VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2000 - 5 S 1885/99
Fundstelle
openJur 2013, 11453
  • Rkr:

1. Hat ein Kläger im Planfeststellungsverfahren unberechtigterweise (mangels Eigentums) eine Einwendung als Eigentumsbetroffener erhoben und wird er danach (Mit-)Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks, so kann er im gerichtlichen Verfahren nicht unter Berufung auf das Einwendungsschreiben die dort erhobenen Einwände gegen die Planung weiterverfolgen.

2. Zur Reichweite eines Einwendungsschreibens, mit dem ein Planbetroffener (nur) geltend gemacht hat, dass die teilweise Inanspruchnahme seines Grundstücks für das Straßenbauvorhaben durch eine geringfügige Verschiebung der Trasse vermieden werden könnte.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.1997 "für den Neubau der Kreisstraße 4143 in Brühl-Rohrhof zwischen der Rohrhofer Straße auf dem Gebiet der Stadt Mannheim und der Mannheimer Landstraße und für den Umbau der Mannheimer Landstraße zur Kreisstraße 4143 neu".

Die K 4143 neu soll die derzeitige K 4143 (alt), die von Mannheim-Rheinau (Rohrhofer Straße) kommend den Ortsteil Rohrhof der Gemeinde Brühl durchzieht (Rheinauer Straße, Brühler Straße) und in der Ortsmitte von Brühl in die ehemalige L 599 einmündet, ersetzen. Sie stellt eine direkte Verbindung zwischen der K 9758 (Rohrhofer Straße) auf Gemarkung Mannheim und dem Anschluss der L 599 neu an die B 36 auf Gemarkung Schwetzingen her. Das planfestgestellte Vorhaben gliedert sich in zwei Abschnitte: den Neubau einer Verbindung zwischen der K 4143/K 9758 (Rheinauer Straße/Rohrhofer Straße) an der Gemarkungsgrenze Mannheim/Brühl und dem Knoten Nibelungenstraße/Luftschiffring/Mannheimer Landstraße in Brühl (Länge 534 m), wobei die beiden Straßenanschlüsse in Form von Kreisverkehrsplätzen erfolgen, und den Umbau der Mannheimer Landstraße auf dem Abschnitt Nibelungenstraße/Luftschiffring bis zur Einmündung der Straße "Rennerswald" (Länge 635 m) zuzüglich eines weiterführenden Gehwegausbaus bis zur Albert-Bassermann-Straße (Länge 140 m). Ferner ist die Errichtung von Lärmschutzwänden und -wällen auf der Südseite der K 4143 neu im Bereich von Bau-km 0+320 bis 0+595 und von Bau-km 0+650 bis 0+908 vorgesehen. In den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses heißt es unter

Nr. 2.2: Soweit Grundstücke enteignend betroffen werden, sind die Eigentümer zu entschädigen.

Nr. 2.3: Alle vom Baulastträger im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens abgegebenen Zusagen, insbesondere die Zusage, passiven Lärmschutz über den gesetzlich gebotenen Umfang hinaus entsprechend den Angaben in der schalltechnischen Untersuchung, S. 14, Tabelle 8 (Anlage 11), zu gewähren, werden hiermit für verbindlich erklärt. Sie sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Nr. 2.4: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf der gesamten planfestgestellten Strecke der K 4143 neu auf 50 km/h beschränkt. Die Möglichkeit weiterer Verkehrsbeschränkungen bleibt davon unberührt.

Der Kläger zu 1 (seit 24.01.1996) einerseits sowie die Kläger zu 2 und zu 3 (seit 28.11.1998) andererseits - diese in Erbengemeinschaft - sind jeweils zur Hälfte (Mit-)Eigentümer des 1.323 qm großen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 1338/1 auf Gemarkung Brühl-Rohrhof, das als Ackerfläche genutzt wird. Nach dem Grunderwerbsverzeichnis werden für den Ausbau der Trasse und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen 850 qm in Anspruch genommen.

Dem Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Unter dem 01.09.1994 beantragte der Beigeladene zu 1 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau der K 4143 neu im dargestellten Umfang. Mit Schreiben vom 30.08.1994 hatte die Beigeladene zu 2 erklärt, dass sie dem Planfeststellungsantrag beitrete; mit Schreiben vom 11.10.1994 stimmte auch die Beigeladene zu 3 der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu. Dieses wurde mit Beschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.11.1994 eingeleitet. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 09.01.1995 bis 13.02.1995 im Rathaus der Beigeladenen zu 2 und im Tiefbauamt der Beigeladenen zu 3 ausgelegt. Dies war zuvor in der "Brühler Rundschau" vom 02.12.1994 und im "Mannheimer Morgen" vom 09.12.1994 öffentlich bekannt gemacht worden; dabei wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (am 13.02.1995) erhoben werden können und nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangene Einwendungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind. Der Rechtsvorgänger der Kläger zu 2 und zu 3 als nicht ortsansässiger Betroffener (damaliger Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1338/1) wurde mit Schreiben vom 22.12.1994 über die Bekanntmachung informiert. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.01.1995, eingegangen am 19.01.1995, machte der Rechtsvorgänger der Kläger zu 2 und zu 3 geltend: Er sei Eigentümer eines Ackergrundstücks, das in den Bereich der Neubaustrecke der K 4143 falle; das Ackergrundstück werde zerteilt und damit wertlos; die Inanspruchnahme könne verhindert werden, wenn die Straße östlich davon geführt werde; zudem käme dann die Straße etwa 2 bis 3 m tiefer zu liegen, so dass sich auch nicht die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen für den westlichen Baubereich ergäbe; diese Linienführung sei ohne nachhaltige Änderung der Trasse möglich; um Berücksichtigung der Einwendungen bei der weiteren Planung werde gebeten. Mit Schreiben vom 08.02.1995, eingegangen am 10.02.1995, legte die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 1 "gegen die geplante Trassenführung der K 4143 neu ... hiermit ausdrücklich Widerspruch" ein; eine Begründung folge. Mit Schreiben vom 25.02.1995, eingegangen am 27.02.1995, machte eine bevollmächtigte Anwältin für den Kläger zu 2, der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1338 sei, geltend: Die Einwendungen ihres Mandanten richteten sich gegen die geplante Trassenführung und damit gegen die Auswirkungen der Kreisstraße auf das Grundstück; die Trasse solle über das Grundstück geführt werden; durch eine eventuell notwendig werdende Lärmschutzbebauung würden weitere Grundstücksteile abgetrennt; dadurch werde die Wertigkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigt; die Verkleinerung des Grundstücks verletze sein Eigentumsrecht; die zu erwartenden Lärmimmissionen führten zu einer unerträglichen Belastung; der Aufenthalt im Freien werde unzumutbar; das Grundstück werde zur Zeit landwirtschaftlich genutzt; die Bodenbelastung mit Schwermetallen werde durch die Autoabgase erhöht, so dass auch die angebauten Pflanzen dann erhöhte Werte aufwiesen; das Planfeststellungsverfahren weise keinerlei Maßnahmen auf, die geeignet seien, schwere und unerträgliche Belastungen und Störungen zu vermeiden. Mit Schreiben vom 21.08.1995, eingegangen am 01.09.1995, berichtigte die bevollmächtigte Anwältin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 25.02.1995 "meinen Vortrag dahingehend, dass Eigentümer des Grundstücks Rheinauer Straße, Brühl, Flst. Nr. 1338 nicht mein Mandant, sondern Herr J. M. ... sowie Frau K. S. ... sind. Die Eigentümer haben meinen Mandanten beauftragt, ihre Rechte und Interessen hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks wahrzunehmen. Entsprechende Vollmachten füge ich ebenfalls in Kopie bei." Die beiliegenden Vollmachten von Frau K. S. vom 26.04.1995 und von Herrn J. M. vom 09.05.1995 lauteten jeweils: "Hiermit erteile ich Herrn xxx W. S. uneingeschränkte Vollmacht, meine Interessen bezüglich des Grundstücks Nr. 1338/1 (Gemeinde Brühl) zu vertreten." Am 13.09.1995 fand in Brühl ein Erörterungstermin statt.

Mit Beschluss vom 07.07.1997 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für den Bau der K 4143 neu fest. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Das Vorhaben sei von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen, da folgende Ziele erreicht werden sollten: Entlastung des Ortskerns von Brühl-Rohrhof, der überwiegend durch eine dichte Bebauung (Wohn- und Geschäftshäuser) geprägt sei, vom Durchgangsverkehr; Verbesserung der Anbindung von Brühl-Rohrhof und Rheinau-Süd an das übergeordnete Straßennetz; Aufnahme des Verkehrs aus neuen Baugebieten in Rheinau-Süd und Brühl-Rohrhof im Bereich der Rohrhofer Straße bzw. der Rheinauer Straße; Erhöhung der Verkehrssicherheit; Verminderung von Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase für die Wohnbevölkerung von Brühl-Rohrhof. Das Vorhaben sei Bestandteil des mit dem Bau der L 599 neu und dem kreuzungsfreien Ausbau der B 36 bereits weitgehend verwirklichten Konzepts, zur Entlastung der Beigeladenen zu 2 vom Durchgangsverkehr das überörtliche Straßennetz neu zu ordnen. Der Ortskern von Brühl-Rohrhof sei durch das hohe Verkehrsaufkommen stark belastet; auf dem westlichen Abschnitt der K 4143 alt habe 1993 das Verkehrsaufkommen bei 6.200 Kfz/24 h und der Anteil des Durchgangsverkehrs bei 50% gelegen; nach dem Prognose-Nullfall würde die Belastung im Jahre 2010 auf 12.000 Kfz/24 h ansteigen. Für ein derart hohes Verkehrsaufkommen weise die Ortsdurchfahrt nur unzureichende Straßenquerschnitte auf. Durch die K 4143 neu werde eine direkte Verbindung zwischen der K 9758 in Mannheim-Rheinau und der L 599 neu bzw. zur B 36 und zur A 6 geschaffen; sie sei nur 1,4 km lang und im Bereich der Neubaustrecke anbaufrei und trete an die Stelle der alten insgesamt 2,3 km langen und sehr umwegig verlaufenden Ortsdurchfahrt. Nach den vom Straßenbaulastträger vorgelegten Verkehrsuntersuchungen könnten bei Realisierung des Vorhabens in allen Streckenabschnitten innerhalb der bebauten Ortslage Belastungsabnahmen unterschiedlicher Größenordnungen verzeichnet werden. Über die geplante Straße würden auch die Verkehrsströme, die durch die neuen Baugebiete westlich der Rohrhofer Straße auf Gemarkung Mannheim sowie am Ortsrand von Rohrhof auf Brühler Seite entstünden, aufgenommen und mit dem überörtlichen Straßennetz verbunden. Die derzeitige Verkehrsbelastung im Bereich der Ortsdurchfahrt der K 4143 alt sei für die Anwohner mit erheblichen Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase verbunden. Bei Schallpegeln von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts auf größeren Streckenabschnitten sei die Gesundheit der betroffenen Anwohner gefährdet. Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes könnten in der engen Ortsdurchfahrt nicht durchgeführt werden. Erst durch die Verkehrsentlastung infolge der K 4143 neu werde sich die Lärmbelastung um 5 bis 6 dB(A) verringern. Schließlich solle das Vorhaben dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Prüfung der Variante A (Verschiebung der Trasse um ca. 50 m nach Osten am Beginn der Neubaustrecke), der Variante B (Führung des Verkehrs über die Rheinauer Straße (K 4143 alt) auf ca. 350 m nach Südwesten und von dort über die Bismarckstraße und die Pfalzstraße zur Mannheimer Landstraße) und der Null-Variante habe gezeigt, dass diese Alternativen nicht zu einer Lösung, sondern nur zu einer Verlagerung und sogar zu einer Verschärfung der Probleme führten. Was die Einwendungen der Kläger betreffe, so hätte zur Vermeidung der Inanspruchnahme des Grundstücks die gesamte Neubautrasse nach Nordosten verschoben werden müssen; diese Lösung sei bei der Variante A geprüft worden; die Behörde räume dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung von Erholungsflächen in dem dicht besiedelten Gebiet jedoch den Vorrang ein vor dem Interesse der Kläger, von der Straßenplanung verschont zu bleiben.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 14.07.1997, im "Mannheimer Morgen" vom 11.07.1997 und in der "Brühler Rundschau" vom 11.07.1997 öffentlich bekannt gemacht.

Am 06.08.1997 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.1997 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Gewährung bzw. Erweiterung des ihnen zuerkannten aktiven und passiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Sie haben vorgetragen: Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung sei für das Nachbargrundstück Flst. Nr. 1337 eine Lärmbelastung von 68 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts zu erwarten; damit würden die zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV um 4 dB(A) tags bzw. 5 dB(A) nachts überschritten; tatsächlich würden die Lärmbelastungen jedoch höher ausfallen. Aus der von ihnen vorgelegten Studie des Ingenieurbüros Gehrmann ergebe sich, dass die zugrunde gelegten Verkehrsprognosen unzutreffend seien; allein die Schwerverkehr- und Lkw-Belastung werde um 20 bis 49% über den in der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Köhler, Leutwein und Partner ermittelten Werten liegen; deshalb würden auch die Maximalwerte für Lärm um bis zu 3,6 dB(A) über den ermittelten Werten liegen; die höhere Verkehrsbelastung führe auch zu einer wesentlich höheren Schadstoffbelastung für ihr Grundstück; im Hinblick auf die einwirkenden Lärm- und Abgasbelastungen seien ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt; ihre Belange seien im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Ausbauvorhaben sei zu Unrecht als Kreisstraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG festgestellt worden; es diene nur der Entlastung des Ortskerns von Brühl-Rohrhof ohne gleichzeitig überwiegend Durchgangsverkehr aufzunehmen. Darüber hinaus werde die tatsächliche Verkehrsentwicklung nicht berücksichtigt. Bereits auf Grund ihrer Linienführung werde die K 4143 neu an Attraktivität als alternative Hafenzufahrt u. -abfahrt gewinnen. Vor allem wenn auf dem Edinger Riedweg vor dem Knoten Essener Straße/Rohrhofer Straße Rückstau herrsche, stelle die Fahrt über die K 4143 neu durchaus eine günstigere, da kürzere Alternative in Fahrtrichtung L 599 neu bzw. B 36 dar. Nach dem Bau der K 4143 neu werde die Süd-Nord-Richtung jedoch genauso befahren. Insbesondere sei mit einer erheblichen Zunahme des Lkw-Verkehrs für den gesamten Bereich der K 4143 neu zu rechnen. Dies werde durch das von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros Gehrmann Verkehrsplanung vom 23.12.1997 belegt. Der Fortbestand des Lkw-Fahrverbots in Richtung Süden sei nicht garantiert. Bei Schaffung einer weiteren Hafenzufahrt läge die Gesamtbelastung noch höher. Es sei also von einem deutlich höheren Verlagerungspotential auf die K 4143 neu auszugehen als angenommen. Dadurch würden sich auch die ermittelten Lärm- und Schadstoffbelastungen für die betroffenen Anwohner erhöhen. Die Verkehrsprognose und die schalltechnische Untersuchung erfassten nicht auch den Bereich der K 9758 (Rohrhofer Straße), der nicht auf Brühler Gemarkung liege, aber von dem Vorhaben ebenfalls betroffen sei. Auch hier werde es zu einer Mehrbelastung durch Schwerverkehr kommen, der die K 4143 neu als Verbindung zwischen dem Rheinauer Hafengebiet und der L 599 neu bzw. der B 36/A 6 benutze. Das planfestgestellte Vorhaben sei auch unverhältnismäßig. Der verlagerbare Anteil überörtlichen Verkehrs betrage (nur) etwas über 20%, so dass es bei einer starken Belastung des Ortsbereichs von Brühl-Rohrhof mit Durchgangsverkehr bleibe. Dafür werde eine ganz erhebliche (Lärm-)Belastung von bisher gering oder noch gar nicht belasteten Bereichen in Kauf genommen. Auch die naturschutzrechtlichen Vorgaben seien nicht eingehalten.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgebracht: Das planfestgestellte Vorhaben sei eine Kreisstraße i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; die K 4143 neu und die K 9758 bildeten in verschiedenen Kreisen liegende Abschnitte einer Kreisstraße, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen diene und gleichzeitig für den Anschluss an das neu gestaltete überörtliche Straßennetz (L 599 neu, B 36) erforderlich sei. Eine Verlagerung von überörtlichem Schwerverkehr zum bzw. vom Rheinauer Hafen auf die K 4143 neu sei nach der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung nicht zu erwarten. Zudem sei durch den Bau der zweiten Hafenzufahrt eine Entlastung des Edinger Riedwegs als bisher einziger Zufahrtsstraße zum Hafen absehbar. Es werde also nicht zu einer höheren als der angenommenen Lärmbelastung kommen; im Übrigen sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der für das Grundstück der Kläger ermittelte Beurteilungspegel von 68 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts wegen der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h noch um mindestens 2 dB(A) reduziert werden müsse. Eine bloße Problemverlagerung erfolge mit der Planung nicht. Mit ihren naturschutzrechtlichen Rügen seien die Kläger ausgeschlossen, da diese im Einwendungsschreiben nicht angesprochen worden seien.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Mit Urteil vom 20.10.1998 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In verfahrensrechtlicher Hinsicht könnten die Kläger nicht rügen, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht um eine Kreisstraße i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG, sondern um eine Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 2 StrG handele, so dass der Beigeladene zu 1 mangels Baulastträgerschaft nicht antragsberechtigt gewesen sei. Mit dieser Einwendung seien sie nach der Präklusionsregelung des § 37 Abs. 13 StrG 1995 ausgeschlossen, da sie im Schreiben vom 25.02.1995 nicht erhoben worden sei. Zudem gehe es im Wesentlichen um die Verlagerung von Verkehr aus einer Straße im Ortskern, deren Problemlösung von der Frage der rechtlichen Klassifizierung dieser Straße unabhängig sei und auch bei der Entscheidung über die Trassenführung keine Rolle gespielt habe. Präkludiert seien die Kläger auch mit ihren naturschutzrechtlichen Einwendungen. Im Übrigen weise der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsmängel auf. Insbesondere liege für die K 4143 neu mit dem Ziel der Entlastung des Ortskerns von Brühl-Rohrhof eine ausreichende Planrechtfertigung vor. Die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen Köhler, Leutwein und Partner vom Januar 1994, dessen ergänzende Stellungnahme vom Februar 1997 und die Erläuterungen von Dipl.-Ing. Leutwein in der mündlichen Verhandlung sowie darauf aufbauend die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Umweltschutz, Verkehrsplanung und Datenverarbeitung Braunstein und Berndt GmbH vom Mai 1994 leisteten entgegen der Meinung der Kläger eine ausreichende Prognose dafür, dass durch den Bau der K 4143 neu als einer gleichsam teilweisen "Ortsumgehung" im Ortskern von Brühl-Rohrhof eine spürbare Verkehrsberuhigung eintrete und die durch den Straßenneubau zu erwartende Lärmbelastung bei weitem nicht den Grad erreiche, dem derzeit noch die Anlieger der Rheinauer Straße und der Brühler Straße in Brühl-Rohrhof ausgesetzt seien. Die Einwendungen im Gutachten des Ingenieurbüros Gehrmann vom 23.12.1997 zur Einschätzung des Schwerverkehranteils bzw. dessen Verlagerung auf die K 4143 neu überzeugten nicht. Insbesondere könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Lkw-Fahrverbot in südlicher Richtung nicht eingehalten werde. Mit Schreiben vom 27.09.1996 habe die Beigeladene zu 3 definitiv erklärt, dass an dem Lkw-Fahrverbot festgehalten werde. Die Prognose, dass es infolge des Straßenneubaus nicht zu einer Zunahme des Schwerverkehrs kommen werde, sei nicht zu beanstanden. Kein Ziel der Planung sei es, die K 4143 neu als weitere Zufahrt zum Rheinauer Hafen herzustellen. Die Fahrt über den Edinger Riedweg/Rhenaniastraße zur B 36 und in umgekehrter Richtung sei für den Schwerverkehr nach wie vor erheblich kürzer und von besserer Qualität als bei Benutzung der K 4143 neu mit zwei Kreisverkehrsplätzen und ebenfalls Signalanlagen. Auch die mit Beschluss vom 07.01.1997 planfestgestellte zweite Zufahrt zum Rheinauer Hafen werde nicht zu einer Verlagerung von Schwerverkehr auf die K 4143 neu führen. Die Prognose zur Verkehrsentlastung des Ortskerns von Brühl-Rohrhof sei ebenfalls nicht zu beanstanden; dies gelte vor allem für die Annahme, der Durchgangsverkehr, der mit über 50% zu veranschlagen sei, könne auf die K 4143 neu verlagert werden. Insbesondere wenn in der Ortsdurchfahrt von Brühl-Rohrhof die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgesetzt werde, sei in Verbindung mit den hier zahlreich einmündenden Straßen für den Durchgangsverkehr die K 4143 neu als Fahrtroute wesentlich interessanter. Auch die Belange der Kläger seien fehlerfrei abgewogen worden. Im Hinblick auf die gerügte Trassenführung sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem Interesse an der Erhaltung von Erholungsflächen in einem dicht besiedelten Gebiet den Vorrang gegenüber einer das Grundeigentum der Kläger schonenden Verschiebung nach Nordosten eingeräumt habe. Auch unter Lärmschutzgesichtspunkten sei eine Rechtsverletzung der Kläger ausgeschlossen. Für das landwirtschaftlich genutzte, im Außenbereich gelegene Ackergrundstück sehe die 16. BImSchV keine einzuhaltenden Lärmgrenzwerte vor. Daraus werde auch dessen geringere Schutzwürdigkeit deutlich. Eine unzumutbare Lärmbelastung komme insoweit auf das Grundstück auch dann nicht zu, wenn der im Bebauungsplan "Grenzhöfer Weg - Äcker" der Beigeladenen zu 2 vorgesehene Lärmschutzwall nicht errichtet werde. Denn Lärmgrenzwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts würden bei Weitem nicht erreicht; insoweit könne auf das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros Braunstein und Berndt GmbH zurückgegriffen werden, das für das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück Flst. Nr. 1337 einen Beurteilungspegel von 68 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts ermittelt habe. Dieser müsse noch um mindestens 2 dB(A) reduziert werden, da im Planfeststellungsbeschluss eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h festgesetzt worden sei. Auch unzumutbare Luftverunreinigungen seien nicht zu erwarten; nach dem Gutachten des Straßenbauamts Heidelberg vom 26.05.1994 würden durch den Neubau der K 4143 bei jedem gerechneten Straßenabschnitt sogar direkt am Straßenrand sowohl die Grenzwerte der TA-Luft wie auch die Leit- und Grenzwerte der EG-Richtlinien deutlich unterschritten, und zwar die Langzeitgrenzwerte (IW 1) für die Jahresmittelwerte wie auch die Kurzzeitwerte (IW 2) für die 98-Perzentilen; sachlich fundierte Bedenken hiergegen seien weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Verweis unter Nr. 2.2 auf das Enteignungsverfahren sei nicht zu beanstanden; hier werde auch die Frage einer wirtschaftlichen Nutzung des Restgrundstücks entschieden.

Auf die Anträge der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 29.07.1999 - 5 S 358/99 - die Berufung zugelassen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 1998 - 1 K 2810/97 - zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07. Juli 1997 für den Bau der K 4143 neu in Brühl-Rohrhof aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Gewährung bzw. Erweiterung des zuerkannten aktiven und passiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Sie machen geltend: Ihr Grundstück sei zur Zeit von verkehrsbedingten Lärmbelästigungen kaum betroffen, was bei Durchführung des Vorhabens nicht mehr der Fall sein werde. Insoweit könnten die in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Braunstein und Berndt GmbH für das Nachbargrundstück Flst.Nr. 1337 ermittelten Beurteilungspegel von 68 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts auf ihr Grundstück übertragen werden; danach würden die für Außenbereichsgrundstücke geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV um 4 dB(A) tags bzw. 5 db(A) nachts überschritten; insoweit würden sie in ihren Grundrechten auf körperlicher Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigt.

Mit ihrem Einwand, bei dem planfestgestellten Vorhaben handele es sich nicht um eine Kreisstraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG, seien sie nicht gemäß § 37 Abs. 13 StrG a.F. präkludiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts genüge es für die Erfüllung der Rügepflicht, das gefährdete Rechtsgut zu bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darzulegen; die Rügepflicht beschränke sich also auf das Vorbringen tatsächlicher Umstände; ihr Gegenstand seien nicht auch materiell-rechtliche Einwendungen, wie die fehlerhafte Klassifizierung der geplanten Straße als Kreisstraße (oder Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorgaben). Die dahingehende Forderung des Verwaltungsgerichts sei auch mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar; die gerichtliche Überprüfungskompetenz wäre sonst auf diejenigen Rechtsfragen beschränkt, die der Betroffene selbst vorgebracht habe, was wiederum vom Umfang seiner Rechtskenntnisse abhinge; Maßstab sei aber das "durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers".

Bei dem planfestgestellten Vorhaben handele es sich nicht um eine Kreisstraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Bereits die im Erläuterungsbericht genannten Planungsziele machten deutlich, dass es vorwiegend um innerörtlichen Verkehr gehe. Für eine Kreisstraße sei jedoch erforderlich, dass der Verkehr auf der gesamten Strecke zu mehr als der Hälfte aus überörtlichem Verkehr bestehe. Als Durchgangsverkehr, der nach der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Köhler, Leutwein und Partner ca. 50% betrage und von dem der Ortskern von Brühl-Rohrhof entlastet werden solle, könnten nur die Fahrzeuge angesehen werden, die von außerhalb der Kreisgrenze einführen und das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2 auch wieder verließen und umgekehrt. Die derzeitige Verkehrsbelastung der K 4143 alt bestehe zu über 80% aus innerörtlichem Verkehr, der auch nicht dadurch zu überörtlichem Verkehr im Rechtssinne werde, wenn er auf eine "Kreisstraße" verlagert werde. Auf die angebliche Anbindung der auf Gemarkung der Beigeladenen zu 3 verlaufenden K 9758 (Rohrhofer Straße) an die L 599 neu bzw. an die B 36/A 6 durch die geplante K 4143 neu komme es nicht an; die Beigeladene zu 2 selbst sei hinreichend an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Die Ortsdurchfahrt der K 4143 alt sei zudem bereits durch den Anschluss der Mannheimer Landstraße an die L 599 neu deutlich entlastet worden. Auch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis habe in seinem Schreiben vom 23.05.1995 an die Beigeladene zu 2 angeregt, das Vorhaben nur noch als Gemeindestraße zu planen. Wegen der fehlerhaften Klassifizierung als Kreisstraße - insoweit bestehe kein Ermessen - sei der Beigeladene zu 1 nicht Baulastträger und damit nicht antragsberechtigt gewesen. Darin liege nicht nur ein erheblicher Verfahrensfehler, vielmehr werde auch in materieller Hinsicht das Abwägungsgefüge betroffen und fehlerhaft. Unerheblich sei, ob bei anderer (richtiger) Klassifizierung eine gleiche Trasse gewählt worden wäre. Die fehlerhafte Einstufung des planfestgestellten Vorhabens als Kreisstraße verletze ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Sie seien auch nicht mit ihren naturschutzrechtlichen Einwänden gegen die Planung präkludiert. Durch den Neubauabschnitt komme es zu funktionalen Zerschneidungen der südlich des Rheinauer Sees gelegenen Trockenrasen- und Dünenlandschaft. Die Ausgleichsflächen seien unzureichend. Durch Verwirklichung der Variante B wäre der naturschutzrechtliche Eingriff weitgehend vermieden worden.

Die Abwägung sei fehlerhaft. Zwar erkenne die Planfeststellungsbehörde, dass die nach der 16. BImSchV zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten würden. Doch werde die Lärmbelastung viel höher ausfallen. Bei starker Belastung des aus dem Hafengebiet zur B 36 führenden Verkehrswegs (Essener Straße/Edinger Riedweg) auf Gemarkung Mannheim werde - insbesondere bei Rückstau im Bereich der Einmündung der Rohrhofer Straße (K 9758) - vor allem auch der überörtliche Schwerverkehr in erheblichem Umfang auf die planfestgestellte K 4143 neu ausweichen, da die neue Verbindung kürzer (um ein Drittel), anbaufrei und weniger kurvenreich sei als die bisher durch den Ortskern von Brühl-Rohrhof führende K 4143 alt. Hieran werde das bisherige Lkw-Fahrverbot in Richtung Süden (mit dem Zusatz "Anlieger frei"), das beibehalten werden solle, nichts ändern, da eine wirksame Überwachung insoweit nicht gewährleistet sei; die Praxis zeige und werde auch künftig zeigen, dass das Verbot nicht eingehalten werde. In Fahrtrichtung Norden bestehe ohnehin keine verkehrsrechtliche Einschränkung.

Aus der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Gehrmann vom Dezember 1997 ergebe sich, dass etwa 1.390 Fahrzeuge des Lkw- und Schwerverkehrs für eine (teilweise) Verlagerung auf die K 4143 neu in Betracht kämen; ohne zusätzliche Hafenzufahrt wären dies 1.670 Fahrzeuge; bei Erweiterung des Zementmahlwerks im Hafen Rheinau kämen weitere 190 Lkw hinzu. Eine weitere Hafenzufahrt werde nicht zu einer Entlastung des Verkehrswegs Essener Straße/Edinger Riedweg und damit nicht zu einer Verringerung des Lkw-Verlagerungspotentials führen; vielmehr werde umgekehrt - wegen des Entwicklungspotentials für den Hafen von 60 bis 100% - der verlagerbare Schwerverkehrsanteil auf 2.780 Fahrzeuge ansteigen. Selbst bei einem Lkw-Fahrverbot in beide Fahrtrichtungen müsse noch mit einem Verlagerungspotential von knapp 13% des Verkehrs zwischen der Essener Straße und der Autobahn-Anschlussstelle Mannheim/Schwetzingen gerechnet werden. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Schwerverkehrsanteil von 5,2 bis 5,9% betreffe die alte Streckenführung und könne nicht einfach auf die geplante K 4143 neu, die attraktiver sei, übertragen werden. Das Gleiche gelte für die Lkw-Messergebnisse vom Oktober 1994.

Aus der höheren verkehrlichen Belastung folge auch eine höhere Immissionsbelastung als vom Verwaltungsgericht angenommen. Bei Beibehaltung des bisherigen Lkw-Fahrverbots in Richtung Süden würde die Lärmbelastung um 1,0 bis 2,3 dB(A) zunehmen. Ihr Grundstück wäre danach einer maximalen Lärmbelastung von 71 dB(A) tags und 62,5 dB(A) nachts ausgesetzt; bei Aufrechterhaltung des Lkw-Fahrverbots und Schaffung einer zusätzlichen Hafenzufahrt läge die Belastung immer noch bei 69,1 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts.

Durch die die Attraktivität der Neubaustrecke und die dadurch bewirkte Änderung der verkehrlichen Situation berücksichtigende Studie des Ingenieurbüros Gehrmann vom Dezember 1997 würden auch die Ergebnisse der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Köhler, Leutwein u. Partner ernsthaft in Frage gestellt, so dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht hierauf hätte stützen dürfen.

Abwägungsfehlerhaft sei auch nicht die Möglichkeit geprüft worden, den Ortskern von Brühl-Rohrhof durch gleichmäßige Verkehrsverteilung zu entlasten; hierzu habe wegen des nur geringen Nutzens des planfestgestellten Vorhabens (bezüglich der Entlastung vom Durchgangsverkehr) und der erheblichen (Lärm-)Mehrbelastungen für bisher nicht belastete Bereiche Veranlassung bestanden. Aus diesem Grund sei die Neubaumaßnahme auch ungeeignet und unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Dem Senat liegen die einschlägigen Planfeststellungsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladenen zu 2 und zu 3 im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren; denn sie sind in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zugelassenen und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechenden Berufungen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

1. Die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.1997 gerichteten Hauptanträge sind als Anfechtungsklagen ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, soweit er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, zu Lasten der Kläger an keinem Rechtsmangel, der zu seiner Aufhebung führt.

Die Kläger sind Eigentümer des 1.323 qm großen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst. Nr. 1338/1 auf Gemarkung Brühl-Rohrhof, von dem nach dem Grunderwerbsverzeichnis 850 qm für das planfestgestellte Vorhaben (Neubaustrecke der K 4143 sowie naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen) in Anspruch genommen werden. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer (vgl. § 40 StrG; das hier geregelte Enteignungsrecht steht dem Baulastträger auch für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu, vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 29.95 -, DVBl. 1997, 68) haben die Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270), vorausgesetzt, der Rechtsmangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, NuR 1996, 287).

Eine Einschränkung dieses - umfassenden - Prüfungsanspruchs kann sich jedoch aus Präklusionsvorschriften ergeben. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bzw. des vorausgegangenen Planaufstellungsverfahrens. Für die Frage einer Präklusion der Kläger ist daher nicht auf die nunmehr geltende Vorschrift des § 73 Abs. 4 LVwVfG abzustellen, wonach mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, denn diese Vorschrift ist erst durch Art. 1 Nr. 12d des Gesetzes zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren vom 24.11.1997 (GBl. S. 470) eingeführt worden. Maßgebend ist die bis dahin geltende, durch Art. 3 Nr. 1g dieses Gesetzes aufgehobene Vorschrift des § 37 Abs. 13 StrG i. d. F. der Bekanntmachung vom 11.05.1992 (GBl. S. 330 mit späteren - hier unerheblichen - Änderungen). Danach sind, soweit eine Planfeststellung erfolgt, Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen (Satz 2). Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171 = DÖV 1996, 608 = DVBl 1996, 684).

Auf den Einwendungsausschluss wurde, wie dies § 37 Abs. 13 Satz 2 StrG a.F. verlangt, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in der "Brühler Rundschau" vom 02.12.1994 und im "Mannheimer Morgen" vom 09.12.1994 ordnungsgemäß hingewiesen; dies ziehen die Kläger auch nicht in Zweifel, wobei der Rechtsvorgänger der Kläger zu 2 und zu 3 als nicht ortsansässiger Betroffener (damaliger Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1338/1) durch Schreiben vom 22.12.1994 über die Bekanntmachung (Auslegung) benachrichtigt worden ist (§ 73 Abs. 5 Satz 3 LVwVfG).

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Reichweite einer möglicherweise eingetretenen Präklusion mit Blick auf die insoweit maßgebenden Einwendungsschreiben der Kläger bzw. ihrer Rechtsvorgänger. Dazu ist im Einzelnen zu sagen:

Mit Schreiben vom 08.02.1995, eingegangen am 10.02.1995, legte die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 1 "gegen die geplante Trassenführung der K 4143 neu ... hiermit ausdrücklich Widerspruch" ein, wobei "eine Begründung folgt". Dem Schreiben ist also nicht zu entnehmen, in Bezug auf welches planbetroffene Grundstück der Widerspruchsführerin welches Recht (Eigentum) zusteht; auch die angekündigte Begründung ist nicht eingegangen. Demgemäß heißt es in der Stellungnahme der Straßenbauverwaltung zu dieser Eingabe: "Die Einsprecherin ist von der Maßnahme nicht betroffen. Der Gegenstand des eingelegten Widerspruchs ist nicht erkennbar." Da die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 1 zudem - wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden ist - nicht ihren richtigen Vornamen angegeben hatte, war es der Behörde auch sonst nicht in zumutbarer Weise möglich, das planbetroffene Grundstück zu ermitteln. Das - nicht weiter begründete - Widerspruchsschreiben vom 08.02.1995 ist somit der Sache nach so zu (be-)werten, wie wenn die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 1 überhaupt keine Einwendungen erhoben hätte. Die Säumnis seiner Rechtsvorgängerin in Bezug auf die Geltendmachung einer Betroffenheit im Grundeigentum muss sich der Kläger zu 1 entgegenhalten lassen, da sich seine mit der Klage erhobenen Rügen auf das (Mit-)Eigentum am Grundstück Flst. Nr. 1338/1 beziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1996- 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 171 = DVBl. 1996, 684 = DÖV 1996, 608). Wegen der prozessualen Sperrwirkung der eingetretenen Präklusion ist der Kläger zu 1 also gehindert, überhaupt eine Beeinträchtigung seines (Mit-)Eigentums am Grundstück geltend zu machen. Damit ist es ihm zugleich verwehrt, unter Berufung hierauf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auch aus einer Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften herzuleiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 5.95 -, NVwZ 1995, 904). Die Kläger zu 2 und zu 3, die keine Rechtsnachfolger der Verfasserin des Einwendungsschreibens vom 08.02.1995 sind, können aus dem Schreiben ohnehin keine Rügen herleiten.

In Bezug auf das Grundstück Flst. Nr. 1338 - gemeint ist wohl das Grundstück Flst. Nr. 1338/1 - ist ferner das am 27.02.1995 und damit rechtzeitig eingegangene Einwendungsschreiben vom 25.02.1995 zu erwähnen, mit dem eine Rechtsanwältin für den Kläger zu 2 als "Eigentümer des Grundstücks" näher begründete Einwendungen "gegen die geplante Trassenführung und damit gegen die Auswirkungen der Kreisstraße auf das Grundstück" erhob. Mit Schreiben vom 21.08.1995 berichtigte die Rechtsanwältin unter Bezugnahme auf dieses Schreiben vom 25.02.1995 "meinen Vortrag dahingehend, dass Eigentümer des Grundstücks Rheinauer Straße, Brühl, Flst. Nr. 1338 nicht mein Mandant, sondern Herr J. M. ... sowohl Frau K. S. ... sind. Die Eigentümer haben meinen Mandanten beauftragt, ihre Rechte und Interessen hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks wahrzunehmen. Entsprechende Vollmachten füge ich ebenfalls in Kopie bei." Die beiliegenden Vollmachten vom 26.04.1995 von Frau K. S. (Rechtsvorgängerin des Klägers zu 1) und vom 09.05.1995 von Herrn J. M. (Rechtsvorgänger der Kläger zu 2 und zu 3) lauten jeweils: "Hiermit erteile ich Herrn xx. W. S. uneingeschränkte Vollmacht, meine Interessen bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. 1338/1 (Gemeinde Brühl) zu vertreten." Auf das Einwendungsschreiben vom 25.02.1995 könnten sich die Kläger aber nur berufen, wenn der später von ihren Rechtsvorgängern bevollmächtigte Kläger zu 2 in deren Namen Einwendungen erhoben hätte. Das aber ist nicht der Fall. Vielmehr wurden im Anwaltsschreiben vom 25.02.1995 die Einwendungen für den Kläger zu 2 als "Eigentümer des Grundstücks Rheinauer Straße, Brühl, Flst. Nr. 1338" und damit eindeutig im eigenen Namen des Klägers zu 2 - im Sinne einer eigenen Betroffenheit - erhoben. Dies wird durch das anwaltliche "Korrekturschreiben" vom 21.08.1995 bestätigt. Der "Umstieg" auf eine Erhebung dieser Einwendungen im Namen der Rechtsvorgänger der Kläger durch Vorlage der jeweiligen Vollmacht vom 26.04.1995 bzw. 09.05.1995 erfolgte erst nach Ablauf der Einwendungsfrist (am 27.02.1995) und damit verspätet. Das Einwendungsschreiben vom 25.02.1995 berechtigt die Kläger somit mangels Zurechnung gegenüber ihren Rechtsvorgängern schon dem Grunde nach nicht, hierauf gestützt im vorliegenden gerichtlichen Verfahren Einwände gegen die Planung der K 4143 neu zu erheben. Dies gilt auch für den Kläger zu 2 als heutigen Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1338/1, da er diese Rechtsposition im Zeitpunkt des Einwendungsschreiben vom 25.02.1995 entgegen der darin aufgestellten Behauptung (noch) nicht inne hatte und deshalb auch eine eigene Betroffenheit als Grundstückseigentümer - wie geschehen - nicht geltend machen konnte. Dass er nunmehr im gerichtlichen Verfahren diese Eigentümerposition auf Grund Rechtsnachfolge inne hat, berechtigt ihn nicht, die im Schreiben vom 25.02.1995 unberechtigterweise im Sinne einer eigenen Betroffenheit erhobenen Einwendungen gegen die Planung aufzugreifen und seinem Klagebegehren zugrunde zu legen.

Schließlich machte der Rechtsvorgänger der Kläger zu 2 und zu 3 mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.01.1995, eingegangen am 19.01.1995, geltend: Er sei Eigentümer eines Ackergrundstücks, das in den Bereich der Neubaustrecke der K 4143 falle; das Ackergrundstück werde durch die geplante Maßnahme zerteilt und damit wertlos; die Inanspruchnahme könne verhindert werden, wenn die Straße östlich davon geführt werde; zudem käme dann die Straße etwa 2 bis 3 m tiefer zu liegen, so dass sich auch nicht die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen für den westlich gelegenen Bebauungsbereich ergäbe; diese Linienführung sei ohne nachhaltige Änderung der Trasse möglich; um Berücksichtigung der Einwendungen bei der weiteren Planung werde gebeten. Mit diesem Schreiben werden zwar die durch die Planung befürchteten Nachteile sowie ein "Lösungsvorschlag" (Verschiebung der Trasse nach Osten - dies entspricht der Variante A) aufgezeigt. Es fehlt jedoch eine genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks durch Angabe der Flurstücksnummer. Andererseits ergibt sich insbesondere aus dem "Lösungsvorschlag", dass das Grundstück nur im Bereich der Neubaustrecke der K 4143 - also zwischen dem Knoten Mannheimer Landstraße/Luftschiffring/Nibelungenstraße und der Anbindung an die K 9758 (Rohrhofer Straße) - liegen kann. Wegen der "Überschaubarkeit" dieses Abschnitts des planfestgestellten Vorhabens und der angesprochenen "Zerteilung" des Grundstücks durch die Neubaustrecke kann daher noch von einer ausreichenden Konkretisierung des betroffenen Rechtsguts im Einwendungsschreiben ausgegangen werden. Entsprechend heißt es in der Stellungnahme der Straßenbauverwaltung zu dieser Eingabe: "Der Einsprecher ist Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1338/1 Gemarkung Brühl (Gesamtgröße = 1.323 qm, Grunderwerb = 850 qm)." Im Gefolge hiervon hat dann auch die Behörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss eine zutreffende "Zuordnung" der mit Schreiben vom 18.01.1995 erhobenen Einwendungen zum Grundstück Flst. Nr. 1338/1 vorgenommen.

Auf der Basis eines danach grundsätzlich beachtlichen Einwendungsschreibens vom 18.01.1995 des Rechtsvorgängers der Kläger zu 2 und zu 3 ist zwischen den Beteiligten gleichwohl dessen Reichweite umstritten. In dem Schreiben wird auf die "Zerteilung" des Grundstücks Flst. Nr. 1338/1 durch die Neubautrasse hingewiesen und eine andere Linienführung, nämlich eine Verschiebung nach Osten "ohne nachhaltige Änderung der Trasse" vorgeschlagen, wodurch die Inanspruchnahme des Grundstücks vermieden werden könnte und zugleich "die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen für den westlich gelegenen Bebauungsbereich" entfiele. Damit wird aus dem Einwendungsschreiben deutlich, dass der Rechtsvorgänger der Kläger zu 2 und zu 3 eine Betroffenheit in seinem Grundeigentum und damit eine Betroffenheit geltend gemacht hat, die grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auslösen kann.

Fraglich ist jedoch, ob damit allein auch die "umfassende" Rechtmäßigkeitskontrolle - auch im Hinblick auf andere als die rechtlich geschützten eigenen Belange der Kläger zu 2 und zu 3 - eröffnet ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Klägern trotz der geltend gemachten enteignenden Betroffenheit die Einwände verwehrt, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben nicht um eine Kreisstraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handele und dass auch die naturschutzrechtlichen Vorgaben der Eingriffsregelung nicht eingehalten würden, weil diese beiden Aspekte im Einwendungsschreiben vom 25.02.1995 - das Gericht hat dieses Schreiben seiner Prüfung zugrunde gelegt - nicht vorgebracht worden seien. Dem halten die Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.1980 - 7 C 101.78 (BVerwGE 60, 297 = DVBl. 1980, 1001) - und den - die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 (NJW 1982, 2173) - entgegen, dass es von Verfassungs wegen genüge, wenn die Einwendungen in groben Zügen erkennen ließen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet würden; dabei dürfe nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen geschützter Rechtspositionen durch das in Rede stehende Vorhaben; diesen Anforderungen genüge das Einwendungsschreiben ihres Rechtsvorgängers; rechtliche Erwägungen - etwa zur Fehlerhaftigkeit der Einstufung des planfestgestellten Vorhabens als Kreisstraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - könnten von ihnen nicht verlangt werden. Dieser Sicht vermag der Senat nicht zu folgen. Sie widerspricht Sinn, Zweck und Rechtfertigung einer materiellen Präklusion, wie sie in § 37 Abs. 13 StrG a.F. statuiert ist.

Mit der Präklusionsregelung verfolgt der Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG legitime Ziele (vgl. zur sachlich gleich gelagerten Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 StrG, BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1997, 51): Er hat als Konflikt gesehen, dass bei einer wichtigen Maßnahme der Infrastruktur wie dem Straßenbau zwischen Bürgerbeteiligung, planerischer Informationsaufbereitung und effektivem Rechtsschutz einerseits sowie dem Ziel einer behördlichen Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit der Planungsentscheidung andererseits ein Spannungsverhältnis besteht. Die Präklusionsvorschrift beabsichtigt einen hierauf bezogenen Ausgleich der gegenläufigen Interessen. Sie beschneidet den Bürger in der Verfolgung seiner Interessen und Rechte weder sachwidrig noch unzumutbar. Ihm ist es grundsätzlich möglich, seine Belange - auch soweit sie nicht eigene Rechtspositionen betreffen - vorzutragen und auf ihre Berücksichtigung zu dringen. Dasselbe gilt für öffentliche Belange. Gerade die Weite dieses Vorbringens rechtfertigt zur Durchsetzung wichtiger Gemeinwohlbelange verfahrensmäßige Beschränkungen. Mit der von ihm eröffneten Möglichkeit, im Planaufstellungsverfahren eine effektive Beteiligung des Bürgers durch Einwendungen und Anhörung vorzusehen, verfolgt der Gesetzgeber der Sache nach den Gedanken eines vorverlagerten Rechtsschutzes, was rechtsstaatlich unbedenklich ist. Die Präklusion wirkt insoweit als eine Art Filter gegenüber potentiellen Klagen gegen die Planungsentscheidung. Ohne diese Wirkung würde ein unerwünschtes Element der Rechtsunsicherheit in das mehrpolige Rechtsverhältnis zwischen dem Vorhabenträger einerseits und den vom Vorhaben potentiell betroffenen Dritten andererseits hineingetragen. Die mit der Präklusion verbundene Beschränkung eines planbetroffenen Dritten ist diesem gegenüber gerechtfertigt im Hinblick auf das Mehr an vorverlagertem Rechtsschutz, das die Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die damit eröffnete Einflussnahme auf den Inhalt der Planungsentscheidung gewährt. Sie stärkt die Bestandskraft des einmal festgestellten Plans gegenüber solchen Drittbetroffenen nach Maßgabe ihrer (Nicht-)Beteiligung am Planaufstellungsverfahren und macht damit für den Vorhabenträger das Risiko der Anfechtbarkeit der getroffenen Planungsentscheidung überschaubar (vgl. zu diesem Aspekt einer materiellen Präklusion auch BVerwG, Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101.80 -, a.a.O.). Das betrifft nicht nur die Frage einer gerichtlichen Anfechtbarkeit überhaupt, sondern auch deren "Stoßrichtung". So muss aus dem Einwendungsschreiben hervorgehen, ob die Einwände die Planung als solche berühren, so dass bei ihrer Berechtigung die gerichtliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht kommt, oder ob sie Fragen betreffen, die (nur) Gegenstand bzw. Inhalt planergänzender Auflagen sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund geht es für einen Planbetroffenen zunächst sicher darum, im Planaufstellungsverfahren durch Einwendungen i. S. eines sachlichen Gegenvorbringens zumindest die eigenen Rechtspositionen und Interessen vorzutragen bzw. klarzustellen, ob und in Bezug auf welche Rechtspositionen und/oder Interessen er sich gegen das Vorhaben zur Wehr setzen will. Insoweit hat der Rechtsvorgänger der Kläger zu 2 und zu 3 mit seinem Einwendungsschreiben vom 18.01.1995 hinreichend deutlich aufgezeigt, dass er sich wegen der vorgesehenen teilweisen Inanspruchnahme seines Grundstücks Flst. Nr. 1338/1 gegen die Planung (Neubaustrecke der K 4143) wehrt.

Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses besteht aber die "Besonderheit" - etwa gegenüber den durch die atomrechtliche Genehmigung eines Kernkraftwerks Drittbetroffenen, zu deren Präklusion nach § 3 Abs. 1 AtAnlV die von den Klägern für ihren Standpunkt zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind -, dass die Kläger zu 2 und zu 3 als auf diese Weise "unmittelbar" Planbetroffene die Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung nicht nur aus Rechtsmängeln in Bezug auf eigene geschützte Positionen herleiten können, etwa weil sie durch die teilweise Inanspruchnahme ihres Grundeigentums in ihrer (beruflichen) Existenz gefährdet würden oder ein vorhandenes Wohngebäude abgerissen würde. Vielmehr ist der Planfeststellungsbeschluss - als mögliche Grundlage für eine Enteignung - auch dann als "gesetzwidrig" aufzuheben, wenn er an einem objektiv-rechtlichen Mangel leidet. Wegen der beschriebenen Funktion der materiellen Präklusion als prozessualer Filter, durch den nach Maßgabe der erhobenen Einwendungen Rechtssicherheit für den Vorhabenträger mit Blick auf eine mögliche nachfolgende gerichtliche Anfechtung der Planungsentscheidung geschaffen werden soll, ist es geboten, dass ein "unmittelbar" Planbetroffener im Aufstellungsverfahren auch objektiv-rechtliche Aspekte (öffentliche Belange) gegen die Planung einwendet, will er mit ihrer Geltendmachung in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit zur Begründung der "Gesetzwidrigkeit" des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen sein. Auch insoweit gilt, dass die Einwendungen erkennen lassen müssen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, "in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll" bzw. was sie "konkret bedenken soll" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, a.a.O.). Dem können die Kläger zu 2 und zu 3 nicht entgegenhalten, dass damit von ihnen unzulässigerweise - weil unzumutbar - differenzierte rechtliche Ausführungen (etwa zur Charakteristik einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG und einer hieran orientiert fehlerhaften Einstufung des planfestgestellten Vorhabens) verlangt würden. Insoweit bleibt es dabei, dass in einem Einwendungsschreiben auch der einen objektiv-rechtlichen Aspekt (öffentlichen Belang) der Planung betreffende Einwand nur "in groben Zügen" - im Sinn einer "Thematisierung" - angesprochen werden muss. Dass dies ohne Weiteres möglich ist, ist dem Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - aus zahlreichen Verfahren betreffend straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse bekannt.

Danach gilt für eine Präklusion der Kläger zu 2 und zu 3 mit Blick auf das Einwendungsschreiben vom 18.01.1995: Der Rechtsvorgänger hat sich gegen den Neubau der 4143 gewehrt, weil sein Grundstück hierfür teilweise benötigt und zerteilt werde, was bei einer östlich verschobenen Linienführung "ohne nachhaltige Änderung der Trasse" vermieden werden könnte. Damit aber hat er das "Ob" des umstrittenen Vorhabens nicht in Frage gestellt, sondern nur die konkrete Führung der Trasse über das Grundstück beanstandet, die er wegen der Möglichkeit der von ihm vorgeschlagenen alternativen Führung - entsprechend der Variante A - für überdenkenswert hält. Danach sind die Kläger zu 2 und zu 3 mit ihrer Rüge ausgeschlossen, bei dem planfestgestellten Vorhaben handele es sich nicht um eine Kreisstraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Denn dieser Einwand betrifft die Planung als solche, wenn man davon ausgeht, dass sich jedenfalls ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener auch auf eine fehlerhafte straßenrechtliche Einstufung des planfestgestellten Vorhabens berufen kann (so Bayer. VGH, Urt. v. 24.02.1999 - 8 B 98.1627, 1631 -, DVBl. 1999, 866). Zusammenhängend mit der Klassifizierungsproblematik ist danach Präklusion auch eingetreten in Bezug auf die Frage der Planrechtfertigung. Diese ist (nur) gegeben, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Straßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht; das ist nicht erst bei Unabweisbarkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist; insoweit geht es bei der Planrechtfertigung (nur) um ein erstes Plausibilitätsurteil über die allgemeine Zielkonformität des Vorhabens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.102.1997 - 4 B 169.96). Auch die so verstandene Planrechtfertigung als eine Grundvoraussetzung für den umstrittenen Straßenneubau hat der Rechtsvorgänger der Kläger zu 2 und zu 3 im Einwendungsschreiben vom 18.01.1995 nicht thematisiert. Die untrennbar miteinander verknüpften Fragen der Planrechtfertigung und Klassifizierung des planfestgestellten Vorhabens hätten "in groben Zügen" etwa durch ein Bestreiten des Bedarfs für die konkrete Planung angesprochen werden können, wie er in den zur Einsichtnahme ausgelegten Planunterlagen (z. B. im Erläuterungsbericht unter Nr. 2 "Notwendigkeit der Baumaßnahme") dargelegt ist.

Kann die Erforderlichkeit des planfestgestellten Vorhabens wegen Präklusion als strikte Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Planung nicht mehr in Zweifel gezogen werden, so gilt dies auch für die Planrechtfertigung als ein in die Abwägung einzustellender öffentlicher Belang, der für das Vorhaben spricht (vgl. für die insoweit vergleichbare umfassende Verbindlichkeit der gesetzgeberischen Bedarfsentscheidung nach § 1 Abs. 2 FStrAbG bei Bundesfernstraßen BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, DVBl. 1996, 914 = UPR 1996, 337).

Ausgeschlossen sind die Kläger zu 2 und zu 3 auch mit ihrem Einwand, die - striktes Recht darstellenden - naturschutzrechtlichen Vorgaben seien nicht eingehalten. Auch insoweit wäre es nicht erforderlich gewesen, im Einwendungsschreiben einen Planungsmangel anhand der Struktur der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufzuzeigen und genau zuzuordnen. Vielmehr hätte es auch hier genügt, die naturschutzrechtliche Problematik der Neubaustrecke der K 4143 zu "thematisieren". In Folge der danach eingetretenen Präklusion kommt es nicht mehr darauf an, ob ein - angenommenes - Defizit im Bereich der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht nur zu einer Planergänzung, sondern - entsprechend dem Hauptantrag - zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte, was voraussetzte, dass die Fehler, die der Behörde nach Ansicht der Kläger zu 2 und zu 3 bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterlaufen sein sollen, im Gesamtplanungsgeflecht schwer genug wiegen, um die Planung insgesamt zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270). Denn Voraussetzung für einen Planaufhebungsanspruch des mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen ist, dass auch in diesem objektiv-rechtlichen Bereich der als striktes Recht anzuwendenden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der gerügte Rechtsfehler kausal für die enteignende Überplanung seines Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, NuR 1996, 287).

Ausgeschlossen sind die Kläger zu 2 und zu 3 auch mit ihrem Einwand, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei wegen Nichtgewährung von aktivem oder passivem Schallschutz fehlerhaft. Denn ihr Rechtsvorgänger hat sich im Einwendungsschreiben vom 18.01.1995 nicht (auch) gegen die mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen gewandt. Im Übrigen bestünde bei - angenommener - unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich auch nur ein Anspruch auf Planergänzung - wie hilfsweise beantragt -, nicht aber auf Planaufhebung. Eine solche käme nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901 sowie Senatsurt. V. 27.03.1998 - 5 S 497/97 -, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde bei Annahme der von den Klägern geltend gemachten höheren Lärmbelastung eine andere konzeptionelle Planungsentscheidung getroffen hätte, weil das gesamte Planungsgeflecht berührt gewesen wäre.

Nicht ausgeschlossen sind die Kläger zu 2 und zu 3 mit dem Einwand, bei einer nach Osten verschobenen Linienführung "ohne nachhaltige Änderung der Trasse" könnte die Inanspruchnahme ihres Grundstücks entfallen. Diese vorgeschlagene Trasse entspricht der Variante A, welche die Behörde unter Nr. 2.2 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in Verbindung mit der "Variantenuntersuchung im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans zur K 4143" (Anlage 3) erörtert und gegenüber der festgestellten Trasse als nicht vorzugswürdig verworfen hat. Mit den dafür vorgebrachten Erwägungen setzen sich die Kläger zu 2 und zu 3 nicht (substantiiert) auseinander. Es ist auch sonst unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde eine Trasse entsprechend Variante A wegen der damit verbundenen stärkeren Beeinträchtigungen des Naherholungsgebiets um den Rheinauer See abgelehnt hat. Die nunmehr von den Klägern zu 2 und zu 3 erhobene Rüge, abwägungsfehlerhaft sei nicht die Möglichkeit geprüft worden, den Ortskern von Brühl-Rohrhof durch gleichmäßige Verkehrsverteilung zu entlasten, läuft auf ein gänzliches Unterlassen des planfestgestellten Vorhabens (als Variante) hinaus. Mit ihr sind die Kläger zu 2 und zu 3 jedoch ausgeschlossen, da sich dem Einwendungsschreiben ihres Rechtsvorgängers vom 18.01.1995 ein solch grundlegender Einwand gegen den Neubau der K 4143 überhaupt nicht entnehmen lässt. Im Übrigen hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss auch mit einer Variante B, die keinerlei Straßenneubau, sondern eine Verkehrsführung von der bestehenden K 4143 über die Bismarckstraße und die Pfalzstraße zur Mannheimer Landstraße vorsieht, in abwägungsfehlerfreier Weise auseinandergesetzt.

2. Über die Hilfsanträge braucht der Senat nicht zu entscheiden, da sie unter der Rechtsbedingung gestellt sind, dass eine zu Lasten der Kläger fehlerhafte Lärmvorsorge (gleichwohl) nur nicht zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führt. Vorliegend sind die Kläger aber - wie bei den Hauptanträgen bereits dargelegt - schon mit der Geltendmachung von Lärmschutzansprüchen nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV überhaupt ausgeschlossen, der Kläger zu 1, weil (insoweit) kein ihm zurechenbares Einwendungsschreiben seiner Rechtsvorgängerin im Planaufstellungsverfahren vorliegt, und die Kläger zu 2 und zu 3, weil das Einwendungsschreiben ihres Rechtsvorgängers vom 18.01.1995 eine unzureichende Lärmvorsorge nicht als Einwand "thematisiert".

Im Übrigen kommen Lärmschutzansprüche nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV (bzw. eine Neubescheidung hierüber) für die Kläger schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Auf dem landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 1338/1 ist nämlich keine - zu Wohnzwecken genutzte - bauliche Anlage vorhanden, deren Schutzbedürftigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV durch Zuordnung entsprechender Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 der 16. BImSchV zu beurteilen wäre. Der Außenbereich als solcher ist kein schutzbedürftiges Gebiet im Sinne der 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1992 - 4 B 230.91 -, DVBl. 1992, 1103 u. Beschl. v. 08.01.1997 - 11 VR 30.95 -, NuR 1998, 221 sowie Senatsurteil v. 27.03.1998 - 5 S 497/97).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.