LG Mainz, Beschluss vom 20.05.2005 - 6 S 30/05
Fundstelle
openJur 2012, 135749
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Worms vom 01.02.2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 4.168,74 festgesetzt.

Gründe

Zur Begründung wird verwiesen auf das Schreiben der Vorsitzenden vom 21.04.2005. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 12.05.2005 führen nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

Die Auslegung des Darlehensvertrages ergibt nicht, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Auszahlung der Versicherungssumme bei Ablauf der Lebensversicherung an die Beklagte unabhängig von der Höhe des ausbezahlten Betrages die Tilgung des Darlehens bewirken sollte. Insbesondere ist den Vereinbarungen der Parteien nicht zu entnehmen, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte zur Tilgung des Darlehens an Erfüllung Statt und nicht Erfüllungs Halber erfolgen sollte. Nur in diesem Fall müsste der Kläger bei Unterdeckung nichts nachzahlen. Gleichzeitig würde bei der Abtretung der Versicherungssumme an Erfüllungs Statt jedoch auch bei Überdeckung die Beklagte den überschießenden Betrag einbehalten dürfen. Eine derartige Fallkonstellation ist der absolute Ausnahmefall und kann vorliegend nicht als von den Parteien vereinbart angesehen werden. Es handelt sich vorliegend um ein Festdarlehen, das zum 31.03.2003 oder in Abhängigkeit von der Fälligkeit der Lebensversicherungssumme rückzahlbar war.

Die Parteien hatten auch keine Regelung getroffen, dass die Beiträge zur Lebensversicherung während der gesamten Vertragsdauer von dem Kläger vollständig zu bezahlen waren. Demgemäß hätte die Beklagte bei einer Verminderung der Versicherungssumme durch unvollständige Beitragsleistungen des Klägers ebenfalls keine weiteren Ansprüche gehabt. Es liegt auf der Hand, dass dies von den Parteien nicht gewollt war.

Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargetan, wie er sich verhalten hätte, wenn die Mitarbeiter der Beklagten ihn entsprechend den Erfordernissen bei Vertragsschluss aufgeklärt hätten.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass die Unterdeckung der Lebensversicherung bei Vertragsschluss allenfalls als eher theoretische Möglichkeit angesehen werden durfte, da die Einbrüche am Kapitalmarkt damals noch nicht voraussehbar waren. Deshalb kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch bei hinreichender Aufklärung eine andere Art der Tilgung gewählt hätte.

Darüber hinaus hätte der Kläger auch in diesem Fall keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob die Lebensversicherung zur Tilgung ausreichte. Der ersatzfähige Schaden des Klägers besteht nämlich nur in der Differenz zwischen den von ihm aufgewendeten Kreditkosten und denjenigen Kreditkosten, die ihm bei Abschluss eines Ratenkreditvertrages - mit Restschuldversicherung - zu marktüblichen Bedingungen entstanden wären (vgl. BGH WM 2003, 1370 f.; BGH NJW 1989, 1667 f.).

Nach alledem hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben.