VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1995 - 5 S 862/94
Fundstelle
openJur 2013, 9525
  • Rkr:

1. Ein Bebauungsplan, mit dem eine Gemeinde das Ziel verfolgt, einen im Außenbereich illegal hergestellten gewerblichen Lagerplatz im privaten Interesse zu legalisieren, ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs 1 und Abs 3 BauGB ungültig. Dies gilt erst recht, wenn die Ausweisung des Gewerbegebiets im fraglichen Bereich sich wegen der landschaftlichen Eigenart und topographischen Lage des Plangebiets sowie wegen der Zufahrtsverhältnisse zudem als "planerischer Mißgriff" darstellt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans ... der Antragsgegnerin vom 02.09.1992. Der Bebauungsplan weist die Grundstücke Flst. Nr. 595, 600, 601 und 602 der Gemarkung ... mit einer Gesamtfläche von knapp 40 ar als Gewerbegebiet mit Einschränkung aus. Zulässig sind Abstellflächen und Lagerflächen sowie Lagerschuppen auf den Flst. 600, 601 und 602. Das Plangebiet liegt in einem engen Seitental der ... das vom ..., einem kleinen Bergbach, durchflossen wird. Das dem Außenbereich zuzurechnende, hängige, an Wald angrenzende Gelände dient seit einiger Zeit zwei Gewerbebetrieben, einem Fuhrunternehmen mit Containerdienst und einem Landschafts- und Gartenbaubetrieb, als Lagerfläche. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Straße "...", welche die Wohngebiete "..." und "..." durchquert.

Am 27.02.1991 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Planentwurf sah ursprünglich eine um ein Mehrfaches größere Ausdehnung des Geltungsbereichs vor, insbesondere sollten auch die in nordöstlicher Richtung bis an die Wohnbebauung heranreichenden Grundstücke Flst. Nr. 601 - 605 und 614 - 621 in das Plangebiet einbezogen werden. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hörte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange an. Dabei stieß der Planentwurf in erheblichem Umfang auf Kritik und Bedenken. So riet das Landratsamt ... in seiner Stellungnahme vom 06.12.1991 von der Planung ab. Es sah Probleme wegen der Nähe von Wohngebieten, die der Zufahrtverkehr für das neue Gewerbegebiet durchqueren müsse, und Bedenken aus Gründen des Naturschutzes. Auch der Naturschutzbeauftragte lehnte die Planung ab, weil sie wahrscheinlich eine Bachverdolung unumgänglich mache und weil eine Bebauung die Luftzirkulation, insbesondere den Kaltluftabfluß zum Haupttal und zum bestehenden Wohngebiet einschränke. Ebenfalls ablehnend äußerten sich das Regierungspräsidium ... (vgl. Stellungnahmen vom 28.11. und 04.12.1991), das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz ... (Schr. v. 28.11.1991), die Forstdirektion ... im Hinblick auf die Waldinanspruchnahme und den Waldabstand (vgl. Stellungnahme vom 19.12.1991), das Geologische Landesamt sowie das Gewerbeaufsichtsamt (Äußerung vom 25.11.1991).

Auch von Privaten gingen Bedenken und Anregungen ein. Insbesondere der BUND kritisierte die Planung in seinen Schreiben vom 22.03. und 12.11.1991, ferner der Betreiber eines Altenheims und Pflegeheims im Gebäude, das an der Erschließungsstraße zum Plangebiet liegt, wegen der von dem zu erwartenden Lkw-Verkehr ausgehenden Gefahren, ferner die Antragsteller in ihrem Einwendungsschreiben vom 20.03.1991. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Gebiet ... gelegenen Wohngrundstücks Flst. Nr. ..., das auf seiner Westseite an die Straße ... angrenzt und im Ostteil, von der Straße abgesetzt und hinter einem anderen Gebäude auf Flst. Nr. ... gelegen, mit einem Wohnhaus bebaut ist. Sie rügten insbesondere, daß die Zufahrt zum geplanten Gewerbegebiet durch das bestehende Wohngebiet erfolge und mithin nicht zuletzt wegen der Steigungsstrecke Lärmimmissionen nach sich ziehe. Die Zulassung von gewerblicher Nutzung neben Wohnbebauung schaffe Konflikte und sei deshalb nicht angängig.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin erörterte in seiner Sitzung vom 06.05.1992 die Bedenken und Anregungen. Er entschloß sich, ihnen insoweit zu entsprechen, als er das Plangebiet auf die bereits damals gewerblich genutzten Flächen begrenzte und die Nutzung auf Abstellflächen und Lagerflächen sowie Lagerschuppen einschränkte. Darauf wird auch im Erläuterungsbericht vom 06.05.1992 hingewiesen. Dort wird ebenfalls ausgeführt, daß es nicht um eine Erweiterung, sondern nur (noch) um die Sicherung des vorhandenen Bestandes der zwei Lagerplätze gehe, die im Laufe der Jahre entstanden seien und bisher nur geduldet würden.

Der so geänderte Planentwurf wurde mit Begründung und textlichen Festsetzungen in der Zeit vom 25.05. bis 26.06.1992 beim Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wurde im Amtlichen Nachrichtenblatt für ... und Sch. Nr. 20 vom 14.05.1992 mit dem Hinweis bekannt gemacht, daß während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden könnten. Schriftlich vorgebrachte Anregungen und Bedenken sollten die volle Anschrift des Verfassers und auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks/Gebäudes enthalten. Desweiteren hörte die Antragsgegnerin erneut die Träger öffentlicher Belange an. Trotz der erheblichen Reduzierung des Geltungsbereichs hielt das Regierungspräsidium ... in seiner Stellungnahme vom 29.05.1992 Bedenken aus raumordnerischen und landesplanerischen Gründen aufrecht. Es bestehe ein Widerspruch zu Plansatz 2.1.22 des Landesentwicklungsplans, wonach eine Zersiedelung der Landschaft vermieden und neue Bauflächen an bestehende Siedlungen angebunden werden sollten. Die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene bauliche Nutzung der Fläche, die über die derzeitige Lagerplatznutzung hinausgehe, sei daher bedenklich. Auch müsse nach Überplanung des Gebiets mit einer Intensivierung der gewerblichen Nutzung und deshalb mit einer Zunahme des Lkw-Verkehrs gerechnet werden, was zu Störungen der benachbarten Wohnbebauung führe. Auch die Antragsteller widersprachen der Einschätzung der Antragsgegnerin, daß nach erheblicher Verkleinerung des Plangebiets die Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung durch den Erschließungsverkehr zumutbar sei. Gerade die Nutzung durch einen Containerdienst bringe in großem Umfang Fahrzeugbewegungen und damit Immissionsbelastungen für die Umgebung mit sich. Die vorgesehene gewerbliche Nutzung vertrage sich nach wie vor nicht mit der vorhandenen Wohnbebauung (vgl. Einwendungsschreiben vom 19.06.1992).

In seiner öffentlichen Sitzung vom 02.09.1992 erörterte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen. Er sah das Hauptproblem in der Durchfahrt von Lastwagen durch das angrenzende Wohngebiet. Andererseits sei in ... wegen der topographischen Situation eine klare und beeinträchtigungsfreie Abgrenzung von Wohnen und Gewerbe nicht möglich. Infolge der Einschränkung der Nutzung und der Begrenzung des Planbereichs halte sich die Beeinträchtigung der Wohnbebauung in einem noch vertretbaren und zumutbaren Rahmen. Die deswegen geäußerten Bedenken wurden daher zurückgewiesen. Der Bebauungsplan wurde als Satzung beschlossen. Anschließend leitete die Antragsgegnerin das Anzeigeverfahren ein. Das Landratsamt ... machte in seinem Bescheid vom 29.12.1992 eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Dies gab die Antragsgegnerin im Amtlichen Nachrichtenblatt vom 21.01.1993 bekannt und wies darauf hin, daß der Bebauungsplan und seine Begründung während der Dienststunden beim Bürgermeisteramt eingesehen werden und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden könnten. Außerdem belehrte die Bekanntmachung über die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und Formvorschriften.

Am 31.03.1994 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegen den Bebauungsplan das Normenkontrollverfahren eingeleitet.

Sie beantragen,

den Bebauungsplan "..." der Antragsgegnerin vom 02. September 1992 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung machen sie im wesentlichen geltend: Ein ihre Antragsbefugnis begründender Nachteil liege darin, daß das Wohngebiet, in welchem auch ihr eigenes Wohnhaus liege, mit Lärmimmissionen des gewerblichen Straßenverkehrs belastet werde. Der Normenkontrollantrag sei begründet, weil der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot verstoße. Er beachte nicht das Gebot der Konfliktbewältigung. Der Plan bewältige die Konflikte nicht, sondern schaffe sie. Er sehe nämlich eine neben einem Wohngebiet unerträgliche gewerbliche Nutzung vor. Auf diese Problematik und auf die Verkehrsprobleme, welche der Zufahrtsverkehr und Abfahrtsverkehr zu dem Gewerbegebiet mit sich bringe, sei auch von den Trägern öffentlicher Belange hingewiesen worden. Die Geräuschentwicklung sei besonders deshalb stark, weil es sich um eine Steigungsstrecke handle. Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Zahl der gewerblichen Fahrten sei viel zu gering angesetzt. Der Containerbetrieb führe bis zu 25 Fahrten täglich durch. Dadurch seien auch das vorhandene Altenheim und eine Altenbegegnungsstätte betroffen. Der dortige Fußgängerverkehr werde durch die zahlreichen Containerfahrzeuge erheblich gefährdet. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, daß sich der Zufahrtsverkehr in einem vertretbaren und zumutbaren Rahmen halte, weil das Plangebiet auf den "status quo" beschränkt bleibe. Eine Beschreibung dieses "status quo" sei aber nicht erfolgt, so daß völlig unklar bleibe, was "status quo" bedeute. Es könne nicht angehen, daß von Betreibern rechtswidriger, ungenehmigter Anlagen Beeinträchtigungen geschaffen würden, die dann als "status quo" von den Anliegern hingenommen werden müßten. Eine Notwendigkeit für die Ausweisung des fraglichen Gewerbegebiets bestehe nicht. Die Antragsgegnerin verfüge über hervorragende Gewerbeflächen in Vo., welche seit der Inbetriebnahme der Tunnelumfahrung außerordentlich günstig lägen. Dieses Gewerbegebiet habe einen direkten Anschluß an die Bundesstraße und liege auch deshalb besonders günstig, weil der Containerbetrieb die Mülldeponie des Ortenaukreises anfahren müsse. Inzwischen stehe auch ein Ausweichplatz direkt an der Bundesstraße auf dem Gebiet der ehemaligen Spedition ... zur Verfügung. Dieses Angebot sei von dem Containerunternehmer jedoch deshalb abgelehnt worden, weil in unmittelbarer Nähe des streitigen Gewerbegebiets "Im Ebersbach" das Wohngrundstück des Unternehmers liege, das im übrigen trotz mehrmaliger Abmahnung durch das Landratsamt und das Gewerbeaufsichtsamt rechtswidrig als Wartungswerkstätte, Reparaturwerkstätte und Lackierwerkstätte für Fahrzeuge und Müllcontainer in Anspruch genommen werde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie entgegnet: Die Argumente der Antragsteller, die den Abwägungsmangel begründen sollten, seien bereits im Bebauungsplanverfahren vorgebracht worden. Der Gemeinderat habe diesen Bedenken jedoch nicht entsprochen. Ein gewichtiges Abwägungskriterium sei für den Gemeinderat gewesen, daß in ... eine klare und beeinträchtigungsfreie Abgrenzung von Wohnen und Gewerbe aufgrund der topographisch äußerst schwierigen Lage nicht möglich sei. Eine gewisse Konfliktsituation sei daher immer vorgegeben. Nach einhelliger Auffassung des Gemeinderats bewege sich die Beeinträchtigung der Wohnbebauung im Bereich ... durch den Zufahrtsverkehr in einem noch vertretbaren und zumutbaren Rahmen. Dies sei durch die Einschränkung der Benutzung und die Begrenzung des Planbereichs auf den "Status quo" erreicht worden. Dem Gemeinderat sei ausdrücklich daran gelegen, die gewerblichen Aktivitäten innerhalb des Plangebiets nicht auszuweiten, sondern lediglich den momentanen Stand festzuschreiben. Damit sei die Zahl der Durchfahrten auf ein absolutes Minimum beschränkt. Es müsse mit durchschnittlich 5 Fahrten pro Tag gerechnet werden. Die von den Antragstellern erwähnten Gewerbeflächen im Ortsteil Vo. müßten im Zusammenhang mit der umfangreichen Stadtsanierung in ... für andere einheimische Betriebe vorgehalten werden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins vom Plangebiet sowie vom Grundstück der Antragsteller und dem umgebenden Wohngebiet.

Die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin haben dem Senat vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (dazu unten I.) und haben auch in der Sache Erfolg (dazu II.).

I. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die von den Antragstellern gestellten Normenkontrollanträge sind gegeben. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie erleiden durch den Bebauungsplan einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Nutzung des Plangebiets verursacht gewerblichen Fahrzeugverkehr insbesondere mit Lastkraftwagen auf der Straße "...", der Immissionen und Gefahren für das an dieser Straße gelegene Wohngebiet mit sich bringt. Diese nachteiligen Folgen wirken sich auch negativ auf das Wohngrundstück der Antragsteller aus, wenngleich das Wohngebäude selbst nicht unmittelbar an der Zufahrtsstraße gelegen ist. Wegen der Hanglage und der Freifläche im nördlichen Teil des Grundstücks der Antragsteller kann sich der Lärm von Fahrzeugen, die aus dem Ortskern kommend zum Gewerbegebiet unterwegs sind, weitgehend ungehindert bis zum Wohnhaus der Antragsteller ausbreiten. Für Fahrzeuge, die aus dem Gewerbegebiet nach Norden fahren, mag dies zwar wegen der abschirmenden Wirkung der Bebauung unmittelbar auf der Ostseite der Straße "..." in geringerem Maße gelten, jedoch ist zu bedenken, daß insbesondere die nach Süden, mithin bergwärts verkehrenden Fahrzeuge besonders starke Lärmentwicklung erwarten lassen.

II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan war für nichtig zu erklären; er ist ungültig, weil er nicht in Einklang steht mit höherrangigem Recht. Er verstößt gegen die Vorschriften von § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB.

Gemäß § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten. Die Bestimmung setzt mithin eine Leitfunktion des Bebauungsplans voraus, die verlangt, daß der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet ist, einem städtebaulichen Entwicklungsbild und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die demgegenüber zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, wird dem Ordnungsauftrag nicht gerecht und verletzt § 1 Abs. 1 BauGB. Daher ist es erforderlich, daß hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen. Dies trifft dann nicht zu, wenn ein Bebauungsplan in erster Linie der Förderung privatem Eigentümerinteressen dient, ohne daß einleuchtende Interessen der Allgemeinheit für diese Planung ins Feld geführt werden können. Entsprechendes folgt aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB. Trotz der einschränkenden Auslegung, die das Erfordernis der Planlegitimation in ständiger Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat, bleibt doch als wesentlich erhalten, daß jede Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten hat (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des 4. Senats des BVerwG; im Anschluß daran: Beschl. d. erk. Sen. v. 30.05.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1994, 458). Daran fehlt es nach Auffassung des Senats hier:

Eine städtebauliche Zielsetzung, die sich aus dem Entwicklungsauftrag und Ordnungsauftrag der Gemeinde herleiten ließe, ist vorliegend von der Antragsgegnerin weder dargelegt worden noch sonst erkennbar. Vielmehr liegt das Motiv der Antragsgegnerin dafür, in dem betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet auszuweisen, in erster Linie in dem Bestreben, eine bauliche Fehlentwicklung im Außenbereich im privaten Interesse zu legalisieren. Die Interessen der beiden Gewerbetreibenden, welche im fraglichen Bereich schon derzeit ihre Betriebsflächen und Lagerflächen unterhalten, sind nicht nur Anstoß für die Verwirklichung eines städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin, was rechtlich unbedenklich wäre, diese Interessen stellen vielmehr ersichtlich den alleinigen Beweggrund für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens dar. Die Absichten der Antragsgegnerin erschöpfen sich darin, planungsrechtswidrige Zustände durch einen entsprechenden Bebauungsplan zu heilen. Ein planerisches Konzept, das unter städtebaulichen Gesichtspunkten über diese Motivation hinausreicht, wird von der Antragsgegnerin offenbar nicht verfolgt. Ein solches Konzept läßt sich weder der Antragserwiderung im Normenkontrollverfahren noch der Begründung des Bebauungsplans vom 06.05.1992 noch den Niederschriften über Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin entnehmen. Damit ist aber der Bebauungsplan ungültig (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.03.1986 - 10 C 45/85 - BauR 1986, 412; Hess. VGH, Urt. v. 20.06.1990 - 4 UE 475/87 - BRS 50 Nr. 7; Urt. d. erk. Sen. v. 30.05.1994 a.a.O.).

Hinzu kommt ein weiteres: An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt es nach einhelliger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe die Nachweise im oben genannten Urt. v. 22.01.1993) desweiteren "bei groben und einigermaßen offensichtlichen Mißgriffen". Ein solcher Fall liegt nach Auffassung des Senats hier vor, wie die Feststellungen bei dem in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenschein ergeben haben. Es erscheint schlechthin verfehlt, in dem fraglichen, von der Antragsgegnerin dafür vorgesehen Bereich ein Gewerbegebiet auszuweisen. Das Gebiet ist - wie auch von den Trägern öffentlicher Belange wiederholt betont und von der Antragsgegnerin im Prinzip auch nicht verkannt wurde - nur über eine streckenweise schmale Zufahrt durch ein Wohngebiet erreichbar. Das letzte Teilstück der Zufahrtsstraße weist zudem nicht unerhebliche Steigungen auf und befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand, was jedenfalls dieses Teilstück für Schwerlastverkehr allgemein und erst recht bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (starker Regen, Schneefall) als wenig geeignet erscheinen läßt. Als einen Mißgriff stellt sich das Plangebiet im übrigen wegen der Lage an einem relativ steilen Hang eines schmalen Tals dar, das von Wald umgeben ist. Nur durch umfangreiche Planierung des Geländes lassen sich dort gebrauchsfähige Gewerbeflächen schaffen, was mit tiefen Eingriffen in Natur und Landschaft erkauft werden muß. Dies läßt den Schluß zu, daß die Antragsgegnerin kaum auf den Gedanken gekommen wäre, an der fraglichen Stelle ein Gewerbegebiet zu planen, wenn sie sich nicht hätte von dem Willen leiten lassen, den Interessen des Fuhrbetriebs zu dienen, der sich dort - illegal - niedergelassen hatte.

Danach bedarf es keiner Erörterung, ob der Bebauungsplan auch wegen Verstoßes gegen .das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung verstößt, wie die Antragsteller geltend machen. Entbehrlich ist überdies die Auseinandersetzung mit den vom Regierungspräsidium Freiburg in seinem Einwendungsschreiben vom 29.05.1992 erhobenen Bedenken gegen die Einhaltung des in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltenen Anpassungsgebots.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Vorlage der Sache an das BVerwG kam nicht in Betracht, da keine der Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 VwGO vorliegt.