VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1992 - 7 S 2385/91
Fundstelle
openJur 2013, 8223
  • Rkr:

1. Angaben, die von den Eltern für einen Aktualisierungsantrag über ihr voraussichtliches Einkommen im Bewilligungszeitraum gemacht werden, sind nicht schon dann falsch im Sinn von § 47a BAföG, wenn sich die Prognose später als unzutreffend erweist.

2. Zur Sorgfaltspflicht bei den Angaben hinsichtlich streitiger Besteuerungsgrundlagen (hier: Betriebsaufspaltung).

Tatbestand

Die Kläger, deren Sohn M für seine im WS 1985/86 begonnene Ausbildung an der Universität Freiburg vom Beklagten Förderung nach dem BAföG erhielt, wenden sich gegen eine Ersatzforderung des Beklagten nach § 47 a BAföG.

M S. erhielt durch Bescheid des Beklagten vom 29.7.1986 für den BWZ 03.86 bis 03.87 monatliche Förderung von 560,-- DM. Dieser Betrag wurde durch Änderungsbescheid vom 29.10.1986 ab 10.86 auf 575,-- DM erhöht. Mit weiterem Bescheid vom 29.7.1987 wurde die Förderung für die Zeit 03.86 bis 09.86 auf jeweils 502,-- DM und für die Zeit 10.86 bis 03.87 auf 529,-- DM herabgesetzt und der Differenzbetrag von 682,-- DM vom Sohn der Kläger zurückgefordert. Mit Bescheid vom 26.6.1987, geändert durch Bescheid vom 29.7.1987, wurde im BWZ 04.87 bis 09.87 für die Zeit 04.87 bis 07.87 monatliche Förderung von 110,-- DM bewilligt. Sämtliche o.a. Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, nachdem die Kläger ein in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen wesentlich niedrigeres Einkommen geltend gemacht hatten, und zwar:

BWZ 03.86 - 03.87: KlägerKlägerin1986 19871986 1987nichtselbständige 10.000 5.0006.000 1.000Arbeit-Vermietung u. - 10.000 Verpachtung Kapitalverm. - 10.000 BWZ 04.87 - 09.87: KlägerKlägerin19871987nichtselbständige 46.00014.700Arbeit Am 25.6.1987 legte M S. die Lohnsteuerkarten der Kläger für 1986 vor, wonach diese Bruttoarbeitslohn von 29.341.-- DM (Kläger) bzw. 9.780,-- DM (Klägerin) bezogen hatten. Diese neuen Angaben waren dem geänderten Vorbehaltsbescheid vom 29.7.1986 zugrunde gelegt worden.

Am 29.6.1989 bzw. 20.9.1989 gingen die Mitteilungen des Finanzamts über die steuerlich festgestellten Einkünfte der Kläger beim Beklagten ein. Danach ergaben sich folgende Einkünfte:

 KlägerKlägerin 1986 19871986 1987Gewerbebetrieb43.47243.471nichtselbständige27.469 43.9359.564 15.704Arbeit  Vermietung u.6.53310.272 - 1.713Verpachtung  Mit Bescheid vom 27.10.1989 setzte hierauf der Beklagte die Förderungsbeträge in der Zeit 03.86 bis 09.87 endgültig auf 0 DM fest und forderte von M S. einen Betrag von insgesamt 7.128,-- DM zurück. Unter dem 8.12.1989 kündigte der Beklagte daneben den Klägern an, daß beabsichtigt sei, sie nach § 47 a BAföG für die ihrem Sohn zu Unrecht gezahlten Förderungsbeträge heranzuziehen. Mit Bescheiden vom 13.3.1990 wurden der Kläger sodann zur Erstattung eines überzahlten Betrages von 4.879,-- DM und die Klägerin i.H.v. 2.249,-- DM verpflichtet. Hiergegen legten die Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, z.Zt. des ersten Aktualisierungsantrags seien sie beide ohne Arbeit und Einkommen gewesen und hätten aufgrund ihres Alters keine Aussicht auf eine neue Arbeit gehabt. Ihr Privatvermögen sei als Sicherheit für ihre am 6.3.1986 in Konkurs gegangene Firma (GmbH) an die Banken abgetreten worden. Sie hätten aufgrund der damaligen Situation keine anderen Angaben machen können. Die Angaben im zweiten Aktualisierungsantrag hätten im Hinblick auf die neuen Arbeitsverträge (Kläger ab 23.5.1986, Klägerin ab 1.5.1986 wieder als Arbeitnehmer beschäftigt) richtige Einkommensangaben enthalten. Erst Ende 1988, nachdem neue steuerliche Gesichtspunkte beim Finanzamt aufgetreten seien, hätten sie gewußt, daß nach dem Konkurs der von ihnen geführten Firma noch positive Einkünfte in ihre Einkommensteuererklärungen einflössen.

Das Regierungspräsidium wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 26.10.1990 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten zumindest fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben im Hinblick auf ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemacht. Der Umstand, daß die von ihnen betriebene Firma im Frühjahr 1986 in Konkurs gegangen sei, habe sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht in den guten Glauben versetzen dürfen, nunmehr keine Hinweise auf eventuelle positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb geben zu müssen. Nachdem die entsprechenden steuerlichen Festsetzungen auf ihren eigenen Angaben beruhten, könne die Behauptung, erst Ende 1988 vom Einfließen positiver Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Steuererklärung gewußt zu haben, so nicht hingenommen werden. Es sei angesichts der Mitwirkung eines Steuerberaters einfach nicht glaubhaft, daß Einkünfte aus Gewerbebetrieb von insgesamt 86.943,-- DM überhaupt nicht voraussehbar gewesen seien. Zumindest hätte im Hinblick auf den Konkurs der Firma eine Erklärung mit dem Hinweis gemacht werden müssen, daß eventuell noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erwarten seien. Es wäre dann ein "Schätzwert" (z.B. 20.000,-- DM) mit der Maßgabe eingesetzt worden, daß keine Vollförderung erfolgt wäre. Im übrigen seien die Kläger auch ihren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Änderungen betr. ihrer Arbeitsaufnahme zum 1.5.1986 bzw. 23.5.1986 nur unzureichend nachgekommen.

Auf den am 30.10.1990 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 30.11.1990 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Darin haben sie weiter geltend gemacht, sie seien im Zeitpunkt des Konkurses der GmbH auch persönlich völlig überschuldet gewesen und hätten sich im Rahmen des folgenden Vergleichsverfahrens an ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten gewandt. Dieser habe ihnen angesichts dessen, daß auch das Finanzamt Gläubiger gewesen sei, an den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater B. verwiesen, welcher Ende 1987/Anfang 1988 überraschend festgestellt habe, daß zwischen den Klägern und dem Finanzamt seit jeher streitig gewesen sei, ob angesichts des in ihrem persönlichen Eigentum stehenden Eigentums die für eine Betriebsspaltung geltenden Grundsätze Anwendung fänden. Diese von ihrem früheren Steuerberater abgelehnte Verfahrensweise habe zu einer ihnen günstigen steuerlichen Beurteilung und Einkommensteuer-Rückerstattungen für die Jahre 1980 bis 1984 geführt, sodaß das Vergleichsverfahren 1988/89 erfolgreich zu Ende geführt worden sei. Die Veräußerung des ihnen persönlich gehörenden Betriebsgrundstücks habe i.V.m. der erfolgten Betriebsaufspaltung in steuerlicher Hinsicht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 86.943,-- DM ergeben, ohne daß dem angesichts ihrer Überschuldung ein liquider Zufluß entsprochen habe. Auch das steuerlich festgesetzte Arbeitseinkommen habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden, da bereits zuvor mit titulierten Forderungen erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen worden seien und der Kläger seine pfändbaren Gehaltsansprüche bereits am 25.5.1986 an Frau R, eine gemeinsame Tochter, abgetreten habe. Insgesamt hätten sie bei Abgabe der Erklärungen nicht damit rechnen können, in der Folge höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen zu können. Damals sei ihre wirtschaftliche Lage aussichtslos erschienen. Die Kläger haben beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 13.3.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung Baden-Württemberg - vom 26.10.1990 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, angesichts der Regelung des § 21 BAföG komme es nicht darauf an, ob den Klägern die Einkünfte aus Gewerbebetrieb tatsächlich zugeflossen seien. Ebensowenig beseitige ihre Überschuldung die Ursächlichkeit ihrer unvollständigen bzw. falschen Angaben für die ihrem Sohn gewährten Leistungen. Wenn sie selbst vortrügen, die Anwendung der Grundsätze über die Betriebsspaltung sei zwischen dem Finanzamt und ihnen seit jeher streitig gewesen, sei ihnen auch bekannt gewesen, daß sie bei entsprechender steuerlicher Bewertung positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten. Insoweit sei es allein Sache des Amtes für Ausbildungsförderung gewesen zu entscheiden, ob sie förderungsrechtlich relevantes Einkommen haben. Dafür hätten sie entsprechende Angaben machen müssen. Auch habe der Kläger nicht guten Gewissens annehmen dürfen, sein Arbeitseinkommen sei förderungsrechtlich unbeachtlich.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 26.7.1991 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Sohn der Kläger habe in der Zeit von 03.86 bis 09.87 kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zugestanden, da die Einkünfte der Kläger, die sich allein nach den Festsetzungen im Steuerbescheid und nicht dem tatsächlichen Zufluß richteten, dessen Bedarf überschritten hätten und der Auszubildende rechtzeitig keine Härtegesichtspunkte i.S.d. § 25 Abs. 6 BAföG geltend gemacht habe. Der Kläger habe seine Arbeitsaufnahme am 22.5.1986 nicht rechtzeitig mitgeteilt und seine ihm insoweit obliegende Mitwirkungspflicht fahrlässig verletzt. Ebenso hätten die Kläger ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 1987 i.H.v. 86.943,-- DM fahrlässig nicht angegeben. Spätestens seit dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts vom 5.6.1985, nach welchem eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe, hätten sie davon ausgehen müssen, daß für sie in steuerlicher Hinsicht die Grundsätze der Betriebsaufspaltung anzuwenden seien. Und spätestens seit der Konkurseröffnung der GmbH am 30.4.1986 habe für sie festgestanden, daß sie das ihnen persönlich gehörende Betriebsgrundstück verkaufen müßten. Sie hätten also zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten Mitteilung von dem bevorstehenden Grundstücksverkauf machen müssen, wobei die Beurteilung der Frage, ob die daraus zu erwartenden Einkünfte für die Ausbildungsförderung von Bedeutung sei, allein Sache des Amtes gewesen sei. Die Verletzung dieser Pflichten habe die zu Unrecht bewilligte Ausbildungsförderung bewirkt.

Gegen dieses ihnen am 12.8.1991 zugestellte Urteil haben die Kläger am 10.9.1991 Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen festhalten. Sie machen erneut geltend, erst 1988 habe sich herausgestellt, daß angesichts der erheblichen Verluste aus den Jahren 1983 bis 1985 die Annahme einer Betriebsaufspaltung entgegen früheren Annahmen doch - steuerlich - günstige Folgen für sie haben werde. Vorher hätten sie nicht wissen können, daß die Annahme einer Betriebsaufspaltung für das Jahr 1987 den Ausweis positiver Einkünfte für sie zur Folge haben werde. Aus ihrer Sicht habe sich der erst bevorstehende Grundstücksverkauf lediglich als Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten, nicht aber als Erzielung von Einkünften dargestellt. Ihnen könne deshalb kein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der unterlassenen Mitteilung des beabsichtigten Grundstücksverkaufs gemacht werden, zumal auch ihr früherer Steuerberater die Folgen einer Betriebsaufspaltung nicht einzuschätzen vermocht habe. Hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Mitteilung der Arbeitsaufnahme durch den Kläger könne eine Überzahlung allenfalls i.H.v. 508,-- DM entstanden sein, da frühestens ab Juni 1986 eine Änderung in der Höhe möglich gewesen sei, wie sie dann auch durch den Bescheid vom 29.7.1987 erfolgt sei. Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt des Konkurses stehe in einem untrennbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf, der auch für die Kläger nicht erst 1988 erkennbar geworden sei. Im Rahmen des Aktualisierungsverfahrens komme es auf eine Prognose der zukünftigen Einkommensverhältnisse an, die hier die Anzeige von dem bevorstehenden Grundstücksverkauf verlangt hätte.

Dem Senat liegen 2 Hefte Förderungsakten des Beklagten, 1 Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums und 2 Hefte Akten des Finanzamts Fr vor.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 47 a BAföG haben u.a. die Eltern eines Auszubildenden den zu Unrecht gewährten Förderungsbetrag zu ersetzen, dessen Leistung sie durch vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder Unterlassung einer Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB-I herbeigeführt haben. Die Voraussetzungen dieser Erstattungsnorm sind hier nicht erfüllt:

1.) Zwischen den Beteiligten steht dem Grunde nach zu Recht nicht in Streit, daß der Sohn M der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zu viel Ausbildungsförderung erhalten hat. Im Hinblick darauf, daß nach Vorliegen der endgültigen steuerlichen Einkommensunterlagen höheres Einkommen festgestellt wurde, als bei Erlaß der - letzten - Vorbehaltsbescheide vom 29.7.1987 angenommen worden war, mußte bei der endgültigen Entscheidung i.S. von § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG eine Herabsetzung der dem Sohn zustehenden Förderung erfolgen. Zwischen den Beteiligten streitig ist allerdings, in welcher Höhe im einzelnen Einkommen der Kläger anzurechnen war. Im Ergebnis hat der Sohn der Kläger in der Zeit 03.86 bis 09.87 überhaupt keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt, weil sein Bedarf unter dem anrechenbaren Einkommen der Kläger gelegen hat (§ 11 Abs. 2 BAföG) bzw. dieses um weniger als 30,-- DM überstiegen hat (§ 51 Abs. 4 Nr. 2 BAföG). Das ergibt sich aus folgendem:

a) Kläger:

Lt. dem maßgeblichen Steuerbescheid vom 27.1.1989 hatte der Kläger nach Abzug des Weihnachts- und Arbeitnehmerfreibetrags sowie der Werbungskosten im Jahr 1986 positive Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes von zusammen DM 34.002,-- (27.469,-- aus nichtselbständiger Arbeit und 6.533,-- aus Vermietung und Verpachtung). Im Jahr 1987 waren es nach dem Steuerbescheid vom 23.2.1989 DM 87.407,-- (43.472,-- aus Gewerbebetrieb und 43.935,-- aus nichtselbständiger Arbeit). Das ergibt bei einer Umrechnung nach § 24 Abs. 4 BAföG auf den BWZ 03.86 bis 03.87 ein Gesamteinkommen von DM 46.326,-- und für den BWZ 04.87 bis 09.87 von DM 87.407,--. Hiervon ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG die sog. Sozialpauschale abzuziehen, welche zunächst 18,5% (8. ÄndG vom 24.5.1984, BGBl I S. 707) und ab dem 1.10.1986 18,7 % (10. ÄndG vom 24.6.1986, BGBl I S. 897; vgl. Art 4 Abs. 4 i.V.m. Art 1 Nr. 13 Buchstabe b) betragen hat. Dem hinzuzurechnen sind im BWZ 03.86 bis 03.87 DM 5.953,-- steuerfrei erhaltenes Kindergeld; dagegen kann kein Arbeitslosengeld hinzugerechnet werden, nachdem der Kläger durch Schreiben des Arbeitsamts Freiburg vom 27.6.1986 und 30.9.1988 nachgewiesen hat, daß er das zunächst erhaltene Arbeitslosengeld ebenso wie das Konkursausfallgeld i.H. von zusammen DM 6.194,44 wieder zurückzahlen mußte. Im BWZ 04.87 bis 09.87 sind DM 5.400,-- steuerfrei ausbezahltes Kindergeld hinzuzurechnen.

b) Klägerin:

Lt. dem maßgeblichen Steuerbescheid vom 27.1.1989 hatte die Klägerin nach Abzug des Weihnachts- und Arbeitnehmerfreibetrags sowie der Werbungskosten im Jahr 1986 positive Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes von DM 9.564,-- (in diesem Jahr nur aus nichtselbständiger Tätigkeit). Im Jahr 1987 waren es nach dem Steuerbescheid vom 23.2.1989 zusammen DM 59.175,-- (43.471,-- aus Gewerbebetrieb und 15.704,-- aus nichtselbständiger Arbeit). Das ergibt bei einer Umrechnung nach § 24 Abs. 4 BAföG auf den BWZ 03.86 bis 03.87 ein Gesamteinkommen von DM 21.012,-- und für den BWZ 04.87 bis 09.87 von DM 59.175,--. Hiervon ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG die sog. Sozialpauschale abzuziehen, welche zunächst 18,5% und ab dem 1.10.1986 18,7% betragen hat. Steuerfreie andere Beträge sind dem Einkommen der Klägerin nicht hinzuzurechnen.

c) Daraus ergibt sich für beide Kläger zusammen ein Monatseinkommen in der Zeit 03.86 bis 09.86 von DM 5.069,46, in der Zeit 10.86 bis 03.87 von DM 5.058,23 und im BWZ 04.87 bis 09.87 von DM 10.776,36. Davon abzuziehen sind die Freibeträge nach § 25 Abs. 1, 3 und 4 BAföG, die sich in der Zeit 04.87 bis 09.87 hinsichtlich der Schwester R und ab 09.87 für die Schwestern B und C reduzieren. Ferner ist die Aufteilung nach § 11 Abs. 4 BAföG bis 08.87 einschließlich zu beachten. Das führt letztlich zu einem anrechenbaren Elterneinkommen von DM 642,-- in der Zeit 03.86 bis 09.86, von DM 570,-- während 10.86 bis 03.87, von DM 3.001,-- während 04.87 bis 08.87 und von DM 6.781,-- in 09.87. Im Vergleich zu den mit Vorbehaltsbescheiden vom 29.7.1987 tatsächlich geleisteten Zahlungen des Beklagten ergibt sich daraus vom Sohn der Kläger zu Unrecht empfangene Ausbildungsförderung i.H. von insgesamt DM 7.128,--. Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens sieht im einzelnen aus, wie folgt:

d) Einkommensermittlung

Im BWZ 03.86 bis 03.87 ist im Hinblick auf die Änderungen durch das 10. BAföGÄndG zu unterscheiden:

aa) 03.86 bis 09.86

VaterMutter 46.326,--21.012,---8.570,31 ./. 18,5% Sozialabzug3.887,22 5.953,-- + Kindergeld  --------------------43.708,69 17.124,78= 60.833,47 : 12 = 5.069,46./. Eltern § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1.540,--./. Antragsteller § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 85,--./. Schwester B § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 85,--./. Schwester R § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b 470,--./. Schwester C § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b 470,-- ----------  2.419,46Anrechnungsfrei § 25 Abs. 4  Nr. 1 = 25% 604,86Nr. 2 = 10 %, max. 1. Kind 50,--2. Kind 120,--3. Kind 180,--4. Kind 180,-- ----------  1.284,60§ 11 Abs. 4 : 2 Studierende 642,30Auf Antragsteller 642,30  ------Bedarf 560,--  ./. Eink. Eltern 642,--  ------  Förderung 000,00 von 03.86 bis 09.86  bb) 10.86 bis 03.87

Vater Mutter46.326,-- 21.012,--8.662,96 ./. 18,7% Sozialabzug 3.929,245.953,-- + Kindergeld---------- ---------43.616,04 17.082,76= 60.698,80 : 12 = 5.058,23./. Eltern § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1.570,--./. Antragsteller § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 85,--./. Schwester B § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 85,--./. Schwester R § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b 485,--./. Schwester O § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b 485,-----------2.348,23Anrechnungsfrei § 25 Abs. 4Nr. 1 = 25% 587,06Nr. 2 = 10 %, max. 1. Kind 60,--2. Kind 140,--3. Kind 210,--4. Kind 210,-----------1.141,17§ 11 Abs. 4 : 2 Studierende 570,59Auf Antragsteller 570,59------Bedarf 575,--./. Eink. Eltern 570,--------Förderung 000,00 (§ 51 Abs. 4) von 10.86 bis 03.87Im BWZ 04.87 bis 09.87 ist im Hinblick auf die Änderungen infolge Beendigung der Ausbildung der Schwestern B und C ab 09.87 zu unterscheiden:

cc) 04.87 bis 08.87

VaterMutter87.407,--59.175,--11.600,-- ./. 18,7% Sozialabzug, max. 11.600,-11.065,735.4500-- + Kindergeld -------------------81.207,--48.109,27= 129.316,27 : 12 =10.776,36./. Eltern § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.570,--./. Antragsteller § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 185,--./. Schwester B § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 185,--./. Schwester C § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b485,-- --------- 8.551,36Anrechnungsfrei § 25 Abs. 4 Nr. 1 = 25%2.137,84Nr. 2 = 10 %, max. 1. Kind60,--2. Kind140,--3. Kind210,-- --------- 6.003,52§ 11 Abs. 4 : 2 Studierende3.001,76Auf Antragsteller3.001,76 --------Bedarf 575,-- ./. Eink. Eltern 3.001,-- ------ Förderung 000,00 von 04.87 bis 08.87 cc) 09.87

VaterMutter87.407,--59.175,--11.600,-- ./. 18,7% Sozialabzug, max. 11.600,-11.065,735.4500-- + Kindergeld -------------------81.207,--48.109,27= 129.316,27 : 12 =10.776,36./. Eltern § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11.570,--./. Antragsteller § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 185,-- --------- 9.121,36Anrechnungsfrei § 25 Abs. 4 Nr. 1 = 25%2.280,34Nr. 2 = 10 %, max. 1. Kind60,-- --------- 6.781,02Bedarf 575,-- ./. Eink. Eltern 6.781,-- ------ Förderung 000,00 in 09.87 2.) Indessen ist die im einzelnen dargelegte Zuvielzahlung weder durch zumindest fahrlässig falsche Angaben noch durch Unterlassen einer Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB-I seitens der Kläger herbeigeführt worden. Wie der Senat bereits früher zu Angaben über zu erwartendes Einkommen im Rahmen eines Aktualisierungsantrages entschieden hat (vgl. Urteil vom 4.11.1985 - 7 S 1650/85 -), welche ohnehin nur Prognosecharakter haben, sind diese nicht schon dann falsch, wenn sich später herausstellt, daß die Prognose - objektiv - unzutreffend war. In die verlangten Angaben fließen nämlich begriffsnotwendig und aus der Natur der Sache heraus subjektive Erwartungen ein mit der Folge, daß diese Angaben nicht schon deshalb "falsch" sein können, weil sich die Erwartungen später nicht erfüllen. Vielmehr ist das erst dann der Fall, wenn der Betreffende seine Erwartungen selbst unzutreffend oder im Hinblick auf die Umstände, auf die sie sich beziehen, ohne die ihm zumutbare Sorgfalt wiedergibt (Urteil des Senats a.a.O.). Das ist hier nicht geschehen:

a) Zunächst ist festzustellen, daß sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sind, der Kläger habe durch nicht rechtzeitige Angabe der ab 22.5.1986 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die streitgegenständlichen Zuvielleistungen - auch nur teilweise - herbeigeführt. Das Erstattungsverlangen i.H. von DM 6.688,-- für den BWZ 03.86 bis 03.87 bezieht sich nämlich ausschließlich auf den im geänderten Vorbehaltsbescheid vom 29.7.1987 ermittelten Förderungsbetrag und stellt diesem den endgültig berechneten Betrag gegenüber. In dem Bescheid vom 29.7.1987 war aber das vom Kläger ab dem 22.5.1986 erzielte Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bereits zugrundegelegt worden. Somit ist die vom Beklagten hier als zuviel geleistet geltend gemachte Förderung auch nicht durch Nichtangabe dieser Einkünfte herbeigeführt worden.

b) Was die für das Jahr 1986 hinsichtlich des Klägers festgesetzten positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H. von DM 6.533,-- betrifft, ergibt sich aus der vom Finanzamt F anerkannten Einkommensteuererklärung 1986 des Klägers, daß es sich dabei um den Überschuß der Einnahmen gegenüber den Aufwendungen für das am 31.8.1986 verkaufte und bis dahin selbst bewohnte Haus M.Straße in K. handelt. Dieses Grundstück war bis dahin zusammen mit zwei anderen Grundstücken, nämlich im R.weg und in der K.straße, welche beide zu Negativeinkünften geführt hatten, steuerlich saldiert worden, sodaß sich daraus insgesamt Minuseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Größenordnung der vom Kläger im Aktualisierungsantrag angegebenen DM 10.000,-- ergeben hatten. Demgegenüber war das Finanzamt aufgrund einer am 5.5.1985 erfolgten Außenprüfung zunächst zu der Auffassung gelangt, daß das an die GmbH verpachtete Grundstück K.straße eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH darstelle und deshalb bezüglich dieses Grundstücks ein - eigener - Gewerbebetrieb vorliege (sog. Betriebsaufspaltung). Das teilte das Finanzamt dem Kläger It. der vorgelegten Akte (AS. 22) unter dem 4.9.1986, mithin ca. ein halbes Jahr nach dem den BWZ 03.86 bis 03.87 betreffenden Aktualisierungsantrag, mit. Die später vom Kläger anerkannte Betriebsaufspaltung führte in dem am 27.1.1989 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1986 zur Herausnahme dieses, den wesentlichen Verlustposten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellenden Objekts aus dieser Einkunftsart, woraus sich durch den Wegfall der Saldierung in dieser Einkunftsart im Nachhinein insgesamt positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das verbleibende Objekt in der M.Straße ergeben haben.

Dieses endliche Ergebnis der Steuerfestsetzung war aber kein Umstand, der den Kläger bei Wahrung der ihm obliegenden Sorgfalt veranlassen mußte, dem Beklagten hiervon entweder schon bei der Antragstellung oder doch wenigstens später Mitteilung zu machen. Durch die Akten des Finanzamtes ist nachgewiesen, daß sich der Kläger gegen die - steuerlich schwierig durchschaubare - Betriebsaufspaltung zunächst zur Wehr gesetzt und die hierauf gestützten Steuerbescheide angefochten hat. Darin wurde er von seinem damaligen Steuerberater unterstützt. Und das Finanzamt selbst hatte zwischenzeitlich bei Abgabe an die Rechtsbehelfsstelle am 17.2.1987 (AS. 32 der Akten des Finanzamts) die Auffassung vertreten, es liege doch keine Betriebsaufspaltung vor. Erstmals mit Schreiben vom 31.8.1987, also nach Ablauf des insoweit allein maßgeblichen BWZ 03.86 bis 03.87, erklärte der neue Steuerberater des Klägers (nach Abschätzung der sich daraus für den Kläger ergebenden günstigen steuerlichen Folgen), der Annahme einer Betriebsaufspaltung nähertreten zu können. Und erst am 30.11.1987 hat dieser Steuerberater entsprechend korrigierte neue Steuererklärungen vorgelegt sowie schließlich am 24.1.1989 die Einsprüche gegen die ursprünglichen Steuerbescheide zurückgenommen. Das zeigt, daß es sich um sehr komplizierte steuerliche Vorgänge gehandelt hat, die erst nach Stellung der Aktualisierungsanträge und teilweise nach dem Ende des maßgeblichen Bewilligungszeitraums abgelaufen sind, und die deshalb beim Kläger als juristischen und insbesondere steuerrechtlichen Laien zuvor keine begründeten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit seiner im Aktualisierungsantrag gemachten Angaben wachrufen mußten: Ebensowenig mußte der Kläger, der das Haus M.Straße infolge des Konkurses der GmbH und der in dessen Vorfeld entstandenen persönlichen Verpflichtungen im August 1986 verkauft und verlassen hat, bei diesen Unsicherheiten vor Abgabe der korrigierten Steuererklärungen erkennen, daß dieses Objekt nunmehr für sich allein steuerlich zu erfassen sei, schon gar nicht mit dem zuvor kaum abschätzbaren Endergebnis einer Festsetzung von positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

c) Was die für das Jahr 1987 erstmals ausgewiesenen positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeht, ergibt sich aus den Akten des Finanzamts die Richtigkeit des Klägerischen Vortrags, daß auch dafür allein die Betriebsaufspaltung und der Verkauf des Betriebsgrundstücks im Jahr 1987 ursächlich gewesen ist. Während in den Vorjahren 1982 bis 1985 ständig Verluste aus Gewerbebetrieb zu verzeichnen gewesen waren, was schließlich zum Konkurs der GmbH geführt hat, sind allein im Jahr 1987 sowohl beim Kläger als auch bei der Klägerin positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgesetzt. Sie beruhen nicht auf dem Betrieb der in Konkurs gegangenen GmbH, sondern dem buchmäßigen Gewinn aus dem Verkauf des an die GmbH verpachteten Betriebsgrundstücks, für das infolge der Betriebsaufspaltung eine eigene Betriebsgesellschaft anzunehmen war. Erst dadurch ist der nach Abzug der Verbindlichkeiten verbliebene Überschuß steuerrechtlich überhaupt zu Einkommen aus Gewerbebetrieb geworden. Ein Privatverkauf des Grundstücks wäre einkommensteuerrechtlich nicht erfaßt worden.

Angesichts der dargestellten Schwierigkeiten bei der Erfassung der steuerlichen Konsequenzen der in ihren Voraussetzungen zudem zweifelhaften Betriebsaufspaltung konnten die Kläger zwar davon ausgehen, nach Konkurs der Grundstückspächterin aus dem Betriebsgrundstück keine Pachteinnahmen mehr zu erzielen. Eine Überspannung der an die Kläger zu stellenden Sorgfaltsanforderungen würde es aber bedeuten, von ihnen daneben die Voraussicht zu verlangen, der notwendig gewordene Verkauf des Betriebsgrundstücks, das sie bis dahin ebenso wie das Hausgrundstück M.Straße ohne gewerblichen Bezug steuerlich deklariert hatten, werde wegen der vom Finanzamt angenommenen Betriebsaufspaltung zu einem Gewinn aus Gewerbebetrieb führen. Das gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil insoweit Verbindlichkeiten von mehr als 2 Mio DM bestanden hatten, die bei einem geringfügig niedrigeren Kaufpreis oder der Verzögerung des Verkaufs mit Anfall entsprechend höherer Schuldzinsen aus dem Verkaufserlös des Betriebsgrundstücks nicht abzudecken gewesen wären. Ebensowenig wie vom Anfallen positiver Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung konnte deshalb vor Abgabe der geänderten Steuererklärungen am 30.11.1987 von positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt waren aber sowohl die hier maßgeblichen Bewilligungszeiträume verstrichen als auch die Zuvielzahlung bereits in vollem Umfang an den Sohn der Kläger geflossen.

Der Berufung der Kläger war nach allem stattzugeben und das angegriffene Urteil unter Stattgabe der Klage abzuändern.

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