VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94
Fundstelle
openJur 2013, 9494
  • Rkr:

Zur Ausfertigung eines Bebauungsplans und den Voraussetzungen an die Herstellung einer "gedanklichen Schnur" zwischen Satzungstext und zugehöriger Planzeichnung (hier nicht erfüllt).


VGH Baden-Württemberg

Herstellung einer Immissionsschutzanlage für ein Baugebiet im Einwirkungsbereich einer bereits vorhandenen Straße als Erschließungsaufgabe der Gemeinde


VGH Baden-Württemberg

Ausfertigung eines Bebauungsplans durch Bürgermeister


VGH Baden-Württemberg

Neuüberplanung eines bisherigen Frei- und Seebades mit einem Bebauungsplan Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.


VGH Baden-Württemberg

Erteilung einer Teilgenehmigung bei Rechtswidrigkeit des Gesamtvorhabens; ermessensfehlerfreie Ablehnung der Teilgenehmigung bei fehlendem Realisierungswillen bezüglich dieses Teils


VGH Baden-Württemberg

Teilgenehmigung eines Bebauungsplans; ortsübliche Bekanntmachung; Abwägung - Grundwasserschutz


VGH Baden-Württemberg

Untätigkeitsklage: zureichender Grund für die Verzögerung - Aussetzung einer nach Ablauf der Sperrfrist zulässig erhobenen Klage - Einbeziehung einer neuen Verfügung ohne Vorverfahrensdurchführung bei nicht ausgesetztem Verfahren; Bekanntmachung von ortsrechtlichen Satzungen: Mitabdruck einer


Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung: Ausfertigung - "gedankliche Schnur" zwischen Textteil und nicht eigens ausgefertigten Karten; Setzung einer Äußerungsfrist für die zu beteiligenden Behörden; räumlich abschnittsweise Abstimmung des Gemeinderates über das Vorhaben; räumliche


Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Kompensation eines Naturschutzeingriffs und Landschaftseingriffs außerhalb des Plangebietes aufgrund einer Verpflichtung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag


VGH Baden-Württemberg

Bebauungsplan: Bestimmung einer abweichenden Bauweise; Abstandsflächenberechnung; Anspruch des Bauherrn auf Zulassung geringerer Abstandsflächentiefe - Berücksichtigung im Rahmen einer Baunachbarklage - atypische Grundstückssituation


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