Ersatzanspruch des Bundes bei Leistungen eines Landes entgegen einer rechtswidrigen Weisung
radioaktive Abfälle; Endlager
1. Der Bund darf im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) alle Aktivitäten entfalten, die er für eine effektive und sachgerechte Vorbereitung und Ausübung seines grundsätzlich unbeschränkte ...