VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.1992 - 11 S 3104/91
Fundstelle
openJur 2013, 8067
  • Rkr:

(Grundsätzlich stellt die Einreise zum Zwecke der Asylbeantragung ohne Visum keinen Versagungsgrund iSd AuslG 1990 § 8 Abs 1 Nr 1 in einem späteren Aufenthaltsgenehmigungsverfahren dar)


Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 - zu anspruchsschädlichen Unterbrechungen


Erneuerung der Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nach EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1: einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber


(Aufenthaltserlaubnis für selbständige Erwerbstätigkeit; zum Anwendungsbereich des AuslG 1990 § 7 Abs 1 bei fehlenden besonderen, abschließenden Regelungen für den beantragten Aufenthaltszweck)


VGH Baden-Württemberg

Nachzug sonstiger Familienangehöriger iSd AuslG 1990 - keine besondere Härte bei allgemein schwieriger Situation (Kriegssituation) im Heimatland des den Nachzug begehrenden Ausländers; zur Behandlung eines Hilfsantrages in der Berufungsinstanz


Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung: Einschränkung bei Aufenthalten zu Ausbildungszwecken


Keine Visumspflicht für Asylbewerber bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland


Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an den ausländischen Ehegatten eines Deutschen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft


VGH Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige nach dem Assoziationsratsbeschluß - ordnungsgemäße Beschäftigung


Erneuerung der Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nach EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1: Arbeitgeberidentität als Voraussetzung der einjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung - Ausschluß der Beschäftigungszeiten während der Durchführung eines Asylverfahrens


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