VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2005 - 2 S 677/04
Fundstelle
openJur 2013, 13826
  • Rkr:

1. Für die Frage, ob im Sinne von § 2 Abs. 3 RGebStV (RdFunkGebVtr 1991) von einer gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgeräts "für einen Zeitraum bis zu drei Monaten" auszugehen ist, ist maßgeblich auf den der Vermietung zugrunde liegenden Mietvertrag abzustellen und nicht auf eine Feststellung der Mietdauer "„im Nachhinein".

2. Im Falle gewerblicher Vermietung eines Rundfunkempfangsgeräts ist eine Schätzung der tatsächlichen, für die Zahlungspflicht nach § 2 Abs. 3 RGebStV (RdFunkGebVtr 1991) maßgeblichen Leistungsgrundlagen nicht zulässig.

Fundstellen ...Verfahrensgang ...TenorDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 2471/03 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 2471/03 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren.

Sie vermietet gewerblich Fernsehgeräte an Insassen einer Justizvollzugsanstalt (JVA) im Sendebereich des Beklagten. Nachdem Bemühungen, die genaue Zahl der vermieteten Geräte zu ermitteln, seiner Ansicht nach fehlgeschlagen waren, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2002 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2002 für 650 Fernsehgeräte in Höhe von 251.913,46 EUR. Die Zahl der Geräte entnahm er dabei einem Bericht einer Stuttgarter Tageszeitung vom 26.1.2001.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, der damit begründet wurde, die Mietverträge würden ausschließlich von der Justizvollzugsanstalt „verwaltet“, die aus Datenschutzgründen weder Name eines Häftlings noch dessen Aufenthaltsdauer mitteilen dürfe, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13.5.2003 zurück. Er vertrat die Ansicht, dass die Klägerin buchführungspflichtig sei und deshalb über die Zahl der Geräte und die Dauer einer Vermietung Auskunft geben könne.

Am 16.6.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf abgehoben hat, dass sie auf Grund eines Gestattungsvertrags lediglich 450 Fernsehgeräte an Untersuchungsgefangene der Justizvollzugsanstalt vermiete, die ihrerseits den Mietzins einziehe. Aus Datenschutzgründen erhalte sie keine Angaben über Person und Aufenthaltsdauer der jeweiligen Gefangenen. Sie sei im Übrigen nicht Rundfunkteilnehmer. Als solcher habe die Justizvollzugsanstalt zu gelten. Sähe man dies anders, müssten die dann als Rundfunkteilnehmer in Betracht kommenden Untersuchungsgefangenen ohnehin von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

Dem Antrag der Klägerin, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.12.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.5.2003 aufzuheben, ist dieser entgegengetreten.

Durch Urteil vom 10.12.2003 hat das Verwaltungsgericht die genannten Bescheide aufgehoben und im Wesentlichen zur Begründung angeführt, dass Rundfunkteilnehmer auch im Falle der Vermietung die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt seien. Bei einer Mietdauer von bis zu drei Monaten seien sie lediglich von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu entrichten, frei gestellt, da nach § 2 Abs. 3 RGebStV der Vermieter diese zu tragen habe. Für die Bestimmung der Dreimonatsfrist komme es allein auf die im Mietvertrag vorgesehene und vereinbarte Frist an. Nicht zur Anwendung der genannten Bestimmung führe, wenn ein unbefristeter Mietvertrag etwa durch Kündigung eine kürzere als drei Monate dauernde Mietmöglichkeit eröffne und zwar auch dann nicht, wenn das Mietverhältnis tatsächlich weniger als drei Monate dauere. Lediglich dann, wenn bei einem unbefristeten Mietvertrag für beide Vertragsparteien von vornherein eine kürzere Mietdauer feststehe, könne trotz eines unbefristet abgeschlossenen Vertrags von dessen Befristung von bis zu drei Monaten ausgegangen werden. Davon könne im Fall der Klägerin indes nicht ausgegangen werden. Das von ihr vorgelegte Vertragsformular belege, dass mit den Gefangenen ein unbefristeter Mietvertrag über die Fernsehgeräte abgeschlossen werde.

Der Beklagte hat am 26.2.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für die Bestimmung der Dreimonatsfrist in § 2 Abs. 3 RGebStV nicht auf die mietvertragliche Regelung ankommen dürfe. Ob eine Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten gegeben sei, richte sich ausschließlich nach der tatsächlichen Dauer der Überlassung des Rundfunkempfangsgeräts. Zwar lasse der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung zu. Deren systematische Auslegung und namentlich eine solche nach Sinn und Zweck müsse jedoch zu der Annahme führen, dass es auf die vertragliche Gestaltung zur Vermietungsfrist nicht ankomme, sondern nur auf die tatsächliche Dauer des Zeitraums, während dem das Gerät mietweise überlassen worden sei. Schon das „Bereithalten“ eines Rundfunkempfangsgeräts knüpfe an eine „tatsächliche“ Nutzungsmöglichkeit an. Dementsprechend müsse auch die Frage nach der Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dieser faktischen Nutzungsmöglichkeit und nicht etwa im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung gesehen werden. Auch verdeutlichten die Bestimmungen über Zahlungsmodalität, Entstehen und Ende der Gebührenpflicht in § 4 Abs. 1 bis 3 RGebStV, dass die Dauer des Mietverhältnisses auf Grund tatsächlicher Umstände zu bestimmen sei. Dies folge aber auch aus Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 RGebStV. Mit ihm werde zu Lasten des Vermieters eine Zahlungspflicht begründet, weil bei gewerblicher Vermietung der Mieter im Falle einer kurzzeitigen Vermietung häufig nicht feststellbar sei. Damit diene die Regelung der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der gebührenrechtlichen Massenverfahren. Auch dies spreche für das Abstellen auf die tatsächliche Dauer der Vermietung. Das Verwaltungsgericht habe anerkannt, dass es Fälle gebe, in denen zwischen den Beteiligten unbefristete Mietverträge geschlossen würden, für die Vertragsparteien indes von vornherein eine kurze Mietdauer feststehe; dann folge daraus auch die Zahlungspflicht des Vermieters nach § 2 Abs. 3 RGebStV. Um solche Verträge gehe es auch im Falle der Klägerin. Zwar seien jene unbefristet abgeschlossen, in Anbetracht der Umstände der Untersuchungshaft müsse aber davon ausgegangen werden, dass diese Verträge - für die Beteiligten auch erkennbar - nur kurzfristig und damit für weniger als drei Monate geschlossen seien. Letzteres folge auch aus dem Verhältnis zwischen Anzahl der Untersuchungshäftlinge und der der Haftplätze. Eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts - auch hinsichtlich der Zahl der vermieteten Fernsehgeräte - habe das Verwaltungsgericht indes unterlassen. Keinesfalls hätte der Klage uneingeschränkt stattgegeben werden dürfen, berücksichtige man, dass nach der Auskunft der Justizvollzugsanstalt 25 % der Häftlinge weniger als drei Monate bei ihr untergebracht und auch jedenfalls 450 Fernsehgeräte unstreitig vermietet seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass das Abheben auf die „tatsächliche Nutzungsmöglichkeit“ beim Bereithalten eines Rundfunkgeräts nicht den Schluss erlaube, tatsächliche Umstände seien auch ausschließlich für die Bestimmung der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 3 RGebStV maßgeblich. Zwar sei das Entstehen - nicht allerdings das Ende - des „Bereithaltens“ für die Gebührenpflicht von einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit abhängig. Denn die Gebührenpflicht ende erst mit einer entsprechenden Anzeige. Die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer und die daran anknüpfende Rundfunkgebührenpflicht müssten aber von Anfang an feststellbar sein und nicht - wie der Beklagte meine - nachträglich „umschlagen“ dürfen. Ein Rückzahlungsanspruch komme ohnehin nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. Die Zahlungspflicht sei bei einem Mietverhältnis erst mit Ablauf des Dreimonatszeitraums feststellbar, wenn man dem Beklagten folge, was im Übrigen auch der Fälligkeitsregel in § 4 Abs. 3 RGebStV widerspreche. Auch treffe die Berechnung der die Fernsehgeräte betreffenden Vermietungsdauer anhand der von dem Beklagten aufgezeigten Zahlenverhältnisse ersichtlich nicht zu.

Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie kann aber keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Denn der von dieser angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 13.5.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Der gegenüber der Klägerin ergangene Gebührenbescheid wird auf die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 3 RGebStV gestützt (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 - dazu Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 19.11.1991, GBl. S. 745 -, geändert durch den Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 6.7. bzw. 7.8 2000 - dazu Gesetz zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag u.a. vom 19.12.2000, GBl. S. 753; eine weitere Änderung des RGebStV ist mit dem ab 1.7.2002 geltenden 6. RÄndStV und mit dem ab 1.4.2005 geltenden Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht verbunden). Nach dieser Bestimmung sind im Falle der gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgeräts die Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu zahlen; wird das Gerät mehrmals vermietet, so sind für den Zeitraum von drei Monaten die Rundfunkgebühren nur einmal zu zahlen. Die Voraussetzungen der danach gegebenen Zahlungsverpflichtung sind im Falle der Klägerin für die in Rede stehenden Fernsehgeräte (dazu § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV) nicht gegeben.

Unstreitig ist allerdings zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin solche Geräte an die Insassen der Justizvollzugsanstalt gewerbsmäßig vermietet, und im Streit ist zwischen den Beteiligten auch nicht, dass von den in der Norm angesprochenen Geräten auch die Fernsehgeräte erfasst sind. Indes rechtfertigt dies allein den angefochtenen Gebührenbescheid noch nicht.

Wie der Senat bereits entschieden hat (dazu Urteil vom 13.3.2003 - 2 S 1606/02 - VBlBW 2003, 399 = NVwZ 2003, 1405= Justiz 2004, 133), kann der sich in einer Justizvollzugsanstalt aufhaltende Häftling Rundfunkteilnehmer und damit auch Gebührenpflichtiger sein. Mit den Beteiligten ist davon auch für den vorliegenden Fall auszugehen. Ferner wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt, dass im Fall des § 2 Abs. 3 RGebStV der Mieter (hier: Untersuchungsgefangener) Rundfunkteilnehmer bleibt, lediglich die Zahlungsverpflichtung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom gewerblichen Vermieter zu erfüllen ist (zur Zahlungsverpflichtung s. Göhmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 2 RGebStV RdNr. 10).

Dass diese Zahlungsverpflichtung eines gewerblichen Vermieters in der anstehenden Fallgestaltung schon deshalb nicht in Betracht gezogen werden dürfe, weil ein Untersuchungshäftling - wie die Klägerin geltend gemacht hat - grundsätzlich von der Rundfunkgebührenpflicht „zu befreien ist“, mithin auch eine Zahlungsverpflichtung des gewerblichen Vermieters entfalle, trifft nicht zu. Eine solche Befreiung „dem Grunde nach“ ist ersichtlich im angeführten Rundfunkvertrag normativ nicht angelegt und sie rechtfertigt sich auch nicht aus allgemeinen Erwägungen, namentlich nicht mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 GG. Ungeachtet dessen wäre nach der gesetzlichen Vorgabe eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch lediglich auf Antrag zu gewähren und könnte nur im Einzelfall erfolgen, wie § 5 BefrVO festlegt. Solche Anträge sind von den betroffenen Kunden der Klägerin nicht - oder nach den Andeutungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nur vereinzelt gestellt.

Dass die Klägerin - auf Grund des Gestattungsvertrags mit der JVA durch diese als Erfüllungsgehilfe - gewerblich Fernsehgeräte den zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 RGebStV entsprechend, mithin also für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, vermietet, ist vom Beklagten nicht festgestellt. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass Grundlage der jeweils eingegangenen Mietverhältnisse der von der Klägerin ausgearbeitete Formularvertrag geworden ist, der indes eine Regelung im Sinne einer für § 2 Abs. 3 RGebStV maßgeblichen zeitlichen Beschränkung unstreitig nicht enthält.

Die Klägerin stützt sich auf diesen Umstand für ihre Ansicht, es lägen längerfristige Mietverhältnisse vor. Dies folge aus den Gegebenheiten anstaltsmäßiger Unterbringung, bei der nicht von vornherein feststehe, ob die Verweildauer eines Untersuchungshäftlings (und dem entsprechend die Dauer des mit ihm geschlossenen Fernsehmietvertrags) sich innerhalb des Zeitraums des § 2 Abs. 3 RGebStV halte oder nicht. Demgegenüber stellt der Beklagte - mit einer „rückschauenden“ Betrachtung - darauf ab, dass die tatsächliche Dauer der Überlassung des Empfangsgeräts entscheidend sei, auf Grund derer sich (im Nachhinein) ergebe, ob der betroffene Untersuchungsgefangene seiner Verweildauer entsprechend auch ein Fernsehgerät für den in § 2 Abs. 3 RGebStV festgesetzten Zeitraum oder aber für einen darüber hinaus reichenden angemietet habe.

(a) Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 RGebStV lässt beide Betrachtungsweisen zu. Denn eine „Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten“ lässt sich anhand einer diese Dauer regelnden vertraglichen Vereinbarung ebenso bestimmen wie anhand einer (nachträglichen) Feststellung der faktischen Dauer eines Mietverhältnisses.

Der Senat hat erwogen, ob sich eine andere Bedeutung des Wortlauts dann herleiten ließe, wenn man die angegebene Dauer von „bis zu drei Monaten“ nicht der „Vermietung“ zuordnet, sondern die Bestimmung so lesen dürfte, dass „die Rundfunkgebühr bei gewerblicher Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten...vom Vermieter zu zahlen“ ist. Ein solches nicht auf die Vermietungsdauer, sondern auf die Zahlungspflicht abhebendes „Verständnis“ hätte zum Ergebnis, dass in jeden Fall der gewerblichen Vermietung vom Beginn der Vermietung an der gewerbliche Vermieter die Rundfunkgebühr zu entrichten hätte, allerdings begrenzt durch den Dreimonatszeitraum. Diese Normauslegung könnte wohl auch widerspruchsfrei zu der weiteren Regelung in Halbsatz 2 der genannten Bestimmung gesehen werden, wonach dann, wenn das Gerät mehrmals vermietet wird, für den Zeitraum von drei Monaten die Rundfunkgebühren nur einmal zu zahlen sind. Das dargelegte Verständnis, das mit Blick auf eine „Massenverwaltung“, wie es das Rundfunkgebührenwesen darstellt, nicht ohne weiteres als fern liegend erscheint, muss allerdings - wie regelmäßig bei einer Normauslegung - auch einer (vorrangigen) dem Wortlaut nach gebotenen Auslegung Rechnung tragen können. Sie und der Regelungszusammenhang der Bestimmung (dazu noch unten) führen indes zur Maßgeblichkeit des Tatbestandsmerkmals „Vermietung bis zu drei Monaten“ als Voraussetzung für eine Zahlungsverpflichtung des gewerblichen Vermieters von Rundfunkempfangsgeräten.

(b) Dass es einer (weitergehenden) systematischen Auslegung entspricht, aus der für § 1 Abs. 2 RGebStV maßgeblichen faktischen Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des „Bereithaltens“ eines Empfangsgeräts zu schließen, es komme auch für die Annahme des Dreimonatszeitraums in § 3 Abs. 2 GebStV auf die Dauer der faktischen Gebrauchsüberlassung bei einer gewerbsmäßigen Vermietung eines solchen Geräts an, ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht naheliegend. Denn die lediglich faktische Nutzungsmöglichkeit ist nach den gesetzlichen Vorgaben in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV lediglich entscheidend für das „Bereithalten“ des Empfangsgeräts, an das sich regelmäßig die Frage anschließt, wer Rundfunkteilnehmer ist (und daher die Gebühren schuldet). Diese Frage ist hier indes nicht von Belang. Denn Rundfunkteilnehmer bleibt, wie dargelegt, auch bei der gewerblichen Vermietung der Mieter. Seine tatsächliche Verfügungsmacht wird im Übrigen durch den Mietvertrag vermittelt. Dies rechtfertigt eher die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Verfügungsmacht - und damit auch deren Dauer - und den mietvertraglichen Vereinbarungen.

(c) Eine dem Wortlaut und dem sich aus ihm erschließenden Sachzusammenhang Rechnung tragende Auslegung rechtfertigt - mit dem Verwaltungsgericht - vielmehr die Annahme, dass es für die Dauer der „Vermietung“ auf die vertragliche Vereinbarung ankommen muss. Dabei ist vor allem von Bedeutung, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 RGebStV auf den im bürgerlichen Recht maßgeblichen und dort auch hinreichend bestimmten Begriff der „Vermietung“ abstellt. Aus den §§ 535 ff. BGB (jeweils a.F.) wird aber hinreichend deutlich, dass es auf die Willenserklärung der Vertragsparteien ankommt, über welchen Zeitraum ein Mietverhältnis bestehen soll. Festgelegt ist als „Hauptverpflichtung“ des Vermieters in § 535 Abs. 1 S. 1 BGB die Überlassung der vermieten Sache „während der Mietzeit“. Ist die Mietzeit länger als ein Jahr, bedarf der Vertrag der Schriftform (vgl. §§ 566, 580 BGB). Ferner bestimmt § 564 BGB, dass das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Zeit endigt, für die es eingegangen ist (Abs. 1); ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverhältnis kündigen (Abs. 2). Folge dieser Anknüpfung kann daher nur sein, dass sich der Gesetzgeber des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bei der Regelung der „Vermietung“ auch hinsichtlich deren zeitmäßigem Umfang an den den jeweiligen rechtlichen Beziehungen zugrunde gelegten vertraglichen Willenserklärungen ausgerichtet hat.

Geht es bei § 2 Abs. 3 RGebStV nicht um die der Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer zuzuordnende Gebührenpflicht, sondern um die bei einem Dritten begründete „Zahlungsverpflichtung“ für die Rundfunkgebühren, ist eine Auslegung der Norm nicht nur mit Blick auf deren Regelungszusammenhang, sondern auch hinsichtlich ihres Zwecks geboten, wie er sich aus den Regelungen des Gebührenstaatsvertrags zur Zahlungsverpflichtung erschließt. Sinn und Zweck dieser Regelung, wie sie sich auch aus der amtlichen Begründung zum Staatsvertrag ergeben, ist, dass der Vermieter insoweit zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet werden soll, weil bei einer gewerblichen Vermietung der Mieter im Falle einer kurzfristigen Vermietung häufig nicht feststellbar ist (dazu LT-Drs. 10/5390, S. 110; s. auch Göhmann a.a.O., RdNr. 9). Es soll eine Entlastung dergestalt eintreten, dass kurzfristigen Änderungen der Rundfunkteilnehmereigenschaft bei Anmietung eines Empfangsgeräts nicht in jedem Fall nachgegangen werden muss. Aus dem Regelungszusammenhang des Abs. 3 des § 2 RGebStV ergibt sich, dass bei einer vorgesehenen Mietdauer von mehr als drei Monaten der Mieter von Anfang an die Rundfunkgebühren zu entrichten hat. Die Notwendigkeit der Vorsorge, die bei kurzfristigen Vermietungen angezeigt ist, entfällt in diesen Fällen (so Göhmann a.a.O. RdNr. 10). Ist daher die Sicherstellung der Rundfunkgebühreneinnahmen in Blick zu nehmen, so führt dies auch zur „Sicherstellung“ der gesetzlich vorgesehen Zahlungsverpflichtung im Falle gewerblicher Vermietung von Empfangsgeräten. Der Beklagte weist insoweit zu Recht auf § 4 RGebStV hin, nach dessen Abs. 1 die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats beginnt, in dem das Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten wird. § 4 Abs. 2 RGebStV bestimmt, dass die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats endet, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird. Die Rundfunkgebühren sind nach § 4 Abs. 3 RGebStV in der Mitte eines Drei-Monatszeitraums jeweils für drei Monate zu leisten. Zu diesem Zeitpunkt wird auf Grund der Gebührenpflicht auch eine Zahlungsverpflichtung begründet, da die Gebührenforderung zu diesem Zeitpunkt fällig wird.

Allgemein (dazu etwa die Regelungen in § 220 Abs. 2 AO bzw. § 271 Abs. 1 BGB) setzt die Fälligkeit voraus, dass ein Anspruch entstanden ist. Die Fälligkeit bewirkt, dass die Leistung zu erbringen ist (und auch erzwungen werden darf). Ist aber der hier in Rede stehende Anspruch schon vor dem Ablauf der in § 2 Abs. 3 RGebStV maßgeblichen Dauer („bis zu drei Monaten“) fällig, dann verbietet sich auch von daher die Annahme einer erst nach diesem Zeitpunkt eröffneten Prüfung, ob eine Vermietung (faktisch länger als drei Monate dauerte und) die Zahlungspflicht des Vermieters ausgelöst hat oder nicht. Denn dies müsste regelmäßig mit einem Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes verbunden werden, wofür der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aber keine Regelung vorsieht. Da der „Rundfunk“ nach der gesetzlich vorgegebenen Systematik die Gebühr schon vor dem Ablauf des Dreimonatszeitraums „vereinnahmen“ muss, kann ohne eine ausdrückliche anders lautende gesetzgeberische Entscheidung von der normativen Fälligkeitsregel nicht abgewichen werden, zumal auch der RGebStV ein der „Stundung“ angenähertes Rechtsinstitut in diesem Zusammenhang nicht enthält.

Ein Anspruch setzt im Übrigen voraus, dass bestimmbar ist, wer diesen geltend machen kann und gegen wen er sich richtet (vgl. den Rechtsgedanken in § 249 BGB). Dies gilt auch für eine Zahlungspflicht, die von der Gebührenpflicht - wie bei § 2 Abs. 3 RGebStV - getrennt besteht. Legt das Gesetz dementsprechend fest, wer und wann einer Zahlungsverpflichtung nachzukommen hat, ist eine aus den faktischen Gegebenheiten abzuleitende spätere Beurteilung der Fälligkeit und des Verpflichteten ohne einen entsprechenden Anhalt im Gesetz nicht zulässig. An einem solchen fehlt es hier entgegen der Ansicht des Beklagten. Ist wie dargelegt, die faktische Nutzungsmöglichkeit für das Verständnis des § 2 Abs. 3 RGebStV nicht in Betracht zu ziehen, kann auch Art und Weise der Verwaltung von Rundfunkgebühren letztlich kein Maßstab für eine systematische Auslegung des Gesetzes im Sinne des Beklagten sein.

Ist daher schon vor Ablauf der in § 2 Abs. 3 RGebStV genannten Dreimonatsfrist die Frage nach der Fälligkeit zu stellen und die Rundfunkgebühr vor deren Ende auch zu entrichten, kann Anknüpfungspunkt für eine „Vermietung bis zu drei Monaten“ allein die Willensentscheidung des Rundfunkteilnehmers und die des Vermieters sein. Diese finden ihren Niederschlag regelmäßig in einem Mietvertrag. Dessen Maßgeblichkeit wird nicht durch den Umstand berührt, dass das eigentliche Mietvertragsverhältnis die vorgesehene Bindungsdauer nicht immer ohne weiteres erkennen lässt. So zeigen insbesondere außervertragliche Umstände, wie sie für das Unterbringungsverhältnis von Untersuchungsgefangenen kennzeichnend sind (unbestimmte Verweildauer wegen ausstehender Haftprüfung, wegen Verlegung in andere Haftanstalten u.ä.), dass ein Mietvertrag über ein Fernsehgerät in einer Untersuchungshaftanstalt bereits von vornherein von unbestimmter Dauer sein kann - und sich daher seiner Beschreibung als vertragliche „Vermietung bis zu drei Monaten“ entzieht. Der Beklagte weist auch zutreffend auf Kündigung und übereinstimmende Aufhebung von Mietvertragsverhältnissen hin, die sich auf die Dauer eines Mietvertrags unmittelbar auswirken. Mit Blick darauf einen Anlass zu „Missbrauchsmöglichkeiten“ zu sehen, erscheint aber nicht nahe liegend, wenn man berücksichtigt, dass die Vertragsparteien die wirtschaftliche Belastung mit den Gebühren regeln und auch regeln dürfen, zumal die den Rundfunkanstalten zustehende Gebühr auch bei einer gewerblichen Vermietung nicht entzogen, sondern lediglich der Zahlungspflichtige je nach Vertragsdauer unterschiedlich festgelegt wird. Deshalb kann auch hier durchaus davon ausgegangen werden, dass für eine „missbräuchliche“ vertragliche Gestaltung wenig spricht. Nach wie vor ist Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger der Untersuchungsgefangene, wenn Verträge mit ausdrücklicher Begrenzung auf drei Monate nicht abgeschlossen werden. Dass es in Anbetracht des häufigen Wechsels der Insassen und der dadurch bedingten wechselnden Vermietung von Fernsehgeräten für die Landesrundfunkanstalt zweckmäßiger wäre, einen „festen“ Gebührenschuldner zu haben, ist anzuerkennen, rechtlich vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 3 RGebStV aber ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass die Gebühr infolge einer Zahlungsverpflichtung des zahlungsfähigen gewerblichen Vermieters möglicherweise leichter zu vereinnahmen ist.

Ist daher die mietvertragliche Regelung über die Überlassung der Empfangsgeräte im Falle gewerblicher Vermietung für die Anwendung von § 2 Abs. 3 RGebStV maßgeblich, kann der angefochtene Bescheid des Beklagten keinen Bestand haben, da er diese mietvertraglich zu bestimmenden Vorgaben nicht in Blick nimmt und sie so auch nicht zur gebührenrechtlich maßgeblichen Grundlage macht.

(2) Abgesehen davon kann der angefochtene Rundfunkgebührenbescheid auch nicht auf der Grundlage einer Schätzung Bestand haben.

Da es im angefochtenen Gebührenbescheid an Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 RGebStV fehlt, wenn auf in einer Tageszeitung gemachte Angaben zu der Anzahl von vermieteten - oder überhaupt der JVA zur Verfügung gestellten - Geräte und ferner auf eine durch Vervielfältigen dieser Zahl mit der monatlichen Gebühr ermittelte Abgabenschuld abgestellt wird, ist von einer Schätzung der Rundfunkgebührenhöhe durch den Beklagten auszugehen. Eine hierzu ermächtigende normative Regelung enthält der Rundfunkgebührenstaatsvertrag indes nicht. Zwar sind die Landesrundfunkanstalten nach § 4 Abs. 7 RGebStV befugt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühr einschließlich von Nachlässen bei längerfristigen Vorauszahlungen und von Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst aber ersichtlich nicht die Schätzungsbefugnis, die jedenfalls nicht das „Leistungsverfahren“ betrifft, und sie hat im Übrigen auch nicht zu einer der Ermächtigungsgrundlage entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung geführt. Denn die Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühr vom 17.6.1998 (GBl. S. 551) äußert sich zur Befugnis der Anstalt, Gebühren zu schätzen, ebenso wenig wie zu einer Befugnis zur Schätzung von hier in Rede stehenden Zahlungen der gewerblichen Vermieter, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie ihre Geltung auf Rundfunkteilnehmer selbst beschränkt (dazu § 1 dieser Satzung).

(3) Diese Schätzungsbefugnis wäre schließlich dem beklagten Rundfunk auch nicht - etwa im Wege einer entsprechenden Anwendung abgabenrechtlicher Bestimmungen - auf Grund allgemein anzuerkennender Grundsätze eröffnet. Denn dem würden die rechtlichen Vorgaben des RGebStV selbst entgegenstehen, die sich insoweit als jedenfalls nicht lückenhaft erweisen.

Zwar lässt sich die insoweit in Betracht zu ziehende Abgabenordnung - namentlich durch ihre regelmäßige Bezugnahme in den Abgabenregelungen der Länder - als allgemeine Abgabenregelung verstehen (so Seer in Tipke/Kruse, FGO/AO, § 1 AO RdNr. 51 und 52). Ob sie deshalb auch als „allgemein gültige Ausprägung“ der Abgabenerhebung zu gelten hat, ist fraglich, kann hier indes offen bleiben. Denn eine insoweit bestehende Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des in Blick zu nehmenden § 162 AO zu schließen wäre, darf allenfalls dann im Rahmen der Erhebung von Rundfunkgebühren geschlossen werden, wenn sich der Rundfunkgebührenstaatsvertrag insoweit als unvollständig zeigt. Dies setzt - wie regelmäßig die entsprechende Anwendung einer Rechtsnorm - dem Grunde nach zum einen die Lückenhaftigkeit des maßgeblichen Gesetzes, also eine vom Normgeber nicht bewusst in Kauf genommene Unvollständigkeit, voraus und zum anderen, dass sich zur Schließung der Regelungslücke die Anwendung der Abgabenordnung geradezu aufdrängen muss, um ihre analoge Anwendung zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.5.1984 - 3 C 86/82 - BVerwGE 69, 227; Beschl. v. 22.8.1986 - 3 B 48/45 - Buchholz 451.533 AFWoG Nr. 7; BVerwGE 97, 1, 7 ff.; 99, 101).

Hier fehlt es bereits an der Lückenhaftigkeit der staatsvertraglichen Bestimmungen. Bei einer „Gesamtbetrachtung“ der den gewerblichen Vermieter betreffenden Regelung im RGebStV ist die Annahme einer „ungewollten“ Lückenhaftigkeit nicht nahe liegend. Denn für die Zahlungsverpflichtung nach § 2 Abs. 3 RGebStV hat der Gesetzgeber eine Vollzugsregelung nicht getroffen, während er eine solche für die Rundfunkgebührenpflicht beim Rundfunkteilnehmer ausdrücklich und eingehend festgelegt. Auch darf die Auskunftspflicht beim Rundfunkteilnehmer im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden (dazu § 4 Abs. 5 Satz 4 RGebStV), während eine entsprechende Bestimmung für den gewerblichen Vermieter nicht besteht. Diese unterschiedliche Behandlung des jeweils „leistungspflichtigen“ Betroffenen konnte dem Gesetzgeber kaum verborgen geblieben sein. Und dies ist auch mit Blick auf die unterschiedliche „Regelungsdichte“ anzunehmen, die einerseits bei der in Rede stehenden Zahlungsverpflichtung nach § 2 Abs. 3 RGebStV, andererseits bei der Rundfunkgebührenpflicht besteht, wenn ausschließlich die Rundfunkgebührenpflicht, nicht aber die Zahlungspflicht des gewerblichen Vermieters, auch hinsichtlich ihres Vollzugs, eingehenden Regelungen unterliegt. Daraus kann der Wille der Staatsvertragsbeteiligten abgeleitet werden, der Zahlungsverpflichtung des gewerblichen Vermieters eine der Rundfunkgebührenpflicht vergleichbare Bedeutung nicht zuzuerkennen. Belegt wird diese Annahme auch durch die bereits oben angeführte Begründung zu § 2 Abs. 3 RGebStV, wonach der Vermieter insoweit zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet werden soll, weil bei einer gewerblichen Vermietung der Mieter im Falle einer kurzfristigen Vermietung häufig nicht feststellbar ist. Auch der Sache nach durfte die gewerbliche Vermietung im Rahmen der in Rede stehenden Massenverwaltung „vernachlässigbar“ behandelt werden und deshalb eine Vollzugsregelung unterbleiben. Denn trotz der Zahlungsverpflichtung des gewerblichen Vermieters bei kurzfristigen Mietverträgen, wie sie in § 2 Abs. 3 RGebStV angesprochen sind, musste aus Sicht des Rundfunkgebührengesetzgebers dem Vollzug (der Zahlungsverpflichtung) auch deshalb keine besondere Bedeutung beigemessen werden, weil die (eigentliche) Rundfunkgebührenpflicht des Mieters als Rundfunkteilnehmer in diesen Fällen unberührt bleibt.

Scheidet daher nach allem die Befugnis zur Schätzung bei der Zahlungspflicht des gewerblichen Vermieters aus (so für das Rundfunkgebührenrecht insgesamt auch Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RdNr. 89 an, allerdings ohne weitere Begründung), konnte der angefochtene Bescheid auch nicht teilweise aufrechterhalten bleiben, wie dies der Beklagte geltend macht. Auch seine Rügen, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt aufklären und die Gebührengrundlagen selbst ermitteln müssen, entbehren daher der Grundlage. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht - ausgehend von seinem Standpunkt, der jeweilige Mietvertrag sei materiell-rechtlich bedeutsam - den von der Klägerin zugrunde gelegten Vertrag auch herangezogen. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die jeweiligen Verträge eine Befristung auf die in § 2 Abs. 3 RGebStV angesprochene Dauer gerade nicht enthalten haben. Schließlich führt auch die Erwägung, die möglicherweise dem Gericht selbst eröffnete Schätzungsbefugnis umfasse auch, eine Schätzung der Behörde u. U. durch eine „eigene“ zu ersetzen, hier nicht weiter, nachdem das Schätzen der Gebührengrundlagen bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.