OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2007 - 10 U 487/06
Fundstelle
openJur 2012, 135524
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 1. März 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere. Die Berufung habe auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. März 2007 der Zurückweisung der Berufung widersprochen. Sie macht geltend, der Senat habe nicht bedacht, dass ein Verstoß des Landgerichts gegen die Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 4 ZPO vorliege, da der Hinweis zu ihrer fehlenden Aktivlegitimation erst in der mündlichen Verhandlung erteilt worden sei und nicht gemäß § 139 Abs. 4 ZPO so früh wie möglich. Es sei ihr ohne weiteres möglich gewesen, hinsichtlich ihrer volljährigen Tochter eine Abtretungserklärung zu erhalten und hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder eine Klageänderung dahingehend vorzunehmen, dass sie, die Klägerin, als gesetzliche Vertreterin gehandelt hätte.

Der Senat hält an seiner im Hinweis geäußerten Auffassung fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme gibt zu einer Änderung der im Hinweis geäußerten Auffassung keine Veranlassung.

Das landgerichtliche Verfahren leidet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an einem Verfahrensmangel. Das Landgericht war nicht gehalten, vor der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin hinzuweisen, um dieser die Gelegenheit zu geben, durch teilweisen Erwerb der ihr nicht zustehenden eingeklagten Forderung und eine darauf gestützte Klageänderung sowie durch den Eintritt zweier weiterer Kläger in den Rechtsstreit der unbegründet erhobenen und eindeutig abweisungsreifen Klage zum Erfolg zu verhelfen. Die Hinweispflicht des Gerichts wird begrenzt durch die richterliche Pflicht zu Neutralität und Gleichbehandlung der Parteien. Diese wird dort verletzt, wo einem Kläger die Möglichkeit gegeben wird, durch materiell-rechtliche Erklärungen die Rechtslage zu seinen Gunsten zu verändern. Ein solcher Hinweis wäre ebenso unzulässig, wie ein Hinweis, der auf eine Änderung bzw. Erweiterung des Prozesszieles hinwirkt (Zöller/Greger ZPO § 139 Rdn. 15).

Im Übrigen hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 25.5.2005 die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, soweit der Unterhalt für die Tochter S. V. in Rede stand.

Die Anschlussberufung ist gemäß § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO (vgl. Senat, OLGR 2005 S. 419).

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 14.509,51 € festgesetzt (Berufung Klägerin: 13.188,10 €, Anschlussberufung Beklagter: 1.321,41 €).