LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2008 - 13 O 190/07
Fundstelle
openJur 2012, 126586
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 4160 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 14.1.208 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, schloss im Jahre 2001 mit der XXXXXXXXXXXX, die später in XXXXXXX umfirmierte (im Folgenden Vermittlerin genannt) einen schriftlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (Anlage K 7). Danach beauftragte der Kläger diese mit der Vermittlung von hoch spekulativen Termingeschäften über ein bei einem Broker einzurichtendes Einzelkonto. Nach dem Vertrag wurde pro Optionskontrakt eine Kommission von bis zu 125,00 USD für Ein- und Ausstieg erhoben, davon sollte die Vermittlerin selbst bis zu 100,00 USD, der Broker 24,00 USD erhalten, hinzu sollte treten eine Managementgebühr für die Vermittlerin von 10 % auf alle eingehenden Beträge sowie Gebühren von Börsen- und Aufsichtsinstitutionen. Die Kosten sollten direkt an den Broker gezahlt werden und die der Vermittlerin geschuldete Kommission von diesem an die Vermittlerin ausgezahlt werden.

In dem Vertrag heißt es weiter: Der Kunde sei sich über die Höhe der Vergütung, die an die Vermittlerin zu zahlen sei, und über deren Auswirkung auf das Ergebnis der Geschäfte im Klaren. Das Risiko sei beim Kauf auf den Einsatz beschränkt, beim Verkauf unbegrenzt. Wegen der Hebelwirkung des Einsatzes, der nur einen Bruchteil des Kontraktwertes ausmache, wirkten sich Marktbewegungen überproportional aus. Es bestehe wegen der Kosten ein möglicher Interessenkonflikt zwischen Vermittler und Kunden, da der Vermittler mit jedem Geschäft unabhängig vom Erfolg verdiene und eine hohe Anzahl von Geschäften zu einer erheblichen Kostenbelastung führe.

In einem weiteren dem Kläger überreichten Formular zu Risiken von Termingeschäften heißt es zu den Risiken hoher Transaktionskosten: Die Kosten beeinträchtigten die Gewinnchancen, sie müssten erst rückverdient werden. Die zu entrichtenden Kosten könnten bei Optionen mit einer geringen Prämie gegebenenfalls sogar höher sein als die zu zahlende Prämie. Der Börsenfachhandel, dessen Einschätzungen die Preisbildung an den Börsen und Terminmärkten bestimme, berücksichtige Transaktionskosten für private Spekulanten nicht. In der Preisbildung an den Märkten spiegelten sich Chancen und Risiken nur in einer für den Berufshandel noch vertretbaren Form wieder. Die Kosten würden bei dieser Einschätzung des Börsenfachhandels nicht berücksichtigt. Jegliche erhobenen Kosten veränderten daher die bereits spekulative Einschätzung der professionellen Marktteilnehmer, die sich im Börsenpreis widerspiegelten, einseitig zu ungunsten des Anlegers. Durch die Kosten veränderten sich damit grundlegend die Einschätzung oder die Grundlagen des Terminsgeschäfts. Es werde nämlich zur Gewinnerzielung ein weit höherer Kursaufschlag erforderlich, als die bereits spekulativen Erwartungen des Börsenfachhandels dem Geschäft zubilligten. Je höher die Transaktionskosten seien, umso geringer würden etwaige Gewinnchancen. Bei wiederholter Spekulation sei auch bei anfänglichen Gewinnen ein positiver Verlauf der Gesamtspekulation sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar unmöglich. Insgesamt sei festzustellen, dass der weit überwiegende Teil der Anleger an diesen Märkten verliere. Komme es zu einem Erstverlust des Einsatzes, sei eine außerordentlich hohe Preisbewegung des Ausgangspreises eines Termingeschäfts notwendig, um nur den finanziellen Ausgangspunkt wieder zu erreichen, es sei vollkommen ungewiss, ob solche Preisbewegungen während des Geschäftes vorkämen. Bei erneuten, weiteren Verlusten und bei Folgegeschäften könnten die zur Erlangung eines Persaldogewinnes erforderlichen Marktbewegungen sich zu Höhen potenzieren, die nicht nur einen Gewinn am Ende der Spekulation ausschlössen, sondern zwangsläufig zu endgültigen Verlusten führten, bei Erstverlusten sei damit in der Regel von einem endgültigen Verlust auszugehen. Darüber hinaus war hingewiesen auf die Gefahr das Provisionsschinderei. Die entsprechende Belehrung wurde von dem Kläger abgezeichnet.

Der Kläger, der von der Vermittlerin telefonisch geworben worden war, unterzeichnete am 27.09.2001 ein ihm von der Vermittlerin vorgelegtes Formular der Beklagten (XXXXXXXXXXXXXXX, Anlage B 34) zum Zwecke der Eröffnung eines Wertpapierkontos bei der Beklagten, einem US amerikanischen Brokerhouse, welches mit Anlegern nicht in direktem Kontakt steht sondern mittels professioneller Vermittler. In dem in englischer Sprache abgefassten Formular war über der Überschrift darauf hingewiesen, dass der Vertrag auf Seite 2 unter den Abschnitten 14 und 15 eine Schiedsklausel enthalte. Auf Seite 2 war in vorgedruckten Bedingungen (Anl B 4) aufgeführt, dass die Beklagten den Kunden nicht berate und die zwischengeschaltete Organisation nicht überwache, so dass der Kunde verantwortlich sei für alle Entscheidungen über die Transaktionen, dass der Optionshandel eine hochspekulative Angelegenheit sei, dass weiter der Verkauf oder Verkauf von Optionen ohne die Leistung der zu erforderlichen Sicherheit zu einem möglicherweise unbegrenztem Verlustrisiko führe; der Kunde stimme zu, dass er die Beklagte für Verluste bei dem Handel nicht in Anspruch nehmen werde. In den Abschnitten 14 und 15 der Bedingungen war geregelt, dass die Parteien auf eine gerichtliche Inanspruchnahme des Gegners verzichteten, dass weiter alle Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen der Schiedsgerichtsbarkeit der XXXXXXXXXX, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit einer sonstigen nationalen Wertpapierbörse, soweit das streitgegenständliche Geschäft dort ausgeführt wird, oder der Schiedsgerichtsbarkeit der XXXXXXXXXXXXInc. unterlägen. Beigefügt war weiter ein "XXXXXXXXXX" darin heißt es, dass der Finanzdienstleister des Kunden dafür verantwortlich sei, dass er die Kunden und ihre erklärten Anlageziele kenne sowie für alle Anlageberatungsleistungen, Anlageempfehlungen zuständig sei und die Verantwortung für die Entscheidung, ob bestimmte Anlagegeschäfte für die Kunden geeignet seien und ihnen empfohlen werden sollten. Zu den Aufgaben und der Verantwortlichkeit der Beklagten war ausgeführt, dass diese nur verantwortlich sei für die Dienstleistungen, die auf Antrag oder Weisung des Finanzdienstleisters gemäß den Bestimmungen des Clearing Agreements erbracht würden. Die Beklagte werde automatisiert Kontoauszüge für den Kunden erstellen und Kauf-, Verkauf- oder Übertragungsaufträge für Wertpapiere auf Rechnung des Kunden gemäß den Weisungen des Finanzdienstleisters ausführen.

Die Beklagte stand mit der Vermittlerin nicht in vertraglichen Verbindungen, vielmehr war zwischen der Beklagten und der Vermittlerin eine Zwischenvermittlerin, die XXXXXXXXXXXXXX (im Folgenden XXXXX) mit Sitz in Düsseldorf eingeschaltet. Die Beklagte hatte sich mit schriftlichem Vertrag vom 14.01.1997 (Anlage B 2) gegenüber der Zwischenvermittlerin verpflichtet, Wertpapiergeschäfte für deren Kunden auf bei ihr einzurichtenden Einzelkonten auszuführen. In dem Vertrag war vereinbart, dass XXXXX in eigenem Namen mit ihren Kunden Verträge abschloss, nach denen XXXXX und nicht die Beklagte für die Leistung von Diensten gegenüber den Anlegern verantwortlich sein sollte. XXXX sollte nicht als Agent für die Beklagte auftreten, die Beklagte sollte nicht Vermögensverwalter der Anleger sein. XXXX verpflichtete sich, den Anlegern alle vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen und alle notwendigen Einverständniserklärungen einzuholen und im Falle des Handels mit gelisteten Optionen sich Optionsvereinbarungen entsprechend den Anforderungen der Beklagten unterschreiben zu lassen. Die Beklagte durfte Transaktionen für die Kunden nur nach Anweisungen von XXXX durchführen, sie war aber berechtigt, neue, ihr angebotene Kunden abzulehnen. Sie sollte den Kunden und XXXX Transaktionsbestätigungen und periodische Kontoauszüge übermitteln, die Kunden sollten die anzulegenden Gelder direkt an die Beklagte zahlen. Die Beklagte sollte den Anlegern die Kommission und alle anderen Gebühren oder Kosten, wie von XXXXXX angewiesen, in Rechnung stellen. Von den von den Anlegern gezahlten Kommission bzw. von den von ihnen gezahlten Gebühren sollte die Beklagte ihrerseits ihre Gebühren abziehen.

Nach Einrichtung des Kontos und Durchführung der Transaktion übersandte die Beklagte dem Kläger jeweils über XXXXX die Kontoauszüge und fügte ihnen Bedingungen bei, in denen die Schiedsklausel wiederholt war, und in denen es weiter heißt, es gelte das Recht des Staats New York.

Die Beklagte führte für den Kläger folgende Optionsgeschäfte aus, wobei sie die nachgenannten Gebühren dem Kläger von den eingezahlten Beträgen einbehielt:

Die Beklagte erwarb am 27.9.2001 zum Marktpreis von 3.060,00 USD 9 Optionskontrakte auf 100 Aktien der XXXXXXXX ( Anl K 10). Hinzu kam eine Kommission von 1.125,00 USD und eine Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 4.188,00 USD. Am 11.10.2001 wurden die Optionen zum Preis von 5.036,83 USD verkauft.

Die Beklagte kaufte für den Kläger am 10.10.2001 11 mal 100 Optionen von

XXXXXXXXX zum Marktpreis von 3.960,00 USD zuzüglich einer Kommission von 1.375,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 5.338,00 USD (Anlage K 11). Sie verkaufte die Option am 28.12.2001 zum Preis von 6.380,00 USD, wobei sie eine Gebühr von 3,00 USD und einer S.E.C.. Gebühr von 0,22 USD einbehielt (Anlage K 23).

Die Beklagte kaufte für den Kläger am 26.11.2001 50 mal 100 Aktienoptionen XXXX zum Marktpreis von 22.500,00 USD zuzüglich einer Kommission von 6.250,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 28.753,00 USD (Anlage K 13). Ebenfalls am 26.11.2001 kaufte die Beklagte für den Kläger 40 á 100 Aktienoptionen XXXXXXXX zum Kaufpreis von 24.400,00 USD, einer Kommission von 5.000,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 29.403,00 USD (Anlage K 14). Die Optionen wurden verkauft am 12.06.2002 zum Preis von 200,00 USD, abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer weiteren S.E.K. Gebühr von 0,01 USD (Anlage K 38).

Ebenfalls am 26.11.2001 erwarb die Beklagte für den Kläger 50 mal 100 Aktienoptionen XXXX zum Kaufpreis von 22.500,00 USD zuzüglich einer Kommission von 6.250,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 28.753,00 USD (Anlage K 15). Dieses wurden verkauft am 12.02.2002 zum Preis von 36.000,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.K. Gebühr von 0,54 USD (Anlage K 28).

Ebenfalls am 26.11.2001 erwarb die Beklagte für den Kläger 50 mal 100 Aktienoptionen XXXXXXXX zum Marktpreis von 20.000,00 USD zuzüglich einer Kommission von 6.250,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 26.253,00 USD (Anlage K 16). Diese wurden verkauft am 12.06.2002 zum Preis von 2.750,00 USD abzüglich einer Gebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,09 USD (Anlage K 43).

Ebenfalls am 26.11.2001 kaufte die Beklagte für den Kläger 50 mal 100 XXXXXXXXXX zum Marktpreis von 22.000,00 USD zuzüglich einer Kommission von 6.250,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 29.253,00 USD (Anlage K 17). Diese wurden verkauft am 12.06.2002 zum Preis von 10.500,00 USD abzüglich einer Gebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr vom 0,32 USD (Anlage K 44).

Ebenfalls am 26.11.2001 kaufte die Beklagte für den Kläger 70 mal 100 XXXXXXXXXXXXXX zum Marktpreis von 19.600,00 USD zuzüglich einer Kommission von 8.750,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 28.353,00 USD (Anlage K 18). Diese verkaufte sie am 12.06.2002 zum Preis von 9.400,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,29 USD (Anlage K 47).

Ebenfalls am 26.11.2001 erwarb die Beklagte für den Kläger 45 mal 100 XXXXXXXXXXX zum Preis von 23.850,00 USD zuzüglich einer Kommission von 5.625,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 29.478,00 USD (Anlage K 19). Diese verkaufte die Beklagte am 12.06.2002 zum Preis von 6.975,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,21 USD (Anlage K 48).

Ebenfalls am 26.11.2001 kaufte die Beklagte für den Kläger 40 mal 100 XXXXXXXXXXXX zum Marktpreis von 21.200,00 USD zuzüglich einer Kommission von 5.000,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 26.203,00 USD Anlage K 20). Diese verkaufte die Beklagte am 12.06.2002 zum Preis von 1.200,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,04 USD (Anlage 50).

Ebenfalls am 26.11.2001 kaufte die Beklagte 40 mal 100 XXXXXXXXXX zum Preis von 23.200,00 USD zuzüglich einer Kommission von 5.000,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 28.203,00 USD (Anlage K 21). Diese verkaufte sie am 12.06.2002 zum Preis von 2.600,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,08 USD (Anlage K 51).

Ebenfalls am 26.11.2001 kaufte die Beklagte für den Kläger 50 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 22.000,00 USD zuzüglich einer Kommission von 6.250,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 28.253,00 USD ( Anlage K 22). Diese verkaufte die Beklagte am 12.06.2002 zum Preis von 250,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,01 USD (Anlage K 52).

Am 03.01.2002 kaufte die Beklagte 13 mal 100 XXXXXXXXXXXXX zum Preis von 4.420,00 USD zuzüglich einer Kommission von 1.625,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 6.048,00 USD (Anlage K 24). Sie wurden verkauft am 12.6.2002 zum Preis von 130 USDollar abzüglich einer Servicegebühr von 3 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,01 USD (Anlage K 40).

Am 25.01.2002 kaufte die Beklagte für den Kläger 30 mal 100 XXXXXXXXXX zum Preis von 10.500,00 USD zuzüglich einer Kommission von 3.750,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 14.253,00 USD (Anlage K 25). Diese verkaufte die Beklagte am 12.06.2002 zum Preis von 150,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,01 USD (Anlage K 45).

Am 25.01.2002 kaufte die Beklagte für den Kläger 30 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 7.800,00 USD zuzüglich einer Kommission von 3.750,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, zusammen 11.553,00 USD (Anlage K 26). Diese verkaufte die Beklagte am 12.06.2002 zum Preis von 1.350,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,05 USD (Anlage K 53).

Am 25.01.2002 kaufte die Beklagte 22 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 8.580,00 USD zuzüglich einer Kommission von 2.750,0 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 11.033,00 USD (Anlage K 27). Diese verkaufte die Beklagte am 12.06.2002 zum Preis von 2.090,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,07 USD (Anlage K 42).

Am 13.02.2002 kaufte die Beklagte 84 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 25.200,00 USD zuzüglich einer Kommission von 10.500,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 35.703,00 USD (Anlage K 30).

Am 28.02.2002 kaufte die Beklagte 22 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 7.920,00 USD zuzüglich einer Kommission von 2.750,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 10.673,00 USD (Anlage K 32). Die Optionen verkaufte die Beklagte am 12.06.2002 zum Preis von 220,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,01 USD (Anlage K 38).

Am 20.03.2002 kaufte die Beklagte für den Kläger 2 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 320,00 USD zuzüglich einer Kommission von 250,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 573,00 USD (Anlage K 31). Diese verkaufte sie am 03.05.2002 zum Preis von 640,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,02 USD (Anlage K 33).

Am 3.5.2002 kaufte die Beklagte für den Kläger 2 XXXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 330 USD und einer Kommission von 250 USD mit Servicegebühr von 3 USD (Anlage K 34). Sie verkaufte sie am 12.6.2002 zum Preis von 200 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,01 USD (Anlage K 46).

Am 12.06.2002 verkaufte die Beklagte für den Kläger 84 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 17.640,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 3,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,54 USD (Anlage K 49) (zum Einkauf und dem Einkaufpreis ist nichts vorgetragen).

Am 13.06.2002 kaufte die Beklagte für den Kläger 28 mal 100 XXXXXXXXXXX zum Preis von 10.360,00 USD zuzüglich einer Kommission von 350,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 13.863,00 USD (Anlage K 54). Diese verkaufte die Beklagte am 17.06.2003 zum Preis von 3.360,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 6,00 USD und eine S.E.C. Gebühr von 0,16 USD (Anlage K 65).

Am 13.06.2002 kaufte die Beklagte für den Kläger 28 mal XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 10.080,00 USD zuzüglich eine Kommission von 3.500,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, zusammen 13.583,00 USD (Anlage K 55). Diese verkaufte die Beklagte am 17.06.2003 zum Preis von 2.800,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 6,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,14 USD (Anlage K 67).

Ebenfalls am 13.06.2002 kaufte die Beklagte für den Kläger 28 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 10.360,00 USD zuzüglich einer Kommission von 2.500,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 13.863,00 USD (Anlage K 56). Diese verkaufte sie am 16.10.2002 zum Preis von 12.880,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 6,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,39 USD (Anlage K 58).

Ebenfalls am 13.06.2002 kaufte sie für die Beklagte 30 mal 100 XXXXXXXXXXXXX zum Preis von 10.500,00 USD zuzüglich einer Kommission von 3.750,00 USD und einer Servicegebühr von 3,00 USD, insgesamt 14.253,00 USD (Anlage K 57). Diese verkaufte sie am 17.06.2003 zum Preis von 12.900,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 6,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,61 USD (Anlage K 72).

Am 16.10.2002 kaufte die Beklagte 31 mal 100 XXXXXXXXXXXXX zum Preis von 8.525,00 USD zuzüglich einer Kommission von 3.875,00 USD und einer Servicegebühr von 6,00 USD, insgesamt 12.406,00 USD (Anlage K 59). Diese verkaufte sie am 20.11.2002 zum Preis von 13.058,05 USD abzüglich einer Servicegebühr von 6,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,40 USD (Anlage K 61).

Am 31.10.2002 erwarb die Beklagte weitere 2 Optionen dieses Unternehmens zum Preis von 330,00 USD zuzüglich 250,00 USD Kommission und 6,00 USD Servicegebühr, insgesamt 586,00 USD (Anlage K 60). Diese verkaufte am 17.06.2003 zum Preis von 450,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 6,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,03 USD (Anlage K 71).

Am 21.11.2002 erwarb die Beklagte für den Kläger 30 mal 100 XXXXXXXXXXXX zum Preis von 9.000,00 USD zuzüglich einer Kommission von 3.750,00 USD und einer Servicegebühr von 6,00 USD, insgesamt 12.756, 00 USD (Anlage K 64). Diese verkaufte sie am 17.06.2003 zum Preis von 9.300,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 6,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,44 USD (Anlage K 68).

Am 17.06.2003 kaufte die Beklagte für den Kläger 17 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 7.310,00 USD zuzüglich einer Kommission von 2.125,00 USD und einer Servicegebühr von 6,00 USD, insgesamt 9.441,00 USD (Anlage K 66). Diese verkaufte sie am 21.01.2005 zum Preis von 1,00 USD (Anlage K 82).

Am 17.06.2003 erwarb die Beklagte für den Kläger 19 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 7.410,00 USD zuzüglich einer Kommission von 2.375,00 USD und einer Servicegebühr von 6,00 USD, insgesamt 9.791,00 USD (Anlage K 69). Diese verkaufte sie am 16.07.2003 zum Preis von 10.830,00 USD abzüglich einer Servicegebühr von 6,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,51 USD (Anlage K 73).

Am 17.06.2003 kaufte die Beklagte für den Kläger 18 mal 100 XXXXXXXXXXXXX zum Preis von 7.200,00 USD, einer Kommission von 2.250,00 USD und 6,00 USD Servicegebühr, insgesamt 9.456,00 USD (Anlage K 70). Die verkaufte die Beklagte am 19.01.2005 zum Preis von 2.957,59 USD abzüglich einer Servicegebühr von 6,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,10 USD (Anlage K 81).

Am 17.07.2003 kaufte die Beklagte für den Kläger 21 mal 100 XXXXXXXXXXX Computer zum Preis von 8.610,00 USD zuzüglich einer Kommission von 2.625,00 USD und einer Servicegebühr von 6,00 USD (Anlage K 76).

Am 09.12.2003 kaufte die Beklagte für den Kläger 23 mal 100 XXXXXXXXXXXXX zum Preis von 9.890,00 USD zuzüglich einer Kommission von 2.875,00 USD und einer Servicegebühr von 6,00 USD, insgesamt 12.771,00 USD (Anlage K 80). Diese verkaufte die Beklagte am 21.01.2005 zum Preis von 1,00 USD.

Am 26.01.2005 kaufte die Beklagte für den Kläger 6 mal 100 XXXXXXXXXXXX zum Preis von 2.340,00 USD zuzüglich einer Kommission von 750,00 USD und einer Servicegebühr von 6,00 USD, insgesamt 3.096,00 USD (Anlage K 87). Diese verkaufte sie am 02.02.2005 zum Preis von 3.360,00 USD abzüglich einer Gebühr 6,00 USD und einer S.E.C. Gebühr von 0,12 USD.

Am 03.02.2005 kaufte die Beklagte für den Kläger 6 mal 100 XXXXXXXXXXX zum Preis von 2.520,00 USD, einer Kommission von 750,00 USD und einer Servicegebühr von 6,00 USD (Anlage K 89).

Nachdem von der Kläger vorgelegten Unterlagen verkaufte die Beklagte am 08.12.2003 auch 22 mal 100 XXXXXXXXXXXXXX zum Preis von 12.760,00 USD und einer Servicegebühr von 6,00 USD sowie einer S.E.C. Gebühr von 0,60 USD ohne das zum Gegengeschäft vorgetragen ist.

Der Kläger zahlte auf das bei der Beklagten für ihn eingerichtete Konto folgende Beträge:

am 20.09.2001 EUR 5.495,00 USD 5.044,41

am 21.11.2001 EUR 362.000,00 USD 314.976,20

am 22.01.2002 EUR 46.070,00 USD 40.288,22

am 21.02.2002 EUR 2.095,00 USD 1.803,00

am 25.02.2002 EUR 12.000,00 USD 10.350,00.

Von den am 20.09.2001 gezahlten 5.495,00 €, umgerechnet 5.044,41 USD, wurden 10 %, das sind 504,44 USD als Gebühren für die Vermittlerin abgezogen.

Von den insgesamt eingezahlten 427.660,00 € erhielt der Kläger lediglich 797,84 € zurück.

Mit Schreiben vom 05.04.2007 verlangte der Kläger unter Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe von der Beklagten Rückzahlung des eingeklagten Betrages.

Mit seiner Klage begehrt er Ausgleich seines Verlustes zuzüglich der Erstattung von Anwaltskosten (1,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).

Der Kläger trägt vor:

Für ihn gälten alle Schutzvorschriften für Verbraucher, da er bisher keinen Beruf ausgeübt habe und seinen Lebensunterhalt aus einer Erbschaft bestreite. Weitere Aufklärungen als in den ihm von der Vermittlerin und der Beklagten überreichten Unterlagen enthalten, habe er nicht bekommen. Er ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihm auf Erstattung des Schadens aus unerlaubter Handlung. Zum einen habe sie daran mitgewirkt, dass er nicht ausreichend aufgeklärt worden sein, zum anderen sei er durch überhöhte Gebühren sittenwidrig geschädigt worden. Die Gebühren seien völlig überhöht. Er trägt weiter vor, angesichts der Anzahl der durchgeführten Geschäfte und des Umfangs der damit verbundenen Gebühren habe auf Seiten der Vermittlerin und der Beklagten einen Fall von Churning vorgelegen. Im Übrigen habe die Beklagte mit dem Vermittler bzw. dem Zwischenvermittler einen unzulässige kickback-Vereinbarung getroffen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 426.862,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus EUR 5.495,00 vom 21.09.2001 bis 20.11.2001,

aus EUR 367.495,00 vom 21.11.2001 bis 22.01.2002,

aus EUR 413.565,00 vom 23.01.2002 bis 21.02.2002,

aus EUR 415.660,00 vom 22.02.2002 bis 25.02.2002,

aus EUR 427.660,00 vom 26.02.2002 bis 30.08.2005 und

aus EUR 426.862,16 seit dem 31.08.2005

sowie weitere 2.475,20 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie

hilfsweise, für den Fall des Obsiegens des Beklagten gegenüber dem Zahlungsantrag des Klägers und für den Fall, dass das Landgericht seine Zuständigkeit für gegeben ansieht, widerklagend,

den Kläger zu verurteilen,

an sie 4.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte, die mit ihrer Widerklage ihre außergerichtlichen Kosten durch Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Abwehr der Ansprüche geltend macht, trägt vor:

Sie rüge die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Die Klage sei nicht zulässig, weil die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen hätten. Der Kläger sei nicht Verbraucher. Es gelte zudem das Recht des Staates New York.

Sie ist weiter der Auffassung, sie sei nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu einer Aufklärung des Klägers nicht verpflichtet gewesen, insoweit habe sich der Kläger die Kenntnisse der Anlagenvermittlerin und der Zwischenvermittlerin zurechnen zu lassen. Im Übrigen sei der Kläger ausreichend aufgeklärt gewesen.

Eine unzulässige kickback-Vereinbarung habe nicht vorgelegen, da dem Kläger von Anfang an die Kosten offenbart worden seien. Die von der Vermittlerin und ihr verlangten Gebühren seien durchaus im Rahmen des üblichen gewesen. Sie selbst habe von XXXXXXXXXXXX nur eine Gebühr von 0,75 USD pro Kontrakt und zuzüglich 17,00 USD pro Transaktion (mehrere zum gleichen Zeitpunkt getätigte Kontrakte) sowie eine Bestätigungsgebühr für jede ausgestellte Transaktionsbestätigung von 2,00 USD erhalten. Der Inhalt des Vertrages zwischen der Vermittlerin und dem Kläger sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe auch nicht beurteilen können, ob die Gebühren, die sie für diese eingezogen habe, angemessen gewesen sei, da sie deren Leistungen nicht habe beurteilen können. XXXXX habe die Orders jeweils durch Eingabe in das von ihr zur Verfügung gestellte online-System erteilt. Zu einer Überprüfung sei sie nicht verpflichtet gewesen. Ein Fall von Churning liege nicht vor. In jedem Fall fehle auf ihrer Seite eine vorsätzliche Schädigungsabsicht. Die Umsätze habe sie nicht näher geprüft und sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen.

Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

I.

1.

Das angerufene Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreites und damit auch für die Entscheidung über die Schiedseinrede der Beklagten zuständig. Dies folgt aus § 32 ZPO. Der Kläger macht insofern geltend eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten als Mittäter oder Helfer der Vermittlerin oder Zwischenvermittlerin. Beide waren in Düsseldorf ansässig und haben von dort aus gehandelt. Sollte sich die Beklagte das Handeln der Vermittlerin oder der Zwischenvermittlerin als Mittäter oder Helfer zurechnen lassen müssen, was denkbar ist, so ergibt sich daraus zwangsläufig eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 32 ZPO, weil auch im Rahmen dieser Vorschrift sich jeder Mittäter oder Gehilfe die Beteiligung eines anderen entsprechend § 830 Abs. 1 BGB auch für die Frage der Beurteilung des Tatortes zuzurechnen lassen hat (vgl. BGH WM 1995, Seite 100 ff).

2.

Die zwischen den Parteien geschlossene Schiedsvereinbarung ist formell unwirksam. Für die Frage der wirksamen Form ist maßgeblich das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (UNÜ) hier Art. II, welches sowohl in Deutschland als auch in Österreich als auch in den USA gilt. Danach ist für eine wirksame Einbeziehung einer Schiedsklausel eine schriftliche Vereinbarung notwendig dargestalt, dass die Schiedsabrede bzw. der die Schiedsabrede enthaltene Vertrag von den Parteien unterzeichnet wird oder die Schiedsklausel in Briefen oder Telegrammen, welche die Parteien wechseln, enthalten ist. Vorliegend ist ein von beiden Seiten unterzeichneter schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen worden, vielmehr hat die Vermittlerin dem Kläger ein ihm über die Zwischenvermittlerin der Beklagten überlassenes Formular dem Kläger zugesandt, welches dieser unterzeichnet hat und es dann der Vermittlerin wieder zugeleitet hat, welche es an die Beklagte weiterleitete. Ausgeschlossen sein soll durch das Schriftformerfordernis die Möglichkeit einer mündlichen oder stillschweigend abgeschlossenen Schiedsvereinbarung (vgl. Schwarb/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kapitel 44, Randnr. 8). Es genügt, dass bei einem Vertragsangebot in einer annehmenden schriftlichen Erklärung zum Ausdruck kommt, dass die im Angebot enthaltene Schiedsklausel von der Annahme gedeckt wird. Vorliegend lag in der Überlassung der Formulare an XXXXXXX zur Vorlage bei Kunden noch kein Angebot an einzelne Kunden, da diese noch gar nicht bestimmt waren und die Beklagte sich die Annahme der vorgeschlagenen Kunden vorbehalten hatte. Eine schriftliche Vertragserklärung lag erstmals in der der Beklagten übersendeten, vom Kläger unterzeichneten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Form. Die Beklagte hat hierauf ihrerseits nicht schriftlich reagiert, sondern auf entsprechende Aufforderung über Berrin für den Kläger Geschäfte getätigt. Durch die Ausführung dieser Geschäfte hat sie das Vertragsangebot des Klägers stillschweigend angenommen. Damit ist der Vertrag nicht durch gewechselte Schreiben zustande gekommen, sondern durch ein einseitiges Angebot des Klägers und einer konkludenten Annahme des Beklagten. Die Tatsache, dass der Beklagte dann nach Ausführung der Geschäfts jeweils Abrechnungen unter Beifügung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Schiedsklausel enthielten, an den Kläger übersandte, änderte an der Art des Zustandekommens des Vertrages nichts mehr. Der Verweis auf AGB Abrechnungen erfüllt nicht die Voraussetzung nach Art. II Abs. 1, 2 UNÜ (vgl. BGH III ZB 18/05, Beschluss vom 21.09.2005, zitiert nach Juris).

Allerdings bestimmt Art. VII Abs. 1 UNÜ, dass in dem Anerkennungsstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, geltende schwächere Formerfordernisse berücksichtigt werden (Grundsatz der Meistbegünstigung). Dies gilt auch im Einredeverfahren (BGH aaO). Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden, ist erfüllt. Nach Art. 11 Abs. 2 EGBGB ist, wenn ein Vertrag zwischen Personen geschlossen wird, die sich in verschiedenen Staaten befinden, der Vertrag formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechtes, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechtes eines dieser Staaten erfüllt. Dies gilt jedoch nach Art. 29 Abs. 3 EGBGB nicht für Verbraucherverträge. Hier ist maßgeblich ausschließlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers, das ist hier Österreich. Art. 29 Abs. 3 BGB ist auch nicht gem. Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB ausgeschlossen, weil die von der Beklagten geschuldeten Dienstleistungen nicht ausschließlich in einem anderen Staat als dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers erbracht werden mussten. Es ist davon auszugehen, dass ein Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 29 EGBGB vorgelegen hat. Die Vermittlerin wendete sich an Anleger. Die Vermögenslage einer natürlichen Person ist auch dann als Privatgeschäft anzusehen, wenn sie das Vermögen durch ihre selbständige/gewerblich Tätigkeit erworben hat (vgl. Staudinger, BGB, 13. Auflg, Art. 29 EGBGB, Rn 33). Dem Vertragabschluss ging ein ausdrückliches Angebot bzw. eine Werbung der Beklagten über den Zwischenvermittler bzw. den Vermittler in Österreich voraus. Die Beklagte hat der XXXXXX ihre Vertragsformulare überlassen, damit sie diese an Kunden weiterleitete, die nicht zwangsläufig sich ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sind deshalb gegeben.

Das österreichische Recht hatte aber bei Abschluss des Vertrages keine schwächeren Formerfordernisse als das UNÜ. Nach § 577 Abs. 3 ZPO musste der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegramm, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt hatten. Dies entsprach der Formvorschrift nach Art. II UNÜ.

II.

1.

Auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis der unerlaubten Handlung findet deutsches Recht Anwendung, denn Deutschland ist Handlungsort im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben der in Deutschland ansässigen Zwischenvermittlerin XXXXX Vertragsunterlagen überlassen, damit diese von der Bundesrepublik Deutschland aus Kunden für sie anwarb. Es besteht keine engere Verbindung mit dem Recht des Sitzes der Beklagten oder dem österreichischem Recht. Wurde der Kläger durch eine gemeinschaftlich unerlaubte Handlung von Berrin sowie der Beklagten jeweils vorsätzlich geschädigt, so lag der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung in Deutschland, wo XXXXXX als Zwischenvermittler auch bei Anknüpfung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten nach außen hin handelte.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, mit ihr sei die Geltung ausländischen Rechts vereinbart worden. Zum einen trifft dies nicht zu. Die von der Beklagten insoweit in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel, wonach das Recht des Staates New York gelte, lag zwar in Abrechnungen an, ist in Seite 2 des von ihr vorgelegten XXXXXXXXXXXXXX(Anlage B 4) nicht enthalten. Im Übrigen steht Art. 42 EGBGB eine Rechtswahl vor Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entsteht, entgegen.

2.

Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Kläger in Zusammenwirkung mit dem Zwischenvermittler XXXXX und der Vermittlerin XXXXXXXXXX vorsätzlich geschädigt hat.

a)

Eine sittenwidrige Schädigung wegen nichtgehöriger Aufklärung des Klägers lag schon deshalb nicht vor, weil der Kläger ausreichend aufgeklärt war. Die Beklagte hätte in Zusammenwirken mit XXXXX ihre geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise nur dann gebraucht, wenn sie die Spekulationsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung des Kunden abgeschlossen, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert hätte. Der Kläger war bei Abschluss der Optionsgeschäfte über die wesentlichen Grundlagen und wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken der Optionsgeschäfte aufgeklärt. Grundsätzlich gehört hierzu, dass dem Kunden die Höhe der Optionsprämie genannt wird und er darauf hingewiesen wird, dass die Börsenprämie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt als noch vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenhandel eine Gewinnchance hat die den Optionspreis wert ist. Dabei muss der Kunde weiter aufgeklärt werden, dass jeder Aufschlag auf die Börsenprämie, wie etwa zusätzliche Kommissionen, Provisionen oder Gebühren, die Gewinnaussichten verschlechtern, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um überhaupt in die Gewinnzone zu kommen. Diese Aufklärung ist grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und auf die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren dürfen daher bei drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten.

Dem entspricht die dem Kläger von der Vermittlerin gegebene Aufklärung jedenfalls soweit gehend, dass von einer sittenwidrigen Ausnutzung der Überlegenheit der Vermittler und der Beklagten, was die Kenntnisse solcher Geschäfte angeht, nicht mehr die Rede sein kann. Dem Kläger waren die erheblichen Gebühren, die die Vermittlerin für sich und die Beklagte verlangte bekannt gegeben worden. Sie ergaben sich aus Ziffer 4 des Geschäftsbesorgungs- und Vermittlungsvertrages. In dem Vertrag selbst war in Fettdruck unter Ziffer 9 hervorgehoben, dass der Kunde sich über die Höhe der Vergütung und über deren wirtschaftliche Auswirkung auf das Ergebnis der Geschäfte im Klaren sei. Dies bezog sich auf ein gleichzeitig überreichtes und gesondert unterschriebenes Papier, das sich ausschließlich mit den Risiken von Termingeschäften befasste. Dort war in Ziffer 2 in Fettdruck über die Risiken hoher Transaktionskosten hingewiesen. Diese Belehrung entsprach fast wörtlich den Anforderungen der Rechtsprechung an die Klarheit und Eindeutigkeit der Aufklärung bei den spekulativen Geschäften. Lediglich die Optionsprämien der einzelnen Geschäfte waren nicht angegeben und konnten auch nicht angegeben werden, weil sie von den Tageskursen abhingen. In der in Ziffer 2 der Risikobelehrung war sogar darauf hingewiesen, dass die Kosten sogar die Prämie übersteigen könnten.

Das trat vorliegend in keinem Fall ein, so dass sogar ein negativeres Szenario dargestellt war, als tatsächlich eintrat.

Nach der damit gegebenen Aufklärung musste der Kläger zwingend damit rechnen, dass er sehr wahrscheinlich seine Einsätze verlieren werde, weil, wie in der Belehrung angegeben war, bei wiederholter Spekulation auch bei anfänglichen Gewinnen ein positiver Verlauf sehr unwahrscheinlich ist, wenn nicht gar unmöglich war. Unter diesen Umständen von einer sittenwidrigen Ausnutzung einer Überlegenheit der Vermittlerin, an der sich die Beklagte hätte beteiligten können, zu sprechen, kann nicht angenommen werden.

b)

Es lag keine unzulässige verdeckte kickback-Vereinbarung vor. Dem Kläger waren die Gebühren, die die Vermittlerin und die Beklagte erhalten sollten, bekannt gegeben. Sie ergaben sich aus dem Vertrag. Er war sogar in Ziffer 4 der Risikohinweise darauf hingewiesen, dass eine mögliche Interessenkollision darin bestehen könne, dass die Vermittlerin unter Ausnutzung der ihr gewährten Handlungsvollmacht Geschäfte tätigen könne, die nicht im Interesse der Kunden lägen.

c)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich an einem Churning der Vermittlerin beteiligt hat. Unter Churning ist zu verstehen der durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigte häufige Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Vermittler oder der Broker sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen. Dabei kann ein Vermittler in diesem Sinne Provisionen schinden durch Ausnutzung ihm erteilter Vollmachten ebenso wie durch entsprechende Empfehlungen oder Ratschläge (vgl. BGH Urteil vom 13.07.2004, VI ZR 136/03, zitiert nach Juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. In der Zeit vom 27.09.2001 bis 28.02.2002 hat der Vermittler bzw. die Beklagte für den Kläger aufgrund der von diesem eingezahlten erheblichen Beträge im Wesentlichen zunächst nur Käufe getätigt und die erworbenen Papiere stehen lassen. Sie hat lediglich am 28.12.2001 ein kleineres Geschäft (11 mal 100 XXXXXXXXXXXXXXX) durch Verkauf glatt gestellt und dabei einen Gewinn erzielt. Das gleiche gilt für die am 12.02.2002 verkauften XXXXXXXX. Auch die am 20.03.2002 für einen relativ geringfügigen Preis erworbenen XXXXXXXXXXXXXXXX wurden kurz darauf mit einem geringen Gewinn verkauft. Nach einem weiteren Kauf vom 03.05.2006 verkaufte die Beklagte auf Anweisung des Zwischenvermittlers sodann in erheblichem Umfang zuvor erworbene Papiere und zwar mit erheblichem Verlust. Ab 13.06.2002 kaufte sie dann noch etwa 14 mal Optionen verschiedener Unternehmen, die sie dann zum Teil wieder verkaufte. Insofern kann schon von der Art der Abwicklung des Geschäftes nicht davon gesprochen werden, dass ein Fall häufigen Umschlags von Papieren, der nicht durch das Interesse des Kunden sondern durch zur Verschaffung von Provisionseinnahmen geleitet gewesen sei, vorliege. Das Problem lag ganz einfach daran, dass von vorneherein durch die mit der XXXXXXXX vereinbarte 10 %ige Managementgebühr auf eingehende Beträge zuzüglich der vereinbarten Kommission von 125,00 USD mit dem Kläger sehr hohe Kosten anfielen. Wie bereits ausgeführt, liegt insofern eine sittenwidrige Schädigung aber nur vor, wenn dadurch die Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt worden ist. Dies setzt wiederum voraus, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, was hier zu verneinen ist.

III.

Die hilfsweise erhobene Widerklage ist begründet. Durch die unberechtigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, hat der Kläger seine vertragliche Nebenpflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil die Rückforderung unberechtigt gewesen ist (vgl. BGH Versicherungsrecht 2007, Seite 507 ff). Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger, der sich anderweitig nicht entlasten kann, schuldhaft gehandelt hat. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er anwaltlich anderweitig beraten gewesen sei, da er sich einen Rechtsirrtum seiner Anwälte zurechnen zu lassen hätte (§ 278 BGB). Gegen die Höhe des Anspruches hat der Kläger keine Einwände erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 431.000 €