VG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2004 - 17 K 3752/04
Fundstelle
openJur 2013, 13617
  • Rkr:

Der Ausschluss von Beihilfe für Potenz steigernde Mittel in der baden-württembergischen Beihilfeverordnung ist unwirksam.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 € zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27.04.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1952 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter des Beklagten mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 70%.

Am 14.04.2004 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe unter anderem für Aufwendungen von 144,42 € für das Medikament Cialis nach Rezepten vom 29.01.2004, 20.02.2004 und 16.04.2004. Dabei handelt es sich um ein Medikament zur Potenzsteigerung.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.04.2004 insoweit ab. Zur Begründung führte es aus, Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie bestehe und von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog es sich darauf, dass nach dem Wortlaut der Beihilfeverordnung Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien. Der Grund für die erektile Dysfunktion sei unerheblich.

Am 23.09.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich darauf, der Leistungsausschluss in der Beihilfeverordnung sei nicht gerechtfertigt. Bei ihm erfolge die Behandlung wegen der Krankheit.

Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens,

den Beklagten zu verpflichten, ihm auf den Antrag vom 14.04.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 101,09 € zu gewähren, und den Bescheid des LBV vom 27.04.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.08.2004 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich zusätzlich darauf, nach den vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen sei nur der Ausschluss von Beihilfe für Aufwendungen für Potenz steigernde Mittel durch Verwaltungsvorschrift nicht zulässig. Das normative Programm der baden-württembergi-schen Beihilfeverordnung schließe aber selbst die Beihilfe für Potenz steigernde Mittel aus.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe.

15Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel. Diese Voraussetzungen liegen - unstreitig - vor. Insbesondere stellt die erektile Dysfunktion schon selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2003, NJW 2004, 1339).

Allerdings bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO, dass u. a. Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet sind, nicht beihilfefähig sind. Diese Ausnahmevorschrift ist unwirksam.

Dieser Regelung steht allerdings nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2003 (a.a.O.) entgegen. Denn dieses Urteil bezieht sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung auf eine beihilferechtliche Regelung, wie sie im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Bei der beihilferechtlichen Regelung, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde lag, war nämlich der Ausschluss von Beilhilfe für Potenz steigernde Mittel nicht in der Beihilfeverordnung selbst, sondern in einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift geregelt. Im vorliegenden Falle enthält die baden-württembergische Beihilfeverordnung den Ausschluss jedoch selbst.

18Der Ausschluss verstößt aber gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2002 (NJW 2002, 2045) zum Ausdruck kommen. Dort wird zwar ausgeführt, für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen stehe dem Normgeber oder Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen könne und die Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht dann berührt wird, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung hat oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehört.

Wenn aber die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO insoweit keinen Bestand haben kann, gilt wieder die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 BVO, auf Grund derer die Aufwendungen des Klägers beihilfefähig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).