VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.1990 - 8 S 1504/90
Fundstelle
openJur 2013, 7584
  • Rkr:

1. Wird durch einen Baulinienfeststellungsplan in Verbindung mit einer Ortsbausatzung oder Umfang der baulichen Nutzung durch die Bauweise, die Stellung der Gebäude, die Stockwerkzahl, die Gebäudeabstände sowie die überbaubaren Grundstücksflächen bestimmt, so genügt dies den Anforderungen des § 30 BauGB an das Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplanes in Ansehung des Maßes der Bebauung.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bauvorbescheid für die Errichtung von 12 Reihenhäusern.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 5178, Pstr. 129, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist und im Osten an das etwa 70 m breite und etwa 100 m tiefe Grundstück des Beigeladenen Flst.Nr. 5154 angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14.3.1956 genehmigten Baulinienfeststellungsplanes A-gebiet der Beklagten. Nach der Ortsbausatzung der Beklagten am 7.3.1957 und dem hierzu ergangenen Baustaffelplan liegen sie im Wohngebiet W Im Baulinienfeststellungsplan sind auf dem Grundstück des Beigeladenen zwei etwa 15 m breite Baustreifen in Ost-West-Richtung ausgewiesen mit der Festsetzung ein bis zwei Stockwerke und einem Gebäudeabstand von 7 m.

Mit Schreiben vom 7.1.1987 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses oder eines Doppelhauses auf dem nördlichen Teil des Grundstücks Flst.Nr. 5154 und für 15 Reihenhäuser mit Doppelgarage und evtl. mit Einliegerwohnung auf dem südlichen Teil des Grundstücks im Bereich der im Baulinienfeststellungsplan vorgesehenen Baustreifen. Gegen die geplante Bebauung erhob die Klägerin Einwendungen im wesentlichen mit der Begründung, das Bauvorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des Baulinienfeststellungsplanes und der Ortsbausatzung der Beklagten sowie gegen das Rücksichtnahmegebot.

Mit Bescheid vom 15.10.1987 wies die Beklagte die Einwendungen der Klägerin zurück und erteilte einen Bauvorbescheid für die Reihenhäuser unter Wegfall des nordöstlichen Reihenhauses bei gleichzeitiger Befreiung für die geplanten Überschreitungen der Baugrenzen. Für das geplante Einzel- oder Doppelwohnhaus im nördlichen Bereich des Grundstücks wurde keine Baugenehmigung in Aussicht gestellt.

Auf Grund des Widerspruchs der Klägerin und anderer Angrenzer änderte das Regierungspräsidium T mit Bescheid vom 30.3.1989 den Bauvorbescheid der Beklagten vom 15.10.1987 dahingehend ab, daß auf dem südlichen Grundstücksteil max. 12 Gebäude (Reihenhäuser) in mindestens vier Hausgruppen zulässig seien. Anstelle der Reihenhäuser seien auch Doppelhäuser und Einzelhäuser zulässig. In jedem Gebäude seien max. zwei Wohnungen, insgesamt max. 24 Wohnungen, zulässig. Zulässig seien außerdem max. zwei Stockwerke. Das Bauvorhaben dürfe bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 5154 mit einer Größe von 6 616 qm eine Grundflächenzahl von 0,2 und eine Geschoßflächenzahl von 0,4 nicht überschreiten. Die geplanten Gebäude müßten einen Abstand von mindestens 7 m von den seitlichen Grundstücksgrenzen aufweisen. Zwischen den Hausgruppen sei ebenfalls ein Abstand von 7 m einzuhalten. Mit dem geplanten Wohnweg zum Pweg müsse ein Abstand von mindestens 4 m zwischen Fahrbahnrand und Grenze zum Flst.Nr. 5215 eingehalten werden. Die Gebäude dürften Kniestöcke mit max. 0,5 m aufweisen. Der vorhandene Baumbestand auf dem nördlichen Grundstücksteil sei zu erhalten bzw. bei Abgang durch entsprechende standortgerechte Bepflanzung zu ersetzen. Im übrigen wurden die Widersprüche gegen den Bauvorbescheid zurückgewiesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14.4.1989 zugestellt.

Die Klägerin hat am 13.5.1989 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 15.10.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T vom 30.3.1989 aufzuheben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Bauvorbescheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil das geplante Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Es handele sich bei der Größe des Grundstücks nicht um eine Baulücke, sondern um einen sog. Außenbereich im Innenbereich. Nach § 35 BauGB sei das Vorhaben aber nicht zulässig. Im übrigen widerspreche das Bauvorhaben den Festsetzungen des Baulinienfeststellungsplanes und der Ortsbausatzung der Beklagten. Nach den planerischen Festsetzungen seien nur Einzelhäuser mit Abständen von 7 m zum nächsten Gebäude zulässig. Reihenhausbebauung oder Hausgruppen seien ausgeschlossen. Unabhängig davon füge sich das Vorhaben auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen § 39 LBO. Durch die geplante intensive Bebauung des Grundstücks liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor.

Die Beklagte und der Beigeladene haben Klagabweisung beantragt. Der Beigeladene hat geltend gemacht, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verb. mit der Ortsbausatzung der Beklagten und dem Baulinienfeststellungsplan. Danach sei das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung zulässig. Eine Hinterbebauung liege nicht vor. Auch die geplante Zufahrt und die Benutzung der vorgesehenen 16 Stellplätze sei bauordnungsrechtlich nicht bedenklich. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25.4.1990 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Bauvorbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T verstoße gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Bauvorhaben füge sich bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein und verletze deshalb das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Der Rahmen betrage für die Grundflächenzahl 0,04 bis 0,19 und für die Geschoßflächenzahl 0,09 bis 0,25. Das Bauvorhaben des Beigeladenen erreiche bei 12 Häusern bezogen auf das Gesamtgrundstück eine Grundflächenzahl von 0,134 und eine Geschoßflächenzahl von 0,268 bezogen auf den südlichen Grundstücksteil eine Grundflächenzahl von 0,16 und eine Geschoßflächenzahl von 0,32. In beiden Alternativen werde der Rahmen bezüglich der Geschoßflächenzahl überschritten. Zwar könne sich auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens halte in die Umgebung einfügen, dies sei aber hier nicht der Fall. Das Vorhaben des Beigeladenen sei infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtlich relevante Spannungen zu begründen. Hierdurch werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Soweit der Widerspruchsbescheid abstrakt eine Geschoßflächenzahl von 0,4 zulasse, ergebe sich eine Überschreitung des Rahmens um 60% und bezogen auf das südliche Grundstück um 27,6%. Dies führe zu einer erheblich größeren Wohndichte und damit zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Insbesondere werde durch den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr die Wohnruhe in erheblichem Maße gestört.

Gegen das ihr am 5.6.1990 zugestellt Urteil hat die Beklagte am 11.6.1990 Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. April 1990 -- 3 K 625/89 -- zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht sie geltend: Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor, da der sich aus der Umgebungsbebauung ergebende Rahmen der Geschoßflächenzahl von 0,09 bis 0,25 allenfalls um 0,0018 überschritten sei. Eine solche geringfügige Überschreitung könne aber in keinem Falle des Gebot der Rücksichtnahme verletzen. Sonstige nachbarschützende Vorschriften, insbesondere über die einzuhaltenden Abstandsflächen seien ebenfalls nicht verletzt. Das gleiche gelte für die vorgesehenen Garagen und die sechs offenen Stellplätze. Auch von diesen Anlagen seien keine erheblichen Störungen der Wohnruhe zu erwarten. Im übrigen könnten hier im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens noch Schalldämmaßnahmen entlang der Grundstücksgrenze vorgesehen werden. Auch von den geplanten vier Hausgruppen mit je drei bis vier Reihenhäusern seien keine bodenrechtlich relevanten Spannungen zu erwarten.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Dem Senat lagen die einschlägigen Bauakten und Bebauungsplanakten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, da die von der Klägerin angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzten.

Nach § 54 Abs. 1 S. 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bauvorbescheid der Beklagten vom 15.10.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T vom 30.3.1989. Die darin ausgesprochene Zulässigkeit von max. 12 Gebäuden in mindestens vier Hausgruppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 5154 ist mit den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften vereinbar und verstößt nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verb. mit dem gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Baulinienfeststellungsplan der Beklagten vom 14.3.1956 in Verb. mit der Ortsbausatzung der Beklagten vom 7.3.1957. Die darin enthaltenen planerischen Aussagen sind als übergeleiteter qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB anzusehen, da sie Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten. Zwar sind in den genannten Planungsvorschriften keine Angaben über die zulässige Grundflächen- bzw. Geschoßflächenzahl im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 2 BauNVO enthalten, dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht aber auch nicht erforderlich, da der vorliegende Baulinienfeststellungsplan in Verb. mit der Ortsbausatzung auf der Grundlage der Württembergischen Bauordnung vom 28.7.1910 (RegBl. S. 333) als erschöpfende Regelung gedacht war (vgl. hierzu BVerwGE 29, 49, 52). Die Württembergische Bauordnung kannte keine der Vorschrift des § 16 BauNVO entsprechende Regelung, vielmehr wurde das Maß der baulichen Nutzung durch die Bauweise, die Stellung der Gebäude, die Stockwerkszahl, die Gebäudeabstände sowie die überbaubaren Grundstücksflächen bestimmt. Dagegen war die Festlegung einer prozentualen Ausnutzung der Grundstücksfläche nicht vorgesehen. Dementsprechend muß vorliegend die Festsetzung der Stockwerkszahl in Verbindung mit der im Baulinienplan ausgewiesenen überbaubaren Fläche und dem festgesetzten Gebäudeabstand als ausreichende und erschöpfende Angabe des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne von § 30 Abs. 1 angesehen werden (in diesem Sinne auch Schlez, BauGB § 30 RdNr. 2; Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 30 RdNr. 4 und Ernst/Zinkahn/-Bielenberg, BBauG, § 30 RdNr. 16 sowie Gelzer, Bauplanungsrecht, 3. Aufl., RdNr. 491). Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts, die damit begründet wird, "der Satzungsgeber im Jahre 1957" habe mit der Festsetzung eines Baustreifens nicht zugleich die zulässige Grundflächenzahl festsetzen wollen, entbehrt tatsächlicher Grundlagen und ist zudem rechtsirrig, weil es auf einen von der tatsächlichen Planung abweichenden Willen des Satzungsgebers nicht ankommt.

Das im angefochtenen Widerspruchsbescheid auf dem Baugrundstück des Beigeladenen für zulässig erachtete Bauvorhaben hält sich im Rahmen der Festsetzungen des übergeleiteten Bebauungsplanes der Beklagten, nachbarschützende Festsetzungen werden hierdurch nicht verletzt. Insbesondere kommt den auf dem Baugrundstück festgesetzten überbaubaren Flächen ersichtlich keine nachbarschützende Bedeutung zu. Soweit bezüglich der vorgesehenen Überschreitungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen erteilt worden sind, werden hierdurch, wie das Regierungspräsidium T zu Recht ausgeführt hat, Belange der Klägerin nicht berührt, so daß eine grundsätzlich mögliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 -- 4 C 8.84 -- ZfBR 1987, 47) Rechtsverletzung der Klägerin ausscheidet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht kann hier auch kein Verstoß gegen das -- allerdings dem § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmende -- Rücksichtnahmegebot angenommen werden. Das Verwaltungsgericht gibt zwar die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urt. v. 16.10.1989 -- 4 C 14.87 -- E 82, 343) entwickelten und auch vom erkennenden Senat übernommenen Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot richtig wieder, nimmt jedoch mit unzureichender Begründung und auch im Ergebnis zu Unrecht an, daß diese im vorliegenden Fall erfüllt seien. Denn das Hinzutreten weiterer Wohnbebauung kann für die Bewohner eines Wohngebiets grundsätzlich schon deshalb nicht mit unzumutbaren Belästigungen verbunden sein, weil gleichartige Nutzungen vorliegen und nicht ersichtlich ist, was den "vorhandenen" Bewohnern Abwehransprüche gegen "neue" Bewohner vermitteln könnte (vgl. in diesem Sinne schon das nach Zurücknahme der vom Senat zugelassenen Revision rechtskräftige Urteil des Senats vom 11.05.1990 -- 8 S 220/90 -- Asylantenwohnung -- ). Dies gilt selbst dann, wenn -- wie im vorliegendem Fall -- in derzeit noch locker bebauten Gebieten, die von einem rechtsgültigen Bebauungsplan durch Grundflächen- und Geschoßflächenzahl zugelassenen Baumöglichkeiten ausgenutzt werden und dadurch eine verdichtete Bebauung -- sei es mit Reihenhäusern, sei es in Hausgruppen oder in Einzelhäusern mit mehreren Wohnungen -- entsteht. Denn § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO bietet keine Handhabe dafür, die Verwirklichung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Planungsabsicht für den planerischen Regelfall zu verhindern (Senatsurteil vom 15.09.1981 -- 8 S 1153/81 --). Die durch eine solche Verdichtung allenfalls sich ergebenden unbedeutenden Veränderungen des Wohnklimas und die geringfügigen Verschlechterungen der Wohnruhe müssen von den Bewohnern auch sogenannter gehobener Wohngegenden hingenommen werden. Dies hat insbesondere auch im Hinblick auf die zunehmende Verknappung von Bauland, die gestiegenen Grundstückspreise und Baukosten und das überragende öffentliche Interesse an der Schaffung neuen, zusätzlichen Wohnraums zu gelten.

Etwas anderes könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich aus den Besonderheiten der baulichen Ausgestaltung und der Lage der Baukörper zueinander unzumutbare Nachteile (erdrückende Wirkung oder ähnliches) ergeben sollten. Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, da die geplanten Neubauten in beträchtlicher Entfernung vom Wohnhaus der Klägerin errichtet werden sollen und in ihrer Höhe und baulichen Ausgestaltung keineswegs nennenswerte Auswirkungen haben können.

Das angefochtene Urteil erweist sich aus einem weiteren Grund als unrichtig.

Von seinem rechtlichen Ansatzpunkt ausgehend, hätte das Verwaltungsgericht fragen müssen, ob die angenommene Überschreitung der Geschoßflächenzahl solche Auswirkungen auf die Klägerin hat, daß ihr dies nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Frage ist auf jeden Fall zu verneinen, denn es ist nicht ersichtlich, warum die vom Verwaltungsgericht geringfügige Erhöhung, die keinen Einfluß auf die Zahl der Wohnungen und Bewohner hat spürbare Nachteile für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke mit sich bringen sollte.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seines gegenteiligen Standpunktes auf die Anzahl der Reihenhäuser und Wohnungen abstellt, kann ihm der Senat gleichfalls nicht folgen. Durch die Größe des Baugrundstücks und die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Begrenzung auf 12 Gebäude mit mindestens vier Hausgruppen unter Beschränkung auf max. zwei Wohnungen je Gebäude ist hinreichend gewährleistet, daß keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Klägerin entstehen. Es ist auszuschließen, daß diese Form der Wohnbebauung ernst zu nehmende oder gar zu mißbilligende Verschlechterungen des Wohnklimas, insbesondere der Wohnruhe mit sich bringt, zumal die -- nicht einmal ausgenutzte -- Begrenzung der Grundflächenzahl auf 0,2 und der Geschoßflächenzahl auf 0,4 läßt keine Wohndichte erwarten läßt, die für die Klägerin oder andere Angrenzer von nennenswertem Nachteil wäre. Sie liegt vielmehr deutlich unter dem Maß, das § 17 Abs. 1 BauNVO für Wohngebiete zuläßt.

Schließlich kann sich der Senat auch die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu den von dem zugelassenen Vorhaben ausgehenden Verkehrsimmissionen und deren Rücksichtslosigkeit nicht zu eigen machen. Bei der Zu- und Abfahrt zu den insgesamt 28 Garagen und Stellplätzen kann schwerlich von "Kraftfahrzeugverkehr" gesprochen werden, wie es das Verwaltungsgericht tut. Die damit verbundenen Geräusche erreichen Dauerschallpegel, die weit unter den für Wohngebiete geltenden Richtwerten liegen und deshalb von den Nachbarn hinzunehmen sind. Aus diesem Grund scheidet auch ein Verstoß gegen § 39 Abs. 7 LBO aus. Dies gilt für die Klägerin in besonderem Maße, da der Zufahrtsweg zu den in den Reihenhäusern integrierten Garagen nicht entlang ihrer Grundstücksgrenze verläuft und im übrigen von den allenfalls drei bis vier Garagen in der südwestlichen Hausgruppe für die Klägerin keine Beeinträchtigungen ausgehen werden, die das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung erheblich stören könnten. Von der Zufahrt zu den nördlichen Hausgruppen und den im Pweg vorgesehenen Stellplätzen wird die Klägerin überhaupt nicht betroffen.