eigentümeridentität im Falle von Vorder- und Hinterliegergrundstücken Rechnung getragen werden müsse. Diese im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts anerkannte Regelung müsse auch auf das kommunale Abgabenrecht übertragen werden. Die Nutzbarkeit der Anlage durch den Eigentümer des Hinterliegergrundstücks könne ohne weiteres und vor allem ohne Kenntnis der Gemeinde herbeigeführt werden, etwa durch eine Vereinigung der beiden Grundstücke, eine dingliche Sicherung oder auch nur durch tatsächlichen mittelbaren wie unmittelbaren Anschluß an die in der Straße verlegte Leitung. Es könne nicht allein vom Eigentümer abhängen, ob die Beitragspflicht entstehe oder nicht. Insbesondere der Umstand, daß die genannten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und der tatsächliche Anschluß ohne Mitwirkung der Gemeinde und ohne deren Kenntnis erfolgen könne, mithin auch die Festsetzungsfrist ohne Kenntnis der Gemeinde in Gang gesetzt werde, rechtfertige, bei Identität des Eigentümers von Vorder- und Hinterliegergrundstück diesen zu einem Beitrag für die Kosten der öffentlichen Einrichtung heranzuziehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.6.1997 zu ändern, soweit dort ihre Bescheide vom 22.11.1993 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 24.8.1995 aufgehoben worden ist.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und heben ergänzend hervor, daß die Eigentümeridentität allein nicht ausreichend sei, zu fordern sei vielmehr auch noch die einheitliche Nutzung beider Grundstücke, die in ihrem Falle gerade nicht bestehe. Auch müsse berücksichtigt werden, daß hier Eigentümer der Grundstücke eine Erbengemeinschaft sei, so daß die Zusammenlegung der beiden Grundstücke wirtschaftlich als unsinnig erscheine. Ein irgendwie gearteter Bedarf, das Hinterliegergrundstück an die Abwasseranlage überhaupt anzuschließen, sei nicht erkennbar. Die Forderung der Beklagten, die entsprechenden Schritte zu unternehmen, würden auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht in Einklang stehen.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, deren Bebauungsplan "Kiesgräble" sowie die Akten der Widerspruchsbehörde vor. Auf diese Unterlagen und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Der Senat konnte über die Berufung in Abwesenheit eines Vertreters der Kläger entscheiden, da dessen Ladung einen entsprechenden Hinweis enthalten hat (§§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den zulässigen Anfechtungsklagen der Kläger auch im übrigen nicht stattgeben dürfen. Denn die das Grundstück der Kläger Flst. Nr. 842 betreffenden Entwässerungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 22.11.1993 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.8.1995) sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Die genannten Bescheide, die gegenüber den Klägern als Mitglieder einer Erbengemeinschaft ergangen sind, finden ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 2, 10 KAG und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung in ihrer Fassung vom 26.6.1992 - AbwS -, gegen deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken ersichtlich sind. Nach deren § 22 Abs. 1 unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (Satz 1), ferner erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen (Satz 2). Ungeachtet dieser Voraussetzungen unterliegen nach Abs. 2 der Bestimmung Grundstücke der Beitragspflicht, wenn sie tatsächlich angeschlossen sind. Das Grundstück der Kläger Flst. Nr. 842 verfügt nicht über einen Anschluß an die Entwässerungseinrichtung der Beklagten, es ist jedoch ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück nach § 22 Abs. 1 AbwS.
Welchen der beiden dort genannten Grundstücksarten es zuzuordnen ist, kann letztlich offen bleiben. Geht man von der Maßgeblichkeit des Bebauungsplans "Kiesgräble I" der Beklagten aus, ist für das Grundstück die dort getroffene Festsetzung "Gewerbegebiet" ausschlaggebend. Nimmt man mit Blick darauf, daß in diesem Bebauungsplan für das Grundstück eine für seine Nutzung als Gewerbegrundstück wohl unabdingbare Zufahrt planungsrechtlich nicht festgesetzt ist, einen (Abwägungs-)Mangel unter dem Gesichtspunkt fehlender Konfliktbewältigung an, spricht einiges dafür, von der insoweit gegebenen Nichtigkeit der Festsetzung für das Grundstück der Kläger auszugehen. Dann ist dieses Grundstück jedoch nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AbwS beitragspflichtig, da seine Bebaubarkeit jedenfalls nach der Verkehrsauffassung (vgl. dazu § 34 BauGB) gegeben ist und es zur Bebauung auch ansteht.
Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei diesem Grundstück um ein Hinterliegergrundstück handelt, das derzeit nicht an die Abwassereinrichtung der Beklagten angeschlossen ist. Denn entgegen der Ansicht der Kläger vermittelt diese Einrichtung einen nach § 10 KAG zu fordernden Vorteil für das Grundstück und sind im übrigen die satzungsrechtlichen Anforderungen an die Entstehung der Beitragspflicht erfüllt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG können u.a. die Gemeinden für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben von den Grundstückseigentümern, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Darin steckt die Forderung, daß für Grundstücke im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht tatsächlich und rechtlich eine Anschlußmöglichkeit an die Einrichtung eröffnet sein muß, mithin diesem möglichen Anschluß auch keine (tatsächlichen oder rechtlichen) Hindernisse entgegenstehen dürfen. Solche Hindernisse sind namentlich bei einem Hinterliegergrundstück schon auf Grund des Umstands denkbar, daß es nicht an die öffentliche Fläche angrenzt, in der die leitungsgebundene Einrichtung verlegt ist.
Allerdings sind daraus herzuleitende Hindernisse dann beitragsrechtlich ohne Auswirkung, wenn ein Hinterliegergrundstück - insoweit abweichend von dem regelmäßig auch im kommunalen Abgabenrecht maßgeblichen Buchgrundstücksbegriff (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 28.09.1995 - 2 S 805/94 - m.N.) - mit dem Anliegergrundstück eine "wirtschaftliche Einheit" bildet. Deren Annahme setzt allerdings voraus, daß mehrere zusammenhängende Grundstücksparzellen einem Eigentümer gehören und wirtschaftlich nur zusammen sinnvoll genutzt werden können (vgl. dazu etwa Urteil des Senats vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -). An der solchermaßen geforderten zwingenden wirtschaftlichen Gesamtnutzung fehlt es hier aber. Selbst dem o.a. Bebauungsplan, der lediglich für das Hinterliegergrundstück Flst.Nr. 842 Festsetzungen trifft, für das Anliegergrundstück jedoch nur den dortigen Baubestand ausweist, können Anhaltspunkte für eine einheitliche Gesamtnutzung beider Grundstücke nicht entnommen werden, wenngleich dies von dem Planverfasser möglicherweise anders gesehen worden ist, wie der Umstand zeigt, daß eine Festsetzung für eine Zufahrt auf öffentlicher Fläche für das gewerblich nutzbare Hinterliegergrundstück nicht getroffen worden ist. Mangels "wirtschaftlicher Einheit" ist das hier in Rede stehende Grundstück der Kläger demnach ein eigentliches Hinterliegergrundstück, also ein Grundstück, das lediglich durch ein Anliegergrundstück von der leitungsführenden öffentlichen Fläche getrennt ist.
Diese Trennung stellt indes einen tatsächlichen Anschluß und die beitragsrechtlich maßgebliche Möglichkeit eines solchen Anschlusses für dieses Grundstück nicht in Frage. Daß ein unmittelbarer Anschluß aus tatsächlichen Gründen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. Die betriebsbereite Entwässerungseinrichtung ist unmittelbar vor dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 842/1 hergestellt und das Hinterliegergrundstück auch ohne unzumutbarem Aufwand technisch an die Leitung anschließbar. Auch ein lediglich mittelbarer Anschluß über das im gemeinsamen Eigentum der Kläger stehende Anliegergrundstück Flst.Nr. 842/1 würde im übrigen ausreichen, um die Anschlußmöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht als gegeben zu betrachten (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 28.09.1995 - 2 S 3069/94 -).
Auch die rechtliche Anschlußmöglichkeit ist im Falle des (Hinterlieger-)Grundstücks der Kläger gegeben. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich zum einen aus § 10 KAG unmittelbar, wenn nach dessen Abs. 1 Satz 1 eine Anschlußmöglichkeit gefordert wird, die einen "nicht nur vorübergehenden Vorteil" bietet. Dies bedeutet regelmäßig eine irgendwie geartete "Sicherung" des Durchleitungsrechts, die insbesondere auch auf Dauer angelegt sein muß, mithin regelmäßig auch eine grundbuchrechtliche (dingliche) Sicherung dieses Rechts. Ob auch mit vergleichbaren anderen Rechten, wie etwa dem Notwegerecht nach § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB (zu ihm BayVGH, Urteil vom 24.07.1997, VGH n.F. 50, 146, 148 m.N.) oder einer Baulast (dazu OVG NW, Beschluß vom 21.2.1993; NWVBl. 1994, 174) eine auf Dauer angelegte Sicherung verbunden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die auf Dauer geforderte Sicherung der Anschlußmöglichkeit ist schon dann gegeben, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum stehen, wie dies hier der Fall ist. Denn dann stellt sich die Frage nicht, ob der Eigentümer des Anliegergrundstücks die Durchleitung gestattet und das insoweit geforderte sichernde Recht zugunsten des Hinterliegers dinglich auf Dauer gewährleistet ist. Diese Eigentümeridentität ist auch dann gegeben, wenn nicht Allein- sondern wie hier Miteigentum am jeweiligen Anlieger- und Hinterliegergrundstück in Rede steht.
Die rechtlich gegebene Anschlußmöglichkeit besteht im Falle von Hinterliegergrundstücken allerdings nur dann, wenn diese Grundstücke zu denen gehören, denen die in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG angesprochenen "wirtschaftlichen Vorteile" vermittelt werden. Nach der o.a. Satzungsbestimmung sind dies die Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzt, und diejenigen des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB), also sog. Baugrundstücke. Über die nach Bauplanungsrecht zu beurteilende Einordnung der Grundstücke hinaus fordert das Satzungsrecht für die Entstehung der Beitragspflicht jedoch auch die Zulässigkeit einer baulichen bzw. gewerblichen Nutzung der Grundstücke im übrigen, wenn nach § 22 Abs. 1 AbwS die Beitragspflicht bei diesen Grundstücken erst dann entsteht, wenn sie baulich oder gewerblich genutzt werden können, bzw. zur Bebauung anstehen.
Planungsrechtlich setzt dies (vgl. dazu die §§ 30 ff. BauGB) voraus, daß die Erschließung gesichert ist. Diese Sicherung ist dann gegeben, wenn ein Grundstück - auch ein Hinterliegergrundstück - die verkehrliche Erreichbarkeit besitzt, wie sie das Planungsrecht selbst fordert. Ob hier deshalb eine Zufahrt planungsrechtlich festzusetzen gewesen wäre, weil das Grundstück der Kläger als gewerblich nutzbar ausgewiesen ist, kann letztlich offen bleiben. Denn das Hinterliegergrundstück und das Anliegergrundstück stehen hier im selben Eigentum. Daß die Eigentümeridentität an trennendem Anlieger- und Hinterliegergrundstück aus planungsrechtlicher Sicht die hinreichende verkehrliche Erreichbarkeit vermittelt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.1993. NVwZ 1993, 1206 und st.). Davon ist namentlich dann auszugehen, wenn - wie hier - tatsächlich eine Zufahrt über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, NVwZ-RR 1998, 67). Eine solche Zufahrt weist der Bebauungsplan auf dem Grundstück der Kläger Flst.Nr. 842/1 auch aus.
Ferner sind für die nach der Satzung der Beklagten und daher beitragsrechtlich bedeutsame Baulandeigenschaft die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens zu erfüllen. Sie sind - im Regelfall und so auch hier - weitgehend solche des Bauordnungsrechts. Nach § 4 Abs. 1 LBO (Fassung vom 28.11.1983, GBl. S. 770 und vom 08.08.1995, GBl. S. 617) dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Für die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstück ist dementsprechend regelmäßig eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu fordern. Sie wird durch die Bestellung einer Baulast erreicht (dazu Urteil des Senats vom 20.09.1990 - 2 S 1637/88 -).
Allerdings bedarf es einer solchen öffentlich-rechtlichen Sicherung in dem hier in Rede stehenden Fall für die Entstehung der Beitragspflicht ausnahmsweise nicht. Stehen nämlich das Eigentum an Anlieger- und Hinterliegergrundstück derselben Person zu, so hat diese es selbst in der Hand, ohne weiteres Mitwirken Dritter das Zufahrtserfordernis zu erfüllen und damit die Bebaubarkeit herbeizuführen. Der jeweilige Eigentümer kann bereits durch eine Vereinigung beider Grundstücke das "Anliegen" an einer befahrbaren Verkehrsfläche im Sinne von § 4 Abs. 1 LBO herbeiführen (s. dazu § 890 Abs. 1 LBO und BVerwG, Urteil vom 26.02.1993, NVwZ 1993, 1208). Auch hängt es allein vom Willen des Eigentümers - nichts anderes gilt, wenn wie hier Hinterlieger- und Anliegergrundstück jeweils im Miteigentum derselben Personen stehen - ab, die erforderliche Baulastbestellung zu bewirken (dazu § 70 LBO). Für das Erschlossensein als Voraussetzung einer Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB ist daher anerkannt, daß in einem solchen Fall die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks auch ohne öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung besteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.02.1993, aaO). Ob diese auf eine "abstrakte" Bebaubarkeit abhebenden Erwägungen auch auf das kommunale Beitragsrecht zu übertragen sind, ist auf Grund der o.a. rechtlichen Vorgaben in § 10 KAG und namentlich der maßgeblichen Satzung zu bestimmen. § 10 Abs. 1 KAG stellt insoweit keine Anforderungen, sondern hebt seinem Wortlaut nach auf alle Grundstücke ab, denen durch die Anschlußmöglichkeit ein Vorteil zukommt. In der maßgeblichen Satzung der Beklagten wird auf den Umstand abgehoben, daß ein Grundstück "baulich oder gewerblich genutzt werden kann" oder es "zur Bebauung ansteht". Dies bedeutet nach Auffassung des Senats nicht, daß bereits die Bebauung als solche feststehen und alle Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung gegeben sein müssen. Mit den für die vorliegende Fallgestaltung maßgeblichen satzungsrechtlichen Voraussetzungen ist vielmehr auch hier lediglich die abstrakte Bebaubarkeit des Grundstücks gefordert. Für sie ist kennzeichnend, daß einer baulichen (bzw. gewerblichen) Nutzung des Grundstücks weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dementsprechend ist ausreichend, daß es der Eigentümer bzw. die Miteigentümer selbst in der Hand haben, das rechtliche Hindernis "fehlende öffentlich-rechtliche gesicherte Zufahrt" auszuräumen, und daß daher die Ausnutzbarkeit des Hinterliegergrundstücks auch nicht an nicht in ihrem Einwirkungsbereich liegenden und daher von ihnen auch nicht ausräumbaren Hinderungsgründen scheitert. Stehen daher - wie hier - Anlieger- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum, ist die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Zufahrt als gegeben anzusehen und ausreichend, um die Voraussetzungen auch für eine bauordnungsrechtliche Bebaubarkeit zu schaffen (so auch Gössl, Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, Erl. 5.2.3.1.2 m. N.). Daß sonstige Erschließungsanforderungen (vgl. etwa § 34 LBO) im Fall der Kläger nicht gegeben sein könnten, ist nicht ersichtlich. Ohne Belang ist im übrigen für die Entstehung der Beitragspflicht der Kläger , ob sie eine Bebauung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Flst.Nr. 842 beabsichtigen und von der gebotenen Anschlußmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen wollen. Das Verwaltungsgericht hat schließlich die Voraussetzungen für eine Entstehung der Beitragspflicht für das Grundstück 842/1 zutreffend bejaht. Nichts anderes gilt für das hier maßgebliche Hinterliegergrundstück Flst.Nr. 842.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO gegeben ist.