OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010 - 11 WF 300/10
Fundstelle
openJur 2012, 135116
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 17.3.2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 361,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig, da die Beschwerdesumme des § 61 I FamFG von 600,00 € nicht erreicht wird. Die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zustehende Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 €, § 48 I FamGKG, beläuft sich auf 189,00 € x 1,3 = 245,70 €. Zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,00 € ergeben sich 265,70 € x 119 % (Mehrwertsteuer) = 316,18 €. Die noch anfallende halbe Gerichtsgebühr bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 € beläuft sich auf 44,50 €, so dass sich insgesamt Kosten von 360,68 € ergeben.

Mit Ausnahme des Oberlandesgerichts Nürnberg (MDR 2010, 403) haben in den bisher veröffentlichten Entscheidungen alle anderen Oberlandesgerichte die Auffassung vertreten, dass für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Voraussetzung für deren Zulässigkeit die Überschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € ist, und zwar sowohl dann, wenn die Kostenentscheidung zusammen mit einer Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde (OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.2.2010 - 14 UF 175/09 -) als auch bei einer isolierten Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (OLG Hamburg, FamRZ 2010, 665 f.).

Es wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ohne Mindestbeschwer zulässig ist (vgl. Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, § 81 FamFG, Rn. 33). Auch die Kommentierung von Feskorn in Zöller, 28. Aufl. § 61 Rn. 6 geht davon aus, dass bei einer gleichzeitigen Entscheidung über die Hauptsache Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ohne Mindestbeschwer zulässig ist. In der Rn. 7 wird dann bei einer isolierten Kostenentscheidung darauf abgestellt, ob die Hauptsache noch Verfahrensgegenstand ist. Wenn nach übereinstimmender Erledigungserklärung oder Rücknahme eine Kostenentscheidung gemäß § 83 FamFG ergangen sei, handele es sich unabhängig von dem ursprünglichen Verfahrensgegenstand um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, da sich der Verfahrensgegenstand nur auf die Kosten beschränke.

Ebenso wie die Oberlandesgerichte Stuttgart, Hamburg und Oldenburg a.a.O. ist der Senat der Auffassung, dass bei einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung die Zulässigkeitsgrenze des § 61 II FamFG gilt, d.h. dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigen muss. Sobald nur die Kostenentscheidung angefochten wird, handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Dies ergibt sich auch aus der Bundestagsdrucksache 16/6308 in der Begründung zu § 61 FamFG Seite 204. Dort ist ausgeführt worden, dass das Gesetz auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen verzichtet, auch für diese Entscheidung sei ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € erforderlich. Diese Angleichung beruhe auf der Erwägung, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten ausmache, ob er sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung in der Hauptsache wende. Insoweit kann es nach Auffassung des Senats auch keinen Unterschied machen, ob es sich bei der Hauptsache um eine vermögensrechtliche oder eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Gemäß § 70 FamFG wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es sich bei der Frage, ob auf die Anfechtung von Kostenentscheidungen in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten § 61 I FamFG anzuwenden ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen würde. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat dann, wenn die Beschwerde zulässig wäre, keine Möglichkeit gesehen hätte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.