VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.1992 - 5 S 173/91
Fundstelle
openJur 2013, 8491
  • Rkr:

1. Zum Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen eine Natur- und Landschaftsschutzverordnung, die eine frühere, im Falle der Nichtigerklärung wiederauflebende Schutzgebietsausweisung ersetzt.

2. Zur Abgrenzung eines unselbständigen Landschaftsschutzgebiets nach § 21 Abs 5 NatSchG von einem Landschaftsschutzgebiet nach § 22 NatSchG.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Regierungspräsidiums über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "B" im Stadtkreis vom 02.11.1989 (künftig: Verordnung).

Er ist Eigentümer des als Ackerland genutzten, vom Hofgut aus bewirtschafteten Grundstücks Flst.Nr. auf Gemarkung der Stadt. Das Gelände grenzt im Westen an den Rheindamm, im Norden an den Eisenbahndamm und im Osten an den -- ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden -- K See. Der nördliche Teil des Sees wurde durch die Verordnung des Regierungspräsidiums über das Naturschutzgebiet "Altrhein" vom 25.04.1980 unter Schutz gestellt. Der südliche Teil des Sees sowie das landwirtschaftlich genutzte Gelände des Antragstellers lagen vor Erlaß der Verordnung im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung der Stadt zum Schutze von Landschaftsteilen im Stadtkreis vom 08.01.1962.

Die Verordnung weist eine Fläche von insgesamt 289 ha als Naturschutzgebiet und eine Fläche von ca. 114 ha als Landschaftsschutzgebiet aus, darunter auch das in Rede stehende Ackergelände des Antragstellers (§ 2 Abs. 2). Die Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:

   § 6

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist

1.die Sicherung und Erhaltung der landschaftlichen und ökologischen Einheit der "B";2.die Sicherung des ökologisch notwendigen Ergänzungsraumes für das Naturschutzgebiet und seiner Tier- und Pflanzenwelt;3.die Erhaltung der ausgedehnten, offenen und landwirtschaftlich genutzten Niederungsflächen als Teil der Kulturlandschaft in der Rheinaue mit ihren charakteristischen Streuobstwiesen, Wiesen und landschaftstypischen Gliederungselementen wie Hecken, Einzelgehölzen und Gräben, als ökologischer Ausgleichsraum für die dicht besiedelte und intensiv genutzte Umgebung und als wichtiges Erholungsgebiet im Ballungsraum.   § 9

Zulässige Handlungen im Landschaftsschutzgebiet § 7 und § 8 gelten im Landschaftsschutzgebiet nicht

1.für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke;  § 13

  Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.(2)Gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung der Stadt K über das Landschaftsschutzgebiet "K" vom 8. Januar 1962.Die Absichten zur Unterschutzstellung der "B" reichen nach Aktenlage bis in das Jahr 1984 zurück. Gespräche und Abstimmungen fanden insbesondere mit der Stadt K statt, deren Gemeinderat sich ebenfalls bereits im Jahre 1984 für die Ausweisung eines Schutzgebiets "B" ausgesprochen hatte. Auch die Hauptverwaltung wurde im Herbst 1986 vom Regierungspräsidium K über erste Voruntersuchungen zur Unterschutzstellung der "B" informiert und auf die Unvereinbarkeit der Anlage eines Golfplatzes mit den Unterschutzstellungsabsichten hingewiesen, wozu der Antragsteller mit Schreiben vom 11.02.1987 Stellung nahm.

Mit Anhörungsschreiben vom 05.07.1988 an die Träger öffentlicher Belange, dem ein Verordnungsentwurf sowie eine Würdigung des geplanten (kombinierten) Natur- und Landschaftsschutzgebiets "B" durch die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege K vom 11.08.1986 beigefügt waren, leitete das Regierungspräsidium K das förmliche Unterschutzstellungsverfahren ein. Der Hauptverwaltung wurde mit Schreiben vom 07.07.1988 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben mit dem Hinweis, daß die bis 30.09.1988 laufende Einwendungsfrist keine Ausschlußfrist sei. Zu den von den Trägern öffentlicher Belange geltend gemachten Anregungen und Bedenken, die nicht die grundsätzliche Unterschutzstellung des Gebiets betrafen, nahm das Regierungspräsidium K mit Schreiben vom 14.12.1988 jeweils Stellung. Der Verordnungsentwurf nebst Karten lag in der Zeit vom 04.09.1989 bis einschließlich 04.10.1989 im Rathaus der Stadt K zur Einsichtnahme aus. Hierauf sowie auf die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen vorzubringen, wurde im Amtsblatt der Stadt K vom 25.08.1989 hingewiesen. Während der Offenlegung erhob der Antragsteller keine Einwendungen. Die Verordnung wurde am 02.11.1989 erlassen und vom Regierungspräsidenten ausgefertigt. Ihre Verkündung erfolgte im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 15.12.1989 (Seite 511). Die Verordnung mit Karten lag in der Zeit vom 27.12.1989 bis 17.01.1990 bei der Stadt K und beim Regierungspräsidium K aus.

Am 18.01.1991 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

die Verordnung des Regierungspräsidiums K über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "B" im Stadtkreis K vom 02. November 1989 insoweit für nichtig zu erklären, als in § 2 Abs. 2 das Grundstück Flst.Nr. zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird.

Der Antragsteller trägt vor: Er werde durch die Unterschutzstellung in mehrfacher Hinsicht nachteilig betroffen. Er könne das Gelände nicht ohne weiteres einer anderen Nutzung zuführen, sondern werde auf die bisherige Nutzungsart (Ackergelände) festgelegt. Darin liege ein unmittelbarer Eingriff in sein Eigentum. Hinzu komme ein wirtschaftlicher Wertverlust der in Rede stehenden Flächen. Diese Nachteile würden durch die bisherige Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1962, die mit der angegriffenen Verordnung inhaltlich nicht übereinstimme, nicht ausgeschaltet. Eine nur partielle Nichtigkeit der Verordnung setze die alte Landschaftsschutzverordnung nicht automatisch wieder in Kraft. In formeller Hinsicht sei zu beanstanden, daß sich das Verfahren zur Unterschutzstellung über Jahre hingezogen habe, so daß das erforderliche Mindestmaß an Kontinuität nicht gewahrt worden sei. Der Hochwasserdamm sei nur zum Naturschutzgebiet erklärt worden, um ein künstlich geschaffenes Argument dafür zu bekommen, auch den angrenzenden, seit Jahrzehnten landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz unter Landschaftsschutz zu stellen. Beide Bereiche seien jedoch nicht schutzwürdig, wie der Stellungnahme der Planungsgesellschaft für Raumordnung und Ökologie vom 26.10.1990 zu entnehmen sei. Auf dem Hochwasserdamm verlaufe ein geschotterter Weg, der von vielen Spaziergängern benutzt werde; der Dammbereich selbst sei vielfältigen Störungen unterworfen und für sich allein gesehen ohne große ökologische Bedeutung. Auch das Ackergelände sei weder floristisch noch faunistisch von besonderem Interesse; irgendwelche Biotope seien nicht vorhanden. Die in § 6 der Verordnung genannten Schutzzwecke hätten, was das Ackergelände angehe, keinerlei Wirklichkeitsbezug. Die in Nr. 1 angesprochene landschaftlich-ökologische Einheit der "B" gebe es nicht. Von einer Zugehörigkeit seiner Flächen zum schützenswerten Gebiet der "B", das östlich der ehemaligen Altrheinarme liege, könne -- auch historisch gesehen -- keine Rede sein. Heute werde die "B" von der ... mit den fraglichen Ackerflächen durch den ca. 500 m breiten K See getrennt. Für die Sicherung der "B" hätte sein Ackergelände daher nicht die geringste Bedeutung. Gleiches gelte für die in Nr. 2 der Schutzzweckbestimmung erwähnte Sicherung des ökologisch notwendigen Ergänzungsraumes für das Naturschutzgebiet, insbesondere des K Sees, und seiner Tier- und Pflanzenwelt, auf welche (insbesondere Vögel) die seit Jahrzehnten erfolgte Bestellung der Ackerflächen keinerlei störenden Einfluß (gehabt) habe. Der See weise selbst eine Ergänzungs- und Pufferzone auf; der erforderliche Sichtschutz sei durch entsprechende Waldbestände gewährleistet. Den Wasservögeln, Landtieren und Pflanzen nütze das Ackerland nichts. Auch die in Nr. 3 der Schutzzweckbestimmung aufgeführten Tatbestände träfen auf das ebene Ackergelände nicht zu; so sei hier beispielsweise keine einzige Streuobstwiese vorhanden. Die Beschreibung sei offensichtlich auf das Gebiet östlich das Sees gemünzt. Was die Menschen hierher ziehe, seien der Spazierweg auf dem Hochwasserdamm und der Fluß selbst. Die Ausweisung der Ackerflächen als Landschaftsschutzgebiet bewege sich auch außerhalb der Ermächtigungsgrundlage des § 22 NatSchG.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, da der Antragsteller durch die Erklärung seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Landschaftsschutzgebiet nicht nachteilig betroffen sei. Im Verordnungsverfahren habe der Antragsteller zu keiner Zeit geltend gemacht, daß er in seiner landwirtschaftlichen Nutzung beeinträchtigt würde oder er sonstige wirtschaftliche Nachteile zu erwarten habe; es sei nur um die künftige Nutzung des Geländes als Golfplatz gegangen. Auch objektiv sei ein Nachteil nicht erkennbar. Der Antragsteller könne weiterhin -- wie bisher -- seine Ackerflächen, die nicht im Naturschutzgebiet lägen, intensiv bewirtschaften und nutzen. Selbst wenn insoweit eine Beschränkung gegeben wäre, ginge sie nicht über das hinaus, was der Antragsteller auch schon aufgrund der Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1962 hinnehmen müsse, die im Falle der Nichtigerklärung der angegriffenen Verordnung wiederauflebte. Sollte es dem Antragsteller letztlich um sein Golfplatzprojekt gehen, so stünde dessen Verwirklichung bereits § 35 BauGB entgegen. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Die Verordnung sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch im angegriffenen (Landschaftsschutz-) Teil inhaltlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 5 NatSchG gedeckt. Die "B" und ihre Landschaftsteile seien schutzwürdig, wie in der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege K vom 11.08.1986 im einzelnen dargelegt sei. Die (Natur-) Schutzwürdigkeit sei gerade auch für den Hochwasserdamm anzunehmen. Aus fachkundigen Äußerungen ergebe sich, daß die Hochwasserdämme als sekundär entstandene Grünlandstandorte mit der verstärkten Umwandlung von Grünland in den letzten Jahren immer größere Bedeutung als Refugium bedrohter Tier- und Pflanzenarten gewonnen hätten. Die Einbeziehung der intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen des Antragstellers in die Landschaftsschutzverordnung sei erforderlich, auch wenn -- was zugestanden werde -- das Gelände weder floristisch noch faunistisch von besonderem (schutzwürdigem) Interesse sei. Die in der Verordnung genannten Schutzzwecke seien erfüllt. Die "B" sei ein Sammelbegriff für die Landschaftselemente südwestlich von K, u.a. mit dem Gewann "B". Ihre ökologische Einheit ergebe sich aus den mannigfaltigen Wechselbeziehungen in den verschiedenartigen Flächen (Wasser, Feuchtgebiete, Ackerflächen usw.), auf die viele Tierarten angewiesen seien. Insoweit werde auf die Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege K aus dem Jahre 1986 sowie das für das Schutzgebiet erstellte Gutachten des Dt. Bundes für Vogelschutz aus dem Jahre 1984 verwiesen. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Antragstellers seien bewußt wegen der Wechselbeziehung zwischen den Seenflächen und den Ackerflächen in die Schutzgebietsverordnung miteinbezogen worden. Die vom Antragsteller vorgenommene isolierte Betrachtungsweise seines Ackergeländes verfehle das Wesen des Landschaftsschutzes als eines auch auf die Erhaltung des Landschaftszusammenhangs und des Landschaftsbildes ausgerichteten Instruments. Der zweite Schutzzweck sei ebenfalls gerechtfertigt, auch wenn -- was zutreffend sei -- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Antragstellers keine konkrete Gefahr für die Tierwelt in den angrenzenden Gebieten ausgehe. Insoweit genüge bereits eine abstrakte Gefährdung, wie sie beispielsweise die ökologisch bedenkliche Planung eines Golfplatzes um den See darstelle. Daß ein Teil der im dritten Schutzzweck genannten Tatbestände auf das Ackergelände des Antragstellers nicht zutreffe, sei gesetzestechnisch bedingt. Im übrigen seien die Flächen jedoch Bestandteil eines wichtigen Erholungsgebiets im Ballungsraum K. Diese Funktion der "B" könne ernsthaft nicht bestritten werden; ihr dienten auch die Ackerflächen des Antragstellers.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält den Antrag mangels Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums K (drei Bände) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

I.      Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 AGVwGO

statthaft und auch sonst zulässig.

1.      Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1

VwGO. Als Eigentümer eines -- landwirtschaftlich genutzten -- Grundstücks, das im Landschaftsschutzteil der angegriffenen Verordnung liegt, ist er den hierfür geltenden Verboten und Nutzungsbeschränkungen unterworfen. Dies begründet den für die Antragsbefugnis erforderlichen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

2.      Für den Antrag ist auch das (allgemeine) Rechtsschutzinteresse

gegeben. Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist -- wie sich aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt --, jedenfalls soweit es auf Antrag einer natürlichen (oder juristischen) Person eingeleitet wird, kein reines objektives Prüfungsverfahren, sondern weist auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf. Das hiernach jedenfalls für den Antrag einer natürlichen (oder juristischen) Person erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zur Zeit nutzlos darstellt. Wann dies der Fall ist, richtet sich im wesentlichen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu BVerwGE 68,12 ff. und Beschluß vom 28.08.1987, DVBl. 1987, 1276).

Das Rechtsschutzinteresse könnte danach fehlen, wenn im Falle der (vollständigen oder) teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung -- wie vom Antragsteller beantragt -- die gemäß § 13 Abs. 2 der Verordnung außer Kraft getretene Landschaftsschutzverordnung der Stadt K vom 08.01.1962 wiederauflebte und der Antragsteller damit in der Sache den gleichen Verboten und Beschränkungen unterläge wie im Falle der Gültigkeit der Verordnung. Für Änderungsbebauungspläne hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil v. 10.08.1990 -- 4 C 3.90 --) anerkannt, daß bei Nichtigerklärung des Änderungsplans als der späteren Norm der ursprüngliche Plan als die frühere Norm wiederauflebt, es sei denn, der Wille des Satzungsgebers geht -- als eigenständige Entscheidung -- dahin, daß der frühere Bebauungsplan auf jeden Fall aufgehoben werden soll. Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, auch wenn eine Abweichung insoweit besteht, als die alte Norm und die neue (ersetzende) Norm von verschiedenen Normgebern herrühren.

Die Landschaftsschutzverordnung vom 08.01.1962 wurde nämlich von der Stadt K als untere Naturschutzbehörde erlassen, während die angegriffene Verordnung vom 02.11.1989 vom Regierungspräsidium K als höhere Naturschutzbehörde erlassen wurde. Daß danach die beiden Verordnungen unterschiedlichen Rechtsträgern (Stadt K bzw. Land Baden-Württemberg) zuzuordnen sind, ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch unschädlich. Maßgeblich ist allein, daß das Regierungspräsidium K als höhere Naturschutzbehörde gemäß § 58 Abs. 2 NatSchG für den Erlaß der Naturschutzverordnung gemäß § 21 NatSchG -- und damit auch für den auf § 21 Abs. 5 NatSchG gestützten (kombinierten) Landschaftsschutzteil -- zuständig war und das durch die Landschaftsschutzverordnung vom 08.01.1962 geschützte Gebiet nunmehr dem -- teilweise sogar stärkeren -- Schutz der Verordnung vom 02.11.1989 unterstellt werden sollte. Eine Schutzlosigkeit des hier fraglichen Gebiets für den Fall der Ungültigkeit der angegriffenen Verordnung liefe dem erkennbaren Willen des Regierungspräsidiums K als höherer Naturschutzbehörde zuwider. Bei Nichtigerklärung der angegriffenen Verordnung lebte daher die Landschaftsschutzverordnung vom 08.01.1962 mit ihren sachlich im wesentlichen gleichartigen Verboten und Beschränkungen wieder auf; dies gälte auch für den Fall der -- wie hier beantragten -- bloßen (räumlichen) Teilnichtigkeit der Verordnung.

Die Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1962 könnte dann jedoch ihrerseits zum Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens gemacht werden, was derzeit nicht (mehr) möglich ist, da sie gemäß § 13 Abs. 1 der sich bis zu einer Nichtigerklärung Geltung beimessenden Verordnung außer Kraft getreten ist. Auch hat der Antragsteller nicht die Möglichkeit, die Landschaftsschutzverordnung vom 08.01.1962 hilfsweise, d.h. für den Fall des Obsiegens mit dem (Haupt-) Antrag betreffend die Verordnung vom 02.11.1989, in das vorliegende Normenkontrollverfahren miteinzubeziehen. Ein solches prozessuales Vorgehen im Verfahren nach § 47 VwGO hat der Senat (vgl. das Normenkontrollurteil v. 20.07.1984 -- 5 S 1850/83 -- NVwZ 1985, 351 = BRS 42 Nr. 29) bei der Überprüfung von (Änderungs-) Bebauungsplänen anerkannt: Mit dem Hauptantrag wird der Änderungsbebauungsplan angegriffen und, für den Fall des Erfolges, mit dem Hilfsantrag der (wiederauflebende) Vorgängerbebauungsplan. Das Begehren im Hauptantrag ist dabei der unumgänglich erste Schritt des Antragstellers auf dem Wege zu seinem Ziel der Nichtigerklärung der bebauungsplanmäßigen Festsetzungen; dies reicht zur Begründung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses für den Hauptantrag aus. Eine solche unechte oder uneigentliche Eventualantragstellung ist jedoch gemäß § 44 VwGO (analog) nur zulässig, wenn beide Anträge gegen den gleichen Antragsgegner gerichtet sind. Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Richtige Antragsgegnerin eines -- hilfsweisen -- Normenkontrollantrags betreffend die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung vom 08.01.1962 wäre gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO die Stadt K, welche diese Verordnung als untere Naturschutzbehörde erlassen hatte. Besteht danach vorliegend nicht die Möglichkeit, beide Verordnungen durch Haupt- und Hilfsantrag zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens zu machen und auf diese Weise die prozessuale Verbindung beider notwendiger Begehren herzustellen, so ändert dies doch nichts an dem Erfordernis, daß der Antragsteller -- als unumgänglich ersten Schritt -- zunächst die neue Verordnung vom 02.11.1989 im Wege der Normenkontrolle angreifen muß. In einer solchen prozessualen Situation reicht es nach Überzeugung des Senats zur Bejahung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses aus, daß der Antragsteller durch seinen Prozeßbevollmächtigten im Termin ernsthaft hat erklären lassen, daß er im Fall des Obsiegens im vorliegenden Normenkontrollverfahren einen Normenkontrollantrag auch gegen die dann wiederauflebende Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1962 stellen werde. Das so begründete allgemeine Rechtsschutzinteresse könnte nur dann angezweifelt werden, wenn das angekündigte Normenkontrollverfahren betreffend die Landschaftsschutzverordnung vom 08.01.1962 offensichtlich aussichtslos wäre. Zwar könnte vorliegend aufgrund des Umstandes, daß sich der Antragsteller gegen diese alte Verordnung ca. 30 Jahre lang nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt hat, an eine Verwirkung der Antragsbefugnis gedacht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 23.01.1992 -- 4 NB 2.90 -- u. Beschl.v. 09.02.1989, BayVBl. 1989, 665). Eine diesbezügliche Offensichtlichkeit vermag der Senat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht zu bejahen.

II.     Der Antrag ist unbegründet.

1.      Die Verordnung ist nach Aktenlage entsprechend den

Verfahrensvorschriften der §§ 58 und 59 NatSchG und den Regelungen des Verkündungsgesetzes ordnungsgemäß zustande gekommen; beachtliche Rügen (vgl. § 60 a NatSchG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 19 des Biotopschutzgesetzes vom 19.11.1991, GBl. S. 701) hat der Antragsteller -- nach Einsichtnahme in die Verfahrensunterlagen -- auch nicht erhoben.

2.      Auch materiell ist die Verordnung mit höherrangigem Recht vereinbar.

Als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Landschaftsschutzteil der Verordnung kommt nicht § 22 NatSchG (Landschaftsschutzgebiet) in Betracht -- diese Vorschrift wird in der Verordnung auch nicht (in Befolgung des Zitiergebots des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV) angegeben --, sondern allein die -- zitierte -- Regelung des § 21 Abs. 5 NatSchG. Diese Vorschrift bestimmt im Anschluß an die Absätze 1 bis 4 über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, daß, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes und Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden sollen. Im Verhältnis zu § 22 NatSchG handelt es sich hierbei um ein unselbständiges Landschaftsschutzgebiet -- als Bestandteil eines Naturschutzgebiets nach § 21 NatSchG --. Das bedeutet, daß die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des -- unselbständigen -- Landschaftsschutzgebiets nicht am Maßstab des § 22 NatSchG zu messen ist, sondern allein an § 21 Abs. 5 NatSchG (b). Wegen der Unselbständigkeit des Landschaftsschutzteils ist aber auch zu prüfen, ob die Ausweisung des Naturschutzgebiets selbst, dessen Sicherung der Landschaftsschutzteil dienen soll, in Einklang mit § 21 Abs. 1 bis 4 NatSchG steht (a). Unter beiden Gesichtspunkten begegnet die Verordnung keinen rechtlichen Bedenken.

a)      Diesbezüglich macht der Antragsteller im Kern lediglich geltend, daß

der im Westen an sein Ackergelände angrenzende Hochwasserdamm (Rheindamm) mangels Schutzwürdigkeit nicht als Naturschutzgebiet hätte ausgewiesen werden dürfen -- so daß auch die damit verbundene Klammerwirkung ("gebietsmäßige Verbindung") in bezug auf sein Grundstück entfalle --. Die Erklärung des östlich anschließenden K Sees zum Naturschutzgebiet in der angegriffenen Verordnung rügt der Antragsteller nicht nur nicht, sondern unterstützt sie sogar. In der von ihm zur Begründung seines Normenkontrollantrags vorgelegten Stellungnahme der Planungsgesellschaft für Raumordnung und Ökologie vom 26.10.1990 heißt es hierzu, daß die eigentliche Seenfläche mit den Inseln und Halbinseln ohne Zweifel für den Arten- und Biotopschutz von aller höchster Bedeutung sei; vor allem seien diese Flächen ein wichtiger Lebensraum für Vögel; auch die angrenzenden Uferbereiche (Schilfzonen, Schlickflächen) seien für viele Vogelarten von aller höchster Wichtigkeit und damit unbedingt schützenswert. Damit bestätigt der Antragsteller selbst die der Schutzgebietsausweisung zugrundeliegende Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege K vom 11.08.1986, in der es u.a. heißt:

"Im Gesamtgebiet ist die große Wasserfläche des K Sees als Sekundärbiotop besonders hervorzuheben, d.h. wäre die Kiesnutzung nicht durchgeführt worden, hätten Charakterarten der Offenwasserfläche in der Rheinaue keine Existenzmöglichkeit mehr. Hier muß die Bedeutung dieses Kiessees sowohl als Nahrungsbiotop in direktem Bezug auf die Graureiherkolonie als auch als Lebensraum einer vielfältigen Fischfauna und einer artenreichen Amphibienwelt hervorgehoben werden. Ornithologisch ist die 78 ha große Wasserfläche wichtiger Zugsammelpunkt mit der größten Überwinterungsfläche von Rast- und Zugvogelarten des Stadtkreises. So können in einem kalten Winter viele Tausende von Wasservögeln gezählt werden, wo so seltene Arten wie Eisenten, Trauer-, Eider-, Pfeif-, Spieß- und Schnatterenten und viele andere Arten nachgewiesen worden sind. Durch die bisher nur auf den Angelsport beschränkte Freizeitnutzung der stillen Erholung hat sich die Wasserfläche des Kiessees mit seinen Inseln, den ehemaligen Westwallbunkern zu einem der bedeutensten Überwinterungsbiotope unserer Rheinaue entwickelt."

Eine gleiche Aussage findet sich in der Arbeit von Dannenmayer (Dt. Bund für Vogelschutz Gruppe K e.V.) über "die B bei K" -- die Landschaft rund um den K See, Beschreibung der Gefährdungsursachen für einen Teil der in diesem Gebiet heimischen Vögel als Grundlage für die ökologische Begründung zur Unterschutzstellung sowie Vorschläge und Maßnahmen zur Bestandsverbesserung. Dort heißt es nach der Betrachtung von 65 Vogelarten in der Zusammenfassung:

"In der B wechseln nasse mit trockenen Wäldern, Seen, Fließ- und Kleingewässer verbinden sich mit Röhrichten und Rieden, Feucht- und Fettwiesen liegen zwischen Ackerflächen und Streuobstwiesen. Daneben runden Gärten, Brachen und Trockenflächen das Biotopangebot ab. Die Abstände zwischen diesen Lebensräumen dürfen jedoch nicht zu weit auseinander liegen, da sonst gefährdete Inselbiotope entstehen, bei denen der notwendige Genaustausch nicht mehr gesichert ist. Der Ausfall eines Landschaftselementes oder Biotopes zieht den Ausfall der abhängigen Lebewesen nach sich und bleibt nicht ohne Einfluß auf alle anderen Glieder und ist gleichbedeutend mit dem Aussterben zahlreicher Arten.

Kleine Naturschutzgebiete, die wie Inseln in einer ansonsten intensiv genutzten Landschaft liegen, haben auf die Dauer keinen Bestand. Die Forderung muß lauten, ein Angebot miteinander vernetzter Biotope zu schaffen, um die Bestände zu sichern, oder sogar zu verbessern. In der B ließe sich das Ziel, die Nutzung des Bodens mit dem Erhalt von Tieren und Pflanzen zu einem Gleichgewicht zu führen, noch realisieren. Voraussetzung dafür ist jedoch ein, die gesamte Landschaft überdachendes, Schutzkonzept.

Unser Ziel muß es sein, diese reichgegliederte Landschaft mit ihrer Vielzahl an Tieren und Pflanzen nicht nur in ihrer heutigen Form zu bewahren, sondern durch die beschriebenen Maßnahmen in ihrem ökologischen Wert noch zu verbessern."

Aber auch die Einbeziehung des Hochwasserdamms (Rheindamms) in das Naturschutzgebiet kann der Senat nicht beanstanden. Die grundsätzliche Bedeutung der Dämme ist dargestellt in einem Artikel von Brechtel "Zur Bedeutung der Rheindämme für den Arten- und Biotopschutz, insbesondere als Bestandteile eines vernetzten Biotopsystems, am Beispiel der Stechimmen ... und Orchideen ... -- unter Berücksichtigung der Pflegesituation --", erschienen in der Zeitschrift "Natur und Landschaft" Heft 11 November 1987 (Heft 3 der Behördenakten S. 495 ff.). Danach haben die Hochwasserdämme als sekundär entstandene Grünlandstandorte immer größere Bedeutung als Refugium bedrohter Tier- und Pflanzenarten gefunden. Weiter wird ausgeführt:

"Aufgrund des vorhandenen Artenspektrums besitzen die Dämme (und analog das Hochufer) große Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Ihre botanische Schutzwürdigkeit ist begründet in den auf engstem Raum sehr unterschiedlich ausgeprägten Standortfaktoren und der extensiven Nutzung. Aus tierökologischer Sicht stellen die Dämme für viele Tierarten nur Teillebensräume dar.

Bei naturschutzbezogenen Überlegungen darf der Damm deshalb nicht als Einzelfaktor, sondern muß als Biotopstruktur gesehen werden, welche in vielfältiger zeitlicher und räumlicher Beziehung mit anderen Strukturen steht. Will man den Artenreichtum erhalten, so muß man zum einen versuchen, die aus Gründen des Arten-, aber auch des Hochwasserschutzes notwendige Pflege auf den Schutzzweck abzustimmen. Zum anderen ist es notwendig, über Biotopschutzmaßnahmen das räumliche Beziehungsgefüge zu erhalten und zu verbessern.

Die noch vorhandenen schutzwürdigen Bereiche der Rheinniederung liegen mehr oder weniger stark voneinander isoliert. Rheindamm und Hochufer sind die einzigen Landschaftselemente, welche lückenlos die gesamte Niederung durchziehen. In einem vernetzten Biotopsystem eignen sich die Dämme aufgrund ihrer linearen Struktur und ihrer Ökotop-Eigenschaften sehr gut als Vernetzungskorridore; jedoch ist diese Funktion durch artenfeindliche Pflegemaßnahmen stark beeinträchtigt.

Die Optimierung der Dammpflege nach den Gesichtspunkten des Artenschutzes ist nur ein Teilerfolg, wenn sie sich nur auf den Dammbereich beschränkt. Um das ökologische Beziehungsgefüge zu erhalten und zu verbessern, ist es unerläßlich, die benachbarten Biotoptypen und -strukturen in die Schutzüberlegung mit einzubeziehen. Dies erscheint um so sinnvoller, als sich aus Hochwasserschutzgründen wohl nicht alle aus ökologischer Sicht anzustrebenden Pflegemaßnahmen am Dammkörper selbst verwirklichen lassen. Solche Maßnahmen können ergänzend in unmittelbarer Nähe des Dammes, z.B. auf der Bermenböschung unterhalb des Weges, durchgeführt werden."

Auch in einem Expertengespräch am 23.02.1988 bei der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege K über die Pflege von Rheinhochwasserdämmen (Heft 3 der Behördenakten S. 507 ff.) wurde festgehalten, daß die Dämme wertvolle Ersatzlebensräume für eine große Zahl von spezialisierten und gefährdeten Pflanzen und Tieren sind, zu deren Erhaltung eine spezielle Pflege unverzichtbar sei.

Angesichts dieses Befundes kann die Schutzwürdigkeit gerade auch des Rheindamms nicht mit der nur gegenläufigen "Bewertung" der Planungsgesellschaft für Raumordnung und Ökologie vom 26.10.1990 in Zweifel gezogen werden, daß der Damm für sich allein gesehen ohne große ökologische Bedeutung sei, aber auch in Zusammenhang mit den übrigen als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Flächen keine bedeutende Funktion in einem Naturschutzgebiet erlange, da hier die Störungen zu hoch seien und die floristische und faunistische Artenzusammensetzung keine Besonderheit darstelle.

b)      Der vom Antragsteller beanstandete Landschaftsschutzteil der

Verordnung wird von § 21 Abs. 5 NatSchG gedeckt. Denn die Ausweisung der (angrenzenden) landwirtschaftlich genutzten Flächen des Antragstellers als Landschaftsschutzgebiet ist im Sinn dieser Vorschrift zur Sicherung des Schutzgegenstandes und zur Verwirklichung des Schutzzwecks des ausgewiesenen Naturschutzgebietes erforderlich. Durch die Regelung des § 21 Abs. 5 NatSchG soll die Möglichkeit geschaffen werden, das Naturschutzgebiet auch in Randbereichen gegen Störungen und Beeinträchtigungen abzuschirmen, ohne daß solche Randzonen immer auch das besondere Maß an Schutzbedürftigkeit wie die Kernzonen erfordern (vgl. Künkele/Heiderich, Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg, Anm. 8 zu § 21). Solche Randzonen sollen dann wie Landschaftsschutzgebiete (relatives Veränderungsverbot) ausgestaltet werden. Mit dieser gesetzlich normierten Sicherungs- und Schutzfunktion steht jedenfalls sie Schutzzweckbestimmung des § 6 Nr. 2 der Verordnung in Einklang. Danach ist Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes die Sicherung des ökologisch notwendigen Ergänzungsraumes für das Naturschutzgebiet und seiner Tier- und Pflanzenwelt. Diese Sicherungs- und Schutzfunktion des Ackergeländes des Antragstellers als Ergänzungsraum für das Naturschutzgebiet, insbesondere den K See mit seiner Flora und Fauna, wird bescheinigt in der Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege K vom 11.08.1986, wonach gerade auch die Ackerflächen trotz ihrer intensiven Nutzung im Gesamtzusammenhang aufgrund des Nahrungsangebotes wichtige ergänzende und unverzichtbare Flächen zu den intensiven Naturschutzbereichen sind. Auch aus der bereits wiedergegebenen Stellungnahme von Dannenmayer ergibt sich, daß zwischen den Flächen des Naturschutzgebiets und den Flächen des Landschaftsschutzgebiets intensive Wechselbeziehungen bestehen. So wird beispielsweise mit Blick auf den auch vom Antragsteller erwähnten Graureiher dargelegt, daß die Bedeutung des Gebiets in der Wechselbeziehung Seenfläche, Feuchtgebiete allgemein, Wiesen und Ackerflächen liege. Eine Bestätigung für die Eignung seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen als Sicherungs- und Ergänzungsraum für das Naturschutzgebiet, insbesondere den K See, hat der Antragsteller selbst durch sein Vorbringen gegeben, daß die seit Jahrzehnten erfolgende Bestellung der Ackerflächen nicht den geringsten störenden Einfluß insbesondere auf die Tierwelt im Seenbereich ausgeübt habe und ausübe; keiner der am See lebenden Vögel lasse sich von der landwirtschaftlichen Nutzung beeinträchtigen. Gerade diesen -- störungsfreien -- Zustand in einem angrenzenden Gebiet zu erhalten und zu sichern, ist Sinn einer Ausweisung als unselbständiges Landschaftsschutzgebiet. Der Antragsgegner weist auch zu Recht darauf hin, daß für die Begründung einer so verstandenen Schutzbedürftigkeit bereits abstrakte Gefährdungen genügen, wie sie beispielsweise in der Anlage eines Golfplatzes zu sehen sind, die der Antragsteller jedenfalls im Vorfeld des förmlichen Unterschutzstellungsverfahrens sogar als konkret beabsichtigte Nutzung seines Anwesens ins Spiel gebracht hat.

An der Sicherungs- und Ergänzungsfunktion der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Antragstellers i.S. des § 21 Abs. 5 NatSchG würde sich auch nichts ändern, wenn der Hochwasserdamm nicht als Naturschutzgebiet hätte ausgewiesen werden dürfen. Denn auch in diesem Fall bliebe das übrige Naturschutzgebiet mit dem K See als unstreitig zu schützenden Kern und damit als Grundlage für die Ausweisung eines unselbständigen Landschaftsschutzgebietes auf den angrenzenden Ackerflächen des Antragstellers bestehen. Die natürliche Begrenzungsfunktion des Hochwasserdamms im Westen für den in Rede stehenden Lebensraum "B" -- verstanden im umfassenden Sinne, d.h. als Sammelbegriff für die Landschaftselemente südwestlich von K (vgl. die Würdigung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege K vom 11.08.1986) -- bliebe unberührt, so daß die Ackerflächen des Antragstellers ihren Randzonencharakter i.S. des § 21 Abs. 5 NatSchG nicht verlieren würden.

Auf eine eigenständige Schutzwürdigkeit des landwirtschaftlich genutzten Geländes des Antragstellers -- in floristischer und faunistischer Sicht -- als Landschaftsschutzgebiet i.S. des § 22 NatSchG kommt es nicht an, da der Landschaftsschutzteil der Verordnung nicht auf diese Vorschrift, sondern auf die Regelung des § 21 Abs. 5 NatSchG gestützt ist. Das teilweise auf § 22 NatSchG bezogene Vorbringen des Antragstellers geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.

c)      Auch die Zurückstellung der Eigentümerbelange und Nutzungsinteressen

des Antragstellers in der gebotenen Abwägung mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes ist nicht zu beanstanden. Einwendungen hinsichtlich einer unzulässigen bzw. unverhältnismäßigen Beschränkung seiner Nutzungsmöglichkeiten durch die angegriffene Verordnung hat der Antragsteller während der förmlichen Offenlage des Verordnungsentwurfs im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens nicht erhoben. Die Möglichkeit der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks bleibt dem Antragsteller nach § 9 Nr. 1 der Verordnung erhalten. Die im Vorfeld des förmlichen Verfahrens geäußerte Absicht zur Anlegung eines Golfplatzes ist nicht schutzwürdig. Das fragliche Gebiet war bereits durch die Landschaftsschutzverordnung der Stadt K vom 08.01.1962 unter Schutz gestellt worden. Aber auch ohne eine solche förmliche Schutzgebietsausweisung käme dem Golfplatzprojekt wegen § 35 BauGB keine Schutzwürdigkeit zu, die im Rahmen der Abwägung besonders zu beachten und zu gewichten gewesen wäre.