VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2000 - 9 S 302/00
Fundstelle
openJur 2013, 11478
  • Rkr:

1. Das Transplantationsgesetz vom 05.11.1997 (BGBl I S 2631) sieht ein neues, eigenes Verfahren der Zulassung eines Krankenhauses als Transplantationszentrum vor.

2. Ein Feststellungsbescheid, mit dem ein Krankenhaus vor In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurde, enthält nur dann eine Zulassung des Krankenhauses als Transplantationszentrum, wenn bei der Planaufnahme alle materiellen Voraussetzungen für eine solche Zulassung geprüft und bejaht wurden.

3. War ein Krankenhaus vor In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes zur Organtransplantation befugt, ohne die Voraussetzungen des § 10 TPG zu erfüllen, blieb diese Befugnis (nur) bis zum Abschluss der neuen Verträge über die Koordinierungs- und Vermittlungsstelle nach § 25 TPG bestehen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befugnis der Klägerin, Herztransplantationen vorzunehmen.

Die Klägerin reichte beim Beklagten unter dem 27.07.1992 ein "Konzept Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe" ein, nach dessen Ziff. 3 - "Leistungszahlen/Kapazität" - 1.300 Herzoperationen im Jahr (1.200 Bypass- und 100 Herzklappenoperationen) vorgesehen waren, und beantragte ihre Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes.

Mit Feststellungsbescheid vom 09.08.1995 entschied das Regierungspräsidium Karlsruhe:

"Die Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe GmbH wird wie folgt in den Krankenhausplan aufgenommen:

Chirurgie 65 Betten.

Die Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe GmbH wird als Fachkrankenhaus gem. Nr. 3.3.3.4 Krankenhausplan III - Allgemeiner Teil - keiner Leistungsstufe zugeordnet.

Die Inbetriebnahme der Betten erfolgt nach Vorliegen der baulichen und organisatorischen Voraussetzungen".

Am 04.03.1996 fragte die Klägerin fernmündlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe an, ob sie auf Grund dieses Bescheids auch Herztransplantationen durchführen dürfe, wobei die Organe durch die Stichting Eurotransplant International Foundation - Eurotransplant - in Leiden/Niederlande vermittelt würden. Das wurde nach Rücksprache mit dem Sozialministerium verneint. Die Beteiligten stritten in der Folgezeit weiter über diese Frage. Die Klägerin schloss am 30.09./15.10.1996 mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) einen Kooperationsvertrag ab, wonach diese die Organisation der Entnahme, Vermittlung und Transplantation von Herzen sicherzustellen habe. In den Budget- und Pflegesatzvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Sozialleistungsträgern von 1996 bis 1998 wurden jeweils Entgelte für Herztransplantationen vereinbart (1996 für 18 Fälle, 1997 für einen Fall und 1998 für 5 Fälle). Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte alle diese Vereinbarungen gemäß § 18 Abs. 5 KHG, § 20 Abs. 1 BPflV. Tatsächlich führte die Klägerin 1997 eine Transplantation und 1998 5 Transplantationen durch.

Am 20.08.1998 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass ihre im Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.1995 festgestellte Aufnahme als Klinik für Herzchirurgie in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg sich auf sämtliche herzchirurgische Leistungen einschließlich der Übertragung von Herzen (Herztransplantation) erstrecke und sie damit im Sinne von § 10 Abs. 1 TPG zur Herztransplantation zugelassen sei. Sie hat dieses Begehren wie folgt begründet: Herztransplantationen seien nach allgemeinem Sprachgebrauch (Brockhaus-Enzyklopädie) Bestandteil der Herzchirurgie. Auch in der medizinischen Fachliteratur würden sie diesem Gebiet zugerechnet, z.B. im Bericht des Krankenhausausschusses der Arbeitsgemeinschaften der Leitenden Medizinalbeamten. Dass die Herzchirurgie in Nr. 3.3.4.10 des Krankenhausplans III Baden-Württemberg - Allgemeiner Teil - (KHP III - A.T.) aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit auf Standorte der Maximalversorgung konzentriert worden sei, stehe dem nicht entgegen. Fachkrankenhäuser wie ihres seien nämlich gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 bis 3 LKHG, Nr. 3.3.3.4 KHP III - A.T. - in der Regel keiner Leistungsstufe wie z.B. der Maximalversorgung zugeordnet. Auch andere Fachkrankenhäuser, hauptsächlich das Herzzentrum Bad Krozingen, transplantierten Herzen, ohne als Krankenhäuser der Maximalversorgung bezeichnet zu sein. Die Vorgaben des Krankenhausplans seien in den Feststellungsbescheiden nicht umgesetzt worden. Auch die Weiterbildungsordnung 1995 sehe neben der Fachbezeichnung Herzchirurgie in § 5 Abs. 1 Nr. 12 keine weitere Bezeichnung für Transplantationen vor. Diese gehörten also auch im Sinne der Weiterbildungsordnung zur Herzchirurgie. Dem entspreche die eigene Verwaltungspraxis des Beklagten, denn das Regierungspräsidium Karlsruhe habe die Budget- und Pflegesatzvereinbarungen ab 1996 genehmigt. In diesen Vereinbarungen seien auch Herztransplantationen vorgesehen gewesen. Mit Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes am 01.12.1997 seien die Rechtswirkungen des Feststellungsbescheids vom 09.08.1995 nicht entfallen. Eine Zulassung als Transplantationszentrum nach § 108 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, die § 10 Abs. 1 TPG verlange, könne sich auch aus einem früher erlassenen Feststellungsbescheid nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ergeben. Jedes andere Auslegungsergebnis hätte zu einem sofortigen Stillstand der Organtransplantationen im gesamten Bundesgebiet geführt, was der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben könne. Aus der Übergangsvorschrift des § 25 TPG ergebe sich daher nicht nur ein Fortgelten der Verträge über Gegenstände der Organtransplantation, sondern auch der Zulassungen als Transplantationszentren durch frühere Feststellungsbescheide. Falls der Beklagte entgegen dieser Ansicht an seiner Entscheidung im Feststellungsbescheid vom 09.08.1995 nicht festhalten wolle, müsse er diese gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG widerrufen. Gemäß § 43 VwGO sei die Feststellungsklage auch zulässig. Auf eine neue Zulassung als Transplantationszentrum brauche sie - die Klägerin - sich nicht verweisen zu lassen.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat zunächst die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestritten und zur Sache ausgeführt: Der Bescheid vom 09.08.1995 treffe keine Entscheidung über einen Versorgungsauftrag der Klägerin für Herztransplantationen. Von diesen sei im Klinikkonzept der Klägerin noch keine Rede gewesen. Maßgebend für den Inhalt eines Feststellungsbescheids sei die Gebietsbezeichnung der Weiterbildungsordnung, welche beim Fachgebiet Herzchirurgie keine Transplantationen erwähne. Auch durch die Pflegesatzgenehmigungen seien keine Planungsentscheidungen getroffen worden. So sei die Transplantationsmedizin bislang niemals Gegenstand von Planungs- bzw. Zulassungsentscheidungen gewesen, zumal auch der - zur Auslegung des Feststellungsbescheids heranzuziehende - Allgemeine Teil des Krankenhausplans III dagegen spreche (Konzentration der Transplantationen auf Krankenhäuser der Maximalversorgung, wozu die Klägerin nicht gehöre). Eine besondere Zulassung als Transplantationszentrum verlange demgegenüber das neue Transplantationsgesetz. Hier habe der Gesetzgeber bewusst auf die drei Zulassungsformen des § 108 SGB V abgestellt (Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser, Krankenhäuser mit vertraglichem Versorgungsauftrag). In Baden-Württemberg habe sich das Sozialministerium mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst sowie den Landesverbänden der Krankenkassen auf den Abschluss ergänzender Versorgungsverträge nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 S. 5 SGB V verständigt. Diesem Verfahren habe der Landeskrankenhausausschuss am 07.07.1998 zugestimmt. Ein solcher ergänzender Vertrag sei mit der Klägerin nicht abgeschlossen worden.

Das Verwaltungsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Ministerialrat Dr. xxx (B.) vom Niedersächsischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales als sachverständigen Zeugen zum Versorgungsauftrag von Krankenhäusern zu Herztransplantationen vernommen. Mit Urteil vom 11.10.1999 hat es der Feststellungsklage stattgegeben und dazu ausgeführt: Die Klage sei gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO zulässig. Es gehe um die Klärung des konkreten Rechtsverhältnisses, ob sich die Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan durch Bescheid vom 09.08.1995 auch auf Herztransplantationen erstrecke. Falls dies zutreffe, brauche kein neuer Feststellungsbescheid erlassen zu werden. Deshalb könne die Klägerin auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO auf eine Verpflichtungsklage verwiesen werden. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Klägerin habe den Bescheid vom 09.08.1995 bei objektiver Würdigung so verstehen dürfen - und darauf komme es an -, dass sich ihre Aufnahme in den Krankenhausplan auf Herztransplantationen erstrecke. Nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. B. habe der Begriff Herzchirurgie beim Erlass des Aufnahmebescheids aus dem Blickwinkel des Fachgebiets auch Herztransplantationen umfasst. Etwas anderes ergebe sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus dem Allgemeinen und Besonderen Teil des Krankenhausplans III. Allerdings unterscheide der KHP III A.T. in Nrn. 3.3.4.10 und 3.3.4.5 zwischen Herzchirurgie und (organübergreifenden) Transplantationen. Des weiteren bestimme er in Nr. 3.3.4.5, dass Transplantationen nur an Krankenhäusern der Maximalversorgung durchgeführt würden. Diese begriffliche Differenzierung sowie die Einschränkung der Transplantationsmedizin auf Krankenhäuser der Maximalversorgung sei jedoch im Besonderen Teil des Krankenhausplans III nicht umgesetzt worden. Bei keiner Klinik, die auch nach Ansicht des Beklagten derzeit transplantieren dürfe, enthalte das Krankenhaus-Einzelblatt einen entsprechenden Vermerk. Das gelte insbesondere für das Einzelblatt des Herzzentrums Bad Krozingen, welches ebenso wie das der Klägerin lediglich die Festlegung "Herzchirurgie" aufweise. Diese Inkonsistenz im Krankenhausplan III stütze die Auslegung des Feststellungsbescheids vom 09.08.1995 durch den Beklagten also nicht. Einen Ausschluss von Herztransplantationen brauche die Klägerin auch nicht aus der Weiterbildungsordnung 1995 herzuleiten, da diese Transplantationen bei den einzelnen Fachgebieten, wie z.B. der Herzchirurgie, nicht erwähne. Das sei damit zu erklären, dass die Weiterbildungsordnung den Inhalt von Fachgebieten nicht abschließend umschreibe, sondern der medizinischen Entwicklung überlasse.

Auf Antrag vom 17.12.1999 hat der Senat mit Beschluss vom 04.02.2000 die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 19.11.1999 zugestellte Urteil zugelassen. Der Beklagte begründet sein Rechtsmittel wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe sich allein mit dem Inhalt des Feststellungsbescheids vom 09.08.1995 auseinander gesetzt, ohne auf das am 01.12.1997 in Kraft getretene Transplantationsgesetz einzugehen. Dieses Gesetz führe in seinen §§ 9 und 10 für die Übertragung bestimmter Organe erstmals ein "echtes" Zulassungsverfahren ein. Allgemeine planerische Festsetzungen wie die im Bescheid vom 09.08.1995 stellten keine solche Zulassung dar, da es sonst in der Bundesrepublik eine Vielzahl von Transplantationszentren gäbe, deren spezielle Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit ungeprüft blieben. Mit der Bezugnahme auf § 108 SGB V in § 10 Abs. 1 TPG werde nur der Weg für die Zulassung von Organtransplantationen festgelegt. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan besage nur, dass es allgemein bedarfsgerecht und deshalb zur Versorgung Versicherter zugelassen sei. Davon gehe auch der Landeskrankenhausausschuss aus, der sich am 07.07.1998 für den Weg ergänzender Vereinbarungen nach §§ 108, 109 SGB V allein mit den Universitätskliniken Heidelberg und Freiburg ausgesprochen habe. Im übrigen habe auch der Feststellungsbescheid vom 09.08.1995 nicht den von der Klägerin und vom Verwaltungsgericht angenommenen Inhalt. Die Klägerin habe vor Erlass des Bescheids angegeben, 1.300 Eingriffe "am offenen Herzen" vornehmen zu wollen; von einer Transplantation von Herzen sei keine Rede gewesen. Folglich sei diese nicht Gegenstand der Aufnahme in den Krankenhausplan geworden. Außerdem gehöre die Transplantation jedenfalls im Sinne des Krankenhausplanes III nicht zur Herzchirurgie, wie sich aus Nrn. 3.3.4.5 und 3.3.34.10 KHP III - A.T. - ergebe. An diesen allgemeinen Festlegungen könne nicht vorbeigegangen werden, wie dies das Verwaltungsgericht aber tue. Selbst wenn der Feststellungsbescheid eine Befugnis der Klägerin zur Herztransplantation umfasst hätte, wäre diese mit Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes entfallen. Übergangsvorschriften enthalte dieses Gesetz in § 25 nur für Verträge über Regelungsgegenstände der §§ 11 und 12 TPG (Koordinierungs- und Vermittlungsstelle).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.10.1999 - 12 K 2624/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt bzw. vertieft dabei ihren bisherigen Standpunkt.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (zwei Bände) und des Sozialministeriums Baden-Württemberg (zwei Bände) sowie die Prozessakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gründe

Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte (§ 124 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin ist nicht (mehr) zur Herztransplantation zugelassen.

Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als nach § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig angesehen, denn sie zielt auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses ab, nämlich auf die der Zulassung der Klägerin zu Herztransplantationen durch den Feststellungsbescheid vom 09.08.1995. Deshalb steht ihr auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Zu alledem kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden (§ 130 S. 2 VwGO).

Die begehrte Feststellung kann jedoch nicht erfolgen. Da es der Klägerin allein um die Klärung geht, ob sie jetzt Herztransplantationen vornehmen darf, ist die Sach- und Rechtslage nach den derzeitigen Verhältnissen zu beurteilen. Danach besteht der behauptete Feststellungsanspruch jedenfalls nicht mehr, auch wenn er vorher einmal gegeben war. Denn der bestandskräftige Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.1995, welcher der Klägerin die behauptete Befugnis eingeräumt hat (1.), weist sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 05.11.1997 (BGBl. I S. 2631) am 01.12.1997 nicht mehr als zugelassenes Transplantationszentrum aus (2.). Auch Übergangsrecht verleiht ihr inzwischen diese Rechtsstellung nicht mehr (3.).

1. Der Feststellungsbescheid vom 09.08.1995, wonach die Klägerin als Klinik für Herzchirurgie-Fachkrankenhaus mit 65 Betten nach Nr. 3.3.3.4 KHP III - A.T. - ohne Zuordnung zu einer Leistungsstufe des Krankenhausplans III - in diesen Plan aufgenommen wurde, regelt die zwischen den Beteiligten streitige Frage nach der Befugnis der Klägerin zur Herztransplantation nicht ausdrücklich. Denn er entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 15.12.1986 - LKHG - (GBl. S. 425) nur über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan und setzt damit dessen Einzelfestsetzungen um, die der Plan als Verwaltungsinternum selbst nicht besitzt (Dietz, LKHG, § 7 Anm. 1 und 2). Einzelfestsetzungen über Herztransplantationen enthielt aber auch der Krankenhausplan III Baden-Württemberg - Allgemeiner Teil - nicht; sie wurden erst in den Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung - (Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999), Teil 1 Abschnitt 9.19.1 und Teil 2 S. 166, 220 zu Gunsten der Universitätskliniken Heidelberg und Freiburg aufgenommen. Unter Nr. 3.3.4.10 KHP III - A.T. - wurde die Herzchirurgie nur unter dem Aspekt der "Operationen am offenen Herzen" behandelt. Zu Transplantationen hieß es dagegen in Nr. 3.3.4.5 KHP III - A.T. -, Kliniken bzw. Abteilungen, die Transplantationen durchführten, würden im Krankenhaus-Einzelblatt des Planes durch einen entsprechenden Vermerk ausgewiesen. Dies geschah aber nicht.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Klägerin nach ihrer Aufnahme in den Krankenhausplan ohne ausdrückliche Festsetzungen nicht dazu befugt war, Herztransplantationen durchzuführen (und diese bei Sozialversicherten mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung nach Pflegesatzrecht abzurechnen, §§ 108, 109 Abs. 4 SGB V). Das Verwaltungsgericht hat die Transplantationsbefugnis der Klägerin zutreffend bejaht. Es hat zunächst mit Recht darauf hingewiesen, dass das Gebiet der Herzchirurgie bei Erlass des Feststellungsbescheids nach allgemeinem Sprachgebrauch (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., 10. Band, Stichwort: Herzoperation) und nach den Aussagen des vernommenen sachverständigen Zeugen Dr. B. in der Praxis des Krankenhausplanungsrechts auch Herztransplantationen umfasste. Ferner hat es zutreffend darauf abgehoben, die Vorstellung des Plangebers, dass Organverpflanzungen Krankenhäusern der Maximalversorgung (also hauptsächlich Universitätskliniken) vorbehalten bleiben sollte, sei damals entgegen Ziff. 3.3.4.5 KHP III - A.T. - in keinem Fall durch Vermerk auf dem Krankenhaus-Einzelblatt ausgewiesen, also nicht mit verbindlicher Außenwirkung versehen worden (vgl. demgegenüber die bereits erwähnte Darstellung im KHP 2000 für die Universitätskliniken Heidelberg und Freiburg). Die Frage, ob auch Fachkliniken wie die der Klägerin zu Organtransplantationen berechtigt waren, obwohl sie nicht ausdrücklich der Leistungsstufe der Maximalversorgung zugerechnet waren, sondern gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 LKHG, Ziff. 3.3.3.4 KHP III - A.T. - für sie keine bestimmte Leistungsstufe festgestellt wurde, ließ sich daher nicht aus dem Krankenhausplan III - A.T. - beantworten. Auch die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 17.03.1995 (Ärzteblatt Baden-Württemberg, Sonderdruck April 1995 - WBO 1995) sagte in ihrer Definition des Fachs Herzchirurgie (Abschnitt I Nr. 12) nichts über die hier streitige Frage aus. Für die Klägerin sprach nach alledem auch, dass der Beklagte neben den zur Leistungsstufe der Maximalversorgung gehörenden Universitätskliniken Heidelberg, Freiburg, Tübingen und Ulm (Krankenhaus-Einzelblätter Nrn. 172, 218, 307 und 317) auch Fachkliniken ohne Zuweisung zur Maximalversorgung als zur Herztransplantation berechtigt ansah. Das war hinsichtlich des Herzzentrums Bad Krozingen (Krankenhaus-Einzelblatt 222) unstreitig. Es war aber auch bei der Klägerin der Fall, obwohl sie in ihrem Klinikkonzept vom 27.07.1992 und auch sonst vor Erlass des Feststellungsbescheids nicht angegeben hatte, Herztransplantationen durchführen zu wollen. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte trotz seiner schon seit der telefonischen Anfrage der Klägerin vom 04.03.1996 geäußerten ablehnenden Rechtsauffassung die Pflegesatzvereinbarungen zwischen ihr und den Sozialversicherungsträgern für die Jahre 1996 und 1997 (sowie für 1998 als "Übergangslösung" nach dem Transplantationsgesetz), die jeweils Herztransplantationen vorsahen, gemäß § 18 Abs. 5 KHG, § 20 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994 (BGBl. I S. 2750 m.sp.Änd.) - BPflV (vgl. die von der Klägerin vorgelegte Genehmigung für 1998 vom 20.05.1998). Damit gab die zuständige Behörde zu erkennen, dass auch nach ihrer Ansicht der Versorgungsauftrag der Klägerin nach damaligem Recht u.a. Herztransplantationen umfasste. Denn dieser Versorgungsauftrag, der bei der Bemessung der Pflegesätze zu Grunde zu legen ist, ergab sich damals gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BPflV bei Plankrankenhäusern aus den Festlegungen des Krankenhausplans i.V.m. den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 KHG sowie ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB V. Die Genehmigung hätte also nach §§ 17 Abs. 1 S. 3, 18 Abs. 5 S. 1 KHG versagt werden müssen, wenn die Klägerin nach Krankenhausplanungsrecht nicht zur Herztransplantation befugt gewesen wäre. Daraus durfte die Klägerin damals ihre Berechtigung zu solchen Transplantationen nach Krankenhausplanungsrecht entnehmen. Entsprechend führte sie im Jahr 1997 eine Herztransplantation und im Jahr 1998 fünf Herztransplantationen durch.

2. Mit Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes am 01.12.1997 (§ 26 Abs. 1 TPG) änderte sich jedoch die Rechtslage und damit auch der Inhalt des Feststellungsbescheids vom 09.08.1995, was das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat. Gemäß § 9 S. 1 TPG darf die Übertragung u.a. von Herzen nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren (§ 10 TPG) vorgenommen werden. § 9 S. 2 TPG trifft darüber hinaus weitere Bestimmungen über die Vermittlung von Organen. Transplantationszentren im Sinne von § 9 S. 1 TPG sind nach § 10 Abs. 1 S. 1 TPG Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von in § 9 S. 1 TPG genannten Organen zugelassen sind. Bei der Zulassung nach § 108 SGB V sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern (§ 10 Abs. 1 S. 2 TPG). Wie die Begründung zu § 9 des Fraktions-Gesetzentwurfs zum Transplantationsgesetz, dem späteren § 10 TPG, deutlich macht, hat der Gesetzgeber damit ein neues, eigenständiges Zulassungsverfahren eingeführt. Denn er verlangt, dass die erforderlichen personellen, apparativen und sonstigen strukturellen Anforderungen im jeweiligen Zulassungsverfahren zu prüfen und bei der Zulassung nach § 108 SGB V Schwerpunkte für die Übertragung bestimmter Organe durch ausgewählte Transplantationszentren zu bilden sind. Dadurch soll nicht nur eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung, sondern auch die erforderliche Verfahrens- und Ergebnisqualität dieses kostenintensiven Teils der Hochleistungsmedizin gesichert werden. Für Krankenhäuser, die nur Privatpatienten behandeln und damit nicht der Krankenhausplanung der Länder und den Vorschriften des SGB V unterliegen, soll sich die Zulassung als Transplantationszentrum nach den Anforderungen des § 30 GewO richten (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 13/4355 S. 22).

Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem Transplantationsgesetz ein neues, eigenständiges Zulassungsverfahren für Transplantationszentren geschaffen und die Zulassung an bestimmte materielle Kriterien geknüpft hat, folgt, dass nicht sämtliche vor dem 01.12.1997 in einen Krankenhausplan der Länder aufgenommenen Krankenhäuser damit auch zugelassene neue Transplantationszentren sind, was schon den Intentionen des Gesetzgebers zur Schwerpunktbildung widerspräche. Feststellungsbescheide aus der Zeit vor dem 01.12.1997 enthalten vielmehr nur dann eine Zulassung als Transplantationszentrum im Sinne von § 10 TPG, wenn bei ihrem Erlass - ohne Beachtung der noch nicht bestehenden Vorschriften des Transplantationsgesetzes - alle jetzigen materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung eines Krankenhauses als Transplantationszentrum geprüft und bejaht wurden. Dazu reicht es nicht aus, dass die Krankenhäuser allein durch ihre Aufnahme in einen Krankenhausplan die Stellung eines Krankenhauses "nach § 108 SGB V" erhielten (hier § 108 Nr. 2 SGB V: Plankrankenhaus). Denn mit der Nennung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift in § 10 Abs. 1 S. 1 TPG verweist der Bundesgesetzgeber - mangels eigener Gesetzgebungszuständigkeit für das Krankenhausplanungsrecht - nur auf das entsprechende Landesrecht. Damit enthält § 108 SGB V nur eine deklaratorische Regelung (Klückmann in Hauck, SGB V, K § 108 Rdnr. 2). Daran hat auch § 10 TPG nichts geändert. Das bedeutet, wie der Beklagte zu Recht betont, dass durch die Nennung von § 108 SGB V in § 10 Abs. 1 S. 1 TPG nur der Weg aufgezeigt wird, der für die Zulassung öffentlich geförderter und/oder zur Versorgung von Sozialversicherten ermächtigter Krankenhäuser als Transplantationszentren beschritten werden muss (ebenso wie für Privatkrankenhäuser nach § 30 GewO vorzugehen ist). Die Zulassung als Transplantationszentrum erhält ein Krankenhaus auf dem Weg des § 108 SGB V also nur, wenn es als Hochschulkrankenhaus (Nr. 1), Plankrankenhaus (Nr. 2 - wie die Klägerin) oder als Krankenhaus, welches einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der Krankenversicherungsträger nach § 109 SGB V abgeschlossen hat (Nr. 3), die materiellen Voraussetzungen des § 10 TPG erfüllt. Dass Krankenhäuser wie das der Klägerin auch vor dem 01.12.1997 gelegentlich als Transplantationszentren bezeichnet wurden (z.B. in der bereits genannten Begründung zum Entwurf des Transplantationsgesetzes, a.a.O. A I und II oder im Herzbericht 1992, Tabelle 11 - VG-Akten S. 185), besagt nichts anderes, denn diese Bezeichnung knüpfte allein an die Tätigkeit eines Krankenhauses an und enthielt daher keine rechtliche Wertung. Denn es gab vor Erlass des Transplantationsgesetzes keine gesetzliche Definition des Begriffs Transplantationszentrum.

Aus alledem ergibt sich, dass der Feststellungsbescheid vom 09.08.1995 keine Zulassung der Klägerin als Transplantationszentrum nach §§ 9, 10 TPG enthält, welche nunmehr allein zur Herztransplantation berechtigen würde. Er ist zwar ein Akt der Krankenhausplanung nach § 108 Nr. 2 SGB V. Fraglich ist aber schon, ob vor Erlass dieses Bescheids die personellen, apparativen und strukturellen Anforderungen an ein Transplantationszentrum geprüft wurden. Jedenfalls fehlt die erst nach dem Transplantationsgesetz vorzunehmende Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zu der vom Gesetz angestrebten Schwerpunktbildung in der Transplantationsmedizin. Eine solche Prüfung wurde beispielsweise erst im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach § 109 SGB V bei den Universitätskliniken Heidelberg und Freiburg vorgenommen.

Mit diesem Inhalt verstößt § 10 TPG nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 14 GG scheidet hier als Prüfungsmaßstab aus, weil sich die streitige Regelung auf die Art der Berufsausübung und nicht auf das Ergebnis der beruflichen Tätigkeit bezieht (BVerfGE 30, 292/334f.; 65, 237/248; 82, 209/234).

3. Der Klägerin kommt die Befugnis zur Herztransplantation auch nicht (mehr) auf Grund Übergangsrechts zu. Übergangsregelungen zu Gunsten von Krankenhäusern wie das der Klägerin, welche bis 30.11.1997 Organe verpflanzen durften, aber ab 01.12.1997 nicht als Transplantationszentrum zugelassen wurden, erscheinen zwar nach Art. 12 Abs. 1 GG erforderlich. Die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs eines Krankenhauses wirkt nämlich wie die Nichtaufnahme in einen Krankenhausplan auch als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit (BVerfGE 82, 209/223ff. m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG erfordern Regelungen, welche die Berufsfreiheit für die Zukunft in derartiger Weise einschränken, angemessene Übergangsbestimmungen für diejenigen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit vorher erlaubt und unbeanstandet ausgeübt haben. Diese Regelungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auszugestalten, wobei der Gesetzgeber in der Ausgestaltung eine gewisse Freiheit besitzt (BVerfGE 68, 272/287; 75, 246/279; BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998, NJW 1999, 841/845). Übergangsregelungen waren hier insbesondere deshalb erforderlich, weil - wie die Klägerin zutreffend bemerkt - wegen der Einführung der Zulassungspflicht als Transplantationszentrum bei Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes noch keine Zulassungen ausgesprochen waren und, wie zu ergänzen ist, wohl auch wenige landesrechtliche Feststellungsbescheide alten Rechts den Anforderungen des § 10 TPG entsprochen haben dürften. Da die Zulassungsverfahren zum Teil lange Zeit in Anspruch nehmen, wären ohne Übergangsrecht zunächst keine Organverpflanzungen möglich gewesen, was der Gesetzgeber wusste und nicht hinnehmen konnte.

Das alles braucht aber im einzelnen nicht vertieft zu werden, denn der Gesetzgeber hat mit § 25 TPG eine Übergangsvorschrift erlassen, welche auch die hier streitige Rechtslage berücksichtigt. Nach § 25 TPG galten Verträge über Regelungsgegenstände nach §§ 11 und 12 TPG weiter, bis sie durch Verträge nach § 11 Abs. 1 und 2 bzw. § 12 Abs. 1 und 4 TPG abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 6 TPG ersetzt wurden. Seinem Wortlaut nach regelt § 25 TPG also nur das Fortgelten von Verträgen über die Zusammenarbeit zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, Ärzte und Krankenhäuser mit der Koordinierungsstelle, welche die Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen, ihre Vermittlung und Übertragung organisiert (§ 11 TPG) sowie von Verträgen zwischen denselben Spitzenorganisationen mit der Vermittlungsstelle, d.h. einer Einrichtung zur Organvermittlung (§ 12 TPG). Das waren hinsichtlich der Regelungsgegenstände des § 11 TPG in erster Linie Verträge mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), hinsichtlich der Regelungsgegenstände des § 12 TPG solche mit Stichting Eurotransplant International Foundation (ET) - Eurotransplant - vom 19.06.1989 (vgl. Begründung zu § 23 des Entwurfs des TPG, dem späteren § 26 des Gesetzes, a.a.O. S. 23 und 33). Nach den Gesetzesmaterialien hatte der Gesetzgeber darüber hinaus auch die auf diesen nationalen und internationalen Verträgen beruhenden Vereinbarungen zwischen der DSO und anderen "Transplantationszentren" im Auge (Entwurf zu § 10 Abs. 1 - später § 11 Abs. 1 - TPG, a.a.O. S. 23), wie ihn auch die Klägerin am 30.09./15.10.1996 mit der DSO abgeschlossen hat. Wenn solche Altverträge fortgalten, kann dies aber nur bedeuten, dass die bisherigen auch ohne Zulassung als Transplantationszentrum bestehenden Befugnisse der Krankenhäuser, Organe zu verpflanzen, bis zu den in § 25 TPG genannten Endzeitpunkten bestehen blieben. Denn es gäbe keinen Sinn, wenn die Krankenhäuser Ansprüche gegen die bisherigen Vertragspartner, u.a. auch Vermittlung von Organen, zunächst behalten hätten, die daraufhin vermittelten Organe aber nicht hätten übertragen dürfen. Dass der Bundesgesetzgeber dies nicht ausdrücklich in § 25 TPG zum Ausdruck gebracht hat, dürfte wiederum an seiner fehlenden Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Krankenhausplanungen liegen. Der Senat hält die getroffenen Regelungen auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG für ausreichend, berücksichtigen sie doch das Vertrauen der bisher auf dem Gebiet der Organtransplantation tätigen Krankenhäuser auf einen einstweiligen Fortbestand ihrer Befugnisse für eine geraume Zeit. Denn die neuen Verträge mit der DSO und mit Eurotransplant wurden erst im März bzw. April 2000 abgeschlossen (abgedruckt mit der Genehmigung vom 27.06.2000 durch das Bundesministerium für Gesundheit in BAnz Nr. 31 a vom 15.07.2000). Auch der Beklagte ist so verfahren, indem er nicht nur die Pflegesatzvereinbarungen mit der Klägerin für die Zeit vor dem 01.12.1997, also für die Jahre 1996 und 1997, sondern auch die für 1998 genehmigt, der Klägerin also zunächst weitere Herztransplantationen ermöglicht hat.

Mit dem Abschluss der neuen Verträge nach §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 4 TPG sind die alten Verträge über die Regelungsgegenstände nach §§ 11 und 12 TPG gemäß § 26 TPG ungültig geworden. Es handelte sich dabei insbesondere um die Verträge mit der DSO und mit Eurotransplant vom 19.06.1989 (vgl. dazu § 13 des Vertrags mit der DSO und § 18 des Vertrags mit Eurotransplant von März/April 2000, a.a.O.). Spätestens damit sind auch die Befugnisse der Klägerin zu Herztransplantationen erloschen. Dazu brauchte der Feststellungsbescheid vom 09.08.1995 nicht gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG widerrufen zu werden, da die darin getroffenen Feststellungen unverändert geblieben sind. Eine Zulassung der Klägerin als Transplantationszentrum im Sinne von § 10 Abs. 1 TPG hat der Feststellungsbescheid aber - wie dargelegt - nicht enthalten. Dem neuen Rechtszustand hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er die Herztransplantationen auf die Universitätskliniken Heidelberg und Freiburg konzentriert und dazu den Abschluss von Versorgungsverträgen nach §§ 108 Nr. 3, 109 Abs. 1 S. 5 SGB V veranlasst hat (vgl. dazu KHP 2000, Teil 2, S. 166, 220).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zuzulassen. Die hier streitigen, mit dem Erlass des Transplantationsgesetzes zusammenhängenden Fragen sind nämlich höchstrichterlich noch nicht geklärt.